JudikaturOLG Linz

2R39/25f – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
Zivilrecht
25. März 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache der Klägerin A* , geboren am **, Selbstständige, **-Gasse **, **, vertreten durch die Urbanek Rudolph Rechtsanwälte OG in Wien, wider den Beklagten B* , geboren am **, Masseur, **, **, vertreten durch Mag. Stefan Ebner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 20.262,37 s.A., über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 16. Jänner 2025, Cg*-78, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit EUR 2.220,42 (darin EUR 370,07 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

entscheidungsgründe:

Am 27. März 2021 gegen 11.30 Uhr ereignete sich in ** auf der blauen Piste **. ** ein Skiunfall, an dem die Klägerin und der Beklagte beteiligt waren. Der Unfall ereignete sich auf einem eher wenig geneigten Gelände, welches auf einen mittelsteilen Hangabschnitt folgte. Sicht auf die Unfallstelle besteht bereits in Annäherung aus dieselbe aus ca 220 m Entfernung. Die Präparierungsbreite lag zwischen 50 und 55 m.

Es kam zur Kollision zwischen der Klägerin und dem Beklagten, indem der rechte Ski des Beklagten den linken Ski der Klägerin mitnahm, also beschleunigte, die Klägerin kippte nach links hinten und fiel in einem Drehsturz entgegen dem Uhrzeigersinn links am Rücken auf, mit dem restlichen Drehimpuls kam sie vorerst auf dem Bauch zu liegen, bevor sie sich auf den Rücken drehte. Dieser Impuls, der vom Beklagten auf die Klägerin ausgeübt wurde, kann durch einen Geschwindigkeitsunterschied ausgelöst worden sein oder aber auch durch eine ausgelöste Richtungsänderung.

Die Klägerin wurde bei diesem Unfall schwer verletzt. Der Beklagte kam zu Sturz, blieb aber unverletzt. Das Strafverfahren gegen den Beklagte wurde eingestellt.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Schmerzengeld, Ersatz von Verdienstentgang und diverser Unkosten mit der Behauptung, den Beklagten treffe das Alleinverschulden. Er sei nicht genügend aufmerksam gewesen und vermutlich zu schnell gefahren. Er sei von oben gekommen und mit ihr kollidiert, habe sie an der hinteren linken Körperseite getroffen; sie sei daraufhin nach vorne gestürzt.

Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete ein, er sei zeitlich vor der Klägerin und nach C* losgefahren. Während der Abfahrt habe C* die Fahrt verlangsamt, dann auch er. Als er zu einem Rechtsschwung angesetzt habe, sei die von hinten kommende und schnellere Skifahrerin mit ihm kollidiert. Sie treffe das Alleinverschulden.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Seiner Entscheidung legte es die auf den Seiten 1 sowie 2f seines Urteils ersichtlichen Feststellungen zugrunde, die eingangs teilweise wiedergegeben wurden und auf die gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Folgende Feststellungen - die bekämpfte kursiv - sind hervorzuheben:

„[…] Klägerin und Beklagter nahmen sich vor der Kollision nicht wahr .

Diese Verletzungen sind bei einem Sturz der Klägerin nach hinten mit dem linken Rückenbereich auf den Boden entstanden. […]

Es kann weder festgestellt werden, mit welchem Tempo die Streitteile in den letzten zwei bis drei Sekunden vor der Kollision fuhren, damit auch nicht deren Tempounterschied, die Fahrlinien bei und unmittelbar vor der Kollision und damit auch der Kollisionswinkel können nicht festgestellt werden und daher auch nicht, ob und wer in den letzten zwei bis drei Sekunden vor der Kollision bzw 20 bis 30 m vor der Kollisionsstelle der hintere schnellere Skifahrer war.

Der Sturz der Klägerin nach hinten konnte jedenfalls nicht durch einen Anstoß des Oberkörpers des Beklagten gegen die Klägerin erfolgen.

Nicht festgestellt werden kann, dass offene Schnallen an den Skischuhen der Klägerin ursächlich für das Kollisionsgeschehen waren. […]“

In seiner Beweiswürdigung verwies das Erstgericht auf das überzeugend begründete medizinische Sachverständigengutachten, wonach die vorliegende Verletzung das typische morphologische Bild eines Aufpralls im Sinne eines Dezelerationstraumas mit hoher Energie, in erster Linie durch einen Sturz auf den Rücken, sei es auf den Boden oder ein Brett oder ähnliches zeige. Ein Schlag mit der Schulter gegen den Thorax in dieser Intensität würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Schulterverletzung beim Verursacher führen. Weder könne ein Anprall mit dem Ellbogengelenk noch mit dem Kniegelenk angenommen werden. Ebenso unwahrscheinlich sei, dass die Verletzungen durch den gesamten Körper des Beklagten verursacht worden seien. Dass die Klägerin auf den Bauch gestürzt sei, decke sich nicht mit der Pathomorphologie der erlittenen Rippenfraktur linksseitig, denn ein Sturz auf den Bauch führe zu keiner Serienrippenfraktur, sondern eher zu einem stumpfen Bauchtrauma. Bei einem Sturz nach vorne wären auch Abwehrbewegungen und damit Verletzungen an den Extremitäten zu erwarten gewesen, die ebenfalls nicht vorgelegen hätten.

