Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin A* GmbH , über den Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 21.7.2026, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
Begründung:
Die Schuldnerin verfügt seit 7.3.2024 über eine Gewerbeberechtigung zur Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen (ON 1.7 im Akt **; in der Folge: Se-Akt) und betreibt ein Güterbeförderungsunternehmen.
Die ** (B* C*) (in der Folge: Antragstellerin), vertreten durch die **, beantragte am 16.4.2026, über das Vermögen der Schuldnerin ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Sie stützte sich dabei auf einen Rückstandsausweis vom 26.2.2026 über gesamt EUR 30.683,80 betreffend Abgabenschulden samt Nebengebühren, die im Zeitraum 2023 bis März 2026 aufgelaufen waren. Sie behauptete, die Schuldnerin sei Unternehmerin und überschuldet und zahlungsunfähig. Zum Nachweis der Zahlungsunfähigkeit verwies sie auf den vollstreckbaren Rückstandsausweis und dabei insbesondere auf die Höhe der Abgabenforderung und den Rückstandszeitraum.
Eine vom Erstgericht durchgeführte Namensabfrage im Exekutionsregister (ON 1.4 im Se-Akt) ergab ein offenes Exekutionsverfahren, welches im April 2026 von der Antragstellerin als betreibende Partei (hier vertreten durch die Einbringungsstelle) zu D* des Bezirksgerichts Feldkirch wegen EUR 700,-- eingeleitet wurde. Sonstige offene Exekutionsverfahren ergab die Exekutionsregisterabfrage nicht.
Die vom Erstgericht im Grundbuch durchgeführte Abfrage verlief negativ (ON 1.5 im Se-Akt).
Anlässlich der Vernehmungstagsatzung vom 28.5.2026 (ON 1.9 im Se-Akt) gab der Geschäftsführer der Schuldnerin (in der Folge: Geschäftsführer) an, dass die Unternehmenstätigkeit in Form der Güterbeförderung zwar ausgeübt, dabei aber kein operatives Geschäft getätigt werde. Die Forderung der Antragstellerin bestritt der Geschäftsführer zwar nicht dem Grunde, sehr wohl aber der Höhe nach unter Hinweis darauf, dass diese auf Schätzungen beruhe. Die behauptete Zahlungsunfähigkeit stellte der Geschäftsführer in Abrede. Er werde die (offenbar gemeint:) Abgabenerklärungen für die Jahre 2023 bis 2025 einreichen und dann den Rückstand umgehend bezahlen. Das Vorliegen einer bloßen Zahlungsstockung könne er durch eine Zahlungsbestätigung bescheinigen. Kostendeckendes Vermögen liege in Form der offenen Stammeinlage vor.
In dem bei dieser Tagsatzung vorgelegten Vermögensverzeichnis nach § 100a IO gab der Geschäftsführer weder Forderungen noch Verbindlichkeiten der Schuldnerin an und verneinte auch das Vorhandensein jeglichen sonstigen Vermögens, wobei er die Frage nach dem Bestehen von Sparguthaben sowie von Bargeld gar nicht beantwortete (ON 1.10 im Se-Akt).
Das Erstgericht räumte der Schuldnerin in der Vernehmungstagsatzung vom 28.5.2026 eine Frist von vier Wochen zur Vorlage der Bescheinigungsmittel zur Behauptung des Vorliegens einer bloßen Zahlungsstockung ein (S 3 in ON 1.9 im Se-Akt). Weitere Unterlagen binnen dieser Frist wurden von der Schuldnerin jedoch nicht nachgereicht.
