Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Tierquälerei nach §§ 2, 222 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen Nichtigkeit sowie des Ausspruchs über die Schuld gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 23.12.2025, GZ **-11, nach der am 6.8.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Pernsteiner und des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft EStA Mag. Mayr, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Entscheidungsgründe :
Ein Einzelrichter des Landesgerichts Feldkirch sprach mit dem angefochtenen Urteil den ** geborenen Angeklagten A* von der wider ihn erhobenen Anklage, er habeim Zeitraum Ende September 2025 bis Anfang Oktober 2025 in ** Tieren unnötige Qualen zugefügt, indem er es entgegen seiner Verpflichtung als Tierhalter (§ 2 StGB) unterließ, die notwendige Verpflegung und medizinische Betreuung sicherzustellen und einen Tierarzt mit der Untersuchung und Behandlung seiner drei Katzen, darunter zwei Katzenjunge und eine Mutterkatze, zu beauftragen, welche an Unterernährung und einem schlechten gesundheitlichen Zustand litten, wodurch sie unnötige Schmerzen erlitten und dadurch die beiden Katzenjungen verstarben, gemäß § 259 Z 3 StPO frei.
Gegen dieses Urteil richtet sich eine rechtzeitig angemeldete (ON 12) und in der Folge fristgerecht schriftlich ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld. Das Rechtsmittel mündet in den Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und den Angeklagten des Vergehens der Tierquälerei nach §§ 2, 222 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB schuldig zu erkennen und angemessen zu bestrafen, in eventu das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (ON 13).
Der Angeklagte hat keine Gegenausführungen eingebracht.
Die Oberstaatsanwaltschaft trat in ihrer schriftlichen Stellungnahme dem Rechtsmittel der Anklagebehörde bei.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Mit ihrem unter dem Aspekt der §§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 5 zweiter und dritter Fall StPO erstatteten Berufungsvorbringen spricht die Staatsanwaltschaft bereits mit Blick auf das nicht in Kritik gezogene Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite im Hinblick auf die Garantenstellung des Angeklagten begründende Umstände – ohne dass es einer inhaltlichen Prüfung der einzelnen Argumente bedarf – keine entscheidenden Tatsachen an (vgl dazu RIS-Justiz RS0127315, RS0130509, RS0118580 [insb T17 und T20]).
Im Übrigen könnte die Unvollständigkeit aus §§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO relevierende Mängelrüge schon deswegen nicht durchdringen, weil sie nicht deutlich und bestimmt bezeichnet, gegen welche (entscheidenden) Urteilsannahmen sie sich richtet. Damit ist sie einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich.
Soweit in Ansehung der einem Schuldspruch entgegenstehenden Feststellungen zu den eine Garantenstellung gerade nicht begründenden tatsächlichen Umständen Widersprüchlichkeit nach §§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO moniert wird, läge diese nicht vor, weil die Depositionen des Angeklagten zu seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen und die Angaben zur Sache in keinem untrennbaren logischen Zusammenhang stehen, das Erstgericht willkürfrei begründete, warum es trotz der Bedenken an den Angaben zur Person die Einlassungen zur Sache als glaubwürdig ansah und sich damit im Rahmen zulässiger Grenzen freier Beweiswürdigung hielt ( Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 281 Rz 438 mwN; RIS-Justiz RS0098372).
Aber auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld dringt nicht durch.
Dieser ist zunächst voranzustellen, dass das Wesen der freien Beweiswürdigung im Sinn des § 258 Abs 2 StPO den Tatrichter verpflichtet, Beweisergebnisse in ihrem Zusammenhang zu würdigen, durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ergänzen und seine Überzeugung frei von jeder Beweisregel auf in diesen Prämissen wurzelnde denkrichtige Schlüsse zu stützen (RIS-Justiz RS0098314). Die Bewertung hat unter Beachtung der Gesetze folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungswissen zu erfolgen. Nicht nur logisch zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse berechtigen das Gericht zu Tatsachenfeststellungen (RIS-Justiz RS0098362). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bei Würdigung der Angaben von Personen, die das Gericht selbst vernommen hat, oft der persönliche Eindruck der erkennenden Richter entscheidend ist. Dieser unmittelbare, lebendige Eindruck, der sich auf das Auftreten, die Sprache, die Ausdrucksweise und die Bewegungen einer Person stützen kann, lässt sich nicht immer erschöpfend in Worte kleiden und muss daher im Urteil nicht in allen Einzelheiten dargelegt und wiedergegeben werden. Den Vorschriften der §§ 258, 270 Abs 2 Z 5 StPO genügt regelmäßig die Urteilsfeststellung, das Gericht habe die Überzeugung von der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit einer bestimmten Aussage aufgrund seines persönlichen Eindrucks getroffen (RIS-Justiz RS0098413).
