Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Rofner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Mag. Josef Kunzenmann, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen die beklagte Partei C* , vertreten durch die Wijnkamp Stachowitz Rechtsanwälte GmbH in 6493 Mils bei Imst, wegen (ausgedehnt) EUR 29.084,19 sA und Feststellung (Streitinteresse: EUR 5.000,00; Gesamtstreitinteresse: EUR 34.084,19 sA), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 33.648,49) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 1.12.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen .
Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 3.531,42 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,00.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
E NTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Am 3.1.2024 gegen 10:30 Uhr kam der Kläger im Skigebiet D* in ** im Zuge eines Skiunfalls zu Sturz und verletzte sich dabei schwer.
Der Unfall ereignete sich auf einer Seehöhe von 2.000 m zwischen 27 und 33 m oberhalb des D* E* bei der Mittelstation der D* F* Gondelbahn in einem Bereich, in dem mehrere Pisten und Pistenabschnitte zusammenlaufen und einander kreuzen und in dem durch das Restaurant, die Ausstiegstelle und einen Sammelplatz der Skischule größere Menschenansammlungen entstehen können („neuralgischer Punkt“). Die blauen Pisten Nr 1b und Nr 1 fließen in diesem Bereich ineinander. Die Piste Nr 1b führt nach Süden, hat im oberen Bereich ein durchschnittliches Gefälle von 13 Grad und geht in der Folge in ein solches von 6 Grad über. Die Piste Nr 1 weist im letzten Abschnitt eine markante Geländekante auf, an der eine Turmschneekanone platziert ist; von dieser Geländekante führt sie nach Westen über ca 100 m in einem etwas steileren Stück mit 20 Grad Gefälle und verläuft anschließend über einen flacheren Auslauf mit 10 Grad über ca 90 m direkt zum D* G*. Das Gefälle der jeweils einen Piste kann als Quergefälle der jeweils anderen gesehen werden. Im Bereich des Übergangs ins flachere Gelände der Piste Nr 1 ist der Hinweis „Slow“ angebracht; entlang der Piste Nr 1b befindet sich kein derartiger Hinweis.
Zum Unfallzeitpunkt herrschten Tageslicht und sehr gute Sichtverhältnisse. Die Pisten waren mit griffigem Kunstschnee sehr gut präpariert; es gab keine eisigen Stellen. Die Pistenfrequenz im Bereich der Mittelstation war mittelstark.
Der Kläger fährt seit seinem vierten Lebensjahr Ski. In seiner Jugend und als junger Erwachsener nahm er leistungsmäßig an Skirennen teil. Er ist ein guter Skifahrer mit einem sehr kontrollierten Einheitsschwung. Am Unfalltag fuhr er mit einem Slalom-Rennski mit einer Länge von 1,60 m und einem Radius von 12 m. Er benutzte Skistöcke und trug einen Skihelm mit Skibrille, einen Rückenprotektor sowie Skibekleidung. Die Beklagte hatte weniger als ein Jahr vor dem Unfall mit dem Skifahren begonnen. Sie ist eine Anfängerin im Skisport und fährt recht unsicher. Ihr Einheitsschwung ist das klassische „Pflugsteuern“, bei dem man sich mit einem Auswinkeln der Ski in die Pflugstellung hilft, um den Radius einer Kurve leichter zu fahren; die Skistellung wird im weiteren Schwungverlauf allerdings parallel entlang der Steuerphase. Die Beklagte ist keine „klassische Pflugfahrerin“, sondern mehrheitlich in mittleren bis langen Radien unterwegs und fährt im mittelsteilen Gelände meist in langsamem Tempo ab.
Der Kläger hatte zuletzt auf der Piste Nr 9 gehalten; er fuhr sodann auf der Piste Nr 1b in kurzen Schwüngen ab. Im Auslauf der Piste Nr 1b leitete er ca 32 m oberhalb der späteren Unfallstelle in aufrechter Körperhaltung eine Schussfahrt in langsamem Tempo ein, um oberhalb des D* E* in Richtung Süden (Schirmbar) zu gelangen. Er blickte geradeaus und nahm die Beklagte vor der späteren Kollision der Sportgeräte nicht wahr. Zur selben Zeit fuhr die Beklagte von ihrem letzten Halt auf Höhe der Turmschneekanone im Bereich der markanten Geländekante auf der Piste Nr 1 in langsamen, langen Schwüngen mit hohem Pistenverbrauch in Richtung D* G* ab. Die letzten 26 m vor der späteren Unfallstelle legte sie in Geradeausfahrt in Pflugstellung zurück. Sie nahm den Kläger bis nach dem Unfall nicht wahr.
