IO
Gliederung
Neunter Teil Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 255 Öffentliche Bekanntmachung
Die öffentliche Bekanntmachung von Schriftstücken und Beschlüssen erfolgt durch Aufnahme in die Insolvenzdatei.
§ 255 IO · IO · Insolvenzordnung
§ 255 Öffentliche Bekanntmachung
…§ 255. Die öffentliche Bekanntmachung von Schriftstücken und Beschlüssen erfolgt durch Aufnahme in die Insolvenzdatei.…
§ 258 Zustellung bei unbekanntem Aufenthalt
…durch Aufnahme in die Ediktsdatei erfolgen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. (2) Ist der Beschluss in der Insolvenzdatei öffentlich bekannt zu machen ( § 255 ), so kann die zusätzliche Aufnahme in die Ediktsdatei entfallen. In der Ediktsdatei ist auf die Bekanntmachung in der Insolvenzdatei hinzuweisen. (3) Werden Daten eines Verfahrens…
§ 263 Verfahren
§ 263. Für Rechtsstreitigkeiten, die vor das Insolvenzgericht gehören oder gemäß § 262 vor dieses gebracht werden, gelten folgende Abweichungen: 1. im Verfahren erster Instanz entscheidet ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ein Mitglied des Gerichts als Einzelrichter; 2. die Bestim…
§ 273 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zum IRÄG 2010
§ 273. (1) Die Änderungen dieses Bundesgesetzes durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 29/2010, treten mit 1. Juli 2010 in Kraft. Sie sind – soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen – auf Insolvenzverfahren (Konkursverfahren, Sanierungsverfahren) anzuwenden, die nach…
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