Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Mag. Bernd Widerin, Rechtsanwalt in Bludenz, als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei B*-Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch Achammer Mennel Rechtsanwälte OG in Feldkirch, wegen EUR 25.000,-- s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 3.9.2025, signiert mit 5.11.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreterin die mit EUR 2.744,82 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
E NTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Der Kläger ist der leibliche Sohn der am ** geborenen C*. Diese litt am 31.3.2021 an einer Fülle von Vorerkrankungen.
Am 28.3.2021 unterzog sich die Mutter des Klägers infolge akuter Atembeschwerden einem Covid-19-PCR-Test, der positiv ausfiel. Am 31.3.2021 wurde sie im von der Beklagten betriebenen LKH D* vorstellig und wurde zunächst auf der Normalstation der Abteilung für Innere Medizin stationär aufgenommen. Am 4.4.2021 wurde sie auf die Intensivstation verlegt und dort bis 24.4.2021 behandelt. Am 12.4.2021 wurde sie intubiert und sediert, am 20.4.2021 wieder extubiert. Drei Tage später erfolgte eine neuerliche Intubation. Einen Tag später, am 24.4.2021 verstarb die Mutter des Klägers im Rahmen einer Sepsis und eines akuten Atemnotsyndroms.
Die Behandlung der Mutter des Klägers, nämlich Diagnose und Therapie der Covid-19-Infektion, erfolgte sach- und fachgerecht; insbesondere erfolgte die Analgesie und Sedierung bedarfsadaptiert. Ein Aufwachversuch war nicht indiziert. Es hätte keine Dexamethason-Therapie eingeleitet werden müssen. Auch die Intubation erfolgte sach- und fachgerecht. Eine pneumatisch/thoraxchirurgische Vorstellung war nicht zwingend notwendig. Eine Verlegung der Mutter des Klägers am 12.4.2021 in die Universitätsklinik E* war medizinisch nicht indiziert und notwendig, da das Risiko einer Transferierung nicht verhältnismäßig gewesen wäre.
Zur Abklärung einer potentiell zusätzlich aufgetretenen Superinfektion mit Pilzen oder Bakterien war am 14.4.2021 bei der Mutter des Klägers ein mikrobiologischer Befund erhoben worden. In der aeroben Kultur konnte eine sensible Klebsiella-Pneumonie nachgewiesen werden. Nicht festgestellt werden kann, ob eine Pilzkultur abgenommen wurde, die Probe jedoch auf dem Weg ins Labor abhanden kam, oder ob eine solche Probe gar nicht abgenommen wurde; jedenfalls langte eine Pilzkulturprobe nicht im Labor ein. Infektionen mit dem genannten Keim können auch endogen auftreten, insbesondere wenn ein Patient im Zuge eines schweren Verlaufs einer Covid-19-Infektion ein reduziertes Immunsystem aufweist. Auch bei der Mutter des Klägers war dieser Keim endogen vorhanden und wurde nicht von kontaminierten Personen und/oder Gegenständen im Krankenhaus der Beklagten übertragen. Es erfolgte eine gezielte Therapie nach Antibiogramm. Diese Superinfektion hatte jedenfalls keinerlei pathogene Bedeutung für den weiteren Krankheitsverlauf. Die Mutter des Klägers verstarb nicht an einem Bakterium, das nur von Mensch zu Mensch übertragen werden kann; eine solche Infektion war auch nicht ursächlich für ihren Tod. Ursächlich war vielmehr die erste diagnostizierte SARS-Cov-2-Variante für den schweren Krankheitsverlauf. Das Hinzutreten der weiteren SARS-Cov-2-Variante hingegen war für diesen nicht entscheidend.
Letztlich verstarb die Mutter des Klägers nicht aufgrund eines im Krankenhaus der Beklagten zwischen 31.3. und 24.4.2021 unterlaufenen Behandlungsfehlers, sondern trotz fach- und sachgerechter Behandlung an den Folgen ihrer Covid-19-Infektion in der am 28.3.2021 diagnostizierten pathogenen britischen Variante; hinzu trat eine weitere SARS-Cov-2-Variante am 30.3.2021 in Assoziation mit diversen Vorerkrankungen.
Soweit steht der Sachverhalt im Berufungsverfahren unbekämpft fest.
Mit dem am 16.4.2021 eingebrachten verfahrenseinleitenden Schriftsatz strebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von EUR 25.000,-- an Trauerschmerzgeld mit der wesentlichen Begründung an, in Anbetracht der vorliegenden ärztlichen Dokumentation müsse davon ausgegangen werden, dass die Behandlung seiner Mutter nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprochen habe. Analgesie und Sedierung seien nicht bedarfsadaptiert erfolgt; Sedierungsziele seien nicht ausreichend definiert/dokumentiert worden. Den vorliegenden Unterlagen könne auch nicht entnommen werden, ob bzw dass Aufwachversuche durchgeführt worden seien. Insgesamt scheine die vorliegende Dokumentation nicht ausreichend und nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend.
