Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafegegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 9.4.2026, GZ **-25, und die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss auf Verlängerung von Probezeiten gemäß § 494a Abs 6 StPO nach der am 22.7.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Schiffner, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft StA Dr. Eder-Stöffler, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Dr. Rovagnati öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird t e i l w e i s eFolge gegeben und anstelle der Freiheitsstrafe unter Ausscheidung des § 39 Abs 1a StGB in Anwendung des § 39 Abs 1 StGB eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen à EUR 4,--, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last;
II. beschlossen:
Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wird vom Widerruf der mit Beschlüssen des Landesgerichtes Innsbruck gewährten bedingten Entlassungen zu ** vom 19.4.2023 und zu ** vom 26.1.2024 abgesehen, jedoch gemäß § 494a Abs 6 StPO jeweils die Probezeit auf fünf Jahre verlängert .
Mit seiner Beschwerde wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch von einem Anklagepunkt umfasst, wurde der ** geborene A* des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt und nach § 125 StGB in Anwendung des § 39 Abs 1a StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Mit dem gleichzeitig gefassten Beschluss wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der bedingten Entlassungen zu ** und ** jeweils des Landesgerichtes Innsbruck abgesehen, jedoch gemäß § 494a Abs 6 StPO die Probezeit jeweils auf fünf Jahre verlängert.
Nach dem Schuldspruch hat A* in ** am 2.11.2025 eine fremde Sache, nämlich den Fernseher der B* zerstört, indem er diesen zu Boden warf und auf diesen eintrat, wodurch ein Schaden in Höhe von EUR 260,-- entstand.
Bei der Strafzumessung wurde vom Erstgericht die reumütig geständige Verantwortung als mildernd berücksichtigt. Erschwerend wirkten sich drei Vorstrafen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, aus. Die verhängte Freiheitsstrafe sei schuld- und tatangemessen. Die Verhängung einer Geldstrafe, die Anwendung der §§ 43 Abs 1 oder 43a Abs 2 und 3 StGB sowie eine Diversion seien aufgrund der einschlägigen Vorstrafenbelastung des Angeklagten nicht möglich.
Gegen dieses Urteil richten sich die fristgerecht angemeldete (ON 23.2) Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe, gegen den Beschluss auf Verlängerung der Probezeit zu den bedingten Entlassungen die implizierte Beschwerde (ON 26.2).
Die Berufung mündet mit der Argumentation, dass der Angeklagte den aus der Sachbeschädigung resultierenden Schaden vollständig gutgemacht habe und der Umstand, dass der geringe Schaden im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen als schuldmindernd berücksichtigt hätte werden müssen, in den Antrag, die verhängte Strafe angemessen herabzusetzen und diese bedingt nachzusehen.
Die Oberstaatsanwaltschaft erachtet in ihrer schriftlichen Stellungnahme die Berufung und die Beschwerde für nicht berechtigt.
Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.
Wie bereits in der schriftlichen Urteilsausfertigung vom Erstgericht zutreffend festgestellt, wurde bei der Urteilsverkündung irrtümlich vom Vorliegen der Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1a StGB ausgegangen und liegen korrekterweise nicht jene, sondern die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB vor.
Gemäß § 39 Abs 1 StGB erhöht sich das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte, wenn der Täter schon zweimal wegen Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, zu Freiheitsstrafen verurteilt worden ist und diese Strafen wenigstens zum Teil, wenn auch nur durch Anrechnung einer Vorhaft oder der mit dem Vollzug einer vorbeugenden Maßnahme verbundenen Freiheitsentziehung, verbüßt hat und er nach Vollendung des 19. Lebensjahrs neuerlich aus der gleichen schädlichen Neigung eine strafbare Handlung begeht. Gemäß § 39 Abs 1a StGB erhöht sich das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte, höchstens jedoch auf 20 Jahre, wenn der Täter schon zweimal wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und er nach Vollendung des 19. Lebensjahrs neuerlich eine vorsätzliche strafbare Handlung gegen eines dieser Rechtsgüter begeht. Eine frühere Strafe bleibt gemäß § 39 Abs 2 StGB außer Betracht, wenn seit ihrer Verbüßung bis zur folgenden Tat mehr als fünf Jahre, bei einer Verurteilung wegen einer mit 10 oder mehr Jahren Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung mehr als 10 Jahre, vergangen sind. In diese Frist werden Zeiten, in denen das Urteil auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet. Ist die Strafe bedingt nachgesehen oder nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist erst mit Rechtskraft des Urteils.
