3R32/25h – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, Pensionist, **, **, vertreten durch Schöpf Maurer Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die Beklagten 1. B* C* GmbH Co KG , **, **- Straße **, und 2. D* GmbH , ***. *-Straße **, beide vertreten durch Dr. Isabel Pinegger, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen EUR 25.232,20 sA über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 13. Jänner 2025, Cg*-58, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, den Beklagten die mit EUR 2.993,84 (darin EUR 478,01 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger kaufte im Februar 2022 in einem Möbelhaus ein Sofa und ließ es im mit einem Parkettboden ausgestatteten Wohn-/Essbereich seiner Wohnung aufstellen. Die Sofabeine führten zu Schäden am Boden.
Die Erstbeklagte ist die Herstellerin des Sofas, die Zweitbeklagte deren Komplementärin.
Der Kläger begehrtEUR 25.232,20 sA an Schadensbehebungskosten. Das Sofa sei fehlerhaft iSd § 5 Abs 1 PHG. Die Sofabeine seien so „dünn“ ausgeformt gewesen, dass sie sich in den Boden gebohrt hätten. Sie hätten sich auch leicht hin und her bewegt. Die Produktinformation sei unrichtig gewesen, weil sie lediglich das Anbringen von Filzgleitern auf den Sofabeinen „geraten“ habe. Die Beklagten würden daher auch wegen Verletzung der Warn- und Hinweispflicht haften. Er habe seine Schadensminderungspflicht nicht verletzt, weil er in den fünf Monaten bis zur Reklamation nicht in der Wohnung gewesen sei oder das Sofa nicht benutzt habe.
Die Beklagten bestritten . Das Produkt sei nicht fehlerhaft. Auf die Notwendigkeit, einen entsprechenden Schutz anzubringen, sei der Kläger hingewiesen worden. Dass ein Holzboden beschädigt werde, wenn ein Sofa ohne Schutz verwendet werde, entspreche auch der allgemeinen Lebenserfahrung. Es sei jedoch kein Schutz angebracht gewesen. Die Sofabeine seien auch schräg montiert gewesen.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht die Klage ab. Dieser Entscheidung legte es den auf US 4 und 5 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den verwiesen wird (§ 500a ZPO). Folgende Feststellungen sind hervorzuheben:
Die Ausgestaltung der Sofabeine beim maßgeblichen Sofa-Modell ist nicht mangelhaft bzw. stellt keinen Produktfehler dar. Ob das vom Kläger gekaufte Sofa insbesondere hinsichtlich der Sofabeine mangelhaft war, kann nicht festgestellt werden. Es kann auch nicht festgestellt werden, ob die vom Kläger organisierte Montage der Sofabeine mangelhaft war.
Mit dem Sofa wurden ein Set Filzgleiter für die Sofabeine und ein Pflegehinweis mitgeliefert. In Letzterem ist unter Punkt 7. Folgendes festgehalten: „Bei Parkettfußboden o.ä. denken Sie bitte an geeigneten Schutz (Filzgleiter, etc.), um Beschädigungen zu vermeiden.“
Die mitgelieferten Filzgleiter wurden im Zuge der Montage der Sofabeine angebracht. Der Kläger ersetzte diese nach einiger Zeit durch stärkere. Die mitgelieferten Filzgleiter konnten nicht dauerhaft eine Beschädigung des Holzbodens verhindern. Die Sofabeine hätten mit aufgenagelten Kunststoffgleitern oder Stuhlbeinkappen versehen werden können. Bei einem geeigneten Schutz wäre es zu keinem Schaden gekommen.
Bereits bei der Montage des Sofas war der Kläger in Kenntnis, dass die Sofabeine den Holzboden schädigen können. Sein Nachbar wies ihn kurz nach der Lieferung darauf hin, dass das Sofa richtige Kratzer im Parkettboden verursacht. Das Sofa wurde dennoch - wenn auch eingeschränkt - verwendet. Ob es nur mit Filzgleitern in Verwendung war, kann nicht festgestellt werden. Zumindest eine gewisse Zeit war es jedenfalls nur mit Resten von Filzgleitern in Verwendung.
