Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 16.01.2026, **-73, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss a u f g e h o b e n und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit Anklageschrift vom 19.02.2025, **, legt die Staatsanwaltschaft Feldkirch dem am ** geborenen A* das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB zur Last.
Demnach habe eram 24.07.2022 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) [mit dem zwischenzeitlich freigesprochenen B*] dem C* eine schwere Körperverletzung absichtlich zugefügt, indem A* diesem zunächst drei Faustschläge gegen das Gesicht versetzte, ihn dann zu Boden stieß und dort weiter mit den Armen auf seinen Körper einschlug und währenddessen B* sich auf den am Boden Liegenden stellte und ihm Tritte mit den Beinen und Schläge mit den Armen versetzte, wodurch dieser eine operativ zu versorgende Schulterluxation mit Knorpelschaden III° am unteren Glenoidrand mit kleinem freien Gelenkskörper (rechtsseitig), einen Muskelfaserriss am linken Ellenbogen, Rippenprellungen, diverse Abschürfungen an der linken Schulter, an der rechten Handfläche und am Fingerknöchel, am Brustkorb rechtsseitig sowie am linken Knie und ein Orbitahämatom, sohin eine an sich schwere Körperverletzung, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit, erlitt.
In der Hauptverhandlung vom 03.06.2025 bekannte sich der Angeklagte teilweise schuldig und entschuldigte sich für die Tat. Im Zuge der Hauptverhandlung bot das Erstgericht dem Angeklagten eine diversionelle Erledigung in Form einer Zahlung eines Geldbetrages von EUR 1.440,-- (160 Tagessätze zu je EUR 9,--) zuzüglich Pauschalkosten von EUR 150,--, gesamt sohin EUR 1.590,-- zu Gunsten des Bundes sowie der Leistung einer Schadensgutmachung in Höhe von EUR 500,-- an C* zu Handen des Privatbeteiligtenvertreters an. Die öffentliche Anklägerin sprach sich gegen ein solches Vorgehen aus. Der Angeklagte nahm das Diversionsanbot an und bezahlte den Geldbetrag zu Gunsten des Bundes, sowie die Schadensgutmachung an den Privatbeteiligtenvertreter vollständig und rechtzeitig.
Daraufhin stellte das Erstgericht das Strafverfahren mit dem angefochtenen Beschluss nach §§ 199 iVm 200 Abs 5 StPO ein. Begründend führte das Erstgericht aus, dass die Tat des Angeklagten als Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB zu beurteilen sei, weil der Angeklagte auf Körperhöhe zugeschlagen habe und eben gerade nicht auf Höhe leicht verletzlicher Regionen wie das Gesicht und er das Opfer auch nicht wissentlich und willentlich zu Boden gebracht habe. Daher sei die dem Angeklagten zur Last gelegte strafbare Handlung nicht mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht und hatte auch nicht den Tod eines Menschen zur Folge.
Weiters liege keine schwere Schuld im Sinne des § 198 Abs 2 Z 2 StPO vor, da die vorliegenden schuldsteigernden Tatumstände durch die schuldmindernden Tatumstände deutlich aufgewogen würden. Schuldsteigernd wirke sich der Umstand aus, dass das Opfer eine an sich schwere Körperverletzung verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit erlitten habe. Schuldmindernd sei hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel des Angeklagten und dass die gegenständliche Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehe, das reumütige Geständnis, die erfolgte (Teil-)Schadensgutmachung, die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit ob des Genusses von Alkohol, die Tatprovokation durch C*, der Umstand, dass er sich trotz mehrstündiger Anreise dem Strafverfahren gestellt habe, obwohl es ihm ein Leichtes gewesen wäre, sich zu entziehen sowie sein Nachtatverhalten. So habe er sich für sein Verhalten entschuldigt und sei seither dem Alkohol ferngeblieben.
Darüber hinaus würden weder general-noch spezialpräventive Gründe gegen eine Diversion sprechen.
Somit lägen die Voraussetzungen für eine diversionelle Erledigung nach § 198 StPO vor, weshalb eine solche vorzunehmen gewesen sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die von der Staatsanwaltschaft Feldkirch fristgerecht ausgeführte Beschwerde (ON 74) mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortführung des Strafverfahrens aufzutragen. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts lägen die Voraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen nicht vor.
Es sei weiterhin vom Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB auszugehen. Aus dem Tatverhalten des Angeklagten sei auf eine erhebliche Gewaltintensität zu schließen. Den Videoaufzeichnungen zufolge habe der Angeklagte dem Opfer nicht nur einen einzelnen Schlag versetzt, sondern mehrfach auf dieses eingeschlagen, es zu Boden gebracht und auch nach Einschreiten Dritter weiterhin tätlich auf das bereits fixierte und weitgehend wehrlose Opfer eingewirkt sowie schließlich gegen C* getreten, als dieser in Schräglage an einen Zaun gelehnt gewesen sei. Dieses fortgesetzte, durch mehrere Phasen gekennzeichnete Vorgehen spreche gegen eine bloße Affekthandlung und lege vielmehr nahe, dass der Angeklagte ungeachtet äußerer Einflüsse darauf abgezielt habe, das Opfer schwer zu verletzen. Selbst bei Subsumtion des Sachverhaltes als Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB lägen die Voraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen nicht vor. Die konkrete Tatausführung lasse eine erhebliche deliktische Intensität erkennen, insbesondere durch Angriffe gegen ein bereits von Dritten fixiertes und kaum mehr wehrfähiges Opfer. Die vom Erstgericht herangezogenen Milderungsgründe lägen nicht vor. Die (Teil-)Schadensgutmachung sei erst auf gerichtlichen Auftrag im Rahmen des diversionellen Vorgehens erfolgt und daher nicht als Ausdruck freiwilliger Verantwortungsübernahme zu werten. Auch eine behauptete Tatprovokation werde relativiert, da der Angeklagte selbst die Initiative zur Konfrontation ergriffen habe. Ebenso sei die Anreise zur Hauptverhandlung nicht schuldmindernd zu berücksichtigen. Darüber hinaus habe der Angeklagte sein Verhalten zunächst relativiert und erst nach sukzessivem Vorhalt der Videoaufzeichnungen teilweise eingeräumt, wobei er Erinnerungslücken geltend gemacht habe, sodass Zweifel an einer echten Verantwortungsübernahme bestünden und spezialpräventive Erwägungen gegen eine Diversion sprächen. Schließlich stünden auch generalpräventive Gründe einem diversionellen Vorgehen entgegen, weil angesichts des brutalen Vorgehens des Angeklagten ein deutliches Signal der Missbilligung gegenüber der Allgemeinheit erforderlich erscheine (ON 74).
In seiner Gegenäußerung vom 09.02.2026 führte der Angeklagte zusammengefasst aus, dass die Voraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen vorlägen und die Rechtsauffassung des Erstgerichts zutreffend sei.
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck einer Stellungnahme enthielt, kommt Berechtigung zu.
Das Gericht hat gemäß § 199 StPO in sinngemäßer Anwendung der §§ 198, 200 bis 209b StPO das Verfahren unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen.
Nach § 198 Abs 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Straftat zurückzutreten, wenn aufgrund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 190 bis 192 StPO nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf die Zahlung eines Geldbetrages (Z 1) oder die Erbringung einer gemeinnützigen Leistung (Z 2) oder die Bestimmung einer Probezeit in Verbindung mit Bewährungshilfe und Erfüllung von Pflichten (Z 3) oder einen Tatausgleich (Z 4) nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten (Angeklagten) von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Nach Abs 2 leg cit ist ein solches Vorgehen jedoch nur zulässig, wenn die Tat nicht mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist (Z 1), die Schuld des Beschuldigten (Angeklagten) nicht als schwer (§ 32 StGB) anzusehen wäre (Z 2) und die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat, es sei denn, dass ein Angehöriger des Beschuldigten (Angeklagten) fahrlässig getötet worden ist und eine Bestrafung im Hinblick auf die durch den Tod des Angehörigen beim Beschuldigten (Angeklagten) verursachte schwere psychische Belastung nicht geboten erscheint (Z 3).
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zeigt zutreffend auf, dass im Anlassfall von einer schweren Schuld (§ 32 StGB) des Angeklagten auszugehen ist, die ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung ausschließt.
Für den Begriff "schwere Schuld" ist jener Schuldbegriff maßgebend, der in § 32 Abs 1 StGB als Grundlage für die Bemessung der Strafe vorausgesetzt wird, wobei die Prüfung dieser Frage stets nach Lage des konkreten Falles eine ganzheitliche Abwägung aller unrechtsrelevanten und schuldrelevanten Tatumstände verlangt. Hiefür wird keineswegs ein Überwiegen der Erschwerungsumstände vorausgesetzt (RIS-Justiz RS0116021). Der in der Strafzumessungsschuld zum Ausdruck kommende Vorwurf umfasst das vom Beschuldigten verwirklichte Handlungsunrecht, die eigentliche, vielfach als Gesinnungsunwert bezeichnete täterspezifische Schuld und darüber hinausgehend alle für die Bestimmung der Strafe sonst noch bedeutsamen Umstände im Sinne der §§ 32 ff StGB ( Schroll/Kert in Fuchs/Ratz,WK StPO § 198 Rz 14).