Der sehr erfahrene Ski-Sachverständige und Biomechaniker habe auch für einen Laien nachvollziehbar betont, dass es aus mechanischer Sicht einer unterhalb des Körperschwerpunktes einwirkenden Verzögerung oder eines Kraftstoßes in den Rücken bedürfe, damit eine Skifahrerin nach vorne auf den Bauch stürzen könne. Vielmehr sei der festgestellte Unfallverlauf sehr wahrscheinlich, dass der rechte mitbelastete Ski des Beklagten den linken belasteten Ski der Klägerin beschleunigt habe. Jedenfalls zum Kontaktzeitpunkt sei ein Impuls vom Beklagten gekommen, der die Klägerin in Rückenlage gebracht habe. Man könne jedoch technisch nicht objektivieren, ob der Beklagte die Klägerin vor der Kollision gesehen habe oder sehen habe können, sie hätten in einem spitzen Winkel aufeinander zugekommen sein können, es könne durchaus ein unglückliches Geschehen vorliegen.

Für eine Krafteinwirkung von vorne gebe es technisch keinen Anhaltspunkt. Aufgrund der eingeholten Gutachten und der unterschiedlichen Aussagen der Beteiligten und Zeugen sei es nicht möglich gewesen, mit der für das Zivilverfahren geforderten hohen Wahrscheinlichkeit mehr Feststellungen zu treffen als oben angeführt und hätten die non-liquet-Feststellungen deswegen getroffen werden müssen.

In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, auch bei Skiunfällen treffe die Behauptungs- und Beweislast für Tatumstände, aus denen ein die Haftung begründendes Verschulden des Schädigers an der Zufügung eines Schadens abgeleitet werde, denjenigen, der seinen Anspruch darauf stütze, sodass sämtliche in diesem Punkt verbleibende Unklarheiten zu seinen Lasten gingen. Diesen Beweis habe die Klägerin nicht erbracht.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung. Sie beantragt die Abänderung im Sinne einer Klagsstattgabe, hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.

Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.

Die Berufung, die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln war, ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

In Vorgriff zu ihren weiteren Ausführungen ist der Klägerin zu erwidern, dass eine unrichtige Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung nicht schon dann vorliegt, wenn das Erstgericht aufgrund des Beweisverfahrens auch Feststellungen treffen hätte können, die für den Rechtsstandpunkt des Berufungswerbers günstiger wären, ohne dass solche Feststellungen eine bedeutend höhere innere Wahrscheinlichkeit für sich hätten als die vom Erstgericht getroffenen. Der geltend gemachte Berufungsgrund liegt vielmehr nur dann vor, wenn das Erstgericht die getroffenen Feststellungen auf unvollständig bzw. unrichtige Überlegungen und Schlussfolgerungen stützt, oder, wenn die Beweiswürdigung und die sich darauf gründenden Tatsachenfeststellungen den Denkgesetzen bzw. Erfahrungssätzen widersprechen (Pimmer in Fasching/Konecny² § 467 ZPO Rz 33, 39, 42; Fasching/Lehr- und Handbuch zum ZPR² Rz 1769f). Das Berufungsgericht hat im Zuge einer Tatsachenrüge immer nur zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorgelegenen Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat, nicht aber, ob die getroffenen Feststellungen objektiv wahr sind (Zechner in Fasching/Konecny² § 503 ZPO Rz 146; Kodek in Rechberger, ZPO4 § 182 Rz 4).

Deswegen liegt keine unschlüssige und unvollständige Würdigung der Beweisergebnisse vor, wenn das Erstgericht einer von zwei einander widersprechenden Darstellung Glauben schenkt, nicht jedoch der anderen, solange es seiner Begründungspflicht nach § 272 Abs 3 ZPO nachkommt und dabei plausible Gründe darlegt, aus denen es die festgestellten Tatsachen als erwiesen und andere behauptete Tatsachen als nicht erwiesen angenommen hat. Die freie Überzeugung nach § 272 ZPO bringt es mit sich, dass auch persönliche Wahrnehmungen des Richters und der Eindruck, den er von den vernommenen Personen gewonnen hat, einfließen und dazu führen, der einen oder der anderen Aussage zu folgen (Rechberger in Fasching/Konecny² § 272 ZPO Rz 11). Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen (vgl RIS-Justiz RS0043307).

Zunächst ist gemäß § 500a ZPO auf die zutreffenden Erwägungen des Erstgerichts in seiner Beweiswürdigung zu verweisen. Die bekämpfte Feststellung „Klägerin und Beklagter nahmen sich vor der Kollision nicht wahr.“ ist unbedenklich.

Die von der Klägerin in ihrer Beweisrüge angestellten Überlegungen gehen ausschließlich auf Spekulationen zurück, wenn sie meint, aufgrund der Schwägerschaft bzw. dem Eheverhältnis der einvernommenen Zeugen zum Beklagten sei es naheliegend, dass diese den Prozessstandpunkt des Beklagten durch ihre Aussage insofern stützen wollten, indem sie zum tatsächlich von ihnen jeweils wahrgenommenen Unfallhergang, nämlich die schuldhafte Verursachung der Kollision durch den Beklagten, keine Angaben gemacht hätten.