Daran anknüpfend hat sich das Erstgericht, das sich infolge Befragung einen eingehenden persönlichen Eindruck vom Angeklagten machen konnte, mit sämtlichen vorhandenen Verfahrensergebnissen auseinandergesetzt und diese einer im Ergebnis nachvollziehbaren und lebensnahen Wertung unterzogen. Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, Bedenken gegen diese Beweiswürdigung des Erstgerichts und die darauf gegründeten Feststellungen zu erwecken. Der Erstrichter hat unter Berücksichtigung der Verfahrensergebnisse plausibel dargelegt, warum er nicht von der Haltereigenschaft des Angeklagten ausgegangen ist und hat dabei zutreffend bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Angeklagten hervorgehoben, dass auch im Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft ** vom 7.10.2025 die Verantwortung des Angeklagten, er sei für die Katzen auf seinem Grundstück nicht verantwortlich und füttere sie nicht, für plausibel betrachtet worden sei (ON 7.8). Diese Beweiswürdigung wird ausdrücklich auch vom Berufungsgericht geteilt und gelingt es der Schuldberufung nicht, Bedenken an der Richtigkeit dieser Urteilsannahmen hervorzurufen. Das von der Berufung ins Treffen geführte „widerwillige Auftreten des Angeklagten vor Gericht“ vermag daran keine Änderungen herbeizuführen und ist das Erstgericht - den Rechtsmittelausführungen zuwider - zur Frage der Haltereigenschaft nachvollziehbar den als glaubwürdig erachteten Angaben des Angeklagten gefolgt. In diesem Zusammenhang hat sich der Einzelrichter auch ausführlich mit dem Verhalten des Angeklagten gegenüber den Zeuginnen B* am 3.10.2026 auseinandergesetzt und überzeugend dargelegt, wie seine Aussagen gegenüber den Genannten zu verstehen sind ebenso wie dass für ihn - nach seiner Persönlichkeit - die seines Erachtens übertriebene Sorge der beiden Zeuginnen um das Wohl der Katzenjungen nicht nachvollziehbar ist, was sich nicht nur aus dem bereits zitierten Amtsvermerk ergibt, „wonach man wegen einer Katze nicht so einen Aufwand machen braucht“ (vgl erneut ON 7.8), als auch aus seinen von der Berufung ins Treffen geführten Angaben in der Hauptverhandlung, „für ihn sei das Zusammentreffen mit den Zeuginnen Lappalien, die in seinem Kopf keinen Platz hätten“. Weder den Berufungsausführungen über die Bedeutung der Worte „mein“, „gehören“ und „die Katzen hinters Haus zubringen“ im allgemeinen Sprachgebrauch noch das in der Berufung ausgedrückte Unverständnis zur gegebenen Situation des Angeklagten am 3.10.2025 gelingt es, Bedenken des Berufungssenats an der Richtigkeit der entscheidenden Urteilsannahmen zur (Nicht-) Haltereigenschaft des Angeklagten hervorzurufen ebenso wenig wie Gegenteiliges durch den Umstand, dass sich die beiden unterernährten Katzenjungen im Nahbereich des Hofs des Angeklagten aufgehalten haben, belegt wird. Die Verantwortung des Angeklagten „ihn störe es nicht, wenn Katzen über den Hof laufen, für eine eigene Katze fehle ihm die Zeit, auch sei es nicht schlecht, wenn Katzen sich am Hof aufhalten, da das Gebäude älter sei und sie die Mäuse mit ihrer Anwesenheit vertreiben“...“er keine Katzen gefüttert habe, die Katzen am Bauernhof nur Unterschlupf suchen und sie nicht ihm gehörten“ (BV in ON 7.5, 4 bzw ON 10, 3) ist nicht zu widerlegen.
Damit blieb die Berufung erfolglos.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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