Die Schuldabwägung orientiert sich zunächst an der gesetzlichen Strafdrohung, in welcher der Gesetzgeber eine generelle Vorbewertung des Unrechts-und Schuldgehalts des betreffenden Deliktstypus zum Ausdruck bringt (RIS Justiz RS0122090; Schroll/Kert aaO Rz 28). Dabei ist nicht der typische Schuldgehalt der der Anzeige zugrunde liegenden Straftat bzw des im Verhältnis dazu bestehenden Grunddelikts als Vergleichsbasis zu einem noch nicht schweren Verschulden heranzuziehen. Vielmehr wird eine nicht schwere Schuld an der für eine Diversionserledigung möglichen Strafobergrenze von fünf Jahren Freiheitsstrafe gemessen. Vergleichsmaßstab bilden daher alle einer Diversion zugänglichen Delikte, wobei bei einem fünf Jahre Freiheitsstrafe erreichenden Strafrahmen bereits die Tatbestandsverwirklichung in der Regel ein hohes Maß an krimineller Energie sowie einen erheblichen sozialen Störwert und damit einen gesteigerten Unrechtsgehalt signalisiert. Ein bloß durchschnittliches Verschulden setzt daher bei Tatbeständen mit hohen Strafsätzen in der Regel besondere unrechts-oder schuldmindernde Umstände voraus. ( Schroll/Kert aaO Rz 28 f mwN).
Das Erstgericht verneint den Verdacht in Bezug auf das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und geht lediglich von einem Verdacht hinsichtlich des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB aus. Begründend wird dazu ausgeführt, dass der Angeklagte auf Körperhöhe zugeschlagen und getreten und nicht in leicht verletzliche Regionen wie das Gesicht und er das Opfer auch nicht wissentlich und willentlich zu Boden gebracht habe, sondern sie im Zuge des Handgemenges gemeinsam zu Boden gestürzt seien. Daher sei dem Angeklagten nicht zu unterstellen, dass es ihm geradezu darauf angekommen wäre, dem Opfer eine schwere Körperverletzung zuzufügen.
Aus den Aufnahmen der Überwachungskamera ergibt sich für das Beschwerdegericht jedoch der Verdacht, dass der Angeklagte das Opfer nicht nur mit mehreren Schlägen attackiert, sondern auch bewusst zu Boden gerissen habe (ON 34.1, Minute 1:45 bis 1:53). Aufgrund dieses Umstandes in Verbindung mit der zutreffenden Beschwerdeargumentation (ON 34.1, erster und zweiter Absatz) steht somit nach wie vor ein Verdacht in Bezug auf eine Verletzungsabsicht im Raum.
Doch auch bei Subsumtion des gegenständlichen Sacherhalts als Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB liegen die Voraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen nicht vor.
Fallbezogen sind der bisher ordentliche Lebenswandel des Angeklagten und der Umstand, dass die gegenständliche Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht, seine Verantwortungsübernahme, die erfolgte (Teil-)Schadensgutmachung, die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit aufgrund des Alkoholkonsums sowie das Nachtatverhalten in Form einer Entschuldigung schuldmindernd zu werten. Eine Tatprovokation durch C* ist aus den bisherigen Beweisergebnissen nicht ableitbar, weil C* lediglich im Lokal verbal beleidigt habe und der Angeklagte nach seinen eigenen Angaben derjenige gewesen sei, der C* aufgefordert habe, mit ihm vor das Lokal zu gehen („Ich habe ihn aufgefordert, mit mir nach draußen zu gehen, zumal er mich beleidigte und das hat mich verärgert.“ ON 57, S 3). Dass der Angeklagte ein „Alkoholproblem“ überwunden habe, wurde von ihm lediglich behauptet und in keiner Weise bescheinigt. Die Tatsache, dass sich der Angeklagte dem Strafverfahren gestellt und eine mehrstündige Anreise auf sich genommen habe, kann ebenfalls nicht mildernd gewertet werden.
Aggravierend ist zu werten, dass das Opfer eine an sich schwere Körperverletzung verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit erlitt. Zudem zeigt sich in der brutalen Vorgehensweise eine erhebliche deliktische Intensität. Aus einer Videoaufzeichnung (ON 45) ist ersichtlich, dass der Angeklagte, als das Opfer von einschreitenden Dritten von ihm weggezogen wurde, erneut dessen Bein ergriff, um ihm einen weiteren Schlag zu versetzen, obwohl das Opfer zu diesem Zeitpunkt bereits wehrlos war. Auch als das Opfer von Dritten gegen einen Zaun gedrückt wurde, versetzte der Angeklagte ihm einen weiteren Tritt. Diese Art der Tatbegehung zeigt eine auffallend brutale Vorgehensweise in einem mehrphasigen Geschehen und damit eine hohe kriminelle Energie, weshalb fallaktuell (auch unter Zugrundelegung einer Subsumtion des Sachverhaltes nach § 84 Abs 4 StGB) entgegen der Ansicht des Erstgerichts die Schwere der Schuld einem Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung entgegensteht.
Da die Voraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen kumulativ vorliegen müssen, erübrigt sich ein Eingehen auf die von der Staatsanwaltschaft zudem ins Treffen geführten spezial-und generalpräventiven Erwägungen und war der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Strafverfahrens aufzutragen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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