Der Kläger näherte sich der Unfallstelle mit einer nicht näher feststellbaren Geschwindigkeit von unter 38 km/h an. Die Geschwindigkeit der Beklagten kann nicht näher festgestellt werden, sie fuhr aber jedenfalls etwas schneller als der Kläger. Fest steht, dass keiner der Streitteile mit hoher Geschwindigkeit unterwegs war. In weiterer Folge fuhr die von links hinten kommende Beklagte dem Kläger in einem Winkel in der Größenordnung von 90 bis 110 Grad vorn über seine Ski. Dadurch zog es dem Kläger die Ski grätschartig auseinander, wodurch er in einem Versatz von 2 m nach rechts auf seine linke Seite stürzte. Die Beklagte kam nicht zu Sturz. Die Kollisionsstelle [hier und im Folgenden gemeint: Kollision der Ski] befand sich nicht am Schnittpunkt der beiden Pisten Nr 1 und 1b, sondern bereits ca 30 m unterhalb der [richtig] vom Kläger benutzten Piste.
Die Beklagte als seitlich von oben kommende Skifahrerin hatte die wesentlich günstigeren Sichtverhältnisse als der Kläger. Sie hätte den unterhalb rechts von ihr kommenden Kläger bei eingestreuter vorausschauender Beobachtung zumindest kurz vor der Kollision wahrnehmen können. Bei langsamer Geschwindigkeit und entsprechender Aufmerksamkeit hätte sie den unterhalb schräg fahrenden Kläger in den letzten ein bis zwei Sekunden vor dem Kontakt der Ski wahrnehmen und dementsprechende Ausweichmanöver setzen können.
Durch den Winkel der Beklagten und die Fahrtrichtung des Klägers wäre eine Wahrnehmung der Beklagten auch aus Sicht des Klägers zwar möglich, aber durchaus schwieriger gewesen. Der Kläger hatte bei seiner Geradeausfahrt ein Blickfeld von 45 Grad nach links und rechts; in diesem Ausmaß wäre ihm eine gewisse Beobachtung seitwärts möglich gewesen. Bei einem Blickwinkel von 45 Grad war es ihm aber kaum, zu spät oder gar nicht möglich, die Beklagte zu sehen. Damit diese früh genug in sein Blickfeld gelangt wäre, hätte er bei seiner Geradeausfahrt eine bewusste (aktive) Kopfwendung bergwärts machen müssen. Bei seiner Schussfahrt entlang des Auslaufs der Piste Nr 1b kam die Beklagte aber so spät in sein Blickfeld, dass ihm eine Bremsreaktion als unfallvermeidende Maßnahme nicht mehr möglich war. Eine Kopfwendung nach oben oder schräg nach hinten hätte sein Blickfeld zwar erweitert und eine frühere Wahrnehmung der Beklagten ermöglicht; eine rechtzeitige Reaktion wäre ihm dennoch nicht möglich gewesen, weil er selbst bei einer Ausweichreaktion nach links oder rechts nicht mehr aus dem Kollisionskorridor herausgekommen wäre, zumal die Beklagte von links hinten in einem Winkel von 90 bis 110 Grad ankam und sich rechts unterhalb das Restaurant und der Ausstiegsbereich befanden. Aus skitechnischer Sicht konnte der Kläger den Kontakt der Ski bei den beschriebenen und möglichen Fahrweisen in diesem Gelände nicht verhindern.
