Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 15.10.2025, GZ **-61, nach der am 10.3.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Obrist, LL.B., LL.M., des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Willam, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Mag. Martin Corazza öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird mit der Maßgabe n i c h tFolge gegeben, dass die Freiheitsstrafe in weiterer Anwendung des § 39a Abs 2 Z 4 (iVm Abs 1 Z 3) StGB verhängt wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch eine rechtskräftige Verweisung der Privatbeteiligten B* mit ihrem Mehrbegehren auf den Zivilrechtsweg enthält, wurde der Angeklagte des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (1) und jeweils eines Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB (2) und der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (3) schuldig erkannt.
Danach hat er in **
Hiefür verhängte das Schöffengericht über den Angeklagten unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 87 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und rechnete gemäß § 38 Abs 1 (Z 1) StGB Vorhaftzeiten vom 4.6.2025, 5.15 Uhr bis 11.6.2025, 8.00 Uhr sowie vom 15.6.2025, 12.00 Uhr bis 15.10.2025, 12.10 Uhr auf die Strafe an. Zudem wurde er gemäß (§ 366 Abs 2 erster Satz StPO iVm) § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von EUR 3.117,50 an „Teilschadenersatz und Schmerzengeld“ binnen 14 Tagen an B* sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 10.2.2026, GZ 11 Os 153/25x-6, zurück und leitete die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung zu.
Die wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche angemeldete (ON 56) Berufung führte der Angeklagte schriftlich nur wegen des Ausspruchs über die Strafe aus, die in den Antrag mündet, die Freiheitsstrafe herabzusetzen (ON 62). Die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche wurde in der Berufungsverhandlung zurückgezogen.
Sowohl die Staatsanwaltschaft (siehe Vermerk bei ON 1.29) als auch die Privatbeteiligte (ON 65) verzichteten auf die Erstattung von Gegenausführungen.
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass der Berufung des Angeklagten nicht Folge zu geben sein werde.
Dem Rechtsmittel kommt mit der im Spruch angeführten Maßgabe keine Berechtigung zu.
Das Schöffengericht ist (erkennbar) von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen. Es wertete mildernd, dass die Taten zu 1. und 3. beim Versuch blieben und die „geringfügig“ geständige Verantwortung des Angeklagten hinsichtlich der Begehung von Delikten gegen Leib und Leben. Erschwerend wurden demgegenüber die „Vorstrafenbelastung“ sowie das Zusammentreffen von einem Vergehen mit zwei Verbrechen, die Begehung von Tathandlungen gegen die Lebensgefährtin (2. und 3.), das außergewöhnlich hohe Ausmaß an Gewalt und die Ausnutzung der Wehrlosigkeit der Lebensgefährtin im Zuge der (versuchten) absichtlichen schweren Körperverletzung und der lange Tatzeitraum herangezogen.
Diese Strafzumessungsgründe treffen im Wesentlichen zu.
Insofern der Angeklagte die Beziehung zwischen ihm und B* als „toxisch“ bzw „äußerst komplex“ bezeichnet und in diesem Zusammenhang auch gegen ihn selbst gesetzte Übergriffe ins Treffen führt, stellt dies zum einen - selbst im Falle der inhaltlichen Richtigkeit solcher Übergriffe - keinen mildernden Umstand dar und ist zum anderen nicht geeignet, das Unrecht der Taten zu relativieren.
Mit seinem weiteren Berufungsvorbringen, er habe „wenn zwar nicht in jedem Detail, grundsätzlich sein Fehlverhalten zugestanden“, spricht der Angeklagte den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB an. Da den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung (AS 2ff in ON 57) weder ein reumütiges Geständnis zu entnehmen ist, noch seine Angaben wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen haben (RIS-Justiz RS0091465), hat die vom Erstgericht mildernd gewertete „geringfügig geständige Verantwortung hinsichtlich der Begehung von Delikten gegen Leib und Leben“ zu entfallen. Die erst in der Berufungsverhandlung bekundete Schuldeinsicht wirkt nicht mildernd (Leukauf/Steininger/ Tipold, StGB 5 § 34 Rz 26). Das weitere Argument, dass durch die ausgesprochene Strafhöhe jegliche Chance auf eine Resozialisierung oder eine Chance auf eine therapeutische Begleitung (Gewaltprävention) verhindert werde, spricht keinen strafmildernden Umstand dar.
