10Bs266/24z – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Einzelrichterin Mag. Höpfl in der Medienrechtssache des Antragstellers A* gegen die Antragsgegnerin B* GmbH Co KGwegen §§ 7 und 7a MedienG über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 13. November 2024, GZ*-17, entschieden:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
BEGRÜNDUNG:
Im gegenständlichen Verfahren wurde die Antragsgegnerin mit rechtskräftigem Urteil vom 7. Juni 2024 zur Zahlung von Entschädigungsbeträgen nach §§ 7 Abs 1 und 7a Abs 1 MedienG sowie zur Urteilsveröffentlichung und gemäß §§ 389 Abs 1 StPO, 8a Abs 1 MedienG zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt (ON 13).
Am 9. September 2024 begehrte der Antragsteller, die Kosten seiner Vertretung mit EUR 3.935,76 (inkl EUR 626,96 USt und EUR 174,00 Barauslagen) zu bestimmen (ON 15).
Das Erstgericht bestimmte die Kosten daraufhin mit EUR 3.265,85 (darin enthalten EUR 515,31 USt und EUR 174,00 Barauslagen); das – zwei Anträge auf Freischaltung zur elektronischen Akteneinsicht und eine Replik vom 11. April 2024 umfassende – Mehrbegehren wurde abgewiesen (ON 17).
Mit seiner Beschwerde (ON 18) strebt der Antragsteller nunmehr die antragsgemäße Bestimmung seiner Vertretungskosten an.
Die Antragsgegenerin hat sich hiezu am 11. Dezember 2024 ablehnend geäußert.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Zu den Voraussetzungen des Kostenersatzes kann zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die gesetzeskonformen Ausführungen des Erstgerichts verwiesen werden.
Die beiden in Rede stehenden Anträge auf Akteneinsicht (ON 3, ON 5.3) erfolgten jeweils drei Tage nach Einbringung der verfahrenseinleitenden Schriftsätze (ON 2, ON 5.2). Da die Akteneinsicht (von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen) antragsgebunden ist (vgl Soyer/Stuefer, WK StPO § 53 Rz 24), hätten die Bezug habenden Anträge dem Beschwerdevorbringen zuwider bereits mit diesen verbunden werden können bzw bezogen auf den Honoraranspruch verbunden werden müssen.
Die Antragsgegnerin äußerte sich mit Schriftsatz vom 14. Februar 2024 (ON 5.4) zum Antragsvorbringen, wobei sie sich einleitend auf die gesonderte Einbringung der Entschädigungsanträge bezog und sodann die Erfüllung eines medienrechtlichen Tatbestands bestritt sowie Ausschlusstatbestände geltend machte, hilfsweise wurde eine moderate Bemessung des Entschädigungsbetrags begehrt.
Eingangs seiner Replik vom 11. April 2024 (ON 9) rechtfertigte der Antragsteller (zur Vorbereitung der Hauptverhandlung ohne Relevanz) die gesonderte Einbringung von Entschädigungsanträgen. In der Folge wurden Erwägungen zur Höhe der Entschädigungen dargelegt und das Vorbringen der Antragsgegnerin zu medienrechtlichen Ausschlussgründen unter Bezugnahme auf das bereits erstattete Antragsvorbringen mit rechtlichen Argumenten in Abrede gestellt. Neues Tatsachensubstrat findet sich nicht.
Ausführungen zur Höhe des Entschädigungsbetrags hätten zur Anspruchsbegründung allerdings schon in den verfahrenseinleitenden Schriftsätzen erfolgen können. Die Gegenausführungen des Antragstellers zu den ins Treffen geführten Ausschlussgründen gestalten sich demgegenüber verhältnismäßig kurz, weshalb durch diese unter Berücksichtigung des bereits erstatteten Antragsvorbringens eine erhebliche Verzögerung der Hauptverhandlung nicht anzunehmen war.
Die nach § 395 Abs 2 StPO (iVm § 41 Abs 1 MedienG) vorzunehmende Prüfung, ob die beschwerdegegenständlichen Vertretungshandlungen notwendig oder sonst nach der Beschaffenheit des Falles gerechtfertigt waren, schlägt daher nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers aus (vgl auch Oberlandesgericht Linz vom 4. Februar 2025, 8 Bs 253/24y).
Eine Verpflichtung des Antragstellers zum Ersatz der von der Antragsgegnerin für ihre Gegenäußerung verzeichneten Kosten kommt nicht in Betracht, weil die Pflicht zum Ersatz der Kosten einer Kostenbeschwerde und des Verfahrens darüber nur eine Person treffen
kann, die bereits im Grundverfahren zum Kostenersatz verpflichtet wurde (vgl Lendl , aaO § 395 Rz 17 mwN).
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.