Der Kläger wurde nach dem Unfall von der Pistenrettung erstversorgt und im Anschluss mit dem Hubschrauber ins H* gebracht. Dort wurde er am 4.1.2024 operiert und am nächsten Tag mittels Krankentransport ins I* B* überstellt, wo er sich bis 10.1.2024 in stationärer Behandlung befand. Unfallkausal erlitt er eine Fissur durch den vorderen und hinteren Beckenring links mit unverschobenen oberen und unteren Schambeinastbrüchen links und schräg vertikaler Fraktur durch die Massa lateralis des Os sacrums [= Kreuzbein] links, eine Fraktur der 9. Rippe links und einen mehrfragmentären Schlüsselbeinschaftbruch im mittleren Drittel links. Damit verbunden waren – jeweils komprimiert auf den 24-Stunden-Tag – 14 Tage starke, 21 Tage mittelstarke und 10 Wochen leichte körperliche Schmerzen, wobei ein allgemeines Ungemach bereits mitberücksichtigt ist. Als unfallkausale Dauerfolgen verblieben ein geringfügiges Fremdkörpergefühl am linken Schlüsselbein sowie – jeweils teilweise – Bewegungs- und Belastungsschmerzen an der linken Hüfte, eine reduzierte Gehleistung, Erschwernisse bei der Ausführung von Stand- und Gangvarianten, ein Anlaufschonhinken links, positive klinische Provokationstests für die Hüftgelenksarthrose links, eine Bewegungseinschränkung an der linken Hüfte in der Beugung um 20 Grad und endlagig in der Rotation und Abduktion sowie eine perifokal etwas hypästhetische 10 cm lange Narbe über dem linken Schlüsselbein ohne wesentliche funktionelle Auswirkungen. Unfallbedingte Spätfolgen können nicht ausgeschlossen werden.
Vor dem Unfall war der Kläger recht sportlich. Er ging im Winter nahezu an jedem zweiten Wochenende Skifahren. Im Sommer machte er mindestens einmal pro Monat eine Bergwanderung und ging auch Klettern. Ansonsten widmete er sich in seiner Freizeit der Gartenarbeit. Nach dem Unfall konnte er bis Herbst 2024 weder irgendwelchen Sportarten noch der Gartenarbeit nachgehen. Er war seit dem Unfall auch nicht mehr Skifahren oder Wandern. In der Haushaltsführung war er unfallbedingt für sechs Wochen zu 100 %, für weitere vier Wochen zu 65 % und für weitere vier Wochen zu 35 % eingeschränkt. Nach seiner Entlassung aus dem I* B* war er zudem auf Pflege angewiesen; aufgrund der notwendigen Unterstützung beim Duschen, beim Bekleidungswechsel, bei der täglichen Körperpflege, bei der Katheterpflege und infolge fehlender bzw eingeschränkter Mobilität innerhalb und außerhalb der Wohnräume bestand ein Pflegebedarf von zweieinhalb Stunden pro Tag für zehn Tage, von zwei Stunden pro Tag für weitere vier Wochen und von einer Stunde pro Tag für weitere vier Wochen.
Dieser Sachverhalt steht im Berufungsverfahren unbekämpft fest (§ 498 Abs 1 ZPO). Der Höhe nach nicht mehr strittig sind folgende unfallkausale Ansprüche: EUR 2.625,00 Haushaltshilfe-, EUR 1.635,00 Pflege- und EUR 1.198,49 Heilbehandlungskosten, EUR 40,00 Sachschaden, EUR 100,00 Fahrtkosten sowie EUR 50,00 unfallkausale Spesen. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Haftung dem Grunde nach sowie die Höhe des begehrten Schmerzengelds.
Der Kläger begehrt gestützt auf den Titel des Schadenersatzes zuletzt die Zahlung von EUR 29.084,19 sA (darin EUR 23.000,00 Schmerzengeld, EUR 2.625,00 Haushaltshilfe-, EUR 1.635,00 Pflege- und EUR 1.444,19 Heilbehandlungskosten, EUR 230,00 Sachschaden, EUR 100,00 Fahrtkosten und EUR 50,00 unfallkausale Spesen) sowie die mit EUR 5.000,00 bewertete Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftige Folgeschäden aus dem im Begehren näher bezeichneten Skiunfall. Anspruchsbegründend brachte er – soweit im Berufungsverfahren relevant – vor, die Beklagte treffe das Alleinverschulden, weil sie die schnellere, von oben kommende Skifahrerin gewesen sei und den Unfall bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte verhindern können. Da sie lediglich den Boden vor sich im Blick gehabt habe, habe sie unterhalb von ihr befindliche Pistenteilnehmer nicht wahrgenommen. Tatsächlich wäre sie verpflichtet gewesen, nach vorn zu schauen und ihre Fahrspur dementsprechend zu wählen, dass sie den Kläger nicht gefährdet. Der Unfall habe sich auch nicht im Kreuzungsbereich der Pisten ereignet, sondern bereits ca 30 m unterhalb der vom Kläger benutzten Piste. Dessen Sichtverhältnisse seien wesentlich schlechter gewesen als jene der Beklagten, die ihn deutlich früher im Blickfeld gehabt habe, sodass er nicht unfallvermeidend habe reagieren können. Angesichts der schweren Verletzungen und der damit einhergehenden gesundheitlichen Folgen sowie des langwierigen Heilungsverlaufs sei das begehrte Schmerzengeld angemessen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger stets sehr sportlich gewesen sei, seit dem Unfall jedoch seine sportlichen Aktivitäten nicht mehr ausüben könne, wodurch seine Lebensführung und -qualität stark eingeschränkt seien.
Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und wendete – ebenso soweit im Berufungsverfahren noch von Interesse – ein, während der Letztannäherung nicht die von hinten (oben) kommende Pistenbenützerin gewesen zu sein. Sie habe den Kläger weder sehen noch unfallvermeidend auf ihn reagieren können. Der Unfall habe sich in einem neuralgischen Bereich ereignet, weshalb die FIS-Regel Nr 3 nicht anwendbar sei, sondern vielmehr sämtliche Pistenbenützer besonders sorgfältig und vorausschauend zu fahren sowie ihr Tempo anzupassen hätten. Dem habe der Kläger insoweit nicht entsprochen, als er diesen neuralgischen Bereich in aufrechter Schussfahrt und mit starrem Geradeausblick durchfahren habe; der gehörigen Sorgfalt entsprechend hätte er aber sein natürliches Blickfeld von 45 Grad links und rechts durch eine geringfügige Kopfwendung oder Bewegung der Augen auch zur Seite hin erweitern müssen. Hätte er das getan, hätte er die Beklagte frühzeitig erkennen und entsprechend unfallvermeidend reagieren können. Aus dem eingeholten skitechnischen Gutachten ergebe sich im Übrigen bei einer wertenden Gesamtschau, dass der Beklagten ex ante betrachtet ein unfallvermeidendes Verhalten nicht möglich gewesen sei. So habe der Sachverständige darauf hingewiesen, dass der Kläger erst in den letzten ein bis zwei Sekunden vor der Kollision in ihr Blickfeld gelangt sei. Es sei aber gerichtsbekannt, dass diese geringe Zeitspanne für eine unfallvermeidende Reaktion nicht ausreiche, sondern dafür rund drei Sekunden benötigt würden, zumal die erste Sekunde als Reaktionszeit in Abzug zu bringen sei. Das begehrte Schmerzengeld sei im Übrigen weit überhöht. Weder sei der Heilungsverlauf besonders komplex noch sei der Kläger in seiner Gehfähigkeit stark eingeschränkt gewesen. Der ganz allgemein gezogene Rahmen dürfe nicht gesprengt werden, sondern müsse eine Vergleichbarkeit der Schmerzengeldentscheidungen sichergestellt sein.
Mit dem bekämpften Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 28.648,49 sA und stellte deren Haftung für sämtliche zukünftige Folgeschäden aus dem verfahrensgegenständlichen Skiunfall fest; das Mehrbegehren von EUR 435,70 (darin EUR 245,70 weitere Heilbehandlungskosten und EUR 190,00 weiterer Sachschaden) sowie das Zinsenmehrbegehren wies es ab. Seiner Entscheidung legte es den eingangs zusammengefasst referierten Sachverhalt zugrunde und gelangte in rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis, die Beklagte treffe das Alleinverschulden am Unfall. Deren Standpunkt sei insoweit beizupflichten, als sich die Streitteile der in einem neuralgischen Bereich befindlichen Unfallstelle auf gleichwertigen Pisten bzw Fahrlinien genähert hätten, weshalb die FIS-Regel Nr 3 für die Beurteilung des Unfallgeschehens keine Bedeutung habe; vielmehr wären beide Parteien in gleicher Weise verpflichtet gewesen, diesen neuralgischen Bereich mit erhöhter Aufmerksamkeit und Vorsicht zu befahren. Die Beklagte habe jedoch die wesentlich günstigeren Sichtverhältnisse als der Kläger vorgefunden und diesen „aus winkeltechnischer Sicht“ früher im Blickfeld gehabt. Als seitlich von oben kommende Skifahrerin hätte sie den unterhalb rechts von ihr fahrenden Kläger bei entsprechender Aufmerksamkeit zumindest in den letzten ein bis zwei Sekunden vor der Kollision wahrnehmen und ein Ausweichmanöver setzen können. Hingegen sei sie selbst erst derart spät in das Blickfeld des Klägers gelangt, dass diesem eine unfallvermeidende Reaktion nicht mehr möglich gewesen sei. Auch wenn er sein Blickfeld durch eine aktive Kopfwendung nach oben oder schräg hinten erweitern und die Beklagte dadurch allenfalls früher hätte wahrnehmen können, wäre er diesfalls selbst bei einer Ausweichreaktion nach links oder rechts nicht mehr aus dem Kollisionskorridor herausgekommen, weil sich die Beklagte von links hinten in einem Winkel von 90 bis 110 Grad angenähert habe. Der Kläger habe daher angesichts der möglichen Fahrweisen im vorherrschenden Gelände nicht verhindern können, dass die Beklagte seine Ski überfährt. Davon ausgehend treffe diese das Alleinverschulden am Unfall, weshalb sie für sämtliche seiner unfallbedingt eingetretenen Schäden einzustehen habe. In die vorzunehmende Globalbemessung des Schmerzengelds müsse neben den erlittenen körperlichen Schmerzen insbesondere auch die Einschränkung in der Lebensführung miteinbezogen werden; davon ausgehend sei der begehrte Betrag von EUR 23.000,00 angemessen.
Während die Abweisung des Mehrbegehrens unbekämpft in Rechtskraft erwuchs, richtet sich die Beklagte mit ihrer rechtzeitigen Berufung gegen den gesamten klagsstattgebenden Teil dieser Entscheidung. Gestützt auf die Rechtsmittelgründe der Nichtigkeit sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung strebt das Rechtsmittel primär die Aufhebung des bekämpften Urteils und des Verfahrens erster Instanz als nichtig, hilfsweise die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinn einer Klagsabweisung an; wiederum hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner fristgerechten Berufungsbeantwortung , dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Da die Durchführung einer Berufungsverhandlung nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe nicht erforderlich ist, war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§§ 473 Abs 1, 480 Abs 1 ZPO). Dabei erweist sie sich als nicht berechtigt .
1. Zur Nichtigkeit:
1.1. Die Berufungswerberin sieht den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO verwirklicht. Sie sei im Zeitpunkt der Zustellung der Klage erst 16 Jahre alt und damit minderjährig gewesen. Die Klage hätte ihr daher vom zuständigen niederländischen Gerichtsvollzieher nicht direkt übergeben werden dürfen, sondern hätte dieser das Dokument zu Handen eines gesetzlichen Vertreters (Erziehungsberechtigten) zustellen müssen, was jedoch unterblieben sei. Der Mangel der Prozessfähigkeit sei nicht geheilt, weil die Beklagte die Prozessführung auch nach Vollendung ihres 18. Lebensjahrs (24.10.2025) nicht ordnungsgemäß genehmigt habe.
1.2. Richtig ist, dass bei Prozessunfähigkeit auch das Fehlen der erforderlichen gesetzlichen Vertretung Nichtigkeit bewirkt ( Pimmer in Fasching/Konecny 3 IV/1 § 477 ZPO Rz 59). Aus § 477 Abs 2 ZPO ist jedoch die Möglichkeit der Genehmigung der Prozessführung durch tatsächlichen Eintritt der Partei, die zwischenzeitlich selbst die Prozessfähigkeit erlangt hat, abzuleiten. Während des Verfahrens erster Instanz erfolgt eine solche Genehmigung bereits durch Eintritt und ungerügte Fortführung des Rechtsstreits ( Pimmer aaO Rz 61). Die Berufungswerberin stellt – zutreffend – nicht in Abrede, seit Vollendung ihres 18. Lebensjahrs am 24.10.2025 voll prozessfähig zu sein. Die abschließende Tagsatzung vor dem Erstgericht fand nach diesem Zeitpunkt, konkret am 21.11.2025 statt (ON 65.4). Dabei wurde die Verhandlung zunächst infolge Richterwechsel gemäß § 412 ZPO neu durchgeführt und wiederholten die Parteien in diesem Zusammenhang formell ihr bisheriges Vorbringen samt Anträgen. In weiterer Folge fanden noch einzelne Beweisaufnahmen statt und die Streitteile erstatteten noch abschließendes, bislang nicht erhobenes Vorbringen. Daraufhin wurde die Verhandlung geschlossen. Durch diese von der zwischenzeitlich volljährigen und uneingeschränkt prozessfähigen Beklagten, die auch in dieser Verhandlung anwaltlich vertreten war, ungerügt gebliebene Fortführung des erstinstanzlichen Rechtsstreits ist unter Bedachtnahme auf die oben referierten rechtlichen Grundsätze in jedem Fall von einer Genehmigung der bisherigen Prozessführung auszugehen. Dies hat aber zur Folge, dass eine allfällige Gesetzesverletzung im Sinn des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO geheilt ist und im Rechtsmittel nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden kann.
