Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Medienrechtssache der Antragstellerin A* B* gegen die Antragsgegnerin C* GmbH Co KG wegen § 7 MedienG über die Berufung der Antragstellerin wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. August 2025, GZ **-7, nach der am 5. November 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Richterin Mag. Schneider-Reich und des Richters Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder, in Abwesenheit der Antragstellerin sowie organschaftlicher Vertreter der Antragsgegnerin, indes in Gegenwart deren Vertreter Dr. Michael Rami und Dr. Peter Zöchbauer durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und der von der Antragsgegnerin der Antragstellerin gemäß § 8 Abs 1 MedienG iVm § 7 Abs 1 MedienG zu zahlende Entschädigungsbetrag auf 5.000,- Euro erhöht.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO iVm §§ 8a Abs 1, 41 Abs 1 MedienG fallen der Antragsgegnerin auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Antragsgegnerin C* GmbH Co KG – soweit hier noch von Interesse – (zu 2.)) im selbständigen Entschädigungsverfahren (§ 8a MedienG) wegen der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches nach § 7 Abs 1 MedienG gemäß § 8 Abs 1 MedienG zur Zahlung einer Entschädigung von 3.000 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution an die Antragstellerin.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat die Antragsgegnerin durch die Veröffentlichung -, die sich wie in Beilage ./A gestaltete ,- auf der Website ** vom 17. März 2025 mit der Überschrift „D* B*: Ehefrau A* reicht Scheidung ein!“ und dem weiteren Inhalt, D* B* stehe vor den Trümmern seiner Ehe, seine Frau habe die Scheidung eingereicht, während er in Haft sei, Gerüchte über ein Ehe-Aus der B*s habe es schon länger gegeben, nun habe A* endgültig die Reißleine gezogen, zu groß dürften die persönlichen Verletzungen und Enttäuschungen sein, sie wolle sich und ihrer Familie das nicht mehr antun, sage ein enger Freund der Familie, D* und A* seien 15 Jahre lang verheiratet gewesen, in einem Medium den höchstpersönlichen Lebensbereich der Antragstellerin in einer Weise erörtert, die geeignet ist, sie in der Öffentlichkeit bloßzustellen (§ 7 Abs 1 MedienG).
Hinsichtlich der nunmehr ausschließlich angefochtenen Höhe des Entschädigungsbetrages führte das Erstgericht kurz zusammengefasst aus, den Entschädigungsbetrag entsprechend den Kautelen des § 8 Abs 1 MedienG ausgemittelt zu haben, wobei die Auswirkungen der Veröffentlichung noch im unteren Bereich des von dieser Bestimmung vorgegebenen Rahmens lägen. Dabei wurde insbesondere erwogen, die Berichterstattung sei per se wenig bloßstellend, als sie thematisiere, die Beziehung der Ehepartner habe unter den Vorwürfen gegen und der daraus resultierenden Inhaftierung des Ehemannes gelitten. Der Gesetzesverstoß liege darin, dass darüber hinaus kolportiert wird, die Antragstellerin habe deshalb sogar die Scheidung eingereicht.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Antragstellerin wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 13), die eine Erhöhung der zur Zahlung aufgetragenen Entschädigungsbeträge anstrebt.
Ihr kommt Berechtigung zu.
Gemäß § 8 Abs 1 MedienG ist die Höhe des Entschädigungsbetrags für persönliche Beeinträchtigungen nach §§ 6, 7a, 7b oder 7c leg cit insbesondere nach Maßgabe des Umfangs, des Veröffentlichungswerts und der Auswirkungen der Veröffentlichung, etwa der Art und des Ausmaßes der Verbreitung des Mediums, bei Websites auch der Zahl der Endnutzer, die die Veröffentlichung aufgerufen haben, zu bemessen; die Auswirkungen sind in der Regel als geringer anzusehen, wenn eine Veröffentlichung im Anschluss an frühere vergleichbare Veröffentlichungen, jedoch noch vor erstinstanzlichem Zuspruch eines Entschädigungsbetrages nach diesem Unterabschnitt für diese, erfolgt ist. Hat ein Betroffener auf Grund einer Veröffentlichung nach mehreren Bestimmungen dieses Unterabschnitts Anspruch auf Entschädigung, so ist ein einziger, entsprechend höher bemessener Entschädigungsbetrag festzusetzen. Auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medieninhabers ist Bedacht zu nehmen.
