Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. aObwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* und weitere Angeklagte wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 erster Fall StGB über die Berufung des Angeklagten B* wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 1.12.2025, GZ **-93, nach der am 2.6.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Dr. in Zijeveld und der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft StA in Mag. a Breithuber, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten B* öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Dem Angeklagten B* fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Schuldsprüche weiterer Angeklagter sowie ein vom Berufungswerber unbekämpft gebliebenes Adhäsionserkenntnis enthält, wurde B* des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in **, **, ** und ** im Zeitraum von Januar 2021 bis März 2024 seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht, indem er als angestellter LKW-Lenker der C* s.r.o. die ihm für berufliche Zwecke zur Verfügung gestellte Tankkarte der D* GmbH nicht lediglich zur Betankung seines LKWs zur Durchführung von Lieferfahrten verwendete, sondern an den Selbstbedienungstankstellen der D* GmbH Tankungen im Ausmaß von 28.770,20 l zu Privatzwecken vornahm, und dadurch der C* s.r.o. einen Schaden von EUR 38.462,03, somit EUR 5.000,-- übersteigend, zugefügt.
Hiefür wurde er nach dem ersten Strafsatz des § 153 Abs 3 StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Zugleich wurde gemäß § 20 Abs 3 StGB ein Geldbetrag von EUR 38.462,03 für verfallen erklärt.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 67) und fristgerecht durch den Verteidiger schriftlich ausgeführte Berufung dieses Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und die Strafe (ON 121), die primär auf einen Freispruch abzielt, allenfalls auf eine Zurückverweisung an das Erstgericht, in eventu auf eine Reduzierung der Freiheitsstrafe.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Gegenausführungen (ON 125).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass der Berufung nicht Folge zu geben sein werde.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Zur Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld:
Die Mängelrüge(§ 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall iVm § 489 Abs 1 StPO) behauptet einen Widerspruch, weil das Erstgericht zwei völlig unterschiedliche Vorsatzformen zum selben Tatverhalten festgestellt habe. So habe es nach Darstellung des Tatverhaltens undifferenziert für sämtliche Angeklagte zunächst konstatiert: „Dies alles wussten und wollten die Angeklagten“, einen Absatz später jedoch zur Abzweigung von Kraftstoff und zum Umfang der Schadenszuführung festgestellt, dass die Angeklagten dies „ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden“. Der behauptete Widerspruch liegt nicht vor, zumal die erstrichterlichen Urteilsannahmen zum Wissen des Berufungswerbers um seinen Befugnismissbrauch samt dem dadurch bewirkten Vermögensschaden einerseits und jene zum bedingten Vorsatz des Berufungswerbers zur Schadenshöhe andererseits sich bei logischer Betrachtung einander nicht ausschließen und daher ohne weiteres nebeneinander bestehen können.
Der Schuldberufung gelingt es nicht, Bedenken des Oberlandesgerichts an der Richtigkeit der erstrichterlichen Beweiswürdigung und damit an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Sachverhaltsannahmen zu erwecken. Das Erstgericht konnte sich sowohl von B* als auch allen anderen Angeklagten sowie den Zeugen E* F*, G* F* und H* F* einen persönlichen Eindruck verschaffen und begründete in einer darauf aufbauenden und auf alle erheblichen, in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnisse eingehenden Beweiswürdigung, weshalb es der leugnenden Verantwortung des B* nicht zu folgen vermochte. Seine Erwägungen stützte es vor allem auf die Aussagen der Zeugen E* F*, H* F* und G* F*, die den Zweck der zur Verfügung gestellten Tankkarte und den Ablauf der Betankung der LKWs bzw der rechtswidrigen Nutzung der Tankkarte in Übereinstimmung mit den vorgelegten Auswertungen der Aufzeichnungssysteme (ON 30.5 [= ON 34.11] und ON 34.7, 1 ff) anschaulich und überzeugend darlegten. Der Zeuge E* F* schilderte bereits vor der Polizei, wie bei Durchsicht der Tankkartenabrechnungen festgestellt werden habe können, dass der Berufungswerber übermäßig viel Treibstoff getankt habe (ON 32.33, 4 f). Dies ist nur mit vereinbarungswidriger Verwendung zu erklären. Soweit der Berufungswerber bestreitet, jemals Treibstoff für private Zwecke „abgezapft“ zu haben, ist er auf die ** Dokumentation zu verweisen. Aus dieser ergibt sich klar, dass er am 14.11.2023 10 % in **/Deutschland und am 7.3.2024 15 % in **/Italien Diesel aus dem Tank abgesaugt hat (ON 34.7, 9 und 11), weil solche Mengen nicht auf normale Verbrennung zurückzuführen sind.
Die Ableitung der inneren Tatseite aus dem jeweiligen äußeren Tatgeschehen ist mit Blick auf die leugnende Verantwortung des Berufungswerbers zur objektiven Tatseite nicht zu beanstanden und überzeugt in Anbetracht des konstatierten Tatgeschehens.
Damit hat es bei den entscheidenden Urteilsannahmen zur objektiven und subjektiven Tatseite zu bleiben.
