Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Ladner-Walch und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Tögel als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Mag. Maximilian Kocher, Rechtsanwalt in Brunn am Gebirge, wider die beklagte Partei B* , vertreten durch Mag. Annamaria Lechthaler, Rechtsanwältin in Innsbruck, und die auf Seiten der beklagten Partei beigetretene Nebenintervenientin C* Handelsgesellschaft m.b.H. , vertreten durch Mag. Gernot Schaar, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 19.880,-- s.A., über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse [richtig] EUR 19.800,-- s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 9.1.2026, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
II. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 2.220,42 (darin enthalten EUR 370,07 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
III. Die Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Verfahrens sind gewährleistungs- und irrtumsrechtliche Anfechtungsansprüche des Klägers gegen den Beklagten. Der Kläger hat vom Beklagten am 30.5.2024 um den Kaufpreis von EUR 19.800,-- ein gebrauchtes Motorrad der Marke D* ** E* erworben, und kam es noch innerhalb der ersten von ihm zurückgelegten 500 km zu einem technischen Defekt am Antriebsstrang des Fahrzeugs.
Der Kläger begehrte die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von EUR 19.800,-- sowie den Ersatz der Transportkosten von EUR 80,--, jeweils zuzüglich Zinsen. Das Fahrzeug sei bereits bei Kaufvertragsabschluss am 30.5.2024 nicht verkehrs- und betriebssicher gewesen, was vom Beklagten aber ausdrücklich zugesagt worden sei. Auf ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften erstrecke sich der vereinbarte Gewährleistungsausschluss nicht. Der Beklagte sei nicht zur Verbesserung bereit (ON 6 S 4), und stütze der Kläger die Klage auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, insbesondere Gewährleistung, Schadenersatz, Irrtum wie auch laesio enormis.
Der Beklagte bestritt das Vorbringen und wendete ein, dass die Verkehrs- und Betriebssicherheit gegeben gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Übergabe habe das Motorrad keinerlei Mängel aufgewiesen. Der Beklagte habe das Fahrzeug regelmäßig einem Service unterzogen und wenn notwendig reparieren lassen. Vor Einbringung der Klage sei der Beklagte nicht zur Verbesserung aufgefordert worden. Zusammengefasst sei das Fahrzeug bei Übergabe in einem einwandfreien Zustand gewesen. Das Klagebegehren bestehe daher nicht zu Recht.
Das Erstgericht gab mit dem angefochtenen Urteil dem Zahlungsbegehren in Höhe von EUR 19.800,-- s.A. (Kaufpreis des Fahrzeugs) statt. Das Mehrbegehren in Höhe von EUR 80,-- s.A. (Transportkosten) wies es hingegen ab.
Dabei legte es die auf den Seiten 4 bis 10 des Urteils enthaltenen Feststellungen zugrunde, welche zum besseren Verständnis der Berufungsentscheidung – nicht immer wörtlich – nachfolgend wiedergegeben werden. Dabei wird die vom Beklagten als unrichtig bekämpfte Tatsachenannahme in Fettdruck verdeutlicht:
„Die Erstzulassung des Fahrzeugs, ein Motorrad […] , stammt vom 31.7.2017.
Im Jahr 2016 war das Fahrzeug von einer Rückrufaktion des Herstellers […] betroffen, im Zuge derer zwei voneinander unabhängige Maßnahmen durchzuführen gewesen wären:
Diese Rückrufaktion […] wurde am 18.8.2017 bei einem Kilometerstand von 10 km bei der Nebenintervenientin durchgeführt. Ob die Mutter der Endantriebsriemenscheibe bei der Durchführung dieser Rückrufaktion am 18.8.2017 mit dem richtigen Anzugsdrehmoment festgezogen wurde, kann nicht festgestellt werden.
Der Beklagte erwarb das Fahrzeug am 8.8.2018.
Bis zur Übergabe des Motorradsan den Kläger fuhr nur der Beklagte damit (§ 267 ZPO). Am 17.8.2022 und am 22.9.2023 ließ der Beklagte Überprüfungen iSd § 57a KFG durchführen, die jeweils die Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie Mängelfreiheit des Fahrzeugs attestierten.
Vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger am 30.5.2024 ließ der Beklagte dieses jährlich – mit Ausnahme des Jahres 2019 – bei D* Vertragswerkstätten servicieren. Ob im Zuge dieser durchgeführten Services alle aus technischer Sicht vorzunehmenden Wartungsschritte – insbesondere die Durchführung des zureichenden Anzugsdrehmoments der Befestigungsmutter für das Antriebsrad – durchgeführt wurden, kann nicht festgestellt werden.
Die letzte Wartung erfolgte durch einen autorisierten D*-Vertragshändler […] am 21.9.2023 bei einem Kilometerstand von 6.988. Ob im Zuge dieser durchgeführten Wartung alle aus technischer Sicht vorzunehmenden Wartungsschritte – insbesondere die Durchführung des zureichenden Anzugsdrehmoments der Befestigungsmutter für das Antriebsrad – durchgeführt wurden, kann nicht festgestellt werden.
Die nächste turnusmäßige Wartung wäre den Herstellerangaben entsprechend entweder am 21.9.2024 oder bei Erreichen eines Kilometerstandes von 15.000 (je nachdem, welches Ereignis früher eintritt) vorzunehmen gewesen.
Ab 19.10.2023 ließ der Beklagte das Fahrzeug stilllegen. Im Frühjahr 2023 inserierte er es auf der Internetplattform „**“ zu einem Kaufpreis von EUR 20.500,-- (267 ZPO).
[…] Als der Kläger auf das vom Beklagten inserierte Fahrzeug, Motorrad der Marke D* Modell: ** E*, Kilometerstand: 7270 km, aufmerksam wurde, bat er seinen Bekannten […], mit diesem eine Probefahrt vor Ort in ** durchzuführen.
Dies geschah in weiterer Folge auch. Dem Bekannten des Klägers fielen bei der Probefahrt am 30.5.2024 keine Mängel am Fahrzeug auf. Dies teilte er nach Abschluss der Probefahrt sowohl dem Beklagten als auch dem Kläger mit. Der Kläger entschied sich aufgrund dieser Mitteilung dazu, das Fahrzeug zu erwerben, wobei sich die Streitteile auf einen Kaufpreis von EUR 19.800,-- einigten.
Am 30.5.2024 unterzeichneten der Kläger und der Beklagte einen mit „F*-Kaufvertrag zur Verwendung zwischen Privatpersonen“ bezeichneten Text, der als Anhang zu diesem Urteil [des Erstgerichts] genommen wird, einen integrierenden Bestandteil dieser Feststellungen darstellt sowie auszugsweise bereits an dieser Stelle wiedergegeben wird:
„[…]
Die Gewährleistung, also die Haftung für Mängel ist ____ ausgeschlossen. (evtl. „NICHT“ einfügen)
Derzeit bestehende Ansprüche aus Gewährleistung und/oder Garantie werden ____ auf den Käufer übertragen. (evtl. „NICHT“ einfügen)
Zusicherungen des Verkäufers […]
Das Fahrzeug ist verkehrs- und betriebssicher. […]
Anmerkung 9): Bei Gebrauchtwagenkäufen wird zwar meist erwartet, dass das Fahrzeug „pickerlfähig“ ist. Kann man das aber nicht zusichern, sollte man dieses Feld nicht ankreuzen und statt dessen – soweit möglich – die Mängel in der umseitigen Leistungsbeschreibung darstellen. […]“
Der Kläger übernahm das Fahrzeug mitsamt dem § 57a KFG-Prüfbericht aus dem Jahr 2022, Serviceheft und Typenschein nach Unterzeichnung am 30.5.2024 und bezahlte EUR 19.800,-- an den Beklagten.
Am 15.6.2024, bei Kilometerstand 7734 und somit nachdem der Kläger 464 km zurückgelegt hatte, vernahm der Kläger am Fahrzeug bei Rücknahme des Gashebels ein lautes Scheren. Er stellte das Fahrzeug daraufhin sofort ab, transportierte es mit einem Anhänger nach Hause und übergab es am 25.6.2024 einer Werkstatt zur Inspektion.
