Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Richter:innen Mag. Schallhart als Vorsitzenden sowie Mag. Eppacher und Mag. Ecker-Gorny als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* GmbH Co KG , vertreten durch UGP Ullmann Geiler Partner Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei C* B* GmbH , vertreten durch Sammer Rechtsanwalt GmbH in St. Johann in Tirol, wegen EUR 188.016,63 sA, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 188.016,63) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 28.01.2026, **-43, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung als Zwischenurteil gemäß § 393a ZPO wie folgt abgeändert:
„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreter EUR 188.016,63 samt Zinsen in der Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz seit 28.08.2024 zu bezahlen, ist nicht verjährt.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.“
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin beauftragte für den Bau eines Gebäudes als Generalunternehmerin die Beklagte als Subunternehmerin mit der Herstellung eines Wärmedämmverbundsystems (WDVS). Die Arbeiten wurden bis Juni 2014 durchgeführt. Die Klägerin bezahlte die Schlussrechnung vom 30.06.2014.
Die Klägerin begehrt EUR 188.016,63 sA und brachte vor, das WDVS sei mangelhaft, was sich bei einer Fehlersuche nach einem Wasserschaden ergeben habe. Bei Übergabe seien die Mängel nicht erkennbar gewesen. Die Ausführung entspreche nicht dem Stand der Technik. Zwischen Massivbau und OSB-Platte gebe es Fugen, die Anschlüsse seien nicht regelkonform. Die Passplatte von 14 cm entspreche nicht dem Regelwerk. Die Platten seien nicht vollflächig verklebt. Die Beklagte habe die Behebung der nicht bestrittenen Ausführungsmängel abgelehnt. Deshalb habe die Klägerin das Gewerk saniert und der Auftraggeberin übergeben. Für die Sanierung entfielen EUR 125.553,48 auf die Beklagte, dazu kämen Aufwendungen des Bauherrn von EUR 43.508,15 und der Klägerin von EUR 18.955. Ein Mitverschulden liege nicht vor, da die dem Generalunternehmer obliegende örtliche Bauaufsicht nicht dazu diene, einen Professionisten zu entlasten. Der Bauleiter hätte der Beklagten ständig über die Schulter schauen müssen, was seine Pflichten überspanne. Der Bauherr habe seine Wartungspflicht nicht verletzt.
Die Beklagte wandte ein, das Gewerk sei mangelfrei und ohne Vorbehalte abgenommen worden. Selbst wenn das WDVS nicht dem Stand der Technik entspreche, sei der ordentliche Gebrauch nicht beeinträchtigt. Die vorauseilende Sanierung sei nicht von der Beklagten verursacht worden. Gewährleistungs- und sonstige Ansprüche der Klägerin seien verjährt. Das Klagebegehren sei unschlüssig, da nicht klar sei, wie es sich zusammensetze und woraus sich die Aufteilung der Schäden ergebe. Die Klägerin habe die Kosten noch nicht bezahlt und ihre Schadenminderungspflicht verletzt. Die Behebungskosten seien unverhältnismäßig, nicht marktüblich und nicht kausal. Die Sachverständigenkosten seien vorprozessuale Kosten, die Eigenkosten der Klägerin überhöht und Sowiesokosten. Die Klägerin treffe ein Mitverschulden, da sie als Bauaufsicht allfällige Verarbeitungsfehler bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Die erforderliche Wartung der Fassade sei unterblieben.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es von folgendem [bekämpften] Sachverhalt ausging:
Der Bauleiter der Beklagten war regelmäßig, jener der Klägerin zumindest wöchentlich auf der Baustelle und kontrollierten gemeinsam mit der örtlichen Bauaufsicht die Arbeiten der klagenden [beklagten?] Partei. Die Kontrollen erfolgten nicht während, sondern erst nach Abschluss der jeweiligen Arbeiten. Nach Abschluss der Arbeiten 2014 wurde das Gewerk der Beklagten durch die Klägerin abgenommen, ohne Mängel zu beanstanden.
2022 kam es im Gebäude zu Schäden aufgrund von Wassereintritten. Bei der Fehlersuche ergab sich der Verdacht, dass die Schäden auf einen Mangel am WDVS zurückzuführen sein könnten. Aus einem Gutachten vom 28.09.2022 ergaben sich wesentliche, behebbare Verarbeitungsmängel am WDVS. Eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 04.07.2023 wies auf weitere Verarbeitungsmängel am WDVS hin. Da die Auftraggeberin die Klägerin nicht nur auf Sanierung der Schäden aufgrund der Wassereintritte, sondern auch des gesamten WDVS drängte, konfrontierte die Klägerin die Beklagte mit den Mängeln am WDVS. Die Beklagte bestritt die Mängel und eine Sanierungsnotwendigkeit und lehnte eine Behebung ab. Die Klägerin führte eigenständig eine Sanierung durch, welche auch das WDVS umfasste.
[B] Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten stellte die Klägerin der Beklagten mit Rechnung vom 12.08.2024 …. EUR 188.016,63 zur Zahlung bis zum 27.08.2024 in Rechnung, in welchem anteilige Sanierungs- und Sachverständigenkosten sowie Kosten für interne Aufwendungen, die der Klägerin behaupteterweise im Zusammenhang mit der Sanierung des WDVS angefallen sein sollten, beinhaltet waren.
Das WDVS war von der Beklagten nicht dem damaligen Stand der Technik entsprechend errichtet worden. Insbesondere war nicht entsprechend den damals gültigen Verarbeitungsrichtlinien VAR 2011 sowie der ÖNORM 6410 gearbeitet worden. Die Klägerin behob folgende Mängel am WDVS:
Aufgrund dieser Mängel, insbesondere der größeren Fugen und der fehlenden Verklebungen, hätte es zu einer größeren Konvektion hinter den Platten kommen können. Es bestand die Gefahr von Rissbildungen, die sich teilweise bereits verwirklicht hatte. Funktionseinbußen wären mit diesen Mängeln erst dann verbunden gewesen, wenn Platten heruntergefallen wären. Ob es dazu gekommen wäre, ist nicht feststellbar. Die Mängel bestanden bereits bei der Ausführung der Fassadenarbeiten durch die Beklagte im Jahr 2014.
[A] Diese hätten bereits vor Abnahme des Gewerks, und zwar noch während der Ausführung der Arbeiten der Beklagten, sowohl von den Mitarbeitern der Klägerin als auch von den Mitarbeitern der Beklagten – ebenso wie von der örtlichen Bauaufsicht – erkannt werden können und erkannt werden müssen.
So waren nach den damals gültigen Verarbeitungsrichtlinien (VAR 2011) folgende Prüfungen des Untergrunds (vor Beginn der WDVS-Arbeiten) auf seine Tauglichkeit durchzuführen:
Bei der Prüfung des Klebers auf seine Haftung am Untergrund (Abreißprobe) hätte festgestellt werden müssen, dass dieser keine ausreichende Verbindung hat. Durch wiederholte Prüfungen (zerstörerisch) und Kontrollen (augenscheinlich) während der Fassadenarbeiten durch das ausführende Putzunternehmen, die örtliche Bauaufsicht bzw die Bauleitung wären die Mängel schon zu Beginn der Arbeiten festgestellt worden. Es hätten wiederholt zerstörerische Öffnungen in verschiedenen Fassadenbereichen durchgeführt werden müssen, um folgende Arbeitsschritte zu überprüfen:
Es hätte festgestellt werden müssen, dass die vorletzte Plattenreihe nicht vollflächig verklebt wurde. Wären diese Prüfungen durchgeführt worden, wären schon während der Arbeiten am WDVS die Mängel festgestellt worden. Die Prüfungen wurden jedoch nicht durchgeführt und die Mängel während der Durchführung der Arbeiten der Beklagten nicht erkannt. Nach Abschluss der Arbeiten, bei Abnahme des Gewerks, waren die Mängel nicht mehr erkennbar. Diese wären nur erkennbar gewesen, wenn das fertige Gewerk an verschiedenen Stellen geöffnet – also zerstört – worden wäre. Eine derart zerstörerische Kontrolle des Gewerks der Beklagten erfolgte bei der Abnahme nicht, sondern nur eine Sichtkontrolle.
Rechtlich urteilte das Erstgericht, die Gewährleistungsfrist für das mangelhafte Gewerk der Beklagten sei abgelaufen. Die Schadenersatzansprüche seien verjährt, da die Verarbeitungsfehler schon 2014 erkennbar gewesen wären. Die Klägerin wäre verpflichtet gewesen, Prüfungen durchzuführen, bei denen sich die Mängel gezeigt hätten. Dass die Mängel erst bei den Nachforschungen wegen des Wasserschadens zu Tage getreten seien, sei lediglich darauf zurückzuführen, dass die Klägerin und die ihr zuzurechnende örtliche Bauaufsicht erforderliche Kontrollen nicht durchgeführt hätten, wozu sie verpflichtet gewesen wären.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgebung. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte beantragt mit rechtzeitiger Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist berechtigt.
1. Eine Berufungsverhandlung und eine Beweiswiederholung oder -ergänzung waren nach § 480 ZPO nicht erforderlich (RS0127242, RS0126298).
2. Die Berufungswerberin weist zutreffend darauf hin, dass die Ausführungen des Erstgerichts im Feststellungsblock, die Klägerin hätte die Mängel bereits während der Werkausführung durch die Beklagte erkennen müssen, keine Tatsachenfeststellungen sind, sondern eine rechtliche Beurteilung, die allerdings nicht zutreffend ist. Ein Werkbesteller hat zwar eine Erkundigungsobliegenheit, jedoch vermag die bloße Möglichkeit zur Ermittlung einschlägiger Tatsachen ihr Bekanntsein grundsätzlich nicht zu ersetzen, wobei auch Kennenmüssen nicht ausreicht ( R. Mandl in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.07 § 1489 Rz 18). Der Beginn der Verjährungsfrist setzt die Kenntnis des Verletzten vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen voraus, die durch die unverschuldete Unkenntnis nicht ersetzt wird. Die bloße Möglichkeit der Kenntnis genügt nicht (RS0034686). Wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zu Teil geworden wäre. Dabei ist auf die Umstände des konkreten Falls abzustellen. Eine Erkundigungsobliegenheit ist zu bejahen, wenn Verdachtsmomente bestehen, aus denen der Anspruchsberechtigte schließen kann, dass Verhaltenspflichten nicht eingehalten wurden. Sie setzt also erst ein, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Pflichten verletzt wurden, was grundsätzlich nicht naheliegt. Wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Die Erkundigungspflicht des Geschädigten darf nicht überspannt werden. Auch ein Fachunternehmen muss regelmäßig solange kein Gutachten einholen, als der fachkundige Vertragspartner meint, der Fehler sei nicht in seiner Sphäre gelegen. Die Erkundigungsobliegenheit setzt deutliche Anhaltspunkte für einen Schadeneintritt im Sinn konkreter Verdachtsmomente voraus, aus denen der Anspruchsberechtigte schließen kann, dass Verhaltenspflichten nicht eingehalten wurden (RS0034327, insbesondere [T21, T31, T38, T41 und T42]).
3. Auch ein Unternehmer ist nicht verpflichtet, jeden einzelnen Arbeitsschritt eines von ihm beauftragten spezialisierten Fachunternehmens laufend zu überprüfen, geschweige denn, bereits in der Bauausführungsphase jeden einzelnen Arbeitsschritt des Subunternehmers durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen, ohne dass ein Anhaltspunkt vorläge, dass der Subunternehmer seine Arbeiten nicht sach- und fachgerecht erbringen würde. Charakteristisch für einen Generalunternehmervertrag ist gerade, dass der Generalunternehmer die einzelnen Werke nicht oder nicht zur Gänze im Rahmen seines eigenen Unternehmens erbringt, sondern seinerseits Werkverträge mit Subunternehmern abschließt. Für den Subunternehmer ist kennzeichnend, dass ihm die Herstellung des Werks ganz oder teilweise delegiert wird (RS0021807). Dem Generalunternehmer obliegt dabei die zeitliche und den Erfordernissen des technischen Ineinandergreifens der Werkleistungen erforderliche Koordination, sohin die organisatorische und kommerzielle Abwicklung des Bauvorhabens (RS0021866). Im konkreten Fall wurde nicht einmal behauptet, dass während der Arbeiten der Beklagten oder bei der Übergabe sich der Verdacht ergeben hätte, dass die Arbeiten der Beklagten mangelhaft gewesen wären. Im Gegenteil steht fest, dass die Mängel bei Übergabe nicht erkennbar waren. Auch steht nach den weiteren Feststellungen fest, dass die mangelhafte Arbeit der Beklagten für die Klägerin nicht ohne weiteres erkennbar war. Damit sie schon während der Bauausführung die Mangelhaftigkeit der Arbeit erkennen hätte können, hätte sie der Beklagten bei jedem einzelnen Arbeitsschritt über die Schulter schauen müssen, wozu sie nicht verpflichtet ist und darüber hinaus hätte sie wiederholt zerstörerische Öffnungen von Fassadenbereichen vornehmen müssen, in denen die Beklagte ihre Arbeiten bereits erbracht hatte. Dass die wiederholte Zerstörung bereits erbrachter Werkleistungen ohne eines gewichtigen Anhaltspunkts für einen Mangel eine Überspannung der Erkundigungsobliegenheiten darstellt, bedarf keiner weiteren Erklärung. Nur nochmals sei betont, dass die Erkundigungsobliegenheit überhaupt erst bei begründetem Verdacht auf einen Mangel einsetzt.
4. Darüber hinaus verweist die Berufungswerberin zutreffend darauf, dass die Bauaufsicht den Bauherrn vor Fehlern schützen soll, die in den Verantwortungsbereich der einzelnen bauausführenden Unternehmer fallen, diese aber nicht von deren Verantwortung entlasten oder deren Verantwortung mindern soll. Die Bauüberwachung erfolgt ausschließlich im Interesse des Auftraggebers und nicht in jenem der Werkunternehmer (RS0108535). Der Bauaufsichtsführende darf wie der Bauherr selbst auf die fachgerechte Ausführung der Arbeiten vertrauen und hat nur dort einzuschreiten, wo für ihn Fehler erkennbar werden. Der Vertrag über die Bauaufsicht ist kein Vertrag zugunsten Dritter, also der einzelnen Werkunternehmer (RS0108535 [T2, T3, T5, T7]). Dementsprechend kann der Werkunternehmer selbst bei einer ungenügenden Bauüberwachung kein seine Haftung minderndes Mitverschulden ableiten. Mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs kann die Verletzung einer Verpflichtung zur Bauaufsicht (die hier im konkreten Fall nach den Feststellungen auch nicht ohne weiteres erwiesen wäre) kein die Haftung des Fachunternehmens minderndes Verschulden geltend gemacht werden. Gleiches gilt auch im Verhältnis zwischen Subunternehmer und dessen Auftraggeber (vgl 7 Ob 196/03d).
5. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts hat somit die Verjährungsfrist für die geltend gemachten Schadenersatzansprüche nicht schon vor Übergabe des Gewerks begonnen. Bei Übergabe waren die Mängel nicht erkennbar. Frühestens mit der zufälligen Entdeckung der Mängel bei der Suche nach der Ursache des Wasserschadens mit den Gutachten von September 2022 bzw Juli 2023 konnte die Verjährung einsetzen. Gemäß RS0022078 begann die Verjährungsfrist erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem klargestellt wurde, dass es zur Verbesserung des Werks durch die Beklagte nicht kommen werde. Die Klagsforderung ist daher nicht verjährt.
6. Es erübrigt sich damit, auf die (weiteren) Beweisrügen einzugehen. Die Berufungswerberin verweist zutreffend darauf, dass das Erstgericht ausgehend von seiner Rechtsansicht keine Feststellungen zur Höhe und Notwendigkeit der begehrten Kosten sowie zu den weiteren Einwendungen der Beklagten getroffen hat, weshalb über die Berufung nicht abändernd entschieden werden konnte. Es war daher mit Zwischenurteil gemäß § 393a ZPO vorzugehen. Bei einem Zwischenurteil ist kein Aufhebungsbeschluss zu fassen (RS0119825, RS0040876).
7. Der Kostenvorbehalt beruht auf den §§ 50 und 52 Abs 4 iVm § 393 Abs 4 und 393a ZPO (RS0128615).
8. Die Revision gegen das Zwischenurteil ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht an höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und die Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.
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