Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* B*wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen und die B* GmbHwegen Verantwortlichkeit dieses Verbandes nach VbVG über den (gemeinsamen) Einspruch des Angeklagten und des belangten Verbands gegen die Anklageschrift und den Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 15.4.2026, AZ ** (= GZ **-3 des Landesgerichts Innsbruck), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen.
Der Einspruch wird a b g e w i e s e n.
Die Anklageschrift und der Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße sind r e c h t s w i r k s a m .
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 214 Abs 1 letzter Halbsatz StPO, § 21 Abs 1 erster Satz VbVG).
Begründung:
Mit oben angeführter und am selben Tag beim Landesgericht Innsbruck als Schöffengericht eingebrachter Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft Innsbruck dem ** geborenen Angeklagten A* B* unter Punkt I./ zur Last, er habe im Amtsbereich des damaligen Finanzamtes C* (nunmehr Finanzamt Österreich, Dienstelle D*) als die abgabenrechtlichen Interessen wahrnehmender und verantwortlicher geschäftsführender Gesellschafter der B* Gesellschaft mit beschränkter Haftung, FN E*, vom 6.4.2012 bis 15.1.2023 vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs-und Wahrheitspflichten,
Diesen Sachverhalt subsumierte die Staatsanwaltschaft zu (I./) 1./a/ und c/, 2./ und „3./“ den Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG, zu (I./) 1./b/ und d/ den Finanzvergehen der „versuchten“ Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs 1 FinStrG und zu (I./) „4./“ (gemeint: 3./) den Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG.
Unter Punkt II./ beantragte die Staatsanwaltschaft unter Einem die Verhängung einer Verbandsgeldbuße über den Verband B* GmbH mit Sitz in **, eingetragen im Firmenbuch zu FN E*. Laut Antragsei die B* GmbH nach §§ 1 Abs 1, 3 Abs 1 und 2 VbVG, 1 Abs 2, 28a FinStrG betreffend der zu I./ unter Anklage gestellten Finanzvergehen nach § 33 Abs 1 und 2 lit b FinStrG des A* B* und der dadurch bewirkten Verkürzungen an Umsatzsteuer, Körperschaftssteuer, Kapitalertragssteuer und Lohnabgaben verantwortlich, weil der Genannte als Gesellschafter und Geschäftsführer und somit als Entscheidungsträger des belangten Verbandes im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 VbVG diese Finanzvergehen schuldhaft und rechtswidrig zu Gunsten des Verbandes und unter Verletzung von abgabenrechtlichen Pflichten des Verbandes, nämlich der Verpflichtung zur Abgabe von wahrheitsgemäßen Erklärungen nach der BAO, dem UStG, dem KÖStG und dem EStG sowie zur Führung von dem § 76 EStG entsprechenden Lohnkonten und Abfuhr der Kapitalertragssteuer und Lohnabgaben begangen habe.
Zum näheren, der Anklage und dem Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße zugrunde liegenden Sachverhalt und zu den beweiswürdigenden Erwägungen der Anklagebehörde wird zur Vermeidung einer bloß referierenden Wiederholung auf die Begründung in der Anklageschrift verwiesen (ON 3, 6 ff).
Dagegen richtet sich der rechtzeitige Einspruchdes Angeklagten und des belangten Verbands, der gestützt auf die Einspruchsgründe des § 212 Z 1, 2, 3 und 4 StPO darauf anträgt, „das Verfahren für jene Tatkomplexe, hinsichtlich derer das Oberlandesgericht nach Prüfung der Vorsatz-und Verjährungsfrage zum Ergebnis gelangt, dass eine Verurteilung aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist“ gemäß § 215 Abs 2 StPO einzustellen sowie im Übrigen die Anklageschrift (und damit auch den Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße) „wegen unzureichend geklärten Sachverhalt zur subjektiven Tatseite“ (§ 212 Z 3 StPO) und wegen formeller Mängel (§ 212 Z 4 StPO) gemäß § 215 Abs 3 StPO „zur Verbesserung“ zurückzuweisen.
Argumentativ wird vorgebracht, dass der Sachverhalt in Ansehung der subjektiven Tatseite des Angeklagten nicht so weit ausermittelt sei, dass dessen Verurteilung „bei jedem Tatkomplex“ naheliege. Daran anknüpfend sei die Verjährung der einzelnen Taten zu prüfen, denn nur bei Vorliegen einer „durchgängigen Kette vorsätzlicher Finanzvergehen“ könne die Ablaufhemmung nach § 31 Abs 3 FinStrG im vollen Umfang wirksam werden. Werde allerdings der Vorsatz für einzelne „frühe Tatkomplexe“ in Zweifel gezogen, sei eine „konkrete Verjährungsprüfung“ vorzunehmen und das Verfahren insoweit infolge allenfalls eingetretener Verjährung einzustellen. Schließlich seien die einzelnen vorgeworfenen Tatkomplexe von der Anklagebehörde unzureichend individualisiert worden. Aus all diesen Gründen fehle es auch an einer tragfähigen Grundlage für die Verbandsverantwortlichkeit.