Am 27.6.2024 stellte diese Werkstatt fest, dass am Fahrzeug eine Mutter lose, das Gewinde auf der Welle defekt und das Antriebsritzel defekt [waren] sowie ein Motorausbau mitsamt Zerlegung und Erneuerung der Primärwelle nötig ist.
Am 27.6.2024 war das Fahrzeug nicht verkehrs- und betriebssicher. Für den Transport des defekten Fahrzeugs von der Werkstatt zu sich nach Hause bezahlte der Kläger EUR 80,--.
Der Beklagte ging davon aus, dass das Fahrzeug bei Übergabe an den Kläger verkehrs- und betriebssicher war. Von einer losen Mutter, einem defekten Gewinde auf der Welle und einem defekten Antriebsritzel wusste er bis zum Erhalt des Aufforderungsschreibens des Klagsvertreters vom 2.7.2024 nichts. Er hätte es im Zuge der Probefahrt […] auch nicht erkennen können.
Wenn der Kläger am 30.5.2024 gewusst hätte, dass am Fahrzeug eine Mutter lose, das Gewinde auf der Welle und das Antriebsritzel defekt sind, hätte er das Fahrzeug nicht gekauft und den mit „F*-Kaufvertrag“-bezeichneten Text nicht unterschrieben.
Indem im unterzeichneten Vertragstext der Passus „Das Fahrzeug ist verkehrs- und betriebssicher“ angekreuzt war, veranlasste der Beklagte beim Kläger die Vorstellung, dass das Fahrzeug auch tatsächlich verkehrs- und betriebssicher sei. Beide gingen bei Unterfertigung davon aus, dass das Fahrzeug verkehrs- und betriebssicher sei.
Am 2.7.2024 richtete der Klagsvertreter ein Schreiben an den Beklagten, das auszugsweise lautet wie folgt:
„Mein Mandant hat am 30.5.2024 ein Motorrad […], Kilometerstand: 7270 km, um EUR 19.800,-- von Ihnen gekauft. Die Gewährleistung für Sachmängel wurde ausgeschlossen, allerdings wurde die Verkehrs- und Betriebssicherheit zugesagt.
Am 15.6.2024, bei Kilometerstand: 7734 km, also bereits nach 464 km, musste mein Klient bei Rücknahme des Gashebels ein sehr lautes Scheren feststellen, woraufhin er das Motorrad sofort abstellte und auf einem Anhänger nach Hause transportieren musste. Am 25.6.2024 wurde es von einer Fachfirma […] zur Inspektion abgeholt und am 27.6.2024 wurde nach erfolgter Fotodokumentation und Videoaufnahme festgestellt, dass das Motorrad erhebliche Mängel aufweist: […]
Daraus resultiert die Notwendigkeit, dass der Motor ausgebaut und zerlegt sowie die Primärwelle erneuert werden muss.
Die zugesagte Verkehrs- und Betriebssicherheit ist somit jedenfalls nicht gegeben und mein Mandant daher aus verschiedenen Gründen (Gewährleistung, weil die zugesagte Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht gegeben ist; Irrtumsanfechtung; Schadenersatz; laesio enormis) berechtigt, die Auflösung des Kaufvertrags – also Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Motorrads – zu begehren.
Hiermit wird die Auflösung des Kaufvertrags durch meinen Mandanten erklärt und die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangt.
Ich habe Sie sohin aufzufordern, den Kaufpreis von EUR 19.800,--
die Kosten für die Einholung von EUR 80,--
zuzüglich der Kosten meiner Intervention iHv EUR 1.066,14
gesamt sohin EUR 20.946,14
bis spätestens 16.7.2024
auf mein Konto, […] zu überweisen, widrigenfalls ich beauftragt bin, Klage einzubringen. […]“
Der Kläger forderte den Beklagten vor diesem Schreiben vom 2.7.2024 zu keinem Zeitpunkt zur Verbesserung allfälliger Mängel am Fahrzeug auf.