Am 5.4.2021 sei bei der Mutter des Klägers zudem eine bakterielle Infektion festgestellt worden; wie diese behandelt worden sei, könne den Unterlagen nicht entnommen werden. Infolge einer nicht korrekten Intubation sei zudem eine Sepsis entstanden, die letztlich für den Tod seiner Mutter ursächlich gewesen sein dürfte. Ihre Verlegung nach E* sei als nicht medizinisch indiziert beurteilt worden. Während des Krankenhausaufenthalts hätte das Personal vereinzelt keine Masken getragen; Todesursache sei auch ein nur von Mensch zu Mensch übertragbares Bakterium gewesen. Insgesamt sei die Behandlung seiner Mutter nicht lege artis erfolgt.
Die Beklagte bestreitet und wendete im Wesentlichen ein, entgegen den Behauptungen des Klägers sei die Behandlung seiner Mutter lege artis erfolgt. Die behaupteten ärztlichen Fehlbehandlungen hätten nicht stattgefunden; die ärztliche Dokumentation sei ausreichend und habe dem Stand der Wissenschaft entsprochen. Analgesie und Sedierung seien bedarfsadaptiert erfolgt. Die medikamentöse Behandlung sei der Situation angepasst gewesen. Eine nicht korrekte Intubation habe nicht zu einer Sepsis geführt; eine Verlegung nach E* sei nicht indiziert gewesen. Es treffe letztlich auch nicht zu, dass das Krankenhauspersonal keine Masken getragen habe; entgegen dem Standpunkt des Klägers sei Todesursache nicht ein Bakterium, das nur von Mensch zu Mensch übertragen werden könne, gewesen.
Mit Urteil vom 3.9.2025 wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Ausgehend vom eingangs referierten Sachverhalt verfocht es den Standpunkt, dem Kläger sei der ihm obliegende Beweis eines Behandlungsfehlers nicht gelungen, sodass das Klagebegehren abzuweisen sei.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil aufzuheben und „zur Verfahrensergänzung und Entscheidung unter Einbeziehung einer umfassenden Beweisaufnahme und weiterer Experten“ an das Erstgericht zurückzuverweisen; eventualiter wird ein Abänderungsantrag im Sinn einer Klagsstattgebung gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer fristgerechten Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu befinden (§ 480 Abs 1 ZPO). Hiebei erwies sie sich aus nachstehenden Gründen als nicht berechtigt :
1. In seiner Mängelrüge vermisst der Berufungswerber die Einvernahme von drei namentlich genannten Zeugen sowie die Einholung eines psychiatrischen Sachbefunds.
1.1. Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrunds der Mangelhaftigkeit, dass der Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die bei Durchführung der vermissten Beweisaufnahme zu treffen gewesen wären; er wird hievon nicht dadurch befreit, dass er im Verfahren erster Instanz die Beweisthemen angegeben hatte, zu denen er die Aufnahme des Beweises beantragte (RIS-Justiz RS0043039).
1.2. Nach den Ausführungen der Berufung hätten die drei Zeugen darüber Auskunft geben können, dass das Reinigungspersonal im Krankenhaus und andere Bedienstete im Intensivbereich bzw in unmittelbarer Nähe der Verstorbenen sich ohne Masken bewegt hätten. Da jene Bakterien, die letztlich zum Tod seiner Mutter geführt hätten, offenbar nur von Mensch zu Mensch übertragen werden könnten, liege ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen der Vorgangsweise der Mitarbeiter der Beklagten und dem Tod der Mutter des Klägers vor bzw sei ein solcher naheliegend. Die Zeugen hätten auch ausgeführt, dass etwa das Intubationsset im Zimmer der Mutter des Klägers unverpackt gelagert worden sei.
Das Erstgericht hat die Aufnahme dieser Beweise mit der Begründung abgelehnt, nach den Ausführungen des von ihm beigezogenen intensivmedizinischen Sachverständigen zur behaupteten Superinfektion sei nicht weiter von Relevanz, ob das Personal der Beklagten durchgängig Masken getragen habe oder nicht.