Der Angeklagte wurde bereits zweimal wegen auf derselben schädlichen Neigung beruhenden Aggressionsdelikten zu Freiheitsstrafen verurteilt. So wurde er mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 22.2.2018 wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, aus welcher er am 3.11.2018 bedingt entlassen wurde (Pkt 2 der Strafregisterauskunft). Am 14.2.2023 erfolgte eine Verurteilung durch das Landesgericht Innsbruck zu ** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten zur Verurteilung zu ** des Landesgerichtes Innsbruck vom 26.8.2022 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG. Die diesbezüglichen Taten wurden am 1.7.2022, sohin innerhalb der fünfjährigen Rückfallsverjährungsfrist ab Vollzug des erstangeführten Urteils, begangen. Aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu ** des Landesgerichtes Innsbruck wurde er am 28.03.2024 zu ** des Landesgerichtes Innsbruck bedingt entlassen. Rückfallsverjährung nach § 39 Abs 2 StGB ist nicht eingetreten. Nunmehr wurde der Angeklagte wiederum wegen einer Sachbeschädigung nach § 125 StGB verurteilt. Sachbeschädigung und Körperverletzung beruhen als Aggressionsdelikte auf der gleichen schädlichen Neigung (RIS-Justiz RS0091417 [T3 und T6]). Daher liegen die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB vor und erhöht sich das Ausmaß der angedrohten Freiheitsstrafe um die Hälfte. Da eine Sachbeschädigung nach § 125 StGB keine strafbare Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung darstellt, kommt die Anwendung des (wie vom Erstgericht in der schriftlichen Urteilsausfertigung zutreffend ausgeführt) nicht in Betracht. An der vom Erstgericht angenommenen Erhöhung des Höchstmaßes der angedrohten Freiheitsstrafe um die Hälfte ändert sich jedoch nichts. Die Anwendung des (anstatt ) im Tenor war jedoch geboten (RIS-Justiz [T2]).
Im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte vollständige Schadensgutmachung (siehe Schreiben der Geschädigten vom 3.6.2026) ist dem Angeklagten nunmehr auch der Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 14 zweiter Fall StGB zuzurechnen.
Zutreffend zeigt die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme auf, dass die Tatbegehung innerhalb offener Probezeiten schuldaggravierend wirkt (RIS-Justiz RS0090954; RS0091145).
Von einem „geringen Schaden“ kann bei einer Schadenshöhe von EUR 260,-- nicht die Rede sein. Dass kein höherer Schaden entstand, stellt keinen besonderen Milderungsgrund dar und wurde den allgemeinen Grundsätzen zur Strafbemessung im Sinn des § 32 StGB Rechnung tragend bereits angemessen berücksichtigt. Ebenfalls berücksichtigt wurde das reumütige Geständnis des Angeklagten. Zutreffend wurden vom Erstgericht trotz Anwendung des erhöhten Strafrahmens wegen Strafschärfung bei Rückfall alle einschlägigen Vorstrafen ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot als erschwerend gewertet (RIS-Justiz RS0091527).
Ausgehend von den ergänzten Strafzumessungsgründen und unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB sowie des positiven Bewährungshilfeberichtes vom 9.7.2026, der erfolgten Schadensgutmachung und des positiven Nachtatverhaltens (siehe Bericht der Bewährungshelferin in der Berufungsverhandlung und Schreiben des Opfers B* vom 3.6.2026) kann gerade noch auf eine Geldstrafe erkannt werden, die unter Zugrundelegung des zur Anwendung gelangenden Strafrahmens von bis zu neun Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von bis zu 540 Tagessätzen mit 180 Tagessätzen schuld- und tatangemessen ist. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes war unter Zugrundelegung der im Urteil festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten mit dem Mindestsatz von EUR 4,-- festzusetzen. Eine teilbedingte Strafnachsicht nach § 43a Abs 1 StGB kommt aufgrund der massiven Vorstrafenbelastung nicht in Frage.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.
Jede Abänderung des Strafausspruchs durch das Rechtsmittelgericht macht auch den Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht hinfällig und bedingt dessen Aufhebung. Das Rechtsmittelgericht hat eine neue Entscheidung im Sinn des § 494a StPO zu treffen, die auch in der Wiederholung des Vorbeschlusses bestehen kann (Jerabek/Ropper in Fuchs/Ratz, WK-StPO § 498 Rz 8).
Ein Widerruf der bedingten Entlassungen kommt schon wegen des Verschlechterungsverbots aufgrund der Anfechtungsrichtung nicht in Betracht. Die Verlängerung der Probezeiten zu den angeführten bedingten Entlassungen auf fünf Jahre ist jedoch aus spezialpräventiven Erwägungen unumgänglich.
Mit der implizierten Beschwerde (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
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