Für diese Behauptung gibt es keine Beweisergebnisse: Die vom Erstgericht zutreffend als unterschiedlich beschriebenen Aussagen der Beteiligten veranlassten das Erstgericht ohnehin zur Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, um objektive Anhaltspunkte zu haben. Dieses Gutachten widerlegte jedoch eindeutig die Version der Klägerin, sie sei nach vorne gestürzt. Ebenso liegt es innerhalb der Lebenserfahrung, dass beim Skifahren nicht hauptsächlich darauf geachtet wird, wann und wie welches Gruppenmitglied mit welchen anderen Gruppenmitglied kollidieren könne; vielmehr steht der Genuss des Skifahrens im Vordergrund. Insofern sind die unterschiedlichen Angaben der Beteiligten zum Unfallhergang unverdächtig; eine Intention, einen wahrgenommenen Vorfall nicht schildern zu wollen, lässt sich daraus nicht ableiten.

Ebenfalls eine reine Vermutung stellt die Behauptung der Klägerin dar, der Umstand, dass der Beklagte vollkommen unverletzt geblieben sei, sei dadurch erklärbar, dass es wahrscheinlich gewesen sei, dass er die Klägerin vor dem Aufprall gesehen habe. Dem steht das unbedenkliche Sachverständigengutachten von Mag. D* entgegen der – wie die Berufung selbst einräumt – ausführte, dass der Beklagte die Klägerin nicht zwangsweise sehen habe müssen und der Unfall aufgrund der Kollisionswinkel auch ein unglückliches Geschehen gewesen sein könne. Daraus lässt sich nichts im Sinne der Argumentation der Klägerin ableiten.

Es ist richtig, dass technisch gesehen zum Kontaktzeitpunkt eine Impulsgebung seitens des Beklagten stattgefunden haben muss. Allein aufgrund des Umstands, dass der Beklagte laut Sachverständigengutachten ein sehr guter Skifahrer sein soll, lässt sich noch nicht ableiten, dass er der von hinten kommende schnellere Skifahrer in den entscheidenden zwei bis drei Sekunden vor der Kollision war. Immerhin steht auch nach der Aussage der Klägerin fest, dass der Beklagte zeitlich vor ihr in den Hang eingefahren ist und sich die Kollision bei der Vorbereitung des Beklagten zum Abschwingen (letzter Rechtsschwung vor dem abbremsenden Linksschwung) ereignet hat. Auch die von der Klägerin geschilderte geradlinige Abfahrt mit kurzen Schwüngen vermag an der die entscheidenden Sekunden vor der Kollision offen lassenden Beurteilung durch den Ski-Sachverständigen nichts zu ändern. Dieser führte in der mündlichen Erörterung seines Gutachtens aus, es könne nicht eindeutig objektiviert werden, wer der von hinten schnellere gewesen sei. Der Impuls, der vom Beklagten auf die Klägerin ausgeübt worden sei, müsse nicht unbedingt geschwindigkeitsbedingt gewesen sein, also durch eine höhere Geschwindigkeit des Beklagten gegenüber der Klägerin, sondern könne auch durch eine Richtungsänderung ausgelöst worden sein. Das habe er gemeint, wenn es auf die Fahrlinien genau zum Kollisionszeitpunkt bzw unmittelbar davor ankomme und diese könne er nicht objektivieren. Die getroffenen negativen Feststellungen beruhen auf diesen einleuchtenden und leicht nachvollziehbaren Ausführungen des Ski-Sachverständigen bleiben daher zu Recht unbekämpft.

Abgesehen davon betrifft die bekämpfte Feststellung „Klägerin und Beklagter nahmen sich vor der Kollision nicht wahr“ das jeweilige subjektive Erleben der Streitteile; die in der Berufung getätigten Spekulationen zur Motivlage der einvernommenen Personen sind angesichts der von den Sachverständigen herausgearbeiteten objektiven Umstände nicht geeignet, die festgestellte subjektive Wahrnehmung in Frage zu stellen. Die diese Feststellung stützende Aussage des Beklagten wird zudem in der Berufung nicht weiter in Frage gestellt.

Auch stellt die begehrte Feststellung, der Beklagte hätte mit der gebotenen Aufmerksamkeit die Klägerin erkennen und die Kollision verhindern können, zumindest – neben einem rechtlichen Einschlag - einen ergänzenden Sachverhalt dar, dem allerdings die unbekämpft gebliebene negative Feststellung zu den Umständen der letzten zwei bis drei Sekunden vor der Kollision entgegensteht. Diese Feststellung erlaubt gerade nicht die Annahme, der Beklage hätte die Kollision verhindern können. Auch deswegen bleibt die allein auf eine Tatsachenrüge gestützte Berufung der Klägerin erfolglos.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.

Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO war nicht zuzulassen, weil im Berufungsverfahren ausschließlich Tatfragen zu klären waren.