Diese Begründung ist aktenkonform: Der Sachverständige hat bereits in seinem Erstgutachten dargelegt, eine bakterielle Infektion könne auch endogen (also aus dem Inneren des Patienten heraus) auftreten; dies sei im Zuge eines schweren Verlaufs einer Covid-Infektion sogar die wahrscheinlichste Form; es gäbe keinen Hinweis darauf, ob dieses Bakterium im Krankenhaus an die Mutter des Klägers übertragen worden sei, weil das Personal keine Covid-Masken getragen habe (ON 26 S 7). In seiner Gutachtensergänzung legte er weiter dar, sämtliche Entzündungsparameter seien rückläufig gewesen und schließe dies mit Sicherheit aus, dass dieser Keim letal gewesen wäre (ON 39 S 4).
Damit war im Sinn der Argumentation des Erstgerichts die Einvernahme dieser Zeugen zum genannten Thema entbehrlich.
1.3. Zu welchem Beweisthema ein psychiatrisches Gutachten aufgenommen werden hätte sollen, führt das Rechtsmittel nicht aus. Offenkundig wurde es in erster Instanz zur Höhe des Leistungsanspruchs angeboten. Da das Begehren des Klägers bereits dem Grunde nach nicht zu Recht besteht, konnten dazu Beweisaufnahmen unterbleiben.
1.4. Insgesamt schlägt die Mängelrüge somit nicht durch.
2. In seiner Rechtsrüge im weiteren Sinn vermisst der Berufungswerber Feststellungen zur Frage, ob die Dokumentation der digitalen Krankenakte der Verstorbenen vollständig war. Weiters wäre festzustellen gewesen, dass die von der Verstorbenen abgenommene Blutprobe nicht im Labor angekommen sei und eine festgestellte bakterielle Infektion nicht ausreichend dokumentiert sein könne, wenn die Blutprobe nicht im Labor ankomme.
Das Erstgericht hat ohnehin positiv festgestellt, dass eine Pilzkulturprobe nicht im Labor einlangte (US 4 oben). Im Übrigen wurde eine Negativfeststellung zur Frage getroffen, ob die Probe auf dem Weg ins Labor abhanden kam.
Damit aber kann der Vorwurf eines Feststellungsmangels nicht mehr erfolgreich erhoben werden, weil das Erstgericht ohnehin zu diesem Thema Feststellungen getroffen hat; dass sie den Vorstellungen eines Rechtsmittelwerbers widerstreiten, begründet keinen Feststellungsmangel (10 ObS 325/00t, 9 Ob 22/06k).
Davon abgesehen, dass der genannte Sachverständige ausführte, aus der vorliegenden Dokumentation könne der kongruente Behandlungspfad intensivmedizinisch nachvollzogen werden (ON 26 S 7), macht das Rechtsmittel nicht deutlich, was für den Kläger mit der Annahme einer nicht hinreichenden Dokumentation gewonnen werden könnte, sodass auch die rechtliche Bedeutung der vermissten Annahme nicht aufgezeigt wird.
Feststellungsmängel liegen somit nicht vor.
3. In seiner weiteren Rechtsrüge vermengt der Berufungswerber verschiedene Rechtsmittelgründe. Dies schadet soweit nicht, als sich die Zugehörigkeit der Ausführungen zu dem einen oder anderen Rechtsmittelgrund erkennen lässt; Unklarheiten gehen jedoch zu Lasten des Rechtsmittelwerbers (RIS-Justiz RS0041768, RS0041911, RS0041761).
3.1. Soweit ausgeführt wird, es hätte auch alternativ ein Gutachten der Lungenheilkunde eingeholt werden müssen, um die Frage der Intubation umfassender zu klären, ist dieser Aspekt der Mängelrüge zuzuordnen; er verfängt aber nicht, weil der Kläger auf diese Beweisaufnahme verzichtet hat (ON 42).
3.2. Das Argument, die Ausführungen des Sachverständigen würden nicht überzeugen, ist wohl einer Beweisrüge zuzuordnen. Allerdings erfordert die Geltendmachung des Berufungsgrunds der unrichtigen Beweiswürdigung die bestimmte Angabe, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung aufgrund welcher Beweismittel zu treffen gewesen wären (RIS-Justiz RS0041835 [T4]).
Hieran fehlt es jedoch zur Gänze.
3.3. Dass sich das Erstgericht bei der Feststellung des Sachverhalts damit „begnügt“ hat, die Ausführungen des Sachverständigen wiederzugeben, stellt jedenfalls keinen Begründungsmangel dar, sondern war angesichts des Prozessthemas geboten.
3.4. Weitere Ausführungen enthält die Rechtsrüge nicht, sodass sich zusätzliche Erörterungen erübrigen.
4. Zusammengefasst ist der Berufung somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50 Abs 1, 41, 40 ZPO. Aufgrund dieser Bestimmungen hat der im Berufungsverfahren unterlegene Kläger der Beklagten die rechtzeitig und tarifkonform verzeichneten Kosten deren Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Da eine Rechtsfrage mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen war, ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO).
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