Bei der Bestimmung der Entschädigung nach Maßgabe des Umfangs und der Auswirkungen der Veröffentlichung sind nach der Rechtsprechung in erster Linie die nachteiligen Auswirkungen nach dem objektiven Gewicht der anspruchsbegründenden Straftat und deren sozialer Störwert zu berücksichtigen, wobei die Intensität des medialen Angriffs in formaler (Veröffentlichungwert) und in inhaltlicher Hinsicht (zB Wortwahl) eine wichtige Rolle spielt. Unter dem Ausmaß der Verbreitung ist im Wesentlichen die Reichweite des Mediums zu verstehen, während die Art der Verbreitung die Zielgruppe des Mediums unter Bedachtnahme auf die Stellung des Betroffenen meint ( Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal Vor §§ 6-8a Rz 44).
Den Gesetzesmaterialien zum „Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz“ (HiNBG; BGBl I 2020/148) zufolge (EBRV 481 BlgNR 27. GP 17 f) wurden die Obergrenzen für medienrechtliche Entschädigungstatbestände nicht zuletzt deshalb angehoben, weil die Entschädigungsbeträge, die großen und wirtschaftlich potenten Medienunternehmen drohen, in keinem Verhältnis zu dem Gewinn stehen, der durch persönlichkeitsrechtsverletzende Veröffentlichungen erzielt werden könne. Erklärtes Ziel der Neuregelung ist es, der früheren Kritik an dem als zu eng empfundenen betraglichen Entscheidungsspielraum für die Gerichte und zugleich der gestiegenen gesellschaftlichen Sensibilität für Persönlichkeitsschutz Rechnung zu tragen.
Ausgehend von diesen Prämissen erweist sich der der Antragstellerin zuerkannte Entschädigungsbetrag jedoch als zu niedrig bemessen.
Dass eine Beziehung unter strafrechtlichen Vorwürfen gegen den Ehepartner und einer daraus resultierenden Inhaftierung leiden kann, ist – mag dies auf den gegenständlichen Fall allenfalls auch nicht zutreffen – für einen Leser aber jedenfalls zumindest nachvollziehbar und beinhaltet solcherart zumindest keinen ansehensmindernden Verhaltensvorwurf. Es wird fallkonkret insoweit kein Charakterbild der Antragstellerin gezeichnet, dem die Gesellschaft mit Geringschätzung und Ablehnung begegnet, sodass sich – wie das Erstgericht zutreffend ausführt – der Artikel unter diesem Aspekt weniger eingriffsintensiv darstellt.
Jedoch kann auch eine Veröffentlichung privater Angelegenheiten bloßstellend sein, die weder subjektiv noch objektiv die Gefahr einer negativ abwertenden Einschätzung durch die Umwelt nach sich zieht. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht – unabhängig von der (Un-)Wahrheit der Behauptung - liegt schon darin, dass der Einzelne gezwungen wird, sich mit öffentlicher Neugierde, unerwünschter Anteilnahme oder ungebetenem Mitleid in einer Angelegenheit seiner Intimsphäre auseinanderzusetzen. Je reißerischer die Textierung und Aufmachung einer Publikation ist, je eher sie darauf abzielt, beim Rezipienten eine bestimmte Bewertung hervorzurufen, desto eher ist sie im Vergleich zu einer reinen Sachinformation als bloßstellend anzusehen (RIS-Justiz RS0124514 [T1 und T2]).