1.3. Davon ganz abgesehen zeigt der Kläger in der Berufungsbeantwortung richtig auf, dass die Berufungswerberin betreffend die Zustellung eine falsche Prämisse zugrundelegt. Sie stellt zwar nicht in Frage, dass eine erziehungsberechtigte Person im Zeitpunkt der Klagszustellung berechtigt gewesen wäre, die Klage für die Beklagte zu übernehmen, geht aber irrig davon aus, der niederländische Gerichtsvollzieher habe das Dokument direkt an die Beklagte ausgehändigt. Tatsächlich ist dem Zustellzeugnis (ON 14) zu entnehmen, dass die Klage am 2.7.2024 gemäß dem Recht des Empfangsmitgliedstaats an die im gemeinsamen Haushalt mit der Beklagten lebende Mutter übergeben wurde. Auch vor diesem Hintergrund ist der Nichtigkeitsberufung sohin ein Erfolg zu versagen.
2. Zur Rechtsrüge:
2.1. Zum Auslandsbezug:
Voranzustellen ist, dass das Erstgericht bereits angesichts der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung (ON 25.2 S 2) zutreffend österreichisches Sachrecht angewendet hat.
2.2. Zum Grund des Anspruchs:
2.2.1. Die Berufungswerberin moniert, das Erstgericht habe die Verschuldensfrage insoweit unrichtig beurteilt, als es von einer „reinen ex post Betrachtung“ ausgegangen sei. Im Nachhinein betrachtet seien Unfälle aber stets vermeidbar. Richtigerweise wäre die Situation ex ante aus der Sicht der Unfallbeteiligten einer Beurteilung zu unterziehen gewesen. Diese hätte ergeben, dass bei einer Wahrnehmungsmöglichkeit erst ein bis zwei Sekunden vor der Kollision nicht genug Zeit verbleibe, um kollisionsvermeidend zu reagieren, zumal gerichtsbekannt sei, dass ein durchschnittlicher Mensch eine Reaktionszeit von rund einer Sekunde habe. Abgesehen davon, dass selbst zwei volle Sekunden nicht genügt hätten, habe das Erstgericht eine Bandbreite (ein bis zwei Sekunden) festgestellt, sodass rechtlich – der Kläger habe das Verschulden der Beklagten zu beweisen – vom untersten Wert (einer Sekunde) auszugehen sei. Die Beklagte habe somit ex ante betrachtet in keinem Fall genug Zeit gehabt, um ein Ausweichmanöver einzuleiten und den Unfall zu verhindern. Eine „rein theoretische“ Unfallvermeidungsmöglichkeit reiche nicht aus, um ein Verschulden und damit eine Haftung zu begründen. Darüber hinaus hafte der Tatsachengrundlage ein sekundärer Feststellungsmangel an, weil ein Widerspruch zwischen den Zeitangaben „kurz vor der Kollision“ und „in den letzten ein bis zwei Sekunden vor der Kollision“, die nicht das gleiche bedeuten würden, bestehe.
2.2.2. Das Erstgericht stellte zusammengefasst fest, die Beklagte hätte angesichts ihrer wesentlich günstigeren Sichtverhältnisse den unterhalb rechts von ihr fahrenden Kläger bei eingestreuter vorausschauender Beobachtung in den letzten ein bis zwei Sekunden vor dem Kontakt der Ski wahrnehmen und dementsprechende Ausweichmanöver setzen können. Damit wird entgegen den Rechtsmittelausführungen eindeutig und widerspruchsfrei die konkrete Möglichkeit der Unfallvermeidung für die Beklagte festgestellt. Dass die vorstehend noch vom Erstgericht gebrauchte Wendung „kurz vor der Kollision“ durch die Zeitangabe „in den letzten ein bis zwei Sekunden“ konkretisiert, nicht jedoch konterkariert wird, bedarf keiner näheren Begründung, weshalb auch der von der Rechtsmittelwerberin verortete sekundäre Feststellungsmangel nicht vorliegt. Soweit die Rechtsrüge aber mit der nicht recht verständlichen Begründung, das Erstgericht habe eine „ex ante Betrachtung“ unterlassen, unterstellt, die Beklagte hätte in Wahrheit keine Möglichkeit gehabt, den Unfall zu verhindern, entfernt sie sich sohin vom festgestellten Sachverhalt und ist daher nicht inhaltlich zu behandeln (RIS-Justiz RS0043603 [T8]).