Ob sämtliche, im Bereich des Abstellplatzes des Sofas vorhandene Kratzer und Dellen auf das Sofa zurückzuführen sind, kann nicht festgestellt werden.
Der Kläger hat den Pflegehinweis nie gesehen (dislozierte Feststellung, US 9).
In rechtlicher Hinsichtvertrat das Erstgericht die (ausführlich begründete) Ansicht, dass das Sofa kein fehlerhaftes Produkt iSd § 5 PHG sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Mit ihrer Berufungsbeantwortung streben die Beklagten die Bestätigung des Ersturteils an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
I. Zur Tatsachenrüge:
1. Im Rahmen einer (ordnungsgemäß ausgeführten) Tatsachenrüge ist vom Berufungsgericht zu prüfen, ob die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes das Ergebnis einer unrichtigen Würdigung der aufgenommenen Beweise, einer unrichtigen Anwendung von Erfahrungssätzen oder der Heranziehung unzutreffender Erfahrungssätze darstellen ( Pimmer in Fasching/Konecny 3IV § 467 ZPO Rz 39). Dass ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich wäre, reicht nicht aus; maßgeblich ist, ob für die rechtsrichtige Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden haben ( Klauser/Kodek 18§ 467 ZPO E 39/1). Das Berufungsgericht hat anhand des vorliegenden Beweismaterials lediglich die Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit von erstgerichtlichen Feststellungen zu überprüfen, wobei die Überprüfung nach Plausibilitätsgrundsätzen zu erfolgen hat, nicht jedoch eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen bzw. ein eigenes Beweisverfahren durchzuführen ist, weil Letzteres zwangsläufig zu einer Beweiswiederholung in jedem Verfahren führen müsste, in dem Feststellungen bekämpft werden. Eine Beweiswiederholung wäre nur durchzuführen, wenn das Berufungsgericht bei seiner Plausibilitätsprüfung Bedenken gegen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen bzw. die vorgenommene Beweiswürdigung haben sollte (vgl OLG Linz 2 R 179/03m, 1 R 161/06m, 1 R 50/10v, 1 R 145/11s, 6 R 40/14s ua).
2.1. Der Kläger bekämpft die Feststellung zur verneinten Mangelhaftigkeit des maßgeblichen Sofa-Modells. Er begehrt folgende - wörtlich wiedergegebene - Ersatzfeststellung: „Die Ausgestaltung der Sofabeine bei dem vom Kläger erworbenen Sofa-Modell der erstbeklagten Partei, die nicht dem Neigungswinkel entsprechend abgeschrägt sind und deshalb nur auf der Spitze am Boden aufliegen, sind mangelhaft und stellen einen Produktfehler dar.“
Die Ansicht des Erstgerichtes, dass das Sachverständigengutachten schlüssig sei, sei nicht nachvollziehbar. Der Sachverständige sei davon ausgegangen, dass die Sofabeine in der konkreten Ausgestaltung zu Schäden an Parkettböden führen könnten und die Anbringung eines normalen Filzgleiters nicht ausreiche, um Schäden zu verhindern. Auch der Zeuge E* habe ausgeführt, dass sich das Gewicht des Sofas auf die Spitze der Beine konzentriere. Aus rechtlicher Sicht könne nur ein Produktfehler vorliegen. Auch die Darbietung des Produkts stelle einen Produktfehler dar, zumal kein Hinweis erfolgt sei, dass das Sofa nicht auf Parkettböden aufgestellt werden dürfe.