Nachdem der Beklagte dieses Schreiben zugestellt bekam, telefonierte er mit dem Kläger. Der Inhalt dieses Gesprächs kann nicht festgestellt werden.
Im Zuge der Befundaufnahme durch den Sachverständigen am 27.2.2025 wies das Fahrzeug folgenden Zustand auf:
[…]
Um diese Schäden zu beheben sind Reparaturkosten von EUR 7.024,61 brutto aufzuwenden. Darin sind die Kosten für eine Überprüfung nach § 57a KFG sowie die jährlich vorgesehene Wartung des Fahrzeugs und die Rückrufaktion ** (Letztere wird in der Regel vom Hersteller kostenlos durchgeführt) noch nicht enthalten. Der Reparaturaufwand beträgt 30 Stunden.
Am 30.5.2024 betrug der Marktwert des Fahrzeugs EUR 19.500,--.
Ob das Fahrzeug bei Übergabe am 30.5.2024 verkehrs- und betriebssicher war, kann nicht festgestellt werden.
Ob am 30.5.2024 bereits eine Mutter lose, das Gewinde auf der Welle defekt und das Antriebsritzel defekt waren, kann nicht festgestellt werden.
Der Beklagte war bis zum Schluss der Verhandlung nicht bereit, das Fahrzeug zu verbessern und die vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten zu tragen.
Das Fahrzeug reparieren zu lassen, würde für den Kläger insofern einen Aufwand bedeuten, als er dieses zu einer Werkstätte transportieren lassen müsste. Er müsste diesen Transport organisieren und die Reparaturkosten in Höhe von EUR 7.024,61 brutto bezahlen.
Denselben Aufwand hätte der Beklagte zu tragen, wenn er das Fahrzeug reparieren lassen müsste.“
In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht davon aus, dass der Beklagte nicht zur Verbesserung bereit gewesen sei und auch ein Austausch aufgrund Vorliegens einer Speziesschuld ausgeschlossen sei. Der Kläger sei daher berechtigt, die sekundären Gewährleistungsbehelfe direkt in Anspruch zu nehmen.
Auf Basis der getroffenen Negativfeststellung zur Frage der Verkehrs- und Betriebssicherheit zum Zeitpunkt der Übergabe wäre in Folge der gesetzlichen Vermutung des § 924 ABGB davon auszugehen, dass diese nicht gegeben gewesen sei. Der Kläger sei daher mangels Verbesserungsbereitschaft des Beklagten zur Vertragsauflösung berechtigt, da es sich auch um keinen geringfügigen Mangel handle. Der Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag sei nicht relevant, da die Betriebs- und Verkehrssicherheit ausdrücklich zugesichert worden sei, diese aber fehle.
Jene Sachverhaltselemente, die eine Irrtumsanfechtung nach § 871 ABGB rechtfertigen könnten, hätten vom Kläger nicht unter Beweis gestellt werden können. Auf eine Vertragsanfechtung wegen laesio enormis sei nicht mehr einzugehen, da es ohnedies zur Vertragsauflösung komme.
Das auf Schadenersatz gestützte Klagebegehren bezüglich der Transportkosten in Höhe von EUR 80,-- sei abzuweisen gewesen, da ein Verschulden des Beklagten nicht vorgelegen sei. Auch ein Anerkenntnis des Beklagten habe der Kläger nicht unter Beweis stellen können.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten aus den Rechtsmittelgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Der Beklagte begehrt eine Abänderung des Urteils dahingehend, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
In seiner Berufungsbeantwortung beantragt der Kläger, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Nebenintervenientin hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Beweisrüge:
1.1. Anstelle der oben in Fettdruck wiedergegebenen Feststellung wird vom Beklagten folgende Ersatzfeststellung gewünscht:
„Der Beklagte äußerte in der mündlichen Streitverhandlung Bedenken hinsichtlich der Übernahme der konkret vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten in Höhe von rund EUR 7.000,--, zeigte sich jedoch bereit, Alternativen zu prüfen, indem er anbot, bei einer Vertragswerkstätte nachzufragen, ob die Verbesserung zu einem besseren Preis durchgeführt werden könne.“
Das Erstgericht habe die bekämpfte Feststellung lediglich auf die Vernehmung des Beklagten gestützt und diese nur äußerst verkürzt wiedergeben. Eine Weigerung des Beklagten zur Verbesserung sei daraus nicht abzuleiten. Vielmehr könne sich der Beklagte vorstellen, bei einer Vertragswerkstätte nachzufragen, ob diese gegebenenfalls einen besseren Preis machen könne. Daraus sei abzuleiten, dass der Beklagte sehr wohl verbesserungsbereit sei.