2.2.3. Auch mit dem Verweis auf behauptete „gerichtsbekannte“ Umstände, gemeint wohl gemäß § 269 ZPO, ist für die Berufungswerberin nichts zu gewinnen, weil sie damit nicht auf rechtliche Erwägungen abstellt, sondern die unbekämpft gebliebene Tatsachengrundlage in Frage stellt. Im Sinn der genannten Bestimmung „allgemeinkundig“ sind Tatsachen, die einer beliebig großen Anzahl von Menschen bekannt oder doch ohne Schwierigkeiten jederzeit zuverlässig wahrnehmbar sind; demgegenüber sind „gerichtskundige“ Tatsachen dem Gericht aus eigener amtlicher Wahrnehmung bekannt, ohne dass erst in bestimmte Unterlagen Einsicht genommen werden müsste (RIS-Justiz RS0110714 [T16, T17]). Hier hat das Erstgericht den Unfallhergang jedoch aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse festgestellt und dabei den Sachverhaltsannahmen zur Frage der Vermeidbarkeit des Unfalls für die Beteiligten die Ausführungen des skiunfalltechnischen Sachverständigen zugrunde gelegt. Somit hätte die Berufungswerberin, sofern sie den Standpunkt vertritt, diese vom Erstgericht erarbeitete Tatsachengrundlage würde „gerichtsbekannten“ Tatsachen widersprechen, die in Zweifel gezogenen Feststellungen mit Beweisrüge bekämpfen müssen (vgl RIS-Justiz RS0040063 [T2]; RS0040033). Im Rechtsmittel wird eine Beweisrüge jedoch nicht ausgeführt und kann eine solche – schon in Ermangelung einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den gutachterlichen Ausführungen – auch nicht in der Begründung der Rechtsrüge erblickt werden. Das Rechtsmittel dringt daher auch aus diesem Blickwinkel nicht durch.
2.2.4. Des Weiteren vertritt die Berufungswerberin die Ansicht, der Kläger wäre zu einer aktiven Kopfbewegung verpflichtet gewesen, um sein Blickfeld über 45 Grad hinaus zu erweitern; dass er dies unterlassen habe, begründe zumindest ein Mitverschulden im Ausmaß von 50 %.
Richtig ist, dass nach der FIS-Regel Nr 1 (und auch schon nach allgemeinen Grundsätzen) jeder Skifahrer und Snowboarder sich so verhalten muss, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt. In neuralgischen Pistenbereichen wie etwa einem Gegenverkehrsbereich besteht daher eine Verpflichtung zur besonderen Vorsicht und Aufmerksamkeit sowie zur Beobachtung auch des „entgegenkommenden Verkehrs“ (5 Ob 11/18f). Demzufolge sind bei Annäherung an eine Pisteneinmündung beide Wintersportler zu besonderer Vorsicht und Aufmerksamkeit sowie zur Beobachtung der von der jeweiligen anderen Piste kommenden Pistenbenützer verpflichtet (1 Ob 16/12b). Der entsprechenden Argumentation im Rechtsmittel ist allerdings zu entgegnen, dass die Beklagte dem Kläger in einem Bereich über die Ski fuhr, der bereits deutlich unterhalb des Schnittpunkts der zuvor von den Streitteilen jeweils befahrenen Pisten lag. Erwägungen dazu können jedoch dahinstehen, weil unbekämpft feststeht, dass der Kläger selbst im Fall einer – in der Berufung geforderten – Kopfwendung nach oben oder schräg nach hinten zwar sein Blickfeld erweitern und die Beklagte früher wahrnehmen hätte können, ihm eine rechtzeitige Reaktion im Sinn einer Unfallvermeidung aber dessen ungeachtet nicht möglich gewesen wäre, weshalb der Mitverschuldenseinwand ins Leere gehen muss.
Auch hinsichtlich dieses Aspekts kann der Rechtsrüge somit kein Erfolg beschieden sein.