Die Oberstaatsanwaltschaft erachtet in ihrer Stellungnahme keinen Einspruchsgrund als gegeben und beantragte, den Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift und des Antrags auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße festzustellen.
In der dem Angeklagten und dem belangten Verband durch das Oberlandesgericht dazu eingeräumten Möglichkeit zur Äußerung wurde im Wesentlichen das Einspruchsvorbringen wiederholt.
Der Einspruch ist nicht berechtigt.
Die – fallkonkret vom Einspruch ohnehin nicht angefochtene – jedoch von Amts wegen zu prüfende gerichtliche Zuständigkeit, deren Prüfung in Finanzstrafsachen Vorrang vor den anderen Einspruchsgründen zukommt ( Lässig in Höpfel/Ratz, WK2 FinStrG § 210 Rz 1 f mwN), liegt anlassbezogen wegen der Summe der strafbestimmenden Wertbeträge zu I./ vor (§ 53 Abs 1 FinStrG).
Gemäß § 212 StPO hat das Oberlandesgericht im Einspruchsverfahren zu prüfen, ob 1. die dem Angeklagten zur Last gelegte(n) Tat(en) mit gerichtlicher Strafe bedroht ist/sind oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt, 2. Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist, 3. der Sachverhalt nicht so weit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten naheliegt, 4. die Anklageschrift sonst an wesentlichen formellen Mängeln leidet (§ 211 StPO), 5. die Anklageschrift ein für die angeklagte(n) Straftat(en) sachlich nicht zuständiges Gericht anruft, 6. die Anklageschrift ein örtlich nicht zuständiges Gericht anruft, 7. der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehlt oder 8. die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nachträglich gemäß § 205 Abs 2 StPO oder nach § 38 Abs 1 oder 1a SMG fortgesetzt hat.
Im Einspruchsverfahren (§§ 212 ff StPO) findet eine Überprüfung der Fundierung der Beweisfrage (lediglich) insoweit statt, als das Oberlandesgericht, soweit es Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts für nicht ausreichend erachtet, um eine Verurteilung auch nur für möglich zu halten, und auch von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist (§ 212 Z 2 StPO), dem Einspruch Folge gibt und das Verfahren einstellt (§ 215 Abs 2 StPO). Eine Zurückweisung der Anklage (§ 215 Abs 3 StPO) hingegen setzt (neben dem hier nicht relevanten Fall des § 212 Z 8 StPO) voraus, dass dies zur besseren Aufklärung des Sachverhalts notwendig (§ 212 Z 3 StPO), demnach der Sachverhalt auf Basis der Anklage (noch) nicht anklagereif ist.
§ 212 Z 3 StPO soll vor voreiligen Anklagen schützen. Eine voreilige Anklage im Sinn der genannten Bestimmung liegt aber nur dann vor, wenn der Sachverhalt nicht soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung der Angeklagten wegen einer strafbaren Handlung naheliegt ( Birklbauer in Fuchs/Ratz , WK-StPO § 212 Rz 13 ff).
Die aktenkonform dargestellten Verdachtsannahmen der Staatsanwaltschaft stützen sich auf umfangreiche Ermittlungsergebnisse des Amts für Betrugsbekämpfung im Bereich Finanzstrafsachen, dabei hinsichtlich der Tatvorwürfe betreffend der Umsatz-, Körperschafts-und Kapitalertragssteuer auf die Feststellungen (zu Tz 8, 15, 16, 17, 18, 19 und 21) über das Ergebnis der Außenprüfung des Prüfdiensts sowie hinsichtlich der lohnabhängigen Abgaben auf die Feststellungen über das Ergebnis der Außenprüfung des Prüfdiensts lohnabhängiger Abgaben betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie Abzugsteuer beim belangten Verband für den Zeitraum 1.1.2019 bis 31.12.2022 (vgl Abschlussbericht des Amts für Betrugsbekämpfung samt Beilagen ON 2.2 ff [insbesondere Bericht über das Ergebnis der Außenprüfungen ON 2.10 und ON 2.36 {vgl zur Nachverrechnung der Lohnsteuer auch ON 2.38 und ON 2.39} und Niederschriften zur Schlussbesprechung ON 2.11 {samt Rechtsmittelverzicht des Angeklagten} und ON 2.37 sowie die in Rechtskraft erwachsenen Haftungsbescheide {hinsichtlich der Kapitalertragssteuer für 2012 bis 2020 sowie für die Lohnabgaben} und Jahressteuerbescheide {hinsichtlich der Umsatz- und Körperschaftssteuer für 2012 bis 2019} in ON 2.40 ff bzw Zusammenstellung in ON 2.2, 27 ff; zur gänzlichen Schadensgutmachung vgl ON 2.2, 37 ff]).
