Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen den Erstangeklagten A*und weitere Angeklagte wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB über die Berufung des Erstangeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 20.10.2025, GZ **-28, nach der am 26.2.2026 in Anwesenheit der Rechtspraktikantin Rp Mag. Grimm, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Willam, des Erstangeklagten A* sowie seines Verteidigers RA Mag. Abwerzger öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld wird n i c h t Folge gegeben.
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird F o l g e gegeben, die Anzahl der Tagessätze auf 140, im Uneinbringlichkeitsfall 70 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, h e r a b g e s e t z tund hievon die Hälfte der Geldstrafe (70 Tagessätze) gemäß § 43a Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes bleibt unberührt.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Erstangeklagten A* auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil – das auch in Rechtskraft erwachsen einen Schuld- und einen Freispruch weiterer Mitangeklagter und die Verweisung eines Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg enthält – erkannte eine Einzelrichterin des Landesgerichts Innsbruck den ** geborenen Erstangeklagten A* - abweichend von dem auf das „Vergehen“ der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB gerichteten Strafantrag - des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB schuldig.
Demnach habe er am 17.1.2025 in ** den B* zu verletzen versucht, indem er diesem mehrere Tritte gegen den Körper versetzte.
Hiefür verhängte die Einzelrichterin über den Erstangeklagten nach § 83 Abs 1 StGB eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen á EUR 4,--, im Fall der Uneinbringlichkeit 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sah hievon gemäß § 43a Abs 1 StGB die Hälfte der Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach und verpflichtete ihn gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.
Gegen dieses Urteil richtet sich eine rechtzeitig angemeldete „volle Berufung“ des Erstangeklagten (ON 20.2), die in der Folge wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Strafe schriftlich ausgeführt wurde. Unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrunds nach §§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 10a StPO mündet das Urteil in den Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Erstgericht die Durchführung einer diversionellen Maßnahme nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung aufzutragen, in eventu, der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe Folge zu geben und eine mildere, der beschränkten Auskunft unterliegende Strafe zu verhängen (ON 29.2).
Während die Staatsanwaltschaft auf die Erstattung von Gegenausführungen ausdrücklich verzichtet hat (ON 1.11), vertritt die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer schriftlichen Stellungnahme den Standpunkt, dass der Berufung nicht Folge zu geben sein werde.
Die Berufung dringt teilweise durch.
Bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen – wie hier – der Z 10a des § 281 Abs 1 StPO vor ( Ratz in Fuchs/Ratz , WK-StPO § 476 Rz 9).
Aufgrund der angemeldeten, schriftlich jedoch nicht weiter ausgeführten Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld überprüfte das Oberlandesgericht die Richtigkeit der erstgerichtlichen Urteilsannahmen anhand des Akteninhalts. Diese ergab keinerlei Bedenken an deren Richtigkeit. Die Richterin konnte sich von den Angeklagten A*, C* und D* ebenso einen persönlichen Eindruck verschaffen wie von den einvernommenen Zeugen E*, B*, F*, G*, H* und I* (alle in ON 27) und legte in einer auf alle wesentlichen Verfahrensergebnisse eingehenden ausführlichen Beweiswürdigung dar, weshalb sie von der Schuld des Erstangeklagten überzeugt war. Sie konnte sich dabei insbesondere auch auf die vorliegende, die Geschehnisse wiedergebende Videoaufzeichnung stützen, auf der ersichtlich ist, dass der Erstangeklagte ab Laufzeit 0.47 zum im Inneren des Imbisstandes bereits im Gang befindlichen Gerangel mit dem zu diesem Zeitpunkt schon am Boden liegenden B* hinzukommt und ab Laufzeit 0.52 dort mehrere Tritte gegen ihn ausführt (ON 6.1).
Ausgehend davon bestehen gegen die erstgerichtlichen Urteilsannahmen weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht Bedenken, sodass diese den Schuldspruch tragen.
Die Darstellung einer Diversionsrüge (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 10a StPO) ist – unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 198 StPO – auf Basis der Urteilsfeststellungen methodisch korrekt zu entwickeln (RIS-Justiz RS0124801). Diese Vorgaben verfehlt das zu Z 10a erstattete Vorbringen schon deshalb, weil es behauptet, der Beschwerdeführer habe Verantwortung übernommen, dabei jedoch den Umstand übergeht, dass bei ihm von einer Verantwortungsübernahme, insbesondere von einem entsprechenden Unrechtsbewusstsein, keine Rede sein kann (US 14). Mit Blick auf seine Depositionen, insbesondere indem er auf die Frage, ob er das Opfer geschlagen oder getreten habe, antwortete „Nicht dass ich wüsste“ (BV in ON 27, 4), stellt die schließlich vom Rechtsmittel als solche ins Treffen geführte Verantwortungsübernahme „in dem Fall, dass ich ihn getreten habe, tut es mir leid – es war keine Absicht“ (erneut BV in ON 27, 4) in Übereinstimmung mit der Ansicht des Erstgerichts - mag auch ein Geständnis nicht als generelle Voraussetzung für diversionelle Erledigung angesehen werden dürfen - keine das Unrecht des Verhaltens akzeptierende Einsicht des sich leugnend verantwortenden Erstangeklagten dar, der letztlich im Rahmen seiner Depositionen dabei blieb, „dass die Tritte, die man am Video sehe, nur dazu gedient hätten, die Hand eines weiteren Mitangeklagten vom Opfer wegzubringen“ (vgl BV in ON 2.10 f bzw. ON 27, 4 f; RIS-Justiz RS0116299 [T3]).
Im Recht ist die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe.
Diesem Berufungspunkt voranzustellen ist, dass nach den Konstatierungen des Erstgerichts der unbescholtene Erstangeklagte als Verkehrsregler geringfügig beschäftigt ist und daraus ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 480,-- ins Verdienen bringt, er außer einem PKW Baujahr 2014 vermögenslos ist, keine Schuldenlast zu tragen hat und sorgepflichtig für zwei minderjährige Kinder im Alter von 5 und 2 Jahren und seine Karenz beziehende Ehegattin ist. Im Rahmen der Strafbemessung berücksichtigte die Einzelrichterin mildernd den Umstand, dass der Erstangeklagte einen bisher ordentlichen Lebenswandel geführt und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (§ 34 Abs 1 Z 3 StGB), weiters, dass die Tat beim Versuch geblieben ist, erschwerend nichts.
Die Strafzumessungsgründe des Erstgerichts treffen im Wesentlichen zu, weitere nicht berücksichtigte Milderungsgründe wurden auch von der Berufung nicht ins Treffen geführt. Demgegenüber blieb auf der erschwerenden Seite im Rahmen allgemeiner Strafbemessungserwägungen aber unberücksichtigt, dass der Erstangeklagte den am Boden liegenden, deutlich alkoholisierten B* durch das Versetzen mehrerer Tritte gegen den Körper am Körper zu verletzen versuchte. Dies begründet eine erhöhte personale Täterschuld.
Ausgehend davon sowie unter Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB ist die bei einem zur Anwendung zu gelangenden Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen ausgemittelte Geldstrafe eine zu strenge Sanktion, die deshalb auf 140 Tagessätze herabzusetzen war, weil sie schon in dieser Höhe sämtlichen Aspekten des Tatunrechts und der Täterpersönlichkeit ausreichend Rechnung trägt. Schon mit Blick auf das Verschlechterungsverbot war erneut die Hälfte der herabgesetzten Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen, wobei mit Blick auf die Art der Tatbegehung spezial- und generalpräventive Erwägungen einer weitergehenderen bedingten Nachsicht der Geldstrafe im höchstmöglichen Ausmaß entgegenstehen.
Da die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit der Mindesthöhe bestimmt worden ist, kann sich der Erstangeklagte hiedurch nicht beschwert erachten.
Damit drang die Berufung im spruchgemäßen Ausmaß durch.
Die Verurteilung des Kostenersatzes ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angezogenen Gesetzesstelle.
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