2.3. Zur Höhe des Schmerzengelds:
2.3.1. Unter Zugrundelegung des unbekämpften Sachverhalts ging das Erstgericht zutreffend davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Globalbemessung des Schmerzengelds (vgl für viele: 2 Ob 105/09v mwN; 2 Ob 175/14w) vorliegen. Das zieht auch die Berufungswerberin richtigerweise nicht in Zweifel. In die Globalbemessung sind neben den bereits erlittenen Schmerzen auch künftige, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartende körperliche und seelische Schmerzen einzubeziehen (2 Ob 261/04b; 2 Ob 78/05t; 2 Ob 101/05z; 2 Ob 240/10y). Dabei ist der Schmerzengeldanspruch nicht in festen Tagessätzen, sondern als Globalsumme unter Berücksichtigung des Gesamtbilds der physischen und psychischen Schmerzen auszumitteln. Für die Bemessung sind die Art, Dauer und Intensität der Schmerzen, die Schwere der Verletzungen und die Beeinträchtigung des Gesundheitszustands sowie die negativen Auswirkungen auf das Leben des Verletzten maßgebend (RIS-Justiz RS0031415; RS0031040; RS0031307). Ebenso zu berücksichtigen sind verbliebene Dauerfolgen (RIS-Justiz RS0031040 [T2]).
2.3.2. In Anbetracht des anzulegenden objektiven Maßstabs (vgl RIS-Justiz RS0031075) und des tendenziellen Gebots, das Schmerzengeld nicht zu knapp zu bemessen (RIS-Justiz RS0031075 [T4]; 2 Ob 242/09s; 2 Ob 83/14s) erachtet das Berufungsgericht den begehrten, vom Erstgericht zugesprochenen Schmerzengeldbetrag von EUR 23.000,00 unter Bedachtnahme auf das vom Kläger erduldete gesamte Schmerzgeschehen, die festgestellten Dauerfolgen (insb teilweise reduzierte Gehleistung sowie teilweise Bewegungseinschränkung) und die Verunmöglichung bis dorthin regelmäßig gepflogener Freizeitgestaltung (sportliche Aktivitäten, Gartenarbeit) über einen Zeitraum von beinahe einem Jahr (Anfang Januar bis Herbst 2024) im konkreten Fall für angemessen und nicht korrekturbedürftig.
2.3.3. Überzeugende Argumente, die einen geringeren Zuspruch rechtfertigen würden, vermag die Rechtsmittelwerberin mit ihrem Verweis auf einzelne Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte nicht ins Treffen zu führen. Keines der angeführten Judikate ist nämlich schon nach der jeweiligen Zusammenfassung im Rechtsmittel auf Sachverhaltsebene mit der hier zu beurteilenden Konstellation vergleichbar: Das jeweils zugrunde liegende Verletzungsbild deckt sich zwar teilweise in Bezug auf Brüche des Kreuzbeins und/oder der Schambeinäste, keiner der dortigen Geschädigten erlitt jedoch – wie hier der Kläger – (auch) einen Schlüsselbeinschaftbruch. Demgegenüber erachtete das Berufungsgericht im Jahr 2020 im Fall eines Verletzten, der ausschließlich einen Schlüsselbeinbruch (mit verzögerter Kallusbildung), einen isolierten Bruch einer Rippe mit begleitender Brustkorbprellung sowie mehrfache Abschürfungen vor allem im Unterschenkelbereich erlitten hatte – bei deutlich geringerem Schmerzbild in Bezug auf starke Schmerzen als beim Kläger – bereits ein Schmerzengeld in Höhe von EUR 15.000,00 für angemessen (OLG Innsbruck 4 R 19/20f). Davon ausgehend zeigt das Rechtsmittel eine Gefahr der Ungleichbehandlung und „Sprengung“ des allgemein gezogenen Rahmens durch den vom Erstgericht zugesprochenen Betrag nicht auf.
2.4. Daher ist auch der Rechtsrüge und somit der Berufung insgesamt ein Erfolg zu versagen.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Der Kläger verzeichnete die Kosten seiner Berufungsbeantwortung rechtzeitig und tarifkonform.
4. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens bestand keine Veranlassung, von der vom Kläger gewählten und von der Beklagten nicht kritisierten Bewertung abzugehen. Die Streitwerte des Zahlungs- und des Feststellungsbegehrens sind vorliegend gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN zusammenzurechnen (RIS-Justiz RS0042923). Davon ausgehend übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 30.000,00.
5. Da eine Rechtsfrage mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen war, ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO).
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