Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Ladner-Walch und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Tögel als weitere Mitglieder des Senats im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin A* GmbH in Liqu. , (Insolvenzverwalter B*, Rechtsanwalt in **), über den Rekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 17.8.2026, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Rekurs wird als verspätet zurückgewiesen .
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,--.
Der (ordentliche) Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Mit Beschluss des Erstgerichts vom 21.7.2026 (ON 7) wurde von Amts wegen gemäß § 157f IO das Insolvenzverfahren in Form eines Konkurses über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und B* zum Insolvenzverwalter bestellt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wurde vom Erstgerichtüber Antrag des Insolvenzverwalters vom 4.8.2026 (ON 11) gemäß § 114a Abs 2 IO die Schließung des schuldnerischen Unternehmens bewilligt.
Dieser Beschluss wurde am 17.8.2026 in der Insolvenzdatei veröffentlicht.
Dagegen richtet sich der mit 25./31.8.2026 datierende, am 1.9.2026 zur Post gegebene und am 2.9.2026 beim Erstgericht eingelangte Rekurs der Schuldnerin.
Der Rekurs ist verspätet .
1.Gemäß § 260 Abs 1 IO beträgt die Rekursfrist in Insolvenzverfahren 14 Tage .
2.Beschlüsse des Insolvenzgerichts über die Schließung des Unternehmens, die Wiedereröffnung des Unternehmens und die Feststellung, dass das bereits geschlossene Unternehmen geschlossen bleibt, sind gemäß § 114a Abs 3 IO öffentlich bekanntzumachen .
Mit der öffentlichen Bekanntmachung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei (§ 255 IO) treten gemäß § 257 Abs 2 IO die Folgen der Zustellungein, und zwar unabhängig davon, ob auch noch eine besondere Zustellung an die Beteiligten erfolgt ist (RS0110969; RS0036582; vgl RS0065237) und ob der Rechtsmittelwerber in die Ediktsdatei tatsächlich Einsicht genommen hat (8 Ob 87/20g mwN).
3.Die 14-tägige Rekursfrist gegen den Beschluss auf Genehmigung der Unternehmensschließung beginnt mit 0:00 Uhr des auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tags. Der Tag nach der Bekanntmachung ist sohin der erste Tag der Rechtsmittelfrist (RS0110969; vgl RS0110973, RS0064691).
4. Der erste Tag der Rechtsmittelfrist war daher im gegebenen Fall der 18.8.2026. Die 14-tägige Rekursfrist ist somit bereits am 31.8.2026, 24:00 Uhr, abgelaufen, weshalb der erst am 1.9.2026 zur Post gegebene Rekurs verspätet ist und zurückzuweisen war.
5. Im Übrigen wäre ohnedies inhaltlich nicht auf die Rekursausführungen (auf Tatsachenebene) einzugehen gewesen, weil es die Schuldnerin in erster Instanz trotz ihr eingeräumter Äußerungsmöglichkeitzum Schließungsantrag unterlassen hat, sich zu äußern (§ 259 Abs 3 IO; vgl Mann-Kommenda in Konecny/Trenker, Insolvenzgesetze § 259 IO Rz 26).
6.Beschlüsse, mit denen das Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung wegen Verspätung zurückgewiesen hat, sind nach ständiger Rechtsprechung unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO anfechtbar (RS0044501; RS0101971 [T6]). Daher war der Entscheidungsgegenstand im Sinn der §§ 252 IO, 526 Abs 3, 500 Abs 2 ZPO zu bewerten . In Anbetracht der Bedeutung einer Unternehmensschließung war der Wert des Entscheidungsgegenstands mit mehr als EUR 30.000,-- zu bewerten.
7.Gründe im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 252 IO, den ordentlichen Revisionsrekurs zuzulassen, waren nicht gegeben, da die Gesetzeslage und Rechtsprechung zu der sich stellenden Rechtsfrage eindeutig und einheitlich ist.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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