Die rechtliche Beurteilung würde sich als Folge der Ersatzfeststellung dahingehend ändern, dass dem Kläger der Rückgriff auf den sekundären Gewährleistungsbehelf verwehrt wäre und es zur gänzlichen Klagsabweisung kommen müsse.
1.2.Dem Beklagten gelingt es nicht darzustellen, warum das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung andere Feststellungen hätte treffen müssen (RS0041835 [T7]). Eine Beweisrüge kann nämlich nur dann erfolgreich sein, wenn (praktisch zwingende) Gründe dargelegt werden, warum anderen Beweisergebnissen eher Glauben zu schenken gewesen wäre, sodass beim Berufungsgericht Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung erweckt werden.
Solche Gründe vermag der Beklagte nicht aufzuzeigen.
Die Aussage des Beklagten, wonach er „früher bereit gewesen wäre, dem Kläger entgegenzukommen“ (Seite 7 im Protokoll ON 37) , kann nicht anders interpretiert werden kann, als dass der Beklagte eben gerade nicht zur Reparatur bereit ist. Wenn vom gerichtlich bestellten Sachverständigen ein Reparaturaufwand von EUR 7.000,-- geschätzt wurde und der Beklagte nicht bereit war, diesen als „enorme geschätzten Kosten“ bezeichneten Reparaturaufwand zu übernehmen, stellt dies nichts anderes als eine Weigerung des Beklagten zur Verbesserung dar.
Im Übrigen hat der Beklagte während des ganzen Verfahrens das Vorliegen von Mängeln am Fahrzeug bestritten, was den mangelnden Verbesserungswillen ebenfalls untermauert. Auch wurde nur im Einspruch einmalig darauf hingewiesen, dass der Beklagte vorprozessual niemals zur Verbesserung aufgefordert worden sei. Als Reaktion darauf hat der Kläger - ohne weitere Maßnahme des Beklagten - daraufhin vorgebracht (ON 6 S 4), dass der Beklagte zur Verbesserung nicht bereit sei, sondern jegliche Ansprüche des Klägers mit der Behauptung, das Fahrzeug sei völlig mängelfrei übergeben worden, bestreite. Bis zur Berufung ist der Beklagte diesem klägerischen Vorbringen nicht weiter entgegengetreten.
Seitdem dem Beklagten mit Schreiben des Klagsvertreters vom 2.7.2024 die Mängel mitgeteilt wurden, sind bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung 17 Monate vergangen, ohne dass der Beklagte sich um eine Verbesserung bemüht hätte.
1.3.Im Übrigen würde der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt und der davon abweichende von der Beweisrüge angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führen (RIS-Justiz RS0042386). Aus der vom Beklagten angestrebten Ersatzfeststellung lässt sich nämlich nicht der Schluss ziehen, dass der Beklagte unverzüglich zur Verbesserung des Fahrzeugs bereit ist. Auf Basis der gewünschten Ersatzfeststellung würde sich der Beklagte nämlich „nur bereit erklären, Alternativen zu prüfen“, ohne eine konkrete Reparaturzusage oder eine Zusage der Übernahme der Reparaturkosten zu machen. Weiters machte der Beklagten seine Reparaturbereitschaft auch von der Höhe der Kosten für die Reparatur abhängig.
Eine Verbesserungsbereitschaft des Beklagten würde daher selbst auf Basis des vom Beklagten angestrebten Wunschsachverhaltes nicht vorliegen.
1.4. Da die Beweisrüge erfolglos geblieben ist, ist im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge somit von den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen auszugehen.