Mit Beschluss des Erstgerichts vom 29.6.2026 (ON 1.11 im Se-Akt) teilte das Erstgericht dem Geschäftsführer der Schuldnerin mit, dass nach den bisherigen Erhebungsergebnissen davon auszugehen sei, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig sei und über kein kostendeckendes Vermögen verfüge. Weiters belehrte das Erstgericht den Geschäftsführer, dass der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens daher mangels Vorliegen eines kostendeckenden Vermögens abzuweisen wäre, was den Verlust der Gewerbeberechtigung zur Folge hätte. Er könne dies verhindern und eine Insolvenzeröffnung erreichen, wenn er einen Kostenvorschuss in Höhe von EUR 4.000,-- einzahle, wofür ihm eine Frist von 14 Tagen eingeräumt werde. Im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens hätte er die Möglichkeit, den Gläubigern einen Sanierungsplan- oder Zahlungsplanvorschlag zur Abstimmung zu unterbreiten. Im Fall des ungenützten Fristablaufs werde der Insolvenzeröffnungsantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen werden.
Mit weiterem Beschluss vom selben Tag (ON 1.12 im Se-Akt) trug das Erstgericht der Antragstellerin den Erlag eines Kostenvorschusses in Höhe von EUR 4.000,-- binnen 14 Tagen auf.
Am 16.7.2026 langte ein vom Geschäftsführer der Schuldnerin zur Anweisung gebrachter Kostenvorschuss in Höhe von EUR 4.000,-- beim Erstgericht ein (ON 1.13 im Se-Akt).
Mit dem angefochtenen Beschluss eröffnete das Erstgericht über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren in Form eines Konkurses und bestellte E*, Rechtsanwalt in **, zum Insolvenzverwalter.
In der Begründung führte es aus, sämtliche Voraussetzungen für die Insolvenzeröffnung lägen vor. Die Antragstellerin habe eine fällige Forderung in Höhe von EUR 30.683,80 bescheinigt, deren Zurechtbestehen der Geschäftsführer der Schuldnerin zumindest teilweise anerkannt habe. Die in der Vernehmungstagsatzung angekündigten Zahlungsbestätigungen betreffend die Antragsschuld und die offene Exekution seien nicht vorgelegt worden. Vielmehr sei ein Kostenvorschuss in Höhe von EUR 4.000,-- einbezahlt worden, sodass von der Zahlungsunfähigkeit ausgegangen werde.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Schuldnerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss „ersatzlos aufzuheben“ [gemeint: abzuändern] und den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Die Rekurswerberin führt in ihrem Rechtsmittel zunächst aus, die Überweisung des Kostenvorschusses in Höhe von EUR 4.000,-- sei in der irrigen Annahme und Befürchtung getätigt worden, dass bei Nichtüberweisung des geforderten Betrags unmittelbar die Konkurseröffnung drohe. Es habe sich daher um eine vorsorgliche Zahlung zur Abwendung jeglicher Insolvenzgefahren gehandelt. Die Überweisung sei aus den Eigenmitteln der Gesellschaft vollkommen problemlos, unverzüglich und ohne jegliche Liquiditätsengpässe erfolgt, was eindeutig belege, dass sie über ausreichende liquide Mittel verfüge.
2. Weiters argumentiert die Schuldnerin, die Annahme, dass eine fällige Forderung in Höhe von EUR 30.683,80 von der Antragstellerin bescheinigt worden sei, sei objektiv unrichtig und beruhe auf nicht mehr aktuellen Behördenschätzungen. Die geltend gemachte Forderung des B* resultiere mangels Vorliegens der Steuererklärungen aus reinen Schätzungen. In der letzten Juni-Woche 2026, sohin lange vor Erlassung des angefochtenen Beschlusses, habe sie die vollständigen und ordnungsgemäßen Steuererklärungen für die Jahre 2023 und 2024 an das B* übermittelt. Addiere man die tatsächlichen Abgabenfestsetzungen aus den nachgereichten Erklärungen, bleibe lediglich eine geringfügige Restschuld gegenüber dem B* von ungefähr EUR 1.825,--.
Der bei der Vernehmungstagsatzung vom 28.5.2026 anwesende Vertreter der Antragstellerin habe zugesagt, dass die geschätzten Beträge umgehend nach Übermittlung der realen Daten korrigiert würden, weshalb die Schuldnerin darauf vertrauen habe dürfen, dass die Antragstellerin die Veranlagung zeitnah anpasse und den Insolvenzantrag bis zur Korrektur ruhen lasse.
