Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Klammer als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Friedrich und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Medienrechtssache der Antragstellerin A* B* und der Antragsgegnerin C* GmbHwegen § 7 MedienG über die Berufung der Antragsgegnerin wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 13.11.2025, GZ **, nach der am 8.4.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Kienreich, LL.M., des Vertreters der Antragstellerin RA Mag. Daniel Bauer, LL.M., und des Vertreters der Antragsgegnerin RA Dr. Ronald Bauer öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit sowie des Ausspruchs über die Schuld wird n i c h t Folge gegeben.
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird F o l g e gegeben und die Höhe der Entschädigung auf EUR 5.000,-- (i.W.: Euro fünftausend/00) h e r a b g e s e t z t .
Gemäß § 390a Abs 1 StPO iVm §§ 8a Abs 1, 41 Abs 1 MedienG hat die Antragsgegnerin auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Gegenstand des Verfahrens ist ein am 17.3.2025 im periodischen elektronischen Medium „D*“, dessen Medieninhaberin die Antragsgegnerin ist, samt einem Lichtbild der Antragstellerin und deren Ehegatten E* B* mit der Bildunterschrift: „E* B* und Noch-Ehefrau A*“, einem Lichtbild der Antragsgegnerin und einem Turnierpferd mit der Bildunterschrift: „Nach Millionenpleite: A* B* sprich in ** Klartext“ und einem Lichtbild des E* B* mit einer Hausfassade mit der Bildunterschrift: „B*s Familie offenbar aus ** Villa ausgezogen“ veröffentlichter Artikel nachstehenden Inhaltes:
Ehe-Aus im Gefängnis: A* B* reicht Scheidung ein
Nachdem Immobilien-Spekulant E* B* (**) seine Geschäfte gegen die Wand gefahren hat, steht er jetzt auch vor den Trümmern seiner Ehe: Seine Frau hat die Scheidung eingereicht.
E* B* (**) sitzt seit Januar in ** wegen Verdunkelungsgefahr in U-Haft. Nach dem Crash seines ehemaligen Milliarden-Imperiums war der Spekulant im Januar in ** verhaftet worden. Jetzt folgt der private Tiefschlag: wie F* berichtet, hat seine Ehefrau A* die Scheidung eingereicht.
Gerüchte über ein Ehe-Aus der B*s hatte es schon länger gegeben, nun hat A* endgültig die Reißleine gezogen. „Sie will sich und ihrer Familie das nicht mehr antun und einen Schlussstrich ziehen“, wird ein enger Freund der Familie zitiert. 15 Jahre lang waren E* und A* verheiratet.
Auftritt in Vorarlberg
Die **-jährige hat sich seit der G*-Pleite völlig aus der Öffentlichkeit zurückgezogen. Bei einem ihrer seltenen Auftritte im vergangenen Sommer bei einem Reitturnier in ** deutete B*s Noch-Ehefrau aber bereits Probleme in der Ehe an.
Von der Pleite ihres Mannes distanzierte sie sich: „Ich habe mit den Geschäften meines Mannes nichts zu tun“, sagte sie damals gegenüber H*. Auf die Frage, ob sie noch mit E* B* zusammen sei, antwortete sie damals lediglich, dass sie noch gemeinsam in einem Haus lebten.
Im Visier der Behörden
Auch das hat sich seitdem geändert: E* B* sitzt in Untersuchungshaft, A* und die Kinder mussten aus der Villa in ** ausziehen. Das Anwesen ist inzwischen geräumt, die Eigentümerin, die I* **stiftung, will dort künftig entweder ein Hotel betreiben oder es verkaufen.
A* B* geriet zuletzt selbst ins Visier der Behörden. Zwei geplante Treuhandkonten lösten einen Geldwäscheverdacht beim Bundeskriminalamt aus. Den Angaben zufolge sollten darüber mehrere Zahlungen „aus diversen Kaufverträgen abgewickelt“ werden.
Die Antragstellerin erblickt in dieser Veröffentlichung eine Verletzung ihres höchstpersönlichen Lebensbereiches, weshalb sie mit dem verfahrenseinleitenden Antrag (ON 2) den Zuspruch einer Entschädigungszahlung nach § 7 MedienG und die Urteilsveröffentlichung nach § 8a Abs 6 MedienG begehrte.
Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht aus, die Antragsgegnerin habe durch die Veröffentlichung in ihrem periodischen elektronischen Medium „D*“ vom 17.3.2025 mit der Überschrift „Ehe-Aus im Gefängnis: A* B* reicht die Scheidung ein“ den höchstpersönlichen Lebensbereich der A* B* in einer Weise erörtert, die geeignet sei, sie in der Öffentlichkeit bloßzustellen, und verurteilte die Antragsgegnerin
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete und schriftlich ausgeführte Berufung der Antragsgegnerin, mit der diese die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht, in eventu die Abweisung der Anträge der Antragstellerin, in eventu die Herabsetzung der Entschädigung beantragt.