Der für die Anklageerhebung notwendige substantiierte Tatverdacht gegen den seit Jahren unternehmerisch tätigen Angeklagten im Hinblick auf die jeweils innere Tatseite ergibt sich – dem Einspruchsvorbringen zuwider – aus einer lebensnahen Betrachtung der jeweiligen äußeren Abläufe (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671; Ratz in Fuchs/Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452). Dazu ist insbesondere zu I./3./ (also betreffend der selbst zu berechnenden Lohnabgaben) zu bemerken, dass gleichartige Beanstandungen bereits bei vorangegangenen Außenprüfungen festgestellt wurden (vgl die dem Angeklagten bekannten [vgl ON 2.2, 26] Berichte vom 4.4.2014 und 12.10.2026 betreffend der steuerfreien Abrechnung von zu vielen Überstundenzuschlägen und [Nach-] Verrechnung eines Sachbezugs für die private Nutzung eines firmeneigenen Fahrzeuges als Lohnbestandteil in ON 2.29 und ON 2.33). Welche weiteren möglichen Ermittlungen der Zulässigkeit der Anklage aus § 212 Z 3 StPO entgegen stehen würden, zeigt der Einspruch, der sich der Sache nach – unter Hinweis auf (im Übrigen nicht aktenkundige) mögliche organisatorische Mängel, Fehlbewertungen, Kommunikationsfehler und Missverständnisse sowie auf die Frage nach der „Rolle der Buchhaltung und der steuerlichen Vertretung“ – in der Bestreitung der subjektiven Tatseite aufgrund eigener spekulativer Erwägungen erschöpft, nicht auf, hat doch der Angeklagte anlässlich seiner am 11.3.2025 erfolgten Einvernahme als Beschuldigter, auch für den belangten Verband, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und eine Aussage (erst) in der Hauptverhandlung in Aussicht gestellt (vgl ON 2.60 und ON 2.61) und sind im Betreff keine konkreten Anknüpfungspunkte für buchhalterische Fehlleistungen oder Vergleichbares aktenkundig.
Ausgehend davon ist damit entgegen dem Einspruch von einem ausgemittelten Sachverhalt auch in Ansehung der subjektiven Tatseite des Angeklagten auszugehen. Anhaltspunkte dafür, dass weitere mögliche Ermittlungen nicht durchgeführt worden wären, sind dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.
Bei einem ausgemittelten Sachverhalt ist eine Anklage aber aus § 212 Z 2 StPO nur dann unzulässig, wenn Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht für eine Verurteilungsmöglichkeit ausreichen und von weiteren Ermittlungen keine Intensivierung des Verdachts mehr zu erwarten ist. In einem solchen Fall wäre die Anklage unzulässig und das Verfahren mit Erledigungswirkung zu beenden, dh einzustellen ( BirklbaueraaO Rz 13). Entgegen dem, im Ergebnis den Vorsatz zu den einzelnen Finanzvergehen bestreitenden und damit anknüpfend in Richtung Verjährung einzelner Taten abzielenden Einspruchsvorbringen sprechen die bereits dargelegten Ermittlungsergebnisse gegen eine die Einstellung des Verfahrens durch das Oberlandesgericht rechtfertigende Überzeugung, der Angeklagte könnte keinesfalls der ihm zur Last gelegten Taten überführt werden. Vielmehr liegen die oben referierten Beweisergebnisse und die damit nach der Verdachtslage einhergehende von Beginn des Tatzeitraums bis zu dessen Ende durchgehende Tatbegehung durch den [am 11.3.2025 als Beschuldigten zur Sache vernommenen] Angeklagten dessen Verurteilung wegen der anklagegegenständlichen Taten durchaus nahe. Denn gemäß § 31 Abs 3 FinStrG tritt die Verjährung nicht ein, wenn der Täter während der (5jährigen; vgl § 31 Abs 2 FinStrG) Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen begeht, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist (Ablaufhemmung), und wird überdies nach § 31 Abs 4 lit b FinStrG jene Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht, bei einer Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht geführt wird, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet (Fortlaufhemmung).