Dem Berufungswerber gelingt es sohin nicht, unberücksichtigte Milderungsgründe aufzuzeigen. Demgegenüber sind die vom Schöffengericht herangezogenen Strafzumessungsgründe zu präzisieren und zu ergänzen.
In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft ist der rasche Rückfall nach der letzten Verurteilung durch das Landesgericht Innsbruck am 26.9.2024, AZ **, aggravierend. Des Weiteren nimmt der tatsächliche Verletzungseintritt bei der dem Schuldspruch zu 3. zugrundeliegenden Tat dem Milderungsgrund des Versuchs einiges an Gewicht (vgl RIS-Justiz RS0090934 [T2, T3]).
Die vom Erstrichter als erschwerend herangezogene gesamte Vorstrafenbelastung ist dahingehend zu präzisieren, dass nur die mehreren einschlägigen Vorstrafen erschwerend wirken (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB; RIS-Justiz RS0091561 [T4]).
Zum Strafrahmen ist auszuführen, dass die vom Angeklagten gegenüber seiner Lebensgefährtin ausgeübte Gewalt zu 3. auch nach Ansicht des Oberlandesgerichts ein außergewöhnlich hohes Ausmaß darstellt, da er dem Opfer mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzte, mit beiden Händen ihren Kopf ergriff und diesen mehrfach heftig auf den Boden schlug, wodurch sie keine Luft mehr bekam und zeitweise das Bewusstsein verlor (US 6 f). Exzessive Gewalt im Sinn des § 39a Abs 1 Z 3 erster Fall StGB liegt bei Handlungsweisen vor, die von besonderer Intensität sind und solcherart auch ein erhöhtes Risiko für das Leben darstellen (EBRV 689 BlgNR 25. GP, 9). Nach der Rechtsprechung kommen insbesondere Schläge und Tritte gegen Gesicht und Körper in Betracht (12 Os 29/23s; 11 Os 3/24m; siehe auch Flora in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 39a Rz 10 mwN). Damit war von einer Erhöhung der Strafuntergrenze des § 87 Abs 1 StGB auf zwei Jahre Freiheitsstrafe auszugehen (§ 39a Abs 2 Z 4 StGB). Weil es sich bei § 39a Abs 2 Z 4 (iVm Abs 1 Z 3) StGB um eine reine Strafrahmenvorschrift handelt, verstößt die aggravierende Wertung der Tatbegehung unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt (§ 33 Abs 2 Z 5 StGB) nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (vgl RIS-Justiz RI0100123). Die Strafe war vom Oberlandesgericht, das den erstgerichtlichen Sanktionsausspruch durch einen eigenständigen, der an die Stelle des bekämpften tritt, ersetzt somit innerhalb eines Strafrahmens von zwei bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe unter Beachtung des sich aus der Anfechtungsrichtung ergebenden Verschlechterungsverbots zu verhängen (RIS-Justiz RI0100142).
Ausgehend davon und von den fast ausschließlich zum Nachteil des Angeklagten präzisierten, korrigierten und ergänzten Strafzumessungsgründen des Erstgerichts sowie unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien nach § 32 StGB ist die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht zu streng. Weil sie auch präventiven Erfordernissen gerecht wird, sah sich das Oberlandesgericht nicht zu einer Herabsetzung veranlasst.
Die im Zusammenhang mit dem Begehren eine geringere Strafe zu verhängen angesprochene Auferlegung von Weisungen wäre nur im Zusammenhang mit einer (teilweise) bedingten Strafnachsicht möglich. Eine teilweise bedingte Strafnachsicht nach § 41 Abs 3 StGB scheitert aber schon daran, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen.
Aufgrund der nur zum Vorteil des Angeklagten erhobenen Berufung konnte die fehlerhafte, auch einen Zwischenvollzug einer Verwaltungsstrafe (vom 26.9.2025, 11:55 Uhr bis 14.10.2025, 21.55 Uhr) umfassende Vorhaftanrechnung (siehe IVV-Auszug) vom Oberlandesgericht nicht korrigiert werden ( Flora aaO § 38 Rz 30).
Die Berufung blieb daher mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe erfolglos.
Die Kostenentscheidung ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angeführten Gesetzesstelle.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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