Die Antragstellerin beantragte in einer durch ihren Vertreter eingebrachten Gegenäußerung (ON 14), der Berufung der Antragsgegnerin keine Folge zu geben und diese zum Ersatz auch der Kosten des Berufungsverfahrens zu verpflichten. Die Oberstaatsanwaltschaft nahm von einer Stellungnahme Abstand.
Geltend gemacht werden die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO. Bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobenen Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 (§ 468 Abs 1 Z 4) StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach ( Ratz in Fuchs/Ratz,WK StPO § 476 Rz 9).
Unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO moniert die Berufung die Abweisung des in der Hauptverhandlung „zum Wahrheitsgehalt des gegenständlichen Artikels“ und mit dem Verweis auf „die eingebrachten Schriftsätze“ gestellten Antrages auf Einvernahme der Antragstellerin und der Zeugin J*. Dieser Antrag verfiel jedoch zu Recht der Abweisung. Zur Verwirklichung des Tatbestands des § 7 Abs 1 MedienG kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Behauptung wahr ist ( Rami in Höpfel/Ratz, WK 2MedienG § 7 Rz 7). Die Ladung und Einvernahme der „**“ J* beantragte die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 30.9.2025 (ON 3) ersichtlich zum Beweis dafür, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Berichterstattung die Scheidung angestrebt und die entsprechenden Schritte eingeleitet habe. Mit dem Schriftsatz vom 30.10.2025 (ON 5) berief sich die Antragsgegnerin sodann ausdrücklich auf den Ausschlussgrund des § 7 Abs 2 Z 2 MedienG, brachte dazu im Wesentlichen zusammengefasst vor, der wahre Bericht über die eingeleitete Scheidung der Antragstellerin von ihrem Mann, der seinen Gläubigern Milliarden Euro schulde, stehe im Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben, weil Ziel jeder Scheidung eine komplette Sphärentrennung der Ehegatten auch in vermögensrechtlicher Sicht sei, und beantragte dazu die Einvernahme der Antragstellerin A* B*.
Der in der Hauptverhandlung mündlich gestellte Beweisantrag (zu diesem Erfordernis: Ratz in Fuchs/Ratz,WK StPO § 281 Rz 311) entspricht nicht den von § 55 Abs 1 zweiter Satz StPO normierten Anforderungen. Im Übrigen wird die Wahrheit der entscheidungswesentlichen Passagen der inkriminierten Veröffentlichung, nämlich der (angeblich) bereits erfolgten (und nicht bloß angestrebten und in Schritten eingeleiteten) Einbringung der Scheidung sowie insbesondere der (angeblich) dafür ausschlaggebenden Motive der Antragsgegnerin, nämlich, dass sie sich und ihrer Familie „das“ (Crash des ehemaligen Milliarden-Imperiums, strafrechtliche Ermittlungen, Untersuchungshaft des Ehegatten) nicht mehr antun wolle“ nicht einmal behauptet. Die im Schriftsatz vom 30.10.2025 (ON 5) relevierten Umstände (luxuriöser Lebensstil, teure Geschenke) begründen noch keinen Zusammenhang der Berichterstattung mit dem öffentlichen Leben (dazu später). Die darin relevierte Anklage wurde erst ein halbes Jahr nach diesem Bericht gegen die Antragstellerin eingebracht.
Soweit die Berufung gestützt auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO eine Auseinandersetzung in den Entscheidungsgründen mit dem mit Schriftsatz vom 3.11.2025 (ON 6) vorgelegten Artikel aus der Zeitschrift „K*“ vom 31.10.2025 vermisst, vermag sie nicht schlüssig darzulegen, was sich daraus für ihren Standpunkt gewinnen ließe. „Öffentliches Leben“ im Sinne des § 7 Abs 2 Z 2 MedienG ist derjenige Bereich, der die Gemeinschaft betrifft, also etwa Vorgänge im staatlichen Bereich (zB Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit und Verwaltung), das politische Leben (insbesondere die Tätigkeit politischer Parteien) und die Handlungen von Interessenvertretungen, volkswirtschaftlich bedeutsamen Unternehmen und Massenmedien sowie gesellschaftlich einflussreicher Institutionen wie die der Kirchen und Religionsgemeinschaften. Im öffentlichen Leben stehen nicht nur Politiker, sondern auch Wirtschaftsfunktionäre, bekannte Künstler, Wissenschaftler und Sportler. Ein öffentlicher Auftritt für sich alleine bewirkt noch nicht den Eintritt in das öffentliche Leben . Keinesfalls zum öffentlichen Leben gehört das Tun und Lassen der „Society“, das heißt von Personen, die etwa als Stars des Showgeschäfts, „Gesellschaftstiger“ oder auch nur als gesellschaftliche „Adabeis“ größere oder geringere Prominenz und öffentliche Bekanntheit erlangt haben ( Rami in Höpfel/Ratz, WK 2MedienG § 7 Rz 8/1; Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal,Praxiskommentar MedienG 4 § 7 Rz 26). Indem der lange nach der inkriminierten Veröffentlichung erschienene „K*-Artikel“ eine zwanzig Jahre zurückliegende Begegnung der Antragstellerin mit dem Fußballer L* sowie deren Auftritte bei diversen Society- und Charity-Events, teure Geschenke und angeblich ihr zuzurechnendes Vermögens thematisiert, behandelt er keines der oben beschriebenen Kriterien für ein „öffentliches Leben“. Im Übrigen erscheint es von vornherein schwierig, die eigene, in den höchstpersönlichen Lebensbereich einer Person eingreifende Berichterstattung bloß mit in anderen Medien erschienen Artikeln zu rechtfertigen. Zusammengefasst war das Erstgericht somit nicht angehalten, sich mit diesem Zeitschriftenartikel auseinanderzusetzen.
Die vor der Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) zu behandelnde Schuldberufung (vgl Ratz in Fuchs/Ratz,WK StPO § 467 Rz 9) wendet sich zunächst gegen die erstgerichtlichen Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der inkriminierten Veröffentlichung. Dabei ist vorweg auszuführen, dass die vom Erstgericht im Zusammenhang mit der Bloßstellungseignung der Veröffentlichung angestellte Erwägung, dass über Gründe einer angeblich angestrebten oder bereits in die Wege geleiteten Scheidung nicht detailliert berichtet wurde (US 7 zweiter Absatz letzter Satz) mit diesen Feststellungen zum Bedeutungsinhalt nicht im Widerspruch stehen. Die Auslegung des Erstgerichts, wonach die Antragstellerin sich und ihrer Familie die Probleme des Ehegatten E* B* – andauernde Untersuchungshaft, Ermittlungen der WKStA in mehreren Verfahrenssträngen, drohende Verurteilung und Insolvenzverfahren – nicht mehr antun und aus diesen Gründen die Reißleine und einen Schlussstrich ziehen wolle, kann sich auf den Wortlaut der inkriminierten Veröffentlichung stützen. Die von der Berufung gewünschte Interpretation, wonach sich die Berichterstattung im bloßen Faktum der Einleitung einer Scheidung seitens der Antragstellerin erschöpfe, ohne ihre (angeblichen) Gründe dafür zu nennen, übergeht hingegen den Text, wonach E* B* seine Geschäfte gegen die Wand gefahren habe, in ** verhaftet worden sei und seit Januar in Untersuchungshaft „sitze“ und die Antragstellerin sich und ihrer Familie „das“ laut einem engen Freund der Familie nicht mehr antun wolle.
Weiters kritisiert die Schuldberufung die Feststellung, wonach ein allfällig anhängiges Scheidungsverfahren in keinem Zusammenhang mit der Insolvenz der G*-Gruppe stünde, und begehrt stattdessen aufgrund des oben bereits erwähnten „K*-Artikels“ vom 31.10.2025 und eines mit Schriftsatz vom 30.10.2025 (ON 5) vorgelegten Artikels aus der Zeitung „M*“ vom 13.3.2025 die gegenteilige Feststellung. Maßgeblich ist jedoch, ob die Einbringung der Scheidung durch die Antragstellerin aus den im Artikel angeführten Gründen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben steht (§ 7 Abs 2 Z 2 MedienG), was sich auch aus diesen beiden Berichterstattungen in anderen Medien in keiner Weise ergibt. In diesem Zusammenhang kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen zum Begriff des „öffentlichen Lebens“ verwiesen werden. Im „Blitzlichtgewitter der Öffentlichkeit“ zu stehen macht jemanden ebenso wenig zur Person des öffentlichen Lebens wie eine große Anzahl an Google-Suchergebnissen oder ein Wikipedia-Eintrag.
Die Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) räumt ein, dass die inkriminierte Veröffentlichung über das Eheleben der Antragstellerin deren höchstpersönlichen Lebensbereich betrifft, bestreitet jedoch deren Eignung, die Antragstellerin in der Öffentlichkeit bloßzustellen.
