JudikaturOLG Linz

12Ra13/25f – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
16. April 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter DI Josef Steinbichl (Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Judith Rameseder (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Reinigungskraft, **, **straße **, vertreten durch Dr. Aldo Frischenschlager, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei B* (C* D*) , ZVR **, **, **-Straße **, vertreten durch Mag. Roland Schwab, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 4.387,29 sA über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. Dezember 2024, Cga*-37, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 877,39 (darin EUR 146,39 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist seit 1. Februar 2001 als Reinigungskraft mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 25 Stunden bei der Beklagten beschäftigt.

Mit der am 25. April 2024 eingebrachten Mahnklage begehrte die Klägerin die Zahlung des Klagsbetrags an Differenzen an Lohn, Sonderzahlungen und MV-Beiträgen für den Zeitraum von November 2020 bis März 2024 und brachte vor, auf ihr Arbeitsverhältnis sei der Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich (in der Folge: „SWÖ-KV“) aufgrund seiner Erklärung zur Satzung, der Betriebsvereinbarung für die Arbeiter/innen der Beklagten aus dem Jahr 2014 (in der Folge: „BV 2014“) bzw betrieblicher Übung anwendbar; darüber hinaus sei die inhaltliche Geltung der Betriebsvereinbarung für die Angestellten der Beklagten aus dem Jahr 2007 (in der Folge: „BV 2007“) auch für die Arbeiterinnen und Arbeiter vereinbart worden.

Die Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, der SWÖ-KV sei nicht anwendbar.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht das Klagebegehren abgewiesen. Der Entscheidung liegt – zusammengefasst – folgender weiterer Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte ist eine gemeinnützige Vereinigung und verfolgt das Ziel, Studentinnen und Studenten im Sinne des § 4 Studentenheimgesetz durch wirtschaftliche Förderung das Studium zu erleichtern und ihre wirtschaftlichen Interessen zu vertreten. Insbesondere sollen Studentinnen und Studenten aus Arbeiter/Arbeiterinnen- und Angestellten-Familien sowie aus Familien mit niedrigem Einkommen ohne Unterschied ihrer konfessionellen und nationalen Zugehörigkeiten gefördert werden und zwar durch das Angebot leistungsgerechten Wohnens in Form von Studierendenheimplätzen und anderen Einrichtungen zu sehr günstigen Preisen .

Am 1. Mai 2007 ist die BV 2007 in Kraft getreten. Für Arbeiter und Arbeiterinnen wurde zeitgleich eine Betriebsvereinbarung geschrieben, aber erst später verhandelt. Es gab daher kein richtiges Schema und waren alle unterschiedlich eingestuft, weshalb für Arbeiter und Arbeiterinnen die BV 2014 ausverhandelt wurde. Deren Punkt „5. Entlohnung“ lautet auszugsweise:

„Für die Entlohnung der Arbeiter/innen gilt das BAGS-Bezugsschema, angelehnt an das der C*. Die Einstufung erfolgt nach dem Eintrittsdatum

Verwendungsgruppe 1 Entlohnung Stufe 2 € 8,82 (derzeit)

Bei Dienstbeginn werden die Kollegen/innen im Reinigungsbereich in dieser Lohnstufe eingereiht. Die jährliche Anpassung It. KV wird immer mit der Lohnverrechnung ab 1. April jeden Jahres verrechnet.

Nach dem vollendeten 3. Dienstjahr erfolgt eine Aufstufung in die

Verwendungsgruppe 1/4 € 9,15

Nach dem vollendeten 6. Dienstjahr wird eine weitere Aufstufung vorgenommen.

Verwendungsgruppe 1/6 € 9,50

Nach dem vollendeten 12. Dienstjahr wird eine weitere Aufstufung vorgenommen.

Verwendungsgruppe 1/8 € 9,84

Dass das Entlohnungsschema für Arbeiter und Arbeiterinnen lediglich bis zur Verwendungsgruppe 1/8 reicht, wurde unter Zustimmung des Vorstands beschlossen. Dass für deren Entlohnung die Anwendung des Bezugsschemas des SWÖ-KV vereinbart wurde, sowie dass nach der Absicht der Parteien beim Abschluss der BV 2014 die darin vereinbarte Entlohnungsregelung die Lohn- und Gehaltstabellen des Kollektivvertrags, den darin geregelten Stundenteiler und auch die nach jeweils zwei Dienstjahren vorgesehene Vorrückung in die höhere Gehaltsstufe mit umfassen sollte, kann nicht festgestellt werden. Im Gegenteil wurden die Betriebsvereinbarungen für die Angestellten und die für die Arbeiter und Arbeiterinnen bewusst unterschiedlich ausgestaltet.