2.2. Das Erstgericht hat die bekämpfte Feststellung auf Basis der Angaben des Sachverständigen getroffen (vgl US 4). Dieser führte aus (ON 26, S 20), dass die Ausführung der Sofabeine zu Schäden an Parkettböden führen könne. Aus Sicht des Sachverständigen stelle dies jedoch nicht zwingend einen Mangel dar, da der Hersteller des Sofas keinen Einfluss darauf habe, wo und wie die in den Handel gebrachten Möbelstücke aufgestellt würden. Auf Linoleumböden, Fliesenböden, Spachtelestrichen und diversen anderen modernen Bodenarten würden diese Möbelbeine völlig problemlos funktionieren. Dies bekräftigte der Sachverständige in der Verhandlung vom 20. November 2024 (vgl ON 43.2, S 12 und 13). Demgemäß stellte das Erstgericht fest, dass das maßgebliche Sofa-Modell in Bezug auf die Sofabeine nicht mangelhaft ist und - (gemeint) aus Sachverständigensicht - keinen Produktfehler aufweist.
Entgegen der Ansicht des Klägers sind die Ausführungen des Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar. Einen Mangel des Gutachtens, Unklarheiten oder Unschlüssigkeiten des Gutachtens zeigt der Kläger auch nicht auf. Seine Ausführungen beschränken sich darauf, dass seiner Ansicht nach in rechtlicher Hinsicht ein Produktfehler im Zusammenhang mit der Ausgestaltung der Sofabeine vorliegt. Seine weiteren Ausführungen beschäftigen sich mit der seinerseits bejahten Frage der Notwendigkeit eines Hinweises, dass das Sofa nicht auf Parkettböden gestellt werden dürfe. Mit der bekämpften Feststellung hat dies nichts zu tun.
3.1. Der Kläger kritisiert auch die zur Mangelhaftigkeit des vom Kläger gekauften Sofas getroffene Negativfeststellung. Er wünscht folgende Ersatzfeststellung: „Die Sofabeine des vom Kläger gekauften Sofas waren mangelhaft und haben sich trotz ordnungsgemäßer Montage und fest angezogenem Gewinde immer wieder gelockert und zu einem unsicheren Stand des Sofas geführt.“
Er habe angegeben, dass man sich nicht auf das Sofa habe setzen können, ohne dass es „hin und her gerutscht“ sei. Auch die Zeugin F* habe bestätigt, dass die Sofabeine dauernd locker gewesen seien.
3.2. Die bekämpfte Negativfeststellung bezieht sich auf den vom Kläger behaupteten Umstand, dass die Sofabeine „locker“ gewesen seien (vgl US 6 und 7). Das Erstgericht verwies insofern darauf, dass der Sachverständige dazu keine Ausführungen habe tätigen können, weil das Sofa nicht mehr vorhanden gewesen sei. Es setzte sich auch mit den vorgelegten Lichtbildern auseinander.
Richtig ist, dass der Kläger angegeben hat (ON 43.2, S 3 und 5), dass „die Couch einfach nicht stabil dagestanden“ sei und diese massiv „gewackelt“ hätte. Auch die Zeugin F* - die ehemalige Lebensgefährtin des Klägers - führte aus (ON 43.2, S 10), dass die Fußbeine locker gewesen seien. Der Zeuge E*, der beim Aufbau des Sofas mitgeholfen hat, gab hingegen an (ON 43.2, S 8), dass die „Füße richtig fest nachgezogen“ gewesen seien. Zudem verwies der Zeuge G*, der den „Besuchsbericht“ Beilage ./1 verfasst hat, darauf (ON 56.4, S 3), selbst nicht gesehen zu haben, dass die Sofabeine locker gewesen wären. Für das Erstgericht waren die Angaben des Klägers und der Zeugin F* für eine positive Feststellung iSd der Behauptungen des Klägers offenbar nicht ausreichend. Dies begegnet vor dem Hintergrund der Angaben der Zeugen E* sowie G* und der wenig nachvollziehbaren Erklärung des Klägers wie auch der Zeugin F* zum Grund des bis zur Reklamation vergangenen Zeitraums von fünf Monaten keinen Bedenken des Senats.
Insofern ist allerdings auch festzuhalten, dass der Sachverständige festgehalten hat (ON 43.2, S 12), dass die Schäden am Parkettboden auf die Fußstellung zurückzuführen sind, nicht aber auf allenfalls lockere Füße.