3. Die Antragstellerin sei die einzige Gläubigerin der Schuldnerin. Sonstige Verbindlichkeiten bestünden nicht und existierten auch keinerlei Exekutionen.
In Anbetracht der Höhe der verbleibenden Restschuld und des mühelos liquidierten Kostenvorschusses sei eine Zahlungsunfähigkeit denknotwendig ausgeschlossen.
Das Rekursgericht hat dazu erwogen:
4. Der Geschäftsführer der Schuldnerin wurde im Beschluss des Erstgerichts vom 29.6.2026 ausdrücklich über die Rechtsfolgen des Erlags bzw Nichterlags eines Kostenvorschusses belehrt. Ob die Schuldnerin – trotz dieser Belehrung – bei der Überweisung des Kostenvorschusses einem Irrtum unterlag, kann dahingestellt bleiben, weil dies für die hier zu prüfende Frage des Vorliegens der Insolvenzeröffnungsvoraussetzungen nicht entscheidend ist.
5. Ein seitens der Antragstellerin zugesagtes „Ruhenlassen“ des Insolvenzverfahrens „bis zur Korrektur der geschätzten Beträge nach Übermittlung der realen Daten“ lässt sich dem Protokoll über die Vernehmungstagsatzung vom 28.5.2026 nicht entnehmen.
Ungeachtet dessen ist ein Ruhen des Insolvenzeröffnungsverfahrens weder gesetzlich vorgesehen noch mit dem Grundsatz, dass Insolvenzeröffnungsverfahren summarisch und besonders raschdurchzuführen sind (§§ 69 Abs 1 und Abs 4, 70 Abs 1 IO; 8 Ob 57/16i; 8 Ob 128/18h), vereinbar. Im Ermessen des antragstellenden Gläubigers gelegen wäre ein „Ruhen“ des Insolvenzeröffnungsverfahrens überdies schon im Hinblick auf § 70 Abs 4 Satz 1 IO jedenfalls nicht. Nach dieser Bestimmung ist nämlich bei der Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht zu berücksichtigen , dass der Gläubiger den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zurückgezogen hat oder dass die Forderung des Gläubigers nach dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befriedigt worden ist.
6. Bei Beurteilung der Frage, ob die Insolvenzvoraussetzungen vorliegen, ist im Rechtsmittelverfahren wegen der Neuerungserlaubnisdes § 260 Abs 2 IO die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz – hier zum 21.7.2026 – und die Bescheinigungslage im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel maßgebend (RS0065013 [T1]; 5 Ob 303/86; 1 Ob 255/04p; 8 Ob 19/17b ua).
7.1.Nach § 70 Abs 1 IO ist auf Antrag eines Gläubigers das Insolvenzverfahren unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung hat und dass der Schuldner zahlungsunfähig ist.
7.2. Ist dem Gläubiger die erste Glaubhaftmachungdes Vorliegens der in § 70 IO genannten Insolvenzeröffnungsvoraussetzungen gelungen , obliegt es dem Schuldner, diesbezüglich eine Gegenbescheinigung (sowohl was die Insolvenzforderung als auch den Insolvenzgrund anlangt) zu erbringen. Der Schuldner hat also die Möglichkeit, durch geeignete Gegenbescheinigungen, die stichhaltige Zweifelan den Insolvenzvoraussetzungen erwecken, die Insolvenzeröffnung abzuwenden (8 Ob 25/25x; 8 Ob 129/24i).
7.3. Bei der Prüfung der Insolvenzeröffnungsvoraussetzungen ist keine abschließende Entscheidung über Bestand und Fälligkeit behaupteter Insolvenzforderungen zu treffen, sondern nur zu beurteilen, ob es überwiegend wahrscheinlichist, dass sie zu Recht bestehen und vom Schuldner bei Fälligkeit nicht bezahlt werden können (8 Ob 128/18h; 8 Ob 57/16i).