Solcherart war jedoch auch ins Kalkül zu ziehen, dass hier in reißerischer Art über die vermeintlich unheilbar zerrüttete Ehe der Antragstellerin berichtet wird, indem etwa in der Einleitung süffisant der Beisatz „Ehe-Aus in Haft!“ formuliert wird und die Überschrift von einem Lichtbild, das Ehepaar in Abendgarderobe zeigend, begleitet wird. Die Antragstellerin wird hier im Wesentlichen zum Objekt einer Kampagne gegen deren Ehepartner gemacht, durch die sie zum bloßen Auslöser für die Emotionen des Leserpublikums herabgewürdigt wird, indem suggeriert wird, das Verhalten ihres Mannes, deretwegen auch strafrechtliche Ermittlungen geführt werden, hätte letztlich zu solch großen persönlichen Verletzungen und Enttäuschungen geführt, sodass sie zu ihrem und dem Schutz ihrer Kinder die Scheidung eingereicht habe.
Zudem handelt es sich bei dem in Rede stehenden Medium um ein solches mit (gerichtsnotorisch) österreichweiter und darüber hinausgehender Bekanntheit und entsprechend großer Reichweite (vgl auch die Beilage ./3, wenngleich sich die dort angeführte Anzahl an Unique Usern von österreichischen Internetnutzern ab 14 Jahren von 47,23 Prozent auf das gesamte C*-Netzwerk bezieht), wie nicht zuletzt auch die Bezugnahme zahlreicher, selbst ausländischer Medien auf die Veröffentlichung der Antragsgegnerin zeigt (vgl die Beilagen ./C bis ./M).
Eine besondere (außergewöhnliche) Belastung für die Betroffene vermag der Berufungssenat jedoch unter Abwägung all dieser Umstände dennoch nicht zu erkennen.
Mit Blick auf den Radius der Veröffentlichung, die über einen Zeitraum von mehr als einen Monat (17. März 2025 bis 29. April 2025) abrufbar gehalten wurde (vgl ON 3.1, 2), das aufgezeigte Maß an bloßstellender Wirkung, dem Umstand, dass eine frühere vergleichbare Veröffentlichung nicht stattfand, und die Entschädigung nur auf einem Anspruchsgrund basiert, erscheint eine Erhöhung des Ersatzanspruches als Abgeltung der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung der Antragstellerin (vgl Rami, WK 2 MedienG Vor §§ 6-7c Rz 5, wonach das Gericht dazu keine Tatsachenfeststellungen zu treffen hat) auf das spruchgemäße Ausmaß ausgehend von einem – mangels besonders schwerwiegender Auswirkungen der Veröffentlichung - Entschädigungsrahmen von 100 Euro bis zu 40.000 Euro angemessen.
Dabei war zudem zu erwägen, dass die Konsequenzen einer nachfolgenden Medienkampagne bei der Ausmittlung der Höhe der Entschädigung ebenso wenig heranzuziehen sind, wie jene für dritte Personen ( Berka, aaO Vor §§ 6-8a Rz 44). Auch dem Verschulden des Antragsgegners kommt nur eingeschränkte Bedeutung zu.
Die Gesetzesmaterialien zum HiNBG betonen ausdrücklich, dass durch die Novellierung des Mediengesetzes eine Bedeutungsänderung, wonach die medienrechtlichen Entschädigungsansprüche lediglich immaterielle Schäden ersetzen sollen ( Rami, aaO Vor §§ 6-7c Rz 7; RIS-Justiz RS0108866 [T7]), nicht eintritt, sondern dieser Umstand durch eine Anpassung an die zivilrechtliche Terminologie des Schadenersatzrechts („persönliche Beeinträchtigung“) klargestellt werden soll (EBRV 481 BlgNR 27. GP 17 f).
Als solche, weil es sich bei der Entschädigung also um keine Strafe handelt ( Rami, aaO Vor §§ 6-7c Rz 7/1), kann aber nur das Ausmaß der Beeinträchtigung der Rechte des Betroffenen für die Bemessung der Höhe des Ersatzanspruches maßgeblich sein. Das Verschulden des Antragsgegners hat dabei außer Betracht zu bleiben und insoweit nur für die Höhe des Entschädigungsrahmens limitierende Funktion, als – entsprechend besonders schwerwiegende Auswirkungen und entsprechend hoher Schaden vorausgesetzt – ein Ersatzanspruch bis zu 100.000 Euro dennoch nur im Falle grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens des Medieninhabers oder seines Mitarbeiters in Betracht kommt.
Der Berufung war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
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