JudikaturOLG Linz

8Bs253/24y – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
04. Februar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch den Einzelrichter Mag. Grosser in der Medienrechtssache des Antragstellers A* gegen die Antragsgegnerin B* GmbHCo KG wegen §§ 7, 7a und 7b MedienG, über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Kostenbeschuss des Landesgerichts Linz vom 13. November 2024, GZ*-16, den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil vom 7. Juni 2024 wurde die Antragsgegnerin zu Entschädigungszahlungen nach § 7 Abs 1, § 7a Abs 1 und § 7b Abs 1 MedienG, zur Urteilsveröffentlichung sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO und § 8a Abs 1 MedienG zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt (ON 12).

Am 9. September 2024 beantragte der Antragsteller, die Kosten seiner Vertretung mit EUR 3.825,78 zu bestimmen (ON 14).

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die gerechtfertigten Vertretungskosten mit EUR 3.084,89 und wies das darüber hinausgehende, drei Anträge auf Freischaltung zur elektronischen Akteneinsicht und eine Replik umfassende, Mehrbegehren ab (ON 16).

Gegen den abweisenden Beschlussteil richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Antragstellers, mit welcher er die Bestimmung seiner Vertretungskosten entsprechend seinem ursprünglichen Antrag anstrebt (ON 17).

Die Antragsgegnerin hat eine Beschwerdebeantwortung erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Weil das MedienG keine besonderen Regelungen zum Kostenersatz im selbständigen Entschädigungsverfahren nach § 8a MedienG enthält, gelten gemäß § 41 Abs 1 MedienG die Bestimmungen der Strafprozessordnung (15 Os 88/20k).

Demnach hat derjenige, dem der Ersatz der Prozesskosten zur Last fällt, auch alle Kosten der Vertretung der anderen Verfahrensparteien (mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft) zu ersetzen (§ 393 Abs 4 StPO). Nach § 395 Abs 1 StPO hat das Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, auf Antrag eines der Beteiligten die zu ersetzenden Kosten mit Beschluss zu bestimmen. Zufolge Abs 2 leg cit hat das Gericht dabei zu prüfen, ob die vorgenommenen Vertretungshandlungen notwendig oder sonst nach der Beschaffenheit des Falles gerechtfertigt waren. Notwendig ist eine Vertretungshandlung, wenn sie im konkreten Fall bei ex-ante-Betrachtung durch die Prozesslage und die Verfahrensvorschriften erzwungen wird. Die Einschränkung auf notwendige Vertretungshandlungen impliziert, dass bei mehreren möglichen, im konkreten Fall zum selben Ergebnis führenden Vorgangsweisen eines Beteiligten in einem bestimmten Verfahren die am wenigsten Kosten verursachende zu wählen ist (15 Os 88/20k).

Dem Privatankläger und demgemäß auch Antragsteller im medienrechtlichen Verfahren (§ 8a Abs 1 MedienG) steht nach § 68 Abs 1 StPO ein Recht auf Akteneinsicht zu, die sich sinngemäß nach den Bestimmungen für die Akteneinsicht des Beschuldigten richtet ( Korn/Zöchbauer in WK-StPO § 68 Rz 1). Die Akteneinsicht ist damit bei jenem wie bei diesem antragsgebunden (vgl Soyer/Stueferin WK-StPO § 53 Rz 24). Den drei zunächst getrennt eingebrachten medienrechtlichen Anträge je vom 23. Jänner 2024, die nach einer Verfahrensverbindung nach § 37 Abs 3 StPO gemeinsamer Gegenstand dieses Verfahrens wurden, ist allerdings kein Antrag auf Freischaltung zur elektronischen Akteneinsicht zu entnehmen (vgl ON 2.1, ON 5.2.2, ON 6.2.2). Ein solcher folgte jeweils zwei Tage später am 25. Jänner 2024 (ON 3, ON 5.3, ON 6.3). Ausgehend davon ist die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach entsprechende Anträge bereits mit den verfahrenseinleitenden Anträgen nach dem Mediengesetz hätten verbunden werden können (und, bei sonstigem Verlust des Honorarersatzanspruchs, müssen), nicht zu beanstanden (so auch: OLG Linz 8 Bs 123/24f, OLG Wien 18 Bs 252/24a).