8.1. Ein vorgelegter Rückstandsausweis bescheinigt nach ständiger Rechtsprechung problemlos fürs Erste die Insolvenzforderung des antragstellenden Gläubigers. Die Überprüfung der materiellen Gültigkeit, der Gesetzmäßigkeit und der Richtigkeit von Rückstandsausweisen ist allein im Verwaltungsweg vorzunehmen, während es dem Gericht verwehrt ist, die materielle Richtigkeit eines Rückstandsausweises zu überprüfen. Selbst ein inhaltlich unrichtigerRückstandsausweis bildet einen Exekutionstitel gemäß § 1 Z 13 EO und damit eine fällige Forderung im Insolvenzeröffnungsverfahren . Die Behauptung, die Vorschreibung sei unrichtig und zu hoch bemessen, nimmt dem Rückstandsausweis daher nicht die Wirkung der (ersten) Bescheinigung des Bestehens einer Insolvenzforderung ( Übertsroider in Konecny, Insolvenzgesetze, § 70 IO Rz 34; Mohr, IO 11§ 70 IO E 230, 231, 232; vgl Schumacherin KLS, IO², § 70 IO Rz 11). Konstellationen, in denen eine selbständige Prüfung durch das Gericht doch zulässig sein könnte (vgl OLG Graz 3 R 160/16y [Geltendmachung des Wiederauflebens einer mit Rückstandsausweis bescheinigten Forderung nach Abschluss eines Sanierungsplans wegen Säumigkeit des Schuldners in der Erfüllung]), sind im konkreten Fall nicht aktuell.
8.2. Die bloße Behauptung der Schuldnerin, dass sie die Steuererklärungen für die Jahre 2023 und 2024 nach Einbringung des Insolvenzeröffnungsantrags und vor Fassung des angefochtenen Beschlusses nachgereicht habe (was grundsätzlich als solches in der Rekursbeantwortung bestätigt wird) und hieraus eine massive Verringerung der bislang nur geschätzten Abgabenforderung resultiere, reicht nicht aus , um die (erste) Bescheinigung des Bestehens der Insolvenzforderung zu entkräften. Die Schuldnerin hat nämlich zu dem von ihr behaupteten geänderten Zahlenmaterial weder in erster Instanz noch mit dem Rekurs Bescheinigungsmittel beigebracht, weshalb völlig offen bleibt, ob die Nachreichung der Steuererklärungen tatsächlich zu einer Abgabenreduktion führen wird und falls ja, in welchem Ausmaß. Die sinngemäßen Ausführungen der Schuldnerin, dass der im Rückstandsausweis ausgewiesene Betrag dem tatsächlichen Rückstand widerspreche, sind daher unbeachtlich.
Eine Restschuld von „ungefähr“ EUR 1.825,-- hat die Schuldnerin überdies in ihrem Rekurs ausdrücklich zugestanden . Eine Regulierung (zumindest) dieser Restschuld hat sie noch nicht einmal behauptet. Das Vorhandensein liquider Mittel dafür wurde nicht bescheinigt.
8.3. Das Erstgericht hat sohin die Bescheinigung der Insolvenzforderung auf Basis des vollstreckbaren Rückstandsausweises frei von Rechtsirrtum bejaht.
9.1. Der Antragstellerin gelang mit ihrem Antragsvorbringen samt angeschlossenem Rückstandsausweis aber auch die erste Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeitder Schuldnerin, denn erhebliche Rückstände an Steuern über einen längeren Zeitraum sind ein ausreichendes Indiz für Zahlungsunfähigkeit (RS0052198; SchumacheraaO § 66 IO Rz 45f, § 70 IO Rz 11; ÜbertsroideraaO § 70 IO Rz 56; MohraaO § 70 IO E 72, 74).
Zu prüfen bleibt somit, ob eine ausreichende Gegenbescheinigung der Zahlungsfähigkeit erfolgte, was zu verneinen ist:
9.2. Zahlungsunfähigkeitliegt vor, wenn der Schuldner objektiv generell mangels bereiter Mittel nicht nur vorübergehend außerstande ist, fällige Geldforderungen regelmäßig zu erfüllen (RS0064528). Mit anderen Worten ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn er mangels parater Zahlungsmittel nicht in der Lage ist, seine fälligen Schulden zu bezahlen und sich die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich auch nicht alsbaldbeschaffen kann (8 Ob 87/02f mwN).