Die Subsumtionsrüge(Z 10) kritisiert, dass das Erstgericht drei verschiedene Tathandlungen der Angeklagten festgestellt habe, nämlich „tanken im Kanister“, „tanken in andere Fahrzeuge“ sowie „absaugen von Treibstoff aus den von ihnen gelenkten LKWs“ und alle drei Tatvarianten pauschal dem Tatbestand des § 153 StGB unterstellt habe. Dies sei nicht nachvollziehbar, zumal Variante 3 ein nachgeordnetes Verhalten beschreibe, das erst stattfinde, wenn die LKWs unter Verwendung dieser Tankkarten zunächst völlig legal und unbedenklich betankt worden seien, der Treibstoff also an seinen Bestimmungsort entsprechend der eingeräumten Befugnis gelangt sei. Das spätere Absaugen eines Teils dieses Treibstoffs erfolge dann aber ohne „Einsatz“ dieser Befugnis. Dazu komme noch, dass beim Berufungswerber in keiner Form festgestellt worden sei, in welcher dieser drei Tatvarianten er sich überhaupt konkret betätigt habe und sei daher unmöglich, die Treibstoffmengen, die in Form von Untreue gemäß § 153 StGB „abgezweigt“ worden seien, von jenen rechnerisch zu trennen, die eventuell in Form eines sonstigen strafbaren Tatbestandes (zB des Diebstahls gemäß § 127 StGB) erlangt worden seien.
Das Wesen der Untreue liegt im wissentlichen Missbrauch der rechtlichen Vertretungsbefugnis, also darin, dass sich der Täter im Rahmen der ihm durch den Umfang seiner Vollmacht eingeräumten (de iure bestehenden) Verfügungsmacht über fremdes Vermögen bewusst über den im Innenverhältnis gezogenen Schranken hinwegsetzt und dadurch den anderen am Vermögen schädigt (RIS-Justiz RS0099024; zum Bezug von Treibstoff für den firmeneigenen Lastkraftwagen vgl RIS-Justiz RS0095555).
Nach den Urteilsannahmen verwendete der Berufungswerber wissentlich die ihm von der C* s.r.o. überlassenen Tankkarten missbräuchlich zur Bezahlung von Treibstoff, den er für sich selbst verwendete oder Dritten überließ und verpflichtete die Genannte so zur Zahlung von Treibstoff in Höhe von EUR 38.462,03, wodurch die C* s.r.o. in ihrem Vermögen geschädigt wurde (US 5). Die Subsumtion dieses Verhaltens unter das Vergehen der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB ist nicht zu beanstanden, weil es unerheblich ist, welche Fahrzeuge und/oder Behältnisse mit den vom Angeklagten für die private Verwendung bestimmten Treibstoffmengen (initial) betankt wurden. Für das Oberlandesgericht ergibt sich nämlich aus den Urteilsannahmen hinreichend deutlich ( Ratzin WK-StPO § 281 Rz 19), dass der Angeklagte auch in den (beiden) Fällen des späteren Absaugens des Treibstoffs bereits bei der Betankung mit dem Wissen und Wollen handelte, diesen in der Folge aus dem Tank abzusaugen. Im Übrigen saugte der Angeklagte einmal 10 % und ein anderes Mal 15 % aus dem 1.200 Liter fassenden Tank ab, weshalb die Wertqualifikation des § 153 Abs 3 erster Fall StGB ohnehin nicht tangiert würde. Solcherart würde aber die Rüge auf einen zusätzlichen Schuldspruch wegen einer weiteren strafbaren Handlung („zB des Diebstahls gemäß § 127 StGB“) abzielen und ist demnach nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt (RIS-Justiz RS0117640; Ratz aaO § 282 Rz 16).
Zur Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe:
Bei der Strafbemessung legte das Erstgericht eine Strafbefugnis von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe zugrunde und wertete den bisher ordentlichen Lebenswandel, mit dem die Taten in auffallendem Widerspruch stehen, mildernd, erschwerend hingegen den (sogar mehr als) dreijährigen Tatzeitraum und die fast siebenfache Überschreitung der Wertqualifikation.
Zutreffend weist die Oberstaatsanwaltschaft darauf hin, dass der vom Erstgericht herangezogene Erschwerungsgrund des langen Tatzeitraums (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) durch die vielfache Tatwiederholung verstärkt wird.
Ausgehend von den präzisierten Strafzumessungsgründen samt Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien nach § 32 StGB erweist sich die vom Erstgericht verhängte Sanktion als schuld- und tatangemessen und berücksichtigt der Berufung zuwider auch die bisherige Unbescholtenheit ausreichend. Sie ist daher einer Herabsetzung nicht zugänglich.
Weil der Angeklagte nach den unbedenklichen Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts durch die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Taten Vermögenswerte von insgesamt EUR 38.462,02 erlangt hat, die nicht sichergestellt werden konnten (US 6), ist der in dieser Höhe ausgesprochene Wertersatzverfall gemäß § 20 Abs 3 StGB ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die Berufung blieb daher erfolglos.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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