Die Klägerin wurde zu keinem Zeitpunkt unter dem jeweiligen Einkommen der Verwendungsgruppe 1/8 entlohnt; bei der Beklagten wurden auch alle anderen Arbeiter und Arbeiterinnen maximal bis zur Entlohnungsstufe 8 entlohnt.

In der rechtlichen Beurteilung ist das Erstgericht zum Ergebnis gelangt, die Beklagte sei nicht Mitglied des Vereins Sozialwirtschaft Österreich und unterliege daher nicht dem SWÖ-KV. Nach der BV 2014 sei keine Vorrückung über die Verwendungsgruppe 1/8 vereinbart.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird die Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.

Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt .

Rechtliche Beurteilung

1 Im Berufungsverfahren ist weiterhin ausschließlich strittig, ob auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin der SWÖ-KV anzuwenden ist, sodass eine Unterentlohnung aus diesem Grund vorliegt. Die Behauptung einer Unterentlohnung aus anderen Gründen war im Verfahren erster Instanz ausdrücklich (vgl das Vorbringen der Klägerin ON 19 S 3) nicht Thema; sie liegt im Übrigen aufgrund des (unbekämpft) festgestellten Sachverhalts nicht vor.

2 In der Tatsachenrüge kritisiert die Berufungswerberin die kursiv dargestellten Feststellungen.

2.1 Dabei bekämpft sie die Feststellung zum Vereinszweck der Beklagten zwar formell in ihrer Gesamtheit und behauptet in diesem Zusammenhang auch eine Aktenwidrigkeit. Die begehrte Ersatzfeststellung weicht jedoch nur vom letzten Halbsatz der bekämpften Feststellung ab; inhaltlich wird dabei ergänzend die Feststellung begehrt, dass als weiteres Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks direkte Unterstützungen gewährt werden.

Damit macht sie einen sekundären Feststellungsmangel geltend, der bei der Behandlung der Rechtsrüge zu berücksichtigen ist (vgl RIS-Justiz RS0043304 , insb [T5, T6]).

2.2 Darüber hinaus kritisiert sie die Feststellungen zum Willen der Parteien der BV 2014 und begehrt als Ersatzfeststellung dem Wortlaut nach die Feststellung einer bestimmten Auslegung der BV 2014. Dabei handelt es sich jedoch um eine Rechtsfrage.

Soweit auch die begehrte Ersatzfeststellung als Feststellung zum Willen der beim Abschluss der BV 2014 Agierenden zu verstehen sein sollte, erweist sich jedenfalls die Argumentation dafür nicht als tragfähig:

2.2.1 Die Berufungswerberin stützt die angestrebte Ersatzfeststellung im Kern auf die Angaben der Zeugin E*.

Diese hat zwar sowohl die BV 2007 (Blg ./1) als auch die BV 2014 (Blg ./B) für den gemeinsamen Betriebsrat unterzeichnet. Ihre Aussagen stehen jedoch mit beiden Urkunden in einem dermaßen diametralem Widerspruch, dass das Erstgericht diesen zu Recht nicht gefolgt ist:

2.2.2Mit der in der Berufung in ihrem Bedeutungsgehalt als „unklar und nicht nachvollziehbar“ bezeichneten Feststellung, dass beide Betriebsvereinbarungen „zeitgleich geschrieben“ wurden – womit nur gemeint sein kann, dass die Entwürfe gleichzeitig entstanden sind –, steht der in vielen Teilen (weitgehend) übereinstimmende Wortlaut im Einklang. In Punkt „6. Fortzahlung der Bezüge bei einer Dienstverhinderung“ geht diese Übereinstimmung sogar so weit, dass in der – ihrem Wortlaut nach (nur) für Angestellte geltenden – BV 2007 eine detaillierte Regelung zum Ausmaß des Entgeltfortzahlungsanspruchs in bestimmten Fällen und im letzten Satz auch eine Vereinbarung „im Sinne des § 2 Abs 8 des Entgeltfortzahlungsgesetzes“ (statt nach § 8 Abs 9 AngG) aufgenommen wurde.

Punkt „7. Urlaub“ hat in beiden Betriebsvereinbarungen – abgesehen davon, dass dieser in der BV 2014 „gegendert“ wurde – denselben Wortlaut und bestimmt eine Erhöhung des Urlaubsausmaßes ab dem 21. Arbeitsjahr auf 30 Arbeitstage. Damit steht die Aussage der Zeugin E* in unauflösbarem Widerspruch, „nach dem vollendeten fünften Dienstjahr [ständen] jedem Dienstnehmer 30 Urlaubstage zu“ (ON 20.3 S 3).

2.2.3 Diese Zeugin geht offenbar auch von einem vergleichbaren Wortlaut im Punkt „5. Entlohnung“ der Betriebsvereinbarungen aus. Obwohl der letzte Absatz dieses Punkts in der BV 2007 ausdrücklich anordnet, dass „allen Dienstnehmern […] innerhalb ihrer Verwendungsgruppen alle zwei Jahre Vorrückungen gemäß dem C* - Gehaltsschema gewährt [werden und dass] diese Vorrückungen […] nach dem Eintrittsdatum“ erfolgen, hat sie etwa angegeben, die Parteien der BV 2007 hätten „auch bei den Angestellten irgendwo aufgehört“ und es hätten die Angestellten auch „nicht drinnen stehen gehabt“, dass ein Dienstnehmer dann auch, „wenn er so lange dabei ist, immer weiter springen kann“ (ON 20.3 S 3).

Wenn in diesem Punkt der BV 2014 Vorrückungen nach dem vollendeten dritten, sechsten und zwölften Dienstjahr festgeschrieben wurden, ist auch die Behauptung der Zeugin unverständlich, die Parteien hätten „auch diese zwei jährigen Biennalsprünge für alle Arbeiter und Arbeiterinnen hineinbringen“ wollen (ON 20.3 S 2).

Überhaupt ist das Verständnis dieser Zeugin vom Wesen der „Biennalsprünge“ durchaus bemerkenswert, wenn sie ausführt, bei der Verfassung der BV 2014 habe man „mit der Verwendungsgruppe 1/8 aufgehört, aber man hätte das weiter vollziehen können 1/10, 1/12, etc.“ (ON 20.3 S 2). Es scheint fast so, also ob „Biennalsprünge“ ihrer Ansicht nach dazu führen würden, dass alle zwei Jahre eine kollektivvertragliche Gehaltsstufe übersprungen wird.

2.2.4 Die Zeugin hat auch argumentiert, die Verhandlungen zur BV 2014 seien aufgrund des Versuchs gestartet worden, „eine Gleichstellung oder eine Gerechtigkeit zwischen Angestellten und Arbeitern und Arbeiterinnen zu erreichen“ (ON 20.3 S 3). Warum nicht die Formulierung aus dem letzten Absatz des Punkts 5 der BV 2007 übernommen wurde – was durchaus nahe gelegen wäre, wenn beide Vertragsparteien dieses Ziel angestrebt hätten – , konnte sie jedoch nicht beantworten (ON 20.3 S 5).

2.2.5 Insgesamt sind die Angaben dieser Zeugin dermaßen weit vom (eindeutigen) Wortlaut der BV 2014 entfernt, dass zweifelhaft erscheint, ob sie tatsächlich ihre Überlegungen als Verhandlungspartnerin wiedergeben. Die gewünschten Ersatzfeststellungen – soweit sie im Sinne der Feststellung eines (vom Wortlaut abweichenden) natürlichen Konsenses der Vertragspartner zu verstehen sein sollten – tragen sie jedenfalls nicht. Daran würde auch nichts ändern, wenn die Zeugin F* nur „geglaubt“ hätte, dass es keine weitere Vorrückung gibt.

Aus einer Non liquet-Entscheidung zum übereinstimmenden Willen der Partner der BV 2014 wäre für die Klägerin nichts zu gewinnen.

2.3 Der Tatsachenrüge musste daher insgesamt der Erfolg versagt bleiben.

3 In der Rechtsrüge weist die Berufungswerberin grundsätzlich zutreffend darauf hin, dass das Erstgericht zur behaupteten Geltung des SWÖ-KV aufgrund seiner Erklärung zur Satzung nicht Stellung genommen hat. Darüber hinaus kritisiert sie die Auslegung der BV 2014 durch das Erstgericht und behauptet das Vorliegen sekundärer Feststellungsmängel.