4.1. Der Kläger bekämpft auch die zur Frage, ob die Montage der Sofabeine mangelhaft war, getroffene Negativfeststellung. Er strebt die Ersatzfeststellung an, dass die Montage der Sofabeine mangelfrei erfolgte.
Das Erstgericht habe in Wahrheit nicht begründet, warum es die bekämpfte Negativfeststellung getroffen habe. Die Beweisergebnisse, insbesondere seine Angaben sowie die Aussage des Zeugen E*, würden eine Negativfeststellung nicht rechtfertigen.
4.2. Das Erstgericht hat die Angaben des Klägers und des Zeugen E* im Rahmen der Beweiswürdigung beachtet (vgl US 7). Richtig ist, dass der Kläger die Sofabeine nicht selbst montiert hat (ON 43.2, S 5). Die Angaben des Zeugen E* zur Montage der Sofabeine (ON 43.2, S 8) wurden bereits wiedergegeben. Allerdings würde die angestrebte Ersatzfeststellung rechtlich zu keinem anderen Ergebnis führen.
5.1. Nicht zuletzt bekämpft der Kläger die Feststellung, dass er schon beim Aufbau des Sofas Kenntnis davon gehabt habe, dass die Sofabeine den Parkettboden schädigen können. Er strebt folgende Ersatzfeststellung an: „Dem Kläger ist erst nach einiger Zeit aufgefallen, dass die Sofabeine den Holzboden schädigen können.“
Aus den Angaben des Zeugen E* könne nicht geschlossen werden, dass er gewusst habe, dass trotz Filzgleiter ein Schaden am Holzboden entstehen könne. Mit seiner Aussage, dass der Zeuge E* „kurz nach der Lieferung“ bei ihm gewesen sei, sei gemeint gewesen, dass dieser zu einem Zeitpunkt da gewesen sei, als erstmals Schäden festgestellt worden seien. Dies sei eine Woche nach der Lieferung des Sofas gewesen.
5.2. Das Erstgericht hat die bekämpfte Feststellung vor dem Hintergrund der Angaben des Zeugen E* getroffen. Dessen Angaben (ON 43.2, S 8) und auch die Angaben des Klägers (ON 43.2, S 3) stützen auch die bekämpfte Feststellung. Aus diesen ergibt sich, dass dem Kläger bewusst war, dass die Sofabeine grundsätzlich Schäden am Parkettboden verursachen können. Die Beweiswürdigung des Erstgerichtes begegnet keinen Bedenken des Senats. Sie hält einer Plausibilitätsprüfung stand. Jene Bedeutung, die der Kläger in der Berufung nun seiner Aussage beimessen möchte, hat er im Rahmen seiner Befragung nicht zum Ausdruck gebracht.
6.1. Letztlich kritisiert der Kläger die Feststellung, dass das Sofa ungeachtet seines Kenntnisstandes weiterhin - wenn auch nur eingeschränkt - verwendet wurde. Er begehrte die Ersatzfeststellung, dass es nach Auffälligwerden der Schäden nicht mehr verwendet wurde.
Er habe Besucher vor einer Benutzung des Sofas gewarnt. Auch die Zeugin F* habe ausgesagt, dass das Sofa von Gästen verwendet worden wäre, hätten sie beide diese nicht vor einer Benutzung gewarnt. In dem Sinn sei ihre Aussage, dass das Sofa von Gästen „schon“ verwendet worden sei, zu verstehen. Sie habe keine Wahrnehmungen dazu gehabt, ob sich Gäste nach Bekanntwerden der Kratzer noch auf das Sofa gesetzt hätten. Der Vorhalt auf S 10 in ON 50 (richtig ON 43.2) sei suggestiv und von seinen tatsächlichen Angaben losgelöst gewesen. Auch die Angaben des Zeugen G*, dass nur mehr Reste von Filzgleitern auf den Sofabeinen gewesen seien, spreche nicht für eine Nutzung. Die Filzgleiter hätten sich gelöst, weil sie nur auf der Spitze der Beine auf dem Boden aufgelegen seien.