Die „Eignung zur Bloßstellung“ im Sinne des § 7 Abs 1 MedienG stellt lediglich auf eine potentielle (= abstrakte) Gefahr ab. Es kommt daher nicht darauf an, ob eine Bloßstellung tatsächlich eingetreten ist. Es reicht die abstrakte Gefahr einer nachteiligen Auswirkung auf den Betroffenen, welche auch in unerwünschter Anteilnahme oder ungebetenem Mitleid bestehen kann. Nicht gefordert sind eine Minderung oder auch nur Gefährdung des Ansehens des Betroffenen ( RamiaaO Rz 5/6ff). Bloßstellend kann auch eine Veröffentlichung privater Angelegenheiten sein, die weder subjektiv noch objektiv die Gefahr einer negativ abwertenden Einschätzung durch die Umwelt nach sich zieht. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht liegt schon darin, dass der Einzelne gezwungen wird, sich mit öffentlicher Neugierde, unerwünschter Anteilnahme oder ungebetenem Mitleid in einer Angelegenheit seiner Intimsphäre auseinanderzusetzen. Entscheidend ist letztlich, inwieweit die Möglichkeit des Einzelnen, über das der Umwelt eröffnete Persönlichkeitsbild selbst zu bestimmen, beschnitten wird. Bei der Prüfung der Bloßstellungseignung nach Art eines beweglichen Systems ist der betroffene private Bereich stets im Verhältnis zur Darstellung zu beurteilen. Je reißerischer die Textierung und Aufmachung einer solchen ist, je eher sie darauf abzielt, beim Rezipienten eine bestimmte Bewertung hervorzurufen, desto eher ist sie im Vergleich zu einer reinen Sachinformation als bloßstellend anzusehen (RIS-Justiz RS0124514 [T 2]).
Zu der Veröffentlichung, auf die der inkriminierte Artikel Bezug nimmt („ Wie F* berichtet …“)und aus der das angebliche Motiv der Antragstellerin für die ebenso nur angeblich eingereichte Scheidung – nämlich, dass sie ihrer Familie die Situation („Pleite“, strafrechtliche Ermittlungen und Untersuchungshaft) nicht mehr antun wolle - fast wortgleich übernommen wurde, führte das Oberlandesgericht Wien zu 17 Bs 264/25k aus, es sei in reißerischer Art über die vermeintlich zerrüttete Ehe der Antragstellerin berichtet und diese im Wesentlichen zum Objekt einer Kampagne gegen den Ehepartner gemacht worden. Indem suggeriert werde, das Verhalten ihres Mannes, deretwegen auch strafrechtliche Ermittlungen geführt würden, hätte letztlich dazu geführt, dass sie zu ihrem und dem Schutz ihrer Kinder die Scheidung eingereicht habe, werde sie zum bloßen Auslöser der Emotionen des Leserpublikums herabgewürdigt.
Dieser Einschätzung schließt sich der erkennende Senat auch für die hier gegenständliche, in den entscheidenden Passagen weitgehend gleichlautende Veröffentlichung an. Auch diese kann durchaus als reißerisch bezeichnet werden ( „Ehe-Aus im Gefängnis“, „Geschäfte gegen die Wand gefahren“, „Crash seines ehemaligen Milliarden-Imperiums“). Daraus folgt, dass dem Erstgericht weder bei der Beurteilung dieser Veröffentlichung als Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich der Antragstellerin noch bei der Bejahung der Eignung des Artikels zur Bloßstellung der Antragstellerin in der Öffentlichkeit im oben erörterten Sinne ein Rechtsfehler unterlaufen ist.
Als im spruchgemäßen Ausmaß berechtigt erweist sich lediglich die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe. Das Erstgericht hat die Kriterien der Bemessung des Entschädigungsbetrages innerhalb des durch § 8 Abs 1 MedienG normierten Rahmens von EUR 100,-- bis EUR 40.000,-- zutreffend und vollständig erörtert. Zusätzlich ist zu bedenken, dass der Betroffene das Recht hat, den gesamten (auch außerhalb Österreichs) entstandenen Schaden in Österreich vom Medieninhaber zu begehren, sofern – wie hier – eine medienrechtliche Entschädigungsansprüche begründende Veröffentlichung in mehreren Ländern verbreitet wird und der Betroffene den Mittelpunkt seiner Interessen in Österreich hat ( Koukal in Berka/Heindl/Höhne/Koukal,Praxiskommentar MedienG 4 § 51 Rz 4). Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass die Internetplattform „D*“ ungeachtet ihrer weltweiten Abrufbarkeit den Schwerpunkt auf regionale Berichterstattung legt und damit in ihrer tatsächlichen Reichweite vorwiegend auf den Raum ** beschränkt ist. Dies rechtfertigt die Herabsetzung des Entschädigungsbetrages auf EUR 5.000,--.
Der Ausgang des Berufungsverfahrens hat die im Spruch angeführten Kostenfolgen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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