9.3. Um die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften , ist daher der Nachweis erforderlich, dass die (fälligen) Forderungen sämtlicher Gläubiger bezahlt oder zumindest mit allen Gläubigern – und zwar mit ihnen direkt und nicht über den Gerichtsvollzieher – Zahlungsvereinbarungen getroffen werden konnten, die der Schuldner auch einzuhalten im Stande ist (vgl MohraaO § 70 IO E 214, 239, 240, 243, 244 mwN). Ebenso steht es dem Antragsgegner (der Schuldnerin) offen, die Möglichkeit der Überwindung seines Zahlungsunvermögens durch den Nachweis eines sicheren und ausreichenden Zahlungseingangs in naher Zukunft zu bescheinigen (vgl Mohr aaO E 237, 246, 254, 256, 258, 259).
9.4. Laut Vermögensverzeichnis der Schuldnerin vom 28.5.2026 (ON 1.10 im Se-Akt) verfügt diese über keinerlei Vermögen . Mit dem (unbescheinigt gebliebenen) Rekursvorbringen, wonach die Schuldnerin über ausreichend liquide Mittel verfüge, steht dies hingegen im Widerspruch.
Demgemäß ist es der Schuldnerin aber – selbst wenn diese keine sonstigen Gläubiger hätte – nicht gelungen nachvollziehbar darzustellen, wie sie (allein) mit dem von ihr erlegten Kostenvorschuss in Höhe von EUR 4.000,-- die mit EUR 30.683,80 als bescheinigt anzusehende Antragsforderung zeitnah zu tilgen in der Lage sein sollte.
Auch die vom Geschäftsführer in erster Instanz erwähnte „offene Stammeinlage“ vermag daran nichts zu ändern. Aus dem Firmenbuch ergibt sich, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer auf die Stammeinlage von EUR 35.000,-- nur EUR 17.500,-- geleistet hat. Ungeachtet dessen, dass der Geschäftsführer gar nicht behauptet und auch nicht bescheinigt hat, dass die restlich offene Stammeinlage von EUR 17.500,-- (unverzüglich) bei ihm einbringlich wäre, reichte auch dieser Betrag zur Begleichung der Antragsforderung nicht aus.
Hinzu kommt, dass die die Schuldnerin auch die exekutiv zu D* des Bezirksgerichts Feldkirch betriebene Forderung nicht regulierte, obwohl sich diese auf lediglich EUR 700,-- an Hauptsache beläuft. Wie ergänzende Erhebungen des Rekursgerichts im Exekutionsregister (§ 254 Abs 5 IO; RS0064997; RS0065221) ergaben, ist es im Exekutionsverfahren zu D* des Bezirksgerichts Feldkirch bis 21.7.2026 (Zeitpunkt Beschlussfassung Erstgericht) nämlich zu keiner exekutiven Befriedigung der betriebenen Forderung gekommen und ist das Exekutionsverfahren nach wie vor offen.
9.5. Die Annahme der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin durch das Erstgericht ist folglich nicht zu beanstanden.
10.Weitere Voraussetzung für die Insolvenzeröffnung ist gemäß § 71 Abs 1 IO das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens. Ein solches liegt gemäß § 71 Abs 2 IO dann vor, wenn das Vermögen des Schuldners zumindest ausreicht, um die – im Gerichtshofverfahren üblicherweise mit EUR 4.000,-- veranschlagten – Anlaufkosten des Verfahrens bis zur Berichtstagsatzung zu decken.
Im Hinblick auf den von der Schuldnerin in dieser Höhe erlegten Kostenvorschuss hat das Erstgericht das Vorliegen kostendeckenden Vermögens zutreffend angenommen.
11. Im Ergebnis war dem Rekurs nicht Folge zu geben.
12.Gegen diese bestätigende Entscheidung ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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