6.2. Das Erstgericht hat ausführlich dargelegt, warum es die bekämpfte Feststellung getroffen hat (US 8 und 9). Es verwies auf die Angaben des Klägers (ON 43.2, S 3: „Natürlich kann man es nicht immer so kontrollieren, wenn Familie, Freunde bei Geburtstagen und dergleichen da sind.“) und die Angaben der Zeugin F* (ON 43.2, S 10: „Von uns nicht wirklich, von den Gästen schon, aber da haben wir immer darauf hingewiesen, dass sie sie nicht verwenden sollen, dass die Fußbeine locker sind.“) Das Erstgericht hat sich auch damit auseinandergesetzt, dass sie in Widerspruch dazu in der Folge angab (ON 43.2, S 10), dass sich Gäste nicht auf das Sofa gesetzt hätten, weil sie rechtzeitig gewarnt hätten. Es hat auch die Angaben der Zeugin F* (ON 43.2, S 11), dass die Filzgleiter regelmäßig getauscht wurden, und des Zeugen IG (ON 56.4, S 3), dass sich bei der Besichtigung des Sofas nur noch Reste von Filzgleitern auf den Sofabeinen befanden, berücksichtigt. Der Zugang des Erstgerichtes, dass sich Filzgleiter nicht quasi von selbst - ohne Nutzung des Sofas - lösen, ist nachvollziehbar und plausibel, der Zugang des Klägers, dass sich diese allein deshalb gelöst hätten, weil die Sofabeine „nur auf der Spitze auf dem Boden aufgelegen“ seien, hingegen nicht. Dem Kläger gelingt es mit seinen Ausführungen nicht, Bedenken gegen die Beweiswürdigung beim Senat hervorzurufen.
7.1. Letztlich wendet sich der Kläger gegen die Feststellung, dass die Sofabeine mit Kunststoffgleitern oder Stuhlbeinkappen hätten versehen werden können. Er begehrt insofern eine Negativfeststellung.
Bei diesen vom Sachverständigen genannten Maßnahmen handle es sich um hypothetisch denkbare Schutzmaßnahmen. Er habe nicht dazu Stellung genommen, ob ein Aufnageln von Stuhlbeinkappen auf die schmalen Sofabeine technisch möglich gewesen wäre und ob Stuhlbeinkappen eine Schutzfunktion entfalten würden. Es sei offen geblieben, ob die vom Sachverständigen über „H*“ gefundenen Stuhlbeinkappen passend gewesen wären. Es habe sich auch nur um eine oberflächliche „H*“-Suche gehandelt.
7.2. Die bekämpfte Feststellung beruht auf den Angaben des Sachverständigen (vgl US 4). Dieser führte unmissverständlich aus (ON 26, S 21), dass die Sofabeine hätten geschützt werden können, indem man ihnen entweder Kunststoffgleiter aufgenagelt oder die Beine selbst mit Stuhlbeinkappen versehen hätte. Insofern verwies er bildlich auf zwei Beispiele aus einer „H*“-Abfrage. Er hielt fest, dass jedenfalls die Möglichkeit besteht, auch solche Sofabeine wie jene hier zu beurteilenden so auszustatten, dass der Parkettboden unbeschädigt bleibt. In der Verhandlung vom 20. November 2024 verwies er im Übrigen darauf (ON 43.2, S 14), dass auch ein entsprechender Teppich Schutz geboten hätte. Davon, dass insofern Fragen „offen geblieben“ seien, kann nicht die Rede sein. Die bekämpfte Feststellung ist vor dem dargelegten Hintergrund unbedenklich.