Schriftsätze sind darüber hinaus notwendig, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben sind oder vom Gericht aufgetragen wurden. Im Übrigen sind sie der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich, wenn sie einen für das Verfahren relevanten Inhalt aufweisen, und somit eine angemessene Vorbereitung des erkennenden Gerichts ermöglichen (vgl Lendl in WK-StPO § 395 Rz 18). Dabei mag es durchaus sinnvoll sein, in einem verfahrenseinleitenden Schriftsatz die anspruchsbegründende Sach- und Rechtslage darzustellen und nachfolgend in einer weiteren Eingabe auf die speziellen Bestreitungen und Gegenargumente des Prozessgegners einzugehen (so OLG Wien 17 Bs 237/24p). Auch eine Verknüpfung der inkriminierten Textstellen mit den jeweiligen Rechtsausführungen kann einer besseren Verhandlungsvorbereitung sowie der Strukturierung des Prozessstoffs dienen (OLG Wien 18 Bs 32/23x).

Im vorliegenden Fall äußerte sich die Antragsgegnerin (vgl § 8a Abs 1 MedienG, § 71 Abs 5 StPO) mit Schriftsatz vom 14. Februar 2024 zu den erhobenen Vorwürfen, wobei sie sich gegen die Aufteilung der Anträge auf drei Verfahren wandte, im Weiteren die Erfüllung eines medienrechtlichen Tatbestandes bestritt und Ausschlusstatbestände geltend machte sowie schließlich die Ansicht vertrat, dass ein allfälliger Entschädigungsbetrag – sofern er trotz allem zugesprochen werden sollte – moderat zu bemessen sei (ON 4). In seiner beschwerdegegenständlichen Replik rechtfertigte der Antragsteller zunächst die Einleitung dreier gesonderter Verfahren und legte er im Anschluss dar, weshalb aus seiner Sicht Entschädigungen im mittleren bis oberen Bereich des gesetzlichen Rahmens zuzusprechen seien. Darüber hinaus stellte er die von der Antragsgegnerin ins Feld geführten mediengesetzlichen Ausschlussgründe unter Bezugnahme auf das bisherige Antragsvorbringen mit rechtlichen Argumenten in Abrede, ohne aber neues Tatsachensubstrat vorzubringen (ON 9).

Ausführungen zur Höhe des aus Sicht des Antragstellers angemessenen Entschädigungsbetrags hätte er bereits in seinen verfahrenseinleitenden Anträgen erstatten können; dies umso mehr, als durchaus zu erwarten war, dass die Antragsgegnerin auf eine möglichst niedrige Festsetzung derselben abzielen wird. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist außerdem dem Erstgericht insoweit beizupflichten, als die in den verhältnismäßig kurzen Textpassagen, in welchen der Antragsteller auf die von der Antragsgegnerin behaupteten Ausschlussgründe einging, enthaltenen Argumente ohne erhebliche Verzögerungen im Rahmen der Hauptverhandlung hätten vorgebracht werden können.

Die Replik vom 11. April 2024 war damit nicht notwendig im Sinn von § 395 Abs 2 StPO, weshalb die Beschwerde insgesamt erfolglos bleibt.

Eine Verpflichtung des Antragsstellers zum Ersatz der von der Antragsgegnerin in ihrer Gegenäußerung verzeichneten Kosten kommt allerdings nicht in Betracht, weil die Pflicht zum Ersatz der Kosten einer Kostenbeschwerde und des Verfahrens darüber nur eine Person treffen kann, die bereits im Grundverfahren zum Kostenersatz verpflichtet wurde (15 Os 124/23h, Lendl aaO Rz 17).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 41 Abs 1 MedienG iVm § 89 Abs 6 StPO)