RI0100142 – OLG Innsbruck Rechtssatz
Überschreitet das Erstgericht durch eine rechtlich verfehlte Nichtanwendung einer Strafrahmenvorschrift ( zB § 39 oder § 39a StGB ) seine Strafbefugnis ( § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO ) - von der Staatsanwaltschaft unbekämpft geblieben - zum Vorteil des Angeklagten, verbietet sich zwar bei einer Berufung nur zugunsten des Angeklagten eine Verschlechterung im Ergebnis " Strafe ", hindert aber das Berufungsgericht bei seiner stets als iudicium novum ergehenden Entscheidung nicht, die von ihm für richtig erachtete Strafrahmenvorschrift zugrunde zu legen.