2. Zur Rechtsrüge:
2.1. Wie unter Pkt 1. ausgeführt steht fest, dass der Beklagte bis zuletzt nicht zur Verbesserung des Fahrzeugs oder zur Übernahme der vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten bereit war. Ein Angebot das Fahrzeug zu verbessern oder die Reparaturkosten zu tragen, hat der Beklagte bis zuletzt nicht unterbreitet.
Offenbar stößt sich der Beklagte insbesondere an der Höhe der vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten (vgl. etwa Seite 3 der Berufung).
2.2. Wenn der Beklagte moniert, dass er (vorprozessual) zur Verbesserung der Schäden am Fahrzeug nicht aufgefordert worden sei, wäre es dem Beklagten im Rahmen des Verfahrens ohne Weiteres möglich gewesen, Vorbringen zu seiner (unverzüglichen) Reparaturbereitschaft zu erstatten.
Ein solches Vorbringen hat er aber gerade nicht erstattet, sondern lediglich einmalig darauf hingewiesen, dass er vor Klagseinbringung nicht zur Verbesserung aufgefordert worden sei. Im Zusammenhang damit wurde (bis zuletzt) das Vorliegen der behaupteten Mängel und Schäden am Fahrzeug stets bestritten.
2.3.Auf Basis der getroffenen Negativfeststellung ist folglich unter Zugrundelegung der Vermutung des § 924 ABGB davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht gegeben war.
Diese war im Rahmen des Kaufvertragsabschlusses aber als bedungene Eigenschaft zugesagt, wobei auch der Beklagte dies in seinem Rechtsmittel nicht anzweifelt.
2.4.Nach allgemeinen Grundsätzen der Beweislast muss der Übernehmer – hier der Kläger - die Mangelhaftigkeit der Sache beweisen. Er hat zu behaupten, dass und aus welchen Gründen die Leistung nicht vertragsgemäß erbracht wurde bzw. welche konkreten Fehler sie aufweist (RS0018687 [T1, T2]).
Nach § 932 Abs 2 ABGB sollen die Gewährleistungsbehelfe der Preisminderung und der Wandlung nur ausnahmsweise zur Anwendung kommen. Ein „Umsteigen" auf den Sekundärbehelf der Vertragsaufhebung setzt voraus, dass der aktuelle Zustand der zu verbessernden Sache einen nicht bloß geringfügigen Mangel darstellt (was hier nie bestritten wurde) und die Verbesserung durch den Übergeber nicht mehr zumutbar ist, etwa wenn der Übergeber die Verbesserung nicht in angemessener Frist vorgenommen hat, die Behebung für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden oder aus in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar wäre (RS0122927).
Für das Vorliegen der Voraussetzungen einer sofortigen Inanspruchnahme eines sekundären Gewährleistungsbehelfs ist (ebenso) der Kläger als Übernehmer behauptungs- und beweispflichtig (RS0122927 [T4]).
2.5.All dies ist dem Kläger nach den der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legenden erstinstanzlichen Tatsachenannahmen gelungen. Der Kläger hat daher zu Recht die Vertragsauflösung gefordert, da ein sekundärer Gewährleistungsbehelf auch dann möglich ist, wenn der Übergeber die Verbesserung der mangelhaften Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (8 Ob 37/25m).
Der Rechtsrüge und damit der Berufung ist sohin der Erfolg zu versagen. Die angefochtene Entscheidung ist zu bestätigen.
3. Verfahrensrechtliches:
3.1.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 41 Abs 1, 50 ZPO. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolgreichen Berufungsbeantwortung mit einer Ausnahme richtig und tarifgemäß verzeichnet. Die Nebenintervenientin hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt und stand dem Kläger nicht gegenüber, weshalb ihm kein Streitgenossenzuschlag zusteht (vgl RS0036233; Obermaier , Kostenhandbuch 4 , Rz 3.25).
3.2.Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO waren bei der vorliegenden Berufungsentscheidung nicht zu lösen. Die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle für die Zulassung der Revision liegen somit nicht vor, da die hier zu beurteilenden Umstände immer von den Rahmenbedingungen des Einzelfalls abhängen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden