Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Rofner als weitere Mitglieder des Senats (Senatsbesetzung gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Praxmarer&Homma Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, gegen die beklagte Partei B* Aktiengesellschaft , wegen Wiederaufnahme des Verfahrens D* des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 19.12.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs, dessen Kosten die klagende Partei selbst zu tragen hat, wird keine Folge gegeben.
Der (ordentliche) Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Mit seiner am 31.10.2024 eingebrachten Klage begehrte der Kläger im Verfahren D* des Erstgerichts (im Folgenden: Hauptverfahren) die Feststellung, das Dienstverhältnisses zwischen ihm und der Beklagten bestehe über den 31.12.2024 hinaus unbefristet fort. Er sei bei der Beklagten ab 1.9.2016 als Ableser angestellt worden, wobei insgesamt vier jeweils – zuletzt bis 31.12.2024 – befristete Dienstverhältnisse aufeinander gefolgt seien. Während die Beklagte die Befristungen in den Jahren 2019 und 2022 noch verlängert habe, sei ihm am 6.3.2024 schließlich mitgeteilt worden, sein Dienstverhältnis werde per 31.12.2024 durch Zeitablauf enden. Die Beklagte habe dies damit begründet, eine Beschäftigung als Ableser sei nach diesem Zeitpunkt infolge der mit Verordnung eingeführten Verpflichtung zur Ausstattung der ans Netz angeschlossenen Zählpunkte als intelligente Messgeräte (Smart Meter) nicht mehr möglich. Tatsächlich seien die mehrfachen Befristungen unzulässig gewesen; es handle sich um rechtswidrige Kettenarbeitsverhältnisse, weshalb das Dienstverhältnis als unbefristet zu qualifizieren sei. Sein Aufgabengebiet werde auch mit 31.12.2024 nicht wegfallen bzw sei nach diesem Datum nicht weggefallen. Die Beklagte beschäftige vielmehr weiterhin Mitarbeiter mit denselben Aufgaben, zumal mehr als 5 % der Haushalte, für die sie zuständig sei, nach wie vor nicht auf intelligente Stromzähler umgestellt seien. Hinzu kämen noch Stromablesungen bei sogenannten Spezialfällen ab 2025 sowie Ablesungen der Wasserzähler, für die er ebenfalls eingesetzt worden sei. Die Abwälzung unternehmerischer Risiken rechtfertige die Ausgestaltung eines Arbeitsverhältnisses als Kettenarbeitsverhältnis nicht. Zudem sei er – als begünstigter Behinderter – diskriminiert worden.
Die Beklagte hielt im Hauptverfahren – soweit für die Wiederaufnahmsklage relevant – entgegen, den Mehrfachbefristungen sei eine sachliche Rechtfertigung zugrunde gelegen. Der Kläger sei ab 1.6.2017 erstmals als „fixer“ (im Gegensatz zum saisonal beschäftigten) Ableser angestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei aufgrund der Verlautbarung des Bundesgesetzblatts vom 24.4.2012 bereits festgestanden, dass jeder Netzbetreiber bis 31.12.2019 mindestens 95 % der an sein Netz angeschlossenen Zählpunkte als intelligente Messgeräte (Smart Meter) auszustatten habe. Seien diese Messgeräte aber eingebaut, bedürfe es keiner Ableser mehr, weil die Daten elektronisch an die Beklagte übermittelt würden. In der Folge sei Ende des Jahres 2017 sowie Anfang des Jahres 2022 jeweils eine Novellierung erfolgt, mit der der Umsetzungstermin zunächst auf 31.12.2022 und schließlich auf 31.12.2024 verschoben worden sei. Vor diesem Hintergrund, der auch dem Kläger bekannt gewesen sei, seien die befristeten Verlängerungen des Dienstverhältnisses vereinbart worden. Mit 31.12.2024 sei die Umstellung auf intelligente Messgeräte sodann tatsächlich so weit fortgeschritten gewesen, dass die Beklagte keinen Bedarf mehr gehabt habe, weiterhin Ableser zu beschäftigen. In den Jahren 2020 und 2021 seien noch maximal sechs fixe Ableser beschäftigt worden, per 31.10.2022 vier und per 30.11.2022 drei. Übrig geblieben sei von der ursprünglichen Ablesermannschaft nur noch E* (im Folgenden: Vertragsbediensteter), ein Vertragsbediensteter der F* C* in Unkündbarstellung seit 1.7.1999, der der Beklagten gemäß Gesetz vom 25. November 1993 über die Zuweisung von Bediensteten der G* C* und die Übertragung von Aufgaben an die Beklagte zur Dienstleistung auf Dauer zugewiesen sei. Er werde bei der Beklagten weiterhin im Geschäftsbereich Kundenservice eingesetzt und nehme dort die derzeit noch notwendigen Ablesungen – ca 5 % der Stromzähler seien noch keine Smart Meter – vor; künftig werde er zudem Wasserablesungen (für die Dauer von maximal acht Wochen im Herbst) und qualitätssteigernde Tätigkeiten übernehmen. Dieser Aufgabenbereich sei kaum ausreichend, um einen Dienstnehmer im Ausmaß von 40 Wochenstunden auszulasten. Die Verzögerung der Umsetzung des Smart-Metering-Projekts sei nicht der Sphäre der Beklagten zuzurechnen, sondern hätten die externen Hersteller die erforderlichen Produkte nicht zeitgerecht liefern können; mittlerweile betrage die Umsetzungsquote jedoch über 99 %. Die Verlängerung des Dienstverhältnisses des Klägers sei ausschließlich deshalb unterblieben, weil kein Bedarf mehr an Ablesern bestanden habe, nicht hingegen um den Kündigungsschutz zu umgehen.
Nach Schluss der Verhandlung (14.10.2025) brachte der Kläger am 17.11.2025 einen Schriftsatz ein, in dem er die Wiedereröffnung der Verhandlung beantragte. Er sei darüber informiert worden, dass die Beklagte nach wie vor Wasserablesungen durch eine (andere) Mitarbeiterin durchführen lasse; konkret habe eine Frau namens der Beklagten am 6.11.2025 gegen 12:30 Uhr in der **straße ** in C* bei H* eine Wasserablesung vorgenommen. Damit sei der Standpunkt der Beklagten, sie würde keine Wasserableser mehr benötigen und beschäftige nur noch einen Mitarbeiter, der Ablesungen im Bedarfsfall vornehme, widerlegt. Zum Beweis werde die Einvernahme von H* als Zeuge beantragt sowie eine Stellungnahme desselben vorgelegt, in der er die geschilderten Umstände bestätige.
Mit Urteil vom 14.10.2025, signiert mit 21.11.2025, wurde das Klagebegehren abgewiesen, wobei ua folgende Feststellungen getroffen wurden:
„Der Kläger wurde während der gesamten Dauer der Anstellung als Ableser eingesetzt, wobei er sowohl Strom- als auch Wasserzähler ablas (Jahresablesungen), Datenbankänderungen, Korrekturen, Neuanmeldungen und Kontrollablesungen (nach Kundenreklamationen) vornahm. Er wurde nie einer anderen Dienstverwendung zugewiesen.
Zum [Bereich] Kundenservice [bei der Beklagten] gehören die Themen Kundenberatung, Anmeldung von Strom, Internet, die Abrechnung von allen Dienstleistungen, das Förderungsmanagement, der Zahlungsverkehr, das Beschwerdemanagement. Auch die Ablesung ist im Bereich Kundenservice angesiedelt.
Die Beklagte hatte seit jeher fixe Ableser und Ableser in Saisonbeschäftigung zur Abdeckung der saisonal bedingten Arbeitsspitzen beschäftigt. Die Saisonbeschäftigungen waren üblicherweise von Oktober bis maximal Ende Dezember.
Die ursprüngliche Ablesermannschaft bestand aus sechs fixen Mitarbeitern und wurde im Rahmen der Umsetzung der Smart Meter nach und nach reduziert. In den Jahren 2020 und 2021 waren noch maximal sechs fixe Ableser zur gleichen Zeit beschäftigt, zudem ein bis zwei Saisonkräfte. Per 31.10.2022 ist der Stand der fixen Ableser auf vier, per 30.11.2022 auf drei reduziert worden. Die Reduktion erfolgte durch Pensionierungen oder wurden Stellen von ausscheidenden Personen nicht mehr nachbesetzt. Übrig geblieben sind von der ursprünglichen Ablesermannschaft der Kläger und der Vertragsbedienstete.
Der Vertragsbedienstete ist ein Vertragsbediensteter der F* C* in Unkündbarstellung seit 1.7.1999, der der Beklagten zur Dienstleistung auf Dauer gemäß dem Gesetz vom 25. November 1993 über die Zuweisung von Bediensteten der G* C* und die Übertragung von Aufgaben an die Beklagte zugewiesen worden war. Er wird von der Beklagten seit Dezember 2013 als Zählerableser im Geschäftsbereich Kundenservice verwendet und wird auch weiter im Geschäftsbereich Kundenservice eingesetzt, wobei er dort die derzeit noch vorhandenen Ablesungen vornimmt, nämlich bei den Smart Metern, die gerade nicht verbunden sind, und bei den wenigen noch nicht ausgetauschten alten Stromzählern, und macht er auch Wasserablesungen. Er verfügt über eine elektrotechnische Ausbildung (anders als der Kläger). Er verrichtet auch vor Ort elektrotechnische Tätigkeiten, wenn das erforderlich ist. Er wird künftig auch vermehrt qualitätssteigernde Tätigkeiten übernehmen (Datenkontrollen, Korrekturen von falsch eingetragenen Zählerstandorten in der Datenbank etc). Kontrollaufgaben, die sich aus Kundenanfragen ergeben, wenn Abrechnungen von Kunden reklamiert werden oder das Smart Meter nicht funktioniert, fallen ebenso in seinen Aufgabenbereich. Diese genannten Tätigkeiten werden auch in Zukunft noch benötigt werden, den Bedarf hiefür seit 31.12.2024 konnte und kann der Vertragsbedienstete abdecken.
In der Abteilung Kundenservice gibt es für eine Beschäftigung des Klägers über den 31.12.2024 hinaus keinen Bedarf.“
Diese Feststellungen stützte das Erstgericht insbesondere auf die Angaben des als Zeugen vernommenen Geschäftsbereichsleiters Kundenservice der Beklagten.
Das Vorbringen samt Beweisanbot des Klägers vom 17.11.2025 wies das Erstgericht mit in das Urteil aufgenommenem Beschluss als verspätet zurück; für eine Wiedereröffnung der Verhandlung sah es keinen Anlass. In der Sache erachtete es die Befristungen der Arbeitsverträge als sachlich gerechtfertigt, weil die Umsetzung der Ausrollung des Smart Metering von zahlreichen, außerhalb des Handlungsbereichs der Beklagten gelegenen, insbesondere technischen und wirtschaftlichen Faktoren abhängig gewesen sei. Weiterer Bedarf für die Beschäftigung des Klägers bestehe nicht.
Am 2.12.2025 brachte der Klägereine auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO (iVm § 2 Abs 1 ASGG) gestützte Wiederaufnahmsklage ein. Er wiederholte den im Hauptverfahren mit Schriftsatz vom 17.11.2025 vorgetragenen Umstand, wonach eine Mitarbeiterin der Beklagten am 6.11.2025 im Haushalt der namentlich genannten Person in C* eine Wasserablesung vorgenommen habe. Dies widerlege die Behauptung der Beklagten, sie benötige mit Ausnahme des Vertragsbediensteten, der die verbliebenen Strom- und Wasserablesungen im Bedarfsfall durchführe und den entsprechenden Bedarf abdecken könne, weder dauerhaft Beschäftigte noch Saisonkräfte. Der Geschäftsbereichsleiter Kundenservice habe im Rahmen seiner Einvernahme als Zeuge am 14.10.2025 angegeben, der Vertragsbedienstete könne den Ablesebedarf abdecken; im Jahr 2024 habe es maximal für Wasserablesungen Bedarf an Saisonkräften gegeben. Dass es über den 31.12.2024 hinaus weitere fix oder saisonal beschäftigte Ableser gebe, habe er hingegen nicht erwähnt. Der nachträglich bekannt gewordene Umstand vom 6.11.2025 lasse auf die Beschäftigung einer fixen Ableserin schließen; selbst unter Annahme einer bloßen Saisonkraft hätten sich dadurch aber die Behauptungen der Beklagten als unrichtig herausgestellt und hätte es in Wahrheit über den 31.12.2024 hinaus Arbeit für den Kläger gegeben. Wäre dieser Umstand vor Schluss der Verhandlung im Hauptverfahren bekannt geworden und wäre der beantragte Zeuge einvernommen (oder zumindest seine schriftliche Stellungnahme zum Akt genommen) worden, hätte dem Klagebegehren stattgegeben werden müssen. Unter einem beantragte der Kläger die Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens betreffend das Hauptverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage.
Mit dem bekämpften Beschlusswies das Erstgericht die Wiederaufnahmsklage a limine zurück (Spruchpunkt 1.) und den Unterbrechungsantrag ab (Spruchpunkt 2.). Die vom Kläger ins Treffen geführte Tatsache, am 6.11.2025 habe eine Frau im Namen der Beklagten eine Wasserablesung durchgeführt, sei erst nach Schluss der Verhandlung (14.10.2025) entstanden und damit keine „neue Tatsache“ im Sinn des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO. Erst nachträglich eingetretene Umstände könnten aber keinen Wiederaufnahmsgrund bilden. Zudem sei die behauptete Tatsache, selbst wenn man sie als richtig unterstellte, nicht geeignet, eine für den Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen. Dass eine Frau – und nicht der Vertragsbedienstete – am 6.11.2025 eine Wasserablesung vorgenommen habe, lasse weder den Schluss zu, dass die Beklagte über den 31.12.2024 hinaus Bedarf an fixen Ablesern gehabt habe, noch dass hinreichend Arbeit für den Kläger im Kundenservice bestanden hätte. Weshalb davon auszugehen sei, die in Rede stehende Frau sei nicht bloß eine Saisonableserin, wie sie die Beklagte auch in der Vergangenheit beschäftigt habe, zeige der Kläger nicht auf. Die Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens sei infolge der Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage nicht geboten.
Gegen Spruchpunkt 1. dieser Entscheidung wendet sich der rechtzeitige Rekurs des Klägers aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem (erkennbaren) Antrag, den bekämpften Beschluss im klagsstattgebenden Sinn abzuändern.
Zumal die Wiederaufnahmsklage bereits vor Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen wurde, ist das Rechtsmittelverfahren einseitig (RIS-Justiz RS0125126).
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1.Nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO (hier iVm § 2 Abs 1 ASGG) berechtigen nur solche neue Tatsachen und Beweismittel zur Wiederaufnahmsklage, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Soweit neue Tatsachen ins Treffen geführt werden, müssen diese im vorangegangenen Verfahren bereits entstanden und vorhanden gewesen sein, dürfen also keine nova producta sein (RIS-Justiz RS0044437 [T1]).
Die neuen Tatsachen oder Beweismittel, auf die ein Wiederaufnahmsbegehren gestützt wird, müssen sich nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung auswirken; es genügt, wenn sie geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen, wobei auch neue Hilfstatsachen, aus denen Schlüsse auf eine Haupttatsache gezogen werden können, in Betracht kommen (RIS-Justiz RS0044411; RS0044510). Eine Wiederaufnahme wegen neu aufgefundener Beweismittel kommt grundsätzlich nur dort in Frage, wo im Vorprozess eine bestimmte Tatsache zwar behauptet wurde, aber nicht bewiesen werden konnte, und die neu aufgefundenen Beweismittel eben den Beweis dieser Tatsache erbringen sollen (RIS-Justiz RS0040999 [T2]).
Beruht das Urteil im Vorprozess auf Schlussfolgerungen aus Hilfstatsachen, dann ist das Vorbringen neuer Hilfstatsachen, die solche Tatsachenschlüsse in Frage stellen, ausreichend. Dasselbe gilt für die Beweismittel zur Dartuung oder Widerlegung von Hilfstatsachen; hier reicht das Vorbringen von Beweismitteln aus, die, wenn sie im Vorprozess bekannt gewesen wären, zu einer anderen Würdigung der streitentscheidenden Beweismittel geführt hätten oder den Nachweis einer objektiv unrichtigen Zeugenaussage erbringen (8 ObA 74/06z mwN). Ein Beweismittel, das nach dem Entscheidungszeitpunkt neu entstanden ist, bildet sohin einen Wiederaufnahmsgrund, wenn es Haupt- oder Hilfstatsachen erhärtet oder widerlegt, die vor dem Entscheidungszeitpunkt des Vorprozesses entstanden waren ( Jelinek in Fasching/Konecny 3IV/1 § 530 ZPO Rz 150).
2. Hier behauptet der Kläger eine von einem namentlich genannten Zeugen wahrgenommene Wasserablesung durch eine weibliche Person am 6.11.2025 und will damit den (bereits vor Schluss der Verhandlung zu prognostizierenden) Bedarf an vom Vertragsbediensteten verschiedenen Ablesern auch über den 31.12.2024 hinaus unter Beweis stellen; ebenso sieht er dadurch die Angaben des Geschäftsbereichsleiters Kundenservice als widerlegt an.
Ob bereits der Umstand allein, dass die herangezogene „Hilfstatsache“ (Wasserablesung am 6.11.2025) erst nach Schluss der Verhandlung entstanden ist, die Zulässigkeit der Wiederaufnahmsklage hindert, kann dahinstehen, weil jedenfalls ihre abstrakte Eignung, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen, zu verneinen ist:
2.1.Bereits im Vorprüfungsverfahren (§ 538 ZPO) ist abstrakt (RIS-Justiz RS0036544 [T2]) zu prüfen, ob die als Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geltend gemachten Umstände von vornherein keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können und daher absolut ungeeignet sind, eine maßgebliche Änderung der Tatsachengrundlage herbeizuführen. Das gilt etwa für ein neues Beweismittel, das in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit dem wiederaufzunehmenden Verfahren steht. Ist dies der Fall, ist die Klage – in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen (vgl RIS-Justiz RS0044527) – mit Beschluss zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0044620).
Bei der abstrakt vorzunehmenden (Schlüssigkeits-)Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen im Vorprüfungsverfahren lässt sich daher (nur) beurteilen, ob sich aus dem Klagsvorbringen selbst ergibt, dass die vorgebrachten Tatsachen oder die aus den neuen Beweismitteln abzuleitenden Tatsachen sogar dann, wenn man sie als richtig unterstellt, zu keiner Änderung der (früheren) Entscheidung führen können (RIS-Justiz RS0044631). Ergibt sich schon aus dem Klagsvorbringen, dass die vorgebrachten neuen Tatsachen (oder Beweismittel) auch dann, wenn man von ihrer Richtigkeit (bzw Eignung, das zu beweisen, was behauptet wird) ausgeht, zu keiner Änderung der Entscheidung führen können, dann liegt der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund nicht vor; darüber ist schon im Vorprüfungsverfahren abzusprechen ( A. Kodek in Klicka/Koller, ZPO 6 § 530 Rz 18).
2.2.Schon nach dem Klagsvorbringen steht der Inhalt der neuen „Hilfstatsache“ nicht konkret mit den Feststellungen im Hauptverfahren im Widerspruch, weshalb die Zurückweisung durch das Erstgericht zu Recht erfolgte (vgl RIS-Justiz RS0044411 [T23]).
So ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen zum Abbau der Stellen der „fixen“ Ableser nicht, dass auch der Einsatz von Saisonkräften, insbesondere zur Wasserablesung, dauerhaft ausgeschlossen wäre. Der Kläger nimmt in seinem Vorbringen in der Wiederaufnahmeklage darüber hinaus selbst Bezug auf die Angaben des Geschäftsbereichsleiters Kundenservice, der als Zeuge vernommen angab, im Jahr 2024 habe für Wasserablesungen Bedarf an Saisonkräften bestanden. Einen Widerspruch zwischen dem als Wiederaufnahmsgrund ins Treffen geführten Umstand und diesen Ausführungen zeigt der Kläger aber nicht auf, weshalb die neue Hilfstatsache nicht geeignet ist, eine andere Würdigung dieses Beweisergebnisses herbeizuführen, geschweige denn den Nachweis einer objektiv unrichtigen Zeugenaussage zu erbringen.
Zutreffend hat das Erstgericht in diesem Zusammenhang ferner argumentiert, dass der Kläger nicht aufzuzeigen vermochte, inwiefern die neue Hilfstatsache zumindest abstrakt geeignet sein könnte, unter Beweis zu stellen, dass es sich bei der am 6.11.2025 eingesetzten Ableserin um eine dauerhaft Beschäftigte handle.
Ebenso wenig steht eine einmalige Wasserablesung durch eine vom Vertragsbediensteten verschiedene Person beinahe ein Jahr nach dem 31.12.2024 der Feststellung, dieser Mitarbeiter könne den entsprechenden Bedarf seit diesem Datum grundsätzlich decken, entgegen; man bedenke nur etwa den Fall einer krankheits- oder urlaubsbedingten Abwesenheit, die allenfalls auch kurzfristig kompensiert werden muss. Im Übrigen liegt bei Prognosetatbeständen (zB künftige Entwicklungen) eine ursprüngliche Unrichtigkeit noch nicht allein deshalb vor, weil sich herausstellt, dass die prognostizierte Entwicklung nicht eingetreten ist ( Jelinek aaO Rz 155).
2.3. Somit dringt der Kläger mit der Argumentation im Rekurs, das Erstgericht habe unzulässigerweise eine konkrete Prüfung der neuen Tatsache und des neuen Beweismittels vorgenommen, die erst im Wiederaufnahmeverfahren hätte erfolgen dürfen, nicht durch. Aus den dargestellten Erwägungen kann ihm auch nicht beigepflichtet werden, wenn er in seinem Rechtsmittel den nicht näher begründeten Standpunkt wiederholt, das Erscheinen der Wasserableserin am 6.11.2025 könne „ausschließlich“ dafür sprechen, die von der Beklagten im Hauptverfahren angebotenen Zeugen hätten den tatsächlich bestehenden Bedarf an Ablesern nicht oder gegenteilig geschildert. Weshalb die Beklagte „sicherlich“ nicht bloß am 6.11.2025 eine Ableserin beschäftigt haben werde, behauptet der Rekurswerber zwar, worauf er diese Erkenntnis stützt, legt das Rechtsmittel jedoch nicht dar.
Dem Rekurs kann daher kein Erfolg beschieden sein.
3.Der Rekurswerber hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen (§§ 2 Abs 1 ASGG, 41, 50 ZPO).
4.Ein – wie hier – bestätigender Beschluss des Rekursgerichts unterliegt nicht dem absoluten Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (hier iVm § 2 Abs 1 ASGG), weil die Wiederaufnahmsklage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (RIS-Justiz RS0125126 [T2]). Da die Schlüssigkeitsprüfung jedoch nur anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall vorgenommen werden kann, womit eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu beantworten ist (RIS-Justiz RS0037780 [T14]; RS0044411 [T19]), besteht keine Veranlassung, den ordentlichen Revisionsrekurs zuzulassen.
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