Die Ansicht, der Beklagte müsse eine "stillschweigende" Zulassung der Klagsänderung durch das Prozeßgericht bei sonstigem Eintritt der Rechtskraft mit Berufung (Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung) bekämpfen (Fasching III S 123; ZBl 1937/85), kann dann nicht vertreten werden, wenn auch das geänderte Klagebegehren gänzlich abgewiesen wurde, der Beklagte daher nicht veranlaßt war, die Sachentscheidung zu bekämpfen. Die Aufhebung der Sachentscheidung beseitigt auch die "stillschweigende" Zulassung der Klagsänderung.
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