Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 25.3.2026, GZ **-27, nach der am 16.6.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Dr. in Zijerveld, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft EOStA Mag. Kuznik und des Verteidigers RA Mag. Hüseyin Kilic, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird mit der Maßgabe n i c h t Folge gegeben, dass die Freiheitsstrafe in Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39 Abs 1a und 39a Abs 2 Z 3 (iVm Abs 1 Z 3 undZ 4) StGB nach § 84 Abs 4 StGB verhängt wird.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch ein rechtskräftiges Adhäsionserkenntnis enthält, wurde A* - abweichend von der ua auf das Verbrechen der „versuchten“ absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB gerichteten Anklage - des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB (im Schuldspruch [§ 260 Abs 1 Z 2 StPO] als „zu a)“ bezeichnet) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (im Schuldspruch [§ 260 Abs 1 Z 2 StPO] als „zu b) und c)“ bezeichnet) schuldig erkannt.
Demnach hat er „in **
Hiefür wurde er in Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39 Abs 1a, „39a Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 Z 3“ StGB nach § 84 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz des Strafverfahrens verurteilt.
Gegen den Strafausspruch richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 25) und fristgerecht schriftlich ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft, die darauf anträgt, die verhängte Freiheitsstrafe auf ein schuld-und tatangemessenes Maß zu erhöhen (ON 28).
In seiner Gegenausführung beantragt der Angeklagte, der Berufung der Staatsanwaltschaft keine Folge zu geben (ON 29).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass dem auf eine Strafschärfung abzielenden Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Folge zu geben sein werde.
Zu dieser Stellungnahme erstattete der Angeklagte am 13.5.2026 eine (weitere) Gegenäußerung.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht ist von einer erweiterten Strafbefugnis von einem bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen. Bei der Strafbemessung berücksichtigte es das Geständnis des Angeklagten zu c) (= 3.), den Umstand, dass die Tatbegehung zum Schuldspruch a) beim Versuch blieb („abgemildert“ durch den Umstand, dass es tatsächlich zu leichten Verletzungsfolgen beim Opfer B* kam) sowie die teilweise Schadensgutmachung zu c) mildernd. Erschwerend wurden demgegenüber zwei einschlägige Vorstrafen, das Aufeinandertreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die Tatbegehung mit einer Waffe sowie die Tatbegehung zumindest während laufender Probezeit der bedingten Strafnachsicht zu C* des Landesgerichts Innsbruck gewertet.
Die vom Erstgericht herangezogenen Strafzumessungsgründe sind zunächst dahingehend zu korrigieren, dass die den Schuldsprüchen zugrundeliegenden Taten (Tatzeitpunkte: Sommer 2025 bzw 19.9.2025) nicht während laufender Probezeit der bedingten Strafnachsicht zu C* begangen wurden. Der Angeklagte wurde mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck zu C*, rechtskräftig seit 15.6.2021, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe (Probezeit 3 Jahre) verurteilt, wobei er aus dem unbedingten Teil der Freiheitsstrafe (vier Monate) am 18.4.2022 unter Bestimmung einer Probezeit von ebenfalls 3 Jahren bedingt entlassen wurde. Nach § 49 dritter Satz StGB laufen beide Probezeiten nur gemeinsam ab, wenn ein Verurteilter aus dem nicht bedingt nachgesehenen Teil einer Freiheitsstrafe vor Ablauf der für den bedingt nachgesehenen Strafteil bestimmten Probezeit bedingt entlassen wird. Fallaktuell endete die Probezeit sowohl der bedingten Entlassung als auch der bedingten Strafnachsicht daher am 18.4.2025.
Überdies sind die Strafzumessungsgründe im erschwerenden Bereich in Übereinstimmung mit der Berufung der Staatsanwaltschaft um die Tatwiederholung bei der Sachbeschädigung zu ergänzen. Entgegen dem Vorbringen des Angeklagten in seinen Gegenausführungen stellt dies keinen Verstoß gegen das Verbot der Doppelverwertung dar, da ausgehend von der zu b) und c) gebildeten Subsumtionseinheit (§ 29 StGB) der Angeklagte nur ein Vergehen zu verantworten, allerdings zwei Taten begangen hat. Mit Blick auf den Schuldspruch zu a) hat das Erstgericht auch zu Recht den besonderen Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 1 StGB (Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen) herangezogen. Das weitere Vorbringen dazu, wonach es sich bei den Sachbeschädigungen um deliktsimmanente Begleitdelikte zu einem eskalierenden Konfliktgeschehen handelt, deren Unrechtsgehalt vom Erstgericht im Gesamtzusammenhang bereits angemessen erfasst worden sei, trifft zum einen nicht zu und steht zum anderen dem erschwerend zu wertenden Umstand der Tatwiederholung bei der Sachbeschädigung ebenfalls nicht entgegen.
Darüber hinaus hat das Erstgericht in weiterer Übereinstimmung mit der Berufung der Staatsanwaltschaft zu Unrecht den Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 2 Z 5 StGB nicht herangezogen. Nach der Rechtsprechung kommen hiebei insbesondere Schläge und Tritte gegen Gesicht und Körper in Betracht (vgl 11 Os 3/24m). Den erstgerichtlichen Konstatierungen zufolge erfolgten von Seiten des Angeklagten mehrere zum Teil zielgerichtete und wuchtige Schläge mit dem Baseballschläger gegen den Kopfbereich des B*, wobei dieser letzteren Schlägen jeweils durch Ausweichbewegungen, insbesondere durch Zurücksetzen bzw-reißen des Kopfes ausweichen konnte und deswegen kein Treffer erfolgte (US 5 in ON 27). Angesichts der solcherart festgestellten Massivität der Angriffe ist von einem außergewöhnlich hohen Ausmaß an Gewalt auszugehen. Da der Tatbestand des § 84 Abs 4 StGB einen solchen außergewöhnlichen Gewalteinsatz nicht erfordert und dieser somit auch nicht dessen Strafdrohung bestimmt, liegt den Gegenausführungen des Angeklagten, wonach der Gewaltgrad erheblich, aber bereits tatbestands-und erschwerungsimmanent abgebildet worden sei, zuwider, durch die Heranziehung des § 33 Abs 2 Z 5 StGB keine unzulässige Doppelverwertung vor. Vielmehr ist dadurch - ebenfalls ohne gegen das Doppelverwertungsverbot zu verstoßen (RIS-Justiz RI0100123; RS0130193) - auch § 39a Abs 1 Z 3) StGB verwirklicht.
Ausgehend von den korrigierten und ergänzten Strafzumessungsgründen sowie unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien nach § 32 StGB und der Strafbefugnis von einem bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe ist die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren, die nicht ganz die Hälfte des möglichen Strafrahmens ausschöpft, zwar keine strenge, jedoch der Ansicht der Staatsanwaltschaft zuwider noch schuld-und tatangemessene Sanktion, die auch spezial- und generalpräventiven Erwägungen gerecht wird.
Damit drang die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht durch.
Ein Kostenausspruch hatte zu unterbleiben (§ 390a Abs 1 zweiter Satzteil StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden