Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Meinrad Einsle, Dr. Rupert Manhart, Dr. Susanne Manhart, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, wider die beklagten Parteien 1. B* und 2. C* AG , beide vertreten durch Mag. Stephan Wirth, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, wegen (ausgedehnt) EUR 229.131,38 s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 8.000,--, Gesamtstreitwert daher EUR 237.131,38 s.A.) über den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 15.608,99) gegen den Kostenbeschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 5.12.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
1. Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahin abgeändert , dass sie zu lauten hat:
„Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei zu Handen der Klagsvertreter die mit EUR 43.449,15 (darin enthalten EUR 3.507,44 USt und EUR 22.404,33 an Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
2. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei zu Handen der Klagsvertreter die mit EUR 580,43 (davon EUR 96,74 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
3. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
begründung:
Der Kläger machte Schadenersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend. Mit Urteil vom 29.7.2025 (ON 286) verpflichtete das Erstgericht die Beklagten zur Zahlung von EUR 192.376,67 s.A., wies ein Mehrbegehren von EUR 36.754,41 s.A. ab, stellte die (im Fall der Zweitbeklagten mit den Versicherungssummen beschränkte) Haftung der Beklagten für „noch nicht abgefundene Schadenersatzansprüche“ fest und behielt die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vor. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Rechtsmittelgerichts vom 30.10.2025, 2 R 155/25y (ON 296), keine Folge geben. In der Hauptsache ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen.
Mit dem nun angefochtenen Kostenbeschluss verpflichtete das Erstgericht die Beklagten, dem Kläger die mit EUR 31.027,67 (davon EUR 2.022,56 USt und EUR 18.892,11) Barauslagen zu ersetzen. Das Erstgericht bildete dabei neun Phasen und ging von Erfolgsquoten des Klägers zwischen knapp 30 % und knapp 85 %aus, wobei es ihn erst ab der fünften Phase als (überwiegend) obsiegend behandelte.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Klägers mit dem Antrag, ihm EUR 46.636,66 (davon EUR 3.512,97 USt und EUR 25.558,85 Barauslagen) zuzusprechen.
Die Beklagten haben keine Rekursbeantwortung eingebracht.
Der Rekurs ist teilweise berechtigt:
1. Bei einem Kostenrekurs beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis des Rekursgerichts ausschließlich auf die darin relevierten Kostenfragen ( Obermaier Kostenhandbuch 4 Rz 1.91). Die vom Erstgericht für die jeweils gebildeten Phasen angenommenen Obsiegensquoten werden im Rechtsmittelverfahren nicht in Frage gestellt.
2.1.1. Der Rekurswerber kritisiert, das Erstgericht habe in den Prozessphasen 6 bis 8 den Antrag und Fragenkatalog vom 13.4.2023 (ON 165), den Antrag vom 3.10.2023 (ON 175) und den Schriftsatz bzw die Klagsausdehnung vom 24.11.2023 (ON 183) offenbar irrtümlich nicht berücksichtigt. Es hätte 50 % dieser Positionen, also EUR 1.079,52 zusätzlich zusprechen müssen.
2.1.2. Außerdem sei dem Erstgericht ein Rechenfehler unterlaufen. Die Summe der Rechtsvertretungskosten des Klägers, welche auf Seite 19 des Kostenbeschlusses angeführt seien, ergebe rechnerisch nicht den Betrag von EUR 19.605,92, sondern EUR 22.797,35. Insgesamt ergebe sich daher hinsichtlich der Rechtsvertretungskosten über alle Phasen ein saldierter Anspruch des Klägers von EUR 16.406,51 (davon EUR 2.734,42 USt).
2.2.1. Es trifft zu, dass alle drei zu 2.1.1. angeführten Positionen verzeichnet (ON 280.1, S 5), aber vom Erstgericht nicht berücksichtigt wurden. Die Beklagten hatten dagegen auch keine Kosteneinwendungen erhoben. Wie vom Rekurswerber auch rechnerisch richtig angeführt, ergibt sich aus diesen Positionen ein Mehranspruch von EUR 1.079,52 (davon EUR 179,92 USt).
2.2.2. Richtig ist ebenfalls, dass die Summe der vom Erstgericht als berechtigt erachteten Vertretungskosten für die fünfte bis neunte Phase einen Gesamtbetrag von EUR 22.797,35 (und nicht EUR 19.605,92) ergibt. Daraus ergibt sich ein Mehranspruch des Klägers von EUR 3.191,43 (davon EUR 531,91 USt).
3.1.1. Weiters führt der Rekurswerber aus, bei Ermittlung der Barauslagen sei dem Erstgericht auf Seite 8 ein Rechenfehler unterlaufen. Ein Drittel von EUR 8.574,--ergebe richtigerweise EUR 2.858,--, sodass der Kläger einen diesbezüglichen Mehranspruch von EUR 28,58 habe.
3.1.2. Bei Ermittlung des Barauslagenersatzes habe das Erstgericht die bei den Klagsausdehnungen vom 18.5.2021 (ON 43), 24.11.2023 (ON 178) und 12.12.2024 (ON 253) entstandenen Pauschalgebühren nicht berücksichtigt. Unter Berücksichtigung der in der Kostenentscheidung angenommenen Obsiegensquoten ergebe sich daraus ein Mehranspruch von EUR 3.175,98.
3.1.3. Außerdem habe der Kläger einen anteiligen Anspruch auf Ersatz des Kostenvorschusses vom 15.6.2021 in Höhe von EUR 333,33 und hinsichtlich der in der neunten Phase angefallenen Sachverständigengebühren von EUR 3.128,85.
3.1.4. Insgesamt stünden dem Kläger zusätzliche Barauslagen von EUR 6.666,74 zu.
3.2.1. Es trifft zu, dass dem Erstgericht der im Rekurs zu 3.1.1. dargestellte Rechenfehler unterlaufen ist. Daraus ergibt sich ein Mehranspruch für den Kläger von EUR 28,58.
3.2.2. Auch die Rechtsmittelausführungen zu den vom Erstgericht nicht berücksichtigten (und vom Kläger verzeichneten) Pauschalgebühren sind vollinhaltlich korrekt. Daraus ergibt sich für ihn ein Mehranspruch von EUR 3.175,98.
3.2.3.1. Richtig ist, dass der Kläger einen Kostenvorschuss von EUR 1.000,-- verzeichnet hat, der am 15.6.2021 für das gerichtsmedizinische Gutachten erlegt wurde (ON 52, PG-Nr 615/21). Das Erstgericht hatte beiden Seiten einen Kostenvorschuss in dieser Höhe aufgetragen (ON 51). Die Gebühren dieses Gutachtens wurden mit insgesamt EUR 1.846,-- bestimmt (ON 85, S 21). Die Auszahlung erfolgte allerdings nicht aus dem dafür erlegten (und im Rekurs relevierten) Kostenvorschuss PG-Nr 615/21, sondern (zur Hälfte, also mit EUR 923,--) aus dem Kostenvorschuss PG-Nr 874/20 des Klägers (ON 17) in Höhe von EUR 4.000,-- (AAO ON 104). Der Kostenvorschuss PG-Nr 615/21 wurde zur Gänze für die Gebühren des buchhalterischen Sachverständigen in Anspruch genommen (ON 104, vorletzter Auszahlungsbetrag). Dessen Gebühren (ON 70, ON 78; ON 85 S 22) wurden zur Gänze zu Gunsten des Klägers berücksichtigt.
Dem Kläger ist aber zuzugestehen, dass das Erstgericht für das gerichtsmedizinische Gutachten keine Ersatzansprüche berücksichtigt hat, obwohl der Kläger die Hälfte dieser Kosten getragen hat. Es ist daher sachgerecht, den für ihn tatsächlich angefallenen Betrag von EUR 923,-- zusätzlich zu berücksichtigen. Die im Rekurs vertretene Zuordnung zur vierten Phase ist nicht zu beanstanden. Dem Kläger steht also aus dieser Position ein Mehranspruch von EUR 307,67 (1/3 dieser Barauslagen) zu.
3.2.3.2.1. Es trifft zu, dass der Kläger einen weiteren Kostenvorschuss von EUR 2.900,-- verzeichnet hat, den er auftragsgemäß für die Begleichung der Gebühren des dritten Ergänzungsgutachtens vom 1.3.2025 des buchhalterischen Sachverständigen über EUR 3.978,-- (ON 261) erlegt hat (ON 280.2, S 7). Diese Kosten wurden vom Erstgericht aber berücksichtigt (Beschluss S 14), weshalb dem Kläger hier kein Mehranspruch zusteht.
3.2.3.2.2. Auch die Zuordnung dieser Gebühren zur sechsten bis achten Phase ist nicht zu beanstanden. Bei mehreren Verfahrensabschnitten werden alle Barauslagen - gleich ob allein oder gemeinsam getragen - dem Verfahrensabschnitt ihres Anfalls zugeordnet. Das gilt auch für Zeugengebühren, Sachverständigengebühren und für Dolmetschergebühren ( Obermaier , Kostenhandbuch 3, Rz 1189 mwN). Wann Sachverständigengebühren als "angefallen" anzusehen sind, wurde in der Rechtsprechung kontrovers beantwortet. In der Entscheidung 6 Ob 2072/96s wird dieser Zeitpunkt mit der Beendigung der Sachverständigentätigkeit angenommen. Demgegenüber sprach der OGH in seiner Entscheidung 2 Ob 99/14v aus, dass die nach den Obsiegensanteilen des Klägers und der Beklagten zuzusprechenden Barauslagen (Pauschalgebühr, Sachverständigenkosten) in jenen Verfahrens abschnitten zu berücksichtigen sind, in denen diese Auslagen angefallen sind (der Sachverständige tätig wurde). Dieser Rechtsauffassung ist auch der erkennende Senat. Der Umfang der Ersatzpflicht von Sachverständigengebühren kann nicht davon abhängig gemacht werden, wann das Erstgericht diese bestimmt, da dies zu dem Prozesserfolg völlig zuwiderlaufenden Ergebnissen führen könnte. Sachgerechter erscheint nach der Rechtsprechung des Senats vielmehr die Lösung, abgrenzbare Sachverständigenkosten dem Verfahrensabschnitt jeweils zuzuordnen, in dem der Sachverständige tätig geworden ist.
Dass und warum die Phasenzuordnung des Erstgerichts unrichtig wäre, wird im Rekurs auch nicht dargelegt.
3.2.3.3. Nach Urteilsausfertigung trug das Erstgericht dem Kläger auf, einen weiteren Kostenvorschuss von EUR 781,-- zu erlegen und wies darauf hin, dass diese Gebühren bei der Kostenentscheidung berücksichtigt würden. Darauf erlegte der Kläger diesen Kostenvorschuss PG-Nr 814/25 (ON 289). Er wurde einerseits zur Begleichung der Gebühren der Sachverständigen Dr. D* (mit EUR 560,--) und andererseits des buchhalterischen Sachverständigen (mit EUR 221,--) herangezogen.
Die Gebühren der Sachverständigen Dr. D* wurden zur Gänze zu Gunsten des Klägers berücksichtigt (Beschluss S 9 [mit EUR 773,-- in der fünften Phase]; Beschluss S 14 [EUR 550,-- + EUR 300,-- + EUR 300,-- in den Phasen sechs bis acht]). Wie bereits im letzten Punkt ausgeführt, wurden auch die Gebühren des buchhalterischen Sachverständigen zur Gänze berücksichtigt. Aus dieser Position steht daher kein zusätzlicher Betrag zu.
4.1. Letztlich führt der Rekurswerber ins Treffen, dass das Erstgericht auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden gehabt hätte. Die Berufung des Klägers (offensichtlich gemeint: der Beklagten) sei erfolglos geblieben, sodass der Kläger einen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Berufungsbeantwortung von EUR 4.671,30 (davon EUR 778,55 USt.) habe.
4.2.Damit ist er im Recht. Aufgrund des im Ersturteils angeordneten Kostenvorbehalts war im Berufungsverfahren keine Kostenentscheidung zu treffen. Das Erstgericht hätte auch die Kosten des Berufungsverfahrens und damit der erfolgreichen Berufungsbeantwortung des Klägers berücksichtigen müssen (§ 52 Abs 3 ZPO).
Die Kosten dafür wurden leicht überhöht verzeichnet. Bei einem Berufungsinteresse von EUR 184.175,33 beläuft sich der Ansatz nach TP 3B auf (wie auch von den Beklagten korrekt verzeichnet) EUR 1.404,60 (und nicht EUR 1.414,60 wie vom Kläger verzeichnet). Daraus ergibt sich ein gesamter Kostenanspruch für das Rechtsmittelverfahren von EUR 4.638,30 (davon EUR 773,05 USt).
5. Aus den zu 2.2.1, 2.2.2., 3.2.1., 3.2.2., 3.2.3.1. und zu 4.2. in Fettdruck gekennzeichneten zusätzlichen Kostenersatzansprüchen ergibt sich, dass dem Kläger ein Mehrbetrag von EUR 8.909,26 (davon EUR 1.484,88 USt) an Vertretungskosten und EUR 3.512,22 an Barauslagen zusteht. Die Kostenentscheidung ist daher in teilweiser Stattgabe des Rekurses dahin abzuändern, dass dem Kläger ein Kostenersatzbetrag von EUR 43.449,15 (davon EUR 3.507,44 USt und EUR 22.404,33 Barauslagen) zuzusprechen ist. Aus Anlass des Rechtsmittels ist dabei auch der Spruch insofern richtig zu fassen, als der Kläger nicht nur einer beklagten Partei gegenübergestanden ist, und die beiden Beklagten solidarisch zu haften haben.
6.Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren ergibt sich aus den §§ 50, 40, 41, 43 ZPO. Der Kläger hat sich zu rund 80 % durchgesetzt. Ihm stehen daher 60 % seiner korrekt verzeichneten Kosten zu, das sind EUR 580,43 (davon EUR 96,74 USt).
7.Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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