Ausgehend davon liegt aber auch der Einspruchsgrund nach § 212 Z 1 StPO nicht vor, weil die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten (angeklagter Lebenssachverhalt als prozessualer Tatbegriff) – hypothetisch als erwiesen angenommen – den Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (I./1./a./ und c./ und 2./), nach §§ 13, 33 Abs 1 FinStrG (I./1./b./ und d./) und nach § 33 Abs 2 lit b (I./3./) subsumiert werden können und von einer Verjährung einzelner Taten nach der einfachen Verdachtslage nicht auszugehen ist.
Soweit die Einspruchswerber überdies im Ergebnis eine unzureichende Individualisierung „der Tatkomplexe“ monieren, übersehen sie, dass unter wesentlichen Mängeln der Anklageschrift im Sinne von § 212 Z 4 StPO nur gravierende Formgebrechen zu verstehen sind, die den Zweck der Anklageschrift hindern, etwa weil die Individualisierung des Prozessgegenstands (mangels Bezeichnung des Beschuldigten oder der ihm angelasteten Tat) verabsäumt wird, Angaben zum angerufenen Gericht fehlen oder wenn die Anklagebegründung überhaupt fehlt, inhaltsleer bleibt oder anhand des Akteninhalts nicht überprüfbar ist (vgl RIS-Justiz RS0132893).
Anlassbezogen ergeben sich aus der Anklageschrift (zur Einheit von Tenor und Begründung vgl Birklbauer aaO § 211 Rz 10) eindeutig die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten (samt Beschreibung von Zeit, Ort und den näheren Umständen; vgl auch die sich aus der Begründung ergebenden und dergestalt überprüfbaren Fundstellen im Akt zu den einzelnen „Tatkomplexen“; zur ausgeübten Kritik betreffend der „Lohnabgabentaten“ vgl im Übrigen auch die Aufstellungen in ON 2.38 und ON 2.39). Die zu I./2./ („KESt-Tatkomplex“) vermisste(n) Fälligkeit(en) (vgl dazu § 96 Abs 1 Z 1 lit a EStG) samt [abzuführenden] Beträge ergeben sich – der Einspruchskritik zuwider – außerdem bereits aus dem Tenor (vgl I./2./a./ bis v./). Weil damit alle Umstände angegeben wurden, die zur Individualisierung der Taten erforderlich sind (eine Konkretisierung in allen Einzelheiten ist indes nicht notwendig [vgl BirklbaueraaO Rz 18]), in der Anklageschrift überdies klar zum Ausdruck kommt, welchen Prozessgegenstand die Anklagebehörde der tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung durch das erkennende Gericht übertragen will und damit dieser Prozessgegenstand dem Angeklagten aus objektiver Sicht erkennbar ist, liegt der relevierte Einspruchsgrund aus § 212 Z 4 StPO nicht vor.
Darüber hinaus ist es dem Einspruchsgericht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Anklage verwehrt, die Beweisergebnisse im Einzelnen und/oder in ihrer Gesamtheit auszuwerten und dabei die eigene Überzeugung über die Prüfung des Vorliegens eines einfachen Tatverdachts im Sinn des § 212 Z 2 und/oder Z 3 StPO auszudrücken ( BirklbaueraaO § 215 Rz 25). Vielmehr ist es Sache des erkennenden Gerichts, nach freier Würdigung der in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensresultate (§ 258 Abs 2 StPO) über die Schuldfrage zu entscheiden und seine diesbezüglichen Erwägungen formal korrekt (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) darzustellen.
Nach § 3 Abs 2 VbVG ist für Straftaten eines Entscheidungsträgers der Verband dann verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat und die Tat zu Gunsten des Verbandes begangen worden ist (§ 3 Abs 1 Z 1 VbVG) oder durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen (§ 3 Abs 1 Z 2 VbVG). Eine einfache Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen von Verbandsverantwortlichkeit im Sinne des § 3 Abs 1 und Abs 2 VbVG ist nach den obigen Ausführungen gegeben.
Die Anklageschrift ruft das sachlich und örtlich zuständige Landesgericht Innsbruck als Schöffengericht an (§§ 196a, 198 Abs 1 FinStrG; § 21 Abs 1 VbVG). Der Angeklagte hatte zum Zeitpunkt des Beginns des Strafverfahrens nach § 1 Abs 2 StPO den Wohnsitz im Sprengel des genannten Gerichts ( Lässig aaO § 198 Rz 1).
Weil demnach insgesamt weder die geltend gemachten noch sonstige vom Oberlandesgericht amtswegig geprüfte ( Hinterhofer/Oshidari, System des österreichischen Strafverfahrens RZ 8.31) Einspruchsgründe iSd § 212 StPO bzw nach § 21 Abs 1 VbVG iVm § 212 StPO vorliegen, war der Einspruch gemäß § 215 Abs 6 StPO abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift und des Antrags auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße festzustellen.
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