II. Zur Rechtsrüge:
1.Der Kläger macht zusammengefasst geltend, dass Punkt 7. des Pflegehinweises nahelege, dass Beschädigungen an Parkettfußböden durch als geeigneten Schutz dargestellte Filzgleiter hätten vermieden werden können. Der Hinweis sei objektiv unrichtig und irreführend. Schon der unrichtige Hinweis, dass Parkettfußböden durch Filzgleiter vor Schäden geschützt werden könnten, führe zur Haftung der Beklagten nach PHG. Richtig wäre gewesen, darauf hinzuweisen, dass das Sofa entweder auf Parkettfußböden nicht aufgestellt werden dürfe oder konkret bezeichnete (objektiv richtige) Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssten. Es hätten konkrete Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Schäden angegeben werden müssen. Die Unterlassung dieser richtigen Hinweise führe auch zur Haftung nach Schadenersatzrecht. Ihm stünden quasi vertragliche Schadenersatzansprüche im Rahmen der Produzentenhaftung zu, weil der Vertrag zwischen den Beklagten und dem Möbelhändler Schutzwirkung zugunsten des Klägers entfalte. Den Beklagten sei ein objektiv unrichtiger Warnhinweis und damit eine Verletzung ihrer Warn- und Hinweispflichten anzulasten.
2. Unstrittig ist zwischen den Parteien, dass österreichisches Recht anzuwenden ist.
2.1.Dem Kläger obliegt der Beweis des Produktfehlers und des Kausalzusammenhangs zwischen Produktfehler und Schaden (RS0117103).
Hier soll der Produktfehler dem Kläger zufolge darin liegen, dass der Pflegehinweis unzureichend und irreführend gewesen sein soll, weil nicht darauf hingewiesen worden sei, dass das Sofa nicht auf Parkettböden gestellt werden dürfe oder diesfalls zumindest geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen seien. Der Kläger spricht somit einen Instruktionsfehler an, der nicht das Produkt selbst, sondern dessen unzureichende Darbietung fehlerhaft macht (RS0107606).
Demgemäß trifft den Kläger die Beweislast dafür, dass der Instruktionsfehler auch den konkreten Schaden (die Kratzer am Parkettboden) verursachte.
Dieser Nachweis ist dem Kläger nicht gelungen, steht doch entsprechend den Angaben des Klägers (ON 43.2, S 4) fest, dass dieser den Pflegehinweis nie gesehen und demnach auch nicht gelesen hat. Damit hätten weitere oder andere Warnhinweise ohnehin keine Beachtung gefunden. Es steht daher nicht fest, dass der Kläger wegen unzureichenden oder falschen Hinweisen nötige Vorkehrungen wie etwa geeignete Schutzmaßnahmen unterließ und dadurch einen Schaden erlitt (vgl 3 Ob 15/16a).
Ob überhaupt ein Instruktionsfehler vorlag, bedarf daher keiner weiteren Prüfung.
2.2.Aus den gleichen Gründen scheitert auch die vom Kläger angesprochene schadenersatzrechtliche Haftung, weil insofern keine abweichende Beweislastverteilung besteht (vgl etwa 8 Ob 53/14y; RS0022900 [T5 und T11]).
III. Ergebnis, Kosten, Zulassung:
1. Der Berufung war kein Erfolg zuzuerkennen.
2.Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Verzeichnet der österreichische Anwalt im Prozess kommentarlos 20% Umsatzsteuer, so wird im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer angesprochen (RS0114955). Die zu entrichtende ausländische Umsatzsteuer kann nur zugesprochen werden, wenn entweder Entsprechendes behauptet und bescheinigt wird oder die Höhe des ausländischen Umsatzsteuersatzes allgemein bekannt ist (RS0114955). Da im Falle der Bundesrepublik Deutschland Letzteres der Fall ist, ist den dort ansässigen Beklagten für ihre Berufungsbeantwortung (nur) die in Deutschland zu entrichtende Umsatzsteuer von bekanntermaßen 19% zuzusprechen (RS0114955 [T10, T12]).
3.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht von der Lösung erheblicher, im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO qualifizierter Rechtsfragen abhängig war.