3.1 Der SWÖ-KV wurde – wie schon zuvor der Kollektivvertrag der der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS) – alljährlich zur Satzung erklärt, und zwar im streitgegenständlichen Zeitraum mit den Verordnungen BGBl II 2020/271 , BGBl II 2021/92 , BGBl II 2022/68 , BGBl II 2023/8 und BGBl II 2024/25 .

3.1.1 Deren mit „Geltungsbereich der Satzung“ übertitelter § 1 hatte jeweils – soweit im vorliegenden Verfahren von Bedeutung – folgenden Wortlaut:

a) Fachlich: für Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art für Personen, die entsprechender Hilfe oder Betreuung bedürfen, mit folgenden Ausnahmen:

- öffentlich-rechtliche Einrichtungen

- Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten

- Rettungs- und Sanitätsdienste

- Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horte (Privatkindertagesheime)

- selbst organisierte bzw. elternverwaltete Kindergruppen

- Einrichtungen der Kinderbetreuung durch Tagesmütter(-väter)

3.1.2 Die Berufungswerberin argumentiert, die Beklagte sei Anbieterin „sozialer Dienste betreuender Art“, und wiederholt dazu ihr Vorbringen im Verfahren erster Instanz, die Beklagte stütze ihre Gemeinnützigkeit auf den „Zweck der ‚Betreuung von Studenten‘ im Sinne der Rz 73 der Vereinsrichtlinien des Bundesministeriums für Finanzen“ (ON 13.3 S 2, ON 19 S 2).

Sie erkennt demgemäß zutreffend, dass es für die Einbeziehung in den Geltungsbereich der Satzung nicht ausreicht, dass soziale Dienste angeboten werden, sondern vielmehr erforderlich ist, dass diese – ebenso wie die gesundheitlichen Dienste – präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art sind, wobei sie selbst nur Dienste „betreuender Art“ in Betracht zieht.

3.1.3 Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet der Begriff „betreuen“ soviel wie „vorübergehend in seiner Obhut haben, in Obhut nehmen“ bzw „für jemanden, etwas sorgen“ (vgl https://www. duden.de/rechtschreibung/betreuen , Bedeutung a, abgefragt am 16. April 2025). Das trifft auf die Tätigkeit der Beklagten jedoch nicht zu.

Daran vermag der Umstand, dass die Beklagte – was von der Klägerin in der Tatsachenrüge ergänzend festzustellen begehrt wird – ihren Vereinszweck auch durch die Gewährung von direkten Unterstützungen zu erreichen sucht, ebensowenig zu ändern wie der von der Berufungswerberin zitierte Wortlaut der Vereinsrichtlinien des Bundesministeriums für Finanzen.

Auch wenn die Beklagte „Unterstützungen“ an Studierende gewährt, befinden sich diese weder in ihrer Obhut noch „sorgt“ die Beklagte solchermaßen für diese.

Der Begriff der „Studentenbetreuung“ in der Vereinsrichtlinie wird in deren Rz 73 durch das Beispiel „zB im Wege des Unterhaltens von Studentenheimen“ illustriert. Gerade dadurch wird jedoch der Begriff der „Betreuung“ im allgemeinen Sprachsinn nicht erfüllt.

3.2 Nach dem Einleitungssatz des Punkts 5 der BV 2014 „gilt“ zwar „für die Entlohnung der Arbeiter/innen […] das BAGS-Bezugsschema, angelehnt an das der C*“. Für die Berufungswerberin ist daraus jedoch nichts zu gewinnen, übergeht sie in ihrer Argumentation doch den weiteren Wortlaut dieser Bestimmung. Aus diesem ist der redlichen Leserin klar erkennbar, dass der Einleitungssatz als – das Verwendungsgruppenschema betreffende – Grundsatzbestimmung verstanden werden muss, während die weiteren Bestimmungen eine von § 30 Abs 4 SWÖ-KV abweichende ausdrückliche Regelung zu den Vorrückungen beinhalten, die während der ersten 14 Dienstjahre für die Betroffenen durchwegs günstiger, dafür aber mit der Lohnstufe 8 limitiert ist: Bei unadaptierter Übernahme der Regelungen würden Arbeiterinnen bei Begründung des Dienstverhältnisses – soweit nicht Vordienstzeiten anzurechnen sind – in der Lohnstufe 1 (und nicht in der Lohnstufe 2) beginnen, alle zwei Jahre um eine Lohnstufe vorrücken und so die Lohnstufe 4 nach sechs (und nicht nach drei Jahren), die Lohnstufe 6 nach zehn (und nicht nach sechs Jahren) und die Lohnstufe 8 nach 14 (und nicht bereits nach zwölf) Jahren erreichen. Das hat auch die Klägerin offenbar erkannt, indem sie die fiktiven Einstufungen nicht aufbauend auf den nach der BV 2014 erreichten, sondern gänzlich auf Grundlage des SWÖ-KV errechnet hat (vgl Blg ./D S 3 iVm ON 6 S 3).

Soweit die Berufungswerberin damit argumentiert, den Vertragsparteien könne aufgrund der Feststellung der Angaben der Zeugin F* – die tatsächlich (systematisch richtig) in der Beweiswürdigung wiedergegeben werden – nicht die Absicht der Deckelung der Biennalsprünge unterstellt werden, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Nach diesem steht im Ergebnis im Gegenteil fest, dass die Biennalsprünge nicht vereinbart werden sollten.

3.3Die Berufungswerberin weist zutreffend darauf hin, dass Betriebsvereinbarungen nur in Angelegenheiten abgeschlossen werden können, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist (§ 29 ArbVG), was auf die Regelung von Entgelten – jedenfalls in diesem Umfang – jedoch nicht zutrifft (vgl nur RIS-Justiz RS0050981 , insb [T11], RS0050995 ), sodass die BV 2007 ebenso wie die BV 2014 als unzulässig zu qualifizieren ist, dass aber auch solche Betriebsvereinbarungen im Wege der „betrieblichen Übung“ – also konkludent – tatsächlich wirksam werden können (vgl nur RIS-Justiz RS0018115 ).

3.3.1 Entgegen der von ihr vertretenen Ansicht bedarf es aber keiner über die von ihr zitierte Feststellung hinausgehender Feststellungen zu den Dienstjahren der anderen Arbeiterinnen und Arbeiter: Wenn „alle anderen Arbeiterinnen und Arbeiter maximal bis zur Lohnstufe 8 entlohnt wurden“, konnte eine „betriebliche Übung“, wonach eine Entlohnung auch über diese Lohnstufe hinaus gewährt wird, unabhängig davon nicht entstehen, ob Arbeiterinnen oder Arbeiter beschäftigt wurden, welche die Voraussetzungen für die Vorrückung in die Lohnstufe 9 – also eine Beschäftigungsdauer von über 16 Jahren – erfüllt haben.

3.3.2 Selbst wenn die BV 2007 – die ihrem eindeutigen Wortlaut nach nur „für die Angestellten“ der Beklagten gültig ist – zunächst auch für die Entlohnung der Arbeiterinnen und Arbeiter angewendet worden sein sollte, wurde sie doch unstrittig durch die – ausdrücklich „für die Arbeiter/innen“ geltende – BV 2014 abgelöst.

Ob tatsächlich jemals Arbeiterinnen oder Arbeiter auf Grundlage der BV 2007 entlohnt wurden, ist daher irrelevant, sodass es keiner Feststellung dazu bedarf.

Abgesehen davon steht unbekämpft fest, dass die BV 2014 ausverhandelt wurde, weil es für die Arbeiterinnen und Arbeiter „kein richtiges Schema“ gegeben hat. Das liegt auch nahe, zumal die BV 2007 nur Regelungen über das „C*-Schema“ betreffend die Angestellten enthält, wobei etwa die VG 1 im C*-Schema der VG3 im BAGS-Schema entspricht (vgl Pkt 9).

Aus dem Verständnis der BV 2007 durch den Steuerberater, der (letztlich) zugestanden hat, die Mitarbeiter der Beklagten nicht selbst abgerechnet zu haben (vgl ON 13.3 S 3), wäre auch inhaltlich für die Klägerin nichts zu gewinnen.

4 Der Berufung musste daher insgesamt der Erfolg versagt bleiben.

5Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.

6Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig, weil (gerade) die Auslegung der Erklärung des SWÖ-KV zur Satzung in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht.