Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , gegen die beklagte Partei C* , wegen EUR 350.000,-- s.A. - hier Verfahrenshilfe -, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 20.11.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag der beklagten Partei nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
BEGRÜNDUNG:
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung von EUR 350.000,-- s.A. mit der wesentlichen Begründung, er habe zum Zeitpunkt der Fälligkeit, dem 1.9.2025, das ihm im Jahr 2023 gewährte Darlehen in Klagshöhe nicht zurückgezahlt.
Binnen der vierwöchigen Frist zur Erstattung der Klagebeantwortung stellte der Beklagte unter Vorlage eines unvollständig ausgefüllten Vermögensbekenntnisses einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe „in vollem Umfang“.
Mit Beschluss vom 3.11.2025 forderte das Erstgericht den Beklagten auf, seinen Antrag wie folgt zu verbessern:
„Im Antragsformular ZPFORM1 sind SÄMTLICHE Zeilen auszufüllen, entweder durch Streichung, oder durch die betreffende Angabe. Sie lassen jedoch die Frage nach Bankkonten, Sparbüchern, Bausparverträgen, offen.
Es fehlen die Geburtsurkunden der von Ihnen angeführten Kinder und ein Nachweis über Ihre Verpflichtung, für diese Kinder noch aufkommen zu müssen. Daher haben Sie binnen 14 Tagen die Geburtsurkunden und jene Urkunde vorzulegen (Bescheid, Urteil o.Ä.), nach welcher Sie noch monatliche Unterhaltsleistungen tätigen müssen.
Es fehlt der Nachweis für das von Ihnen behauptete prekaristische Wohnrecht. Sie haben daher binnen 14 Tagen offen zu legen, wer Ihnen an welcher Adresse kostenlos Unterkunft gewährt. Insbesondere ist der Zusatz „Wohnung verkauft“ nicht nachvollziehbar, hier ist der betreffende Grundbuchsauszug binnen 14 Tagen vorzulegen.
Sollte binnen der gesetzten Frist keine ordnungsgemäße Verbesserung erfolgen, wird Ihr Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zurückgewiesen werden.“
Am 8.11.2025 langte beim Erstgericht eine Stellungnahme der Klägerin zum Verfahrenshilfeantrag des Beklagten ein, der zwei Verträge beigefügt waren (ON 5). Der Beklagte habe 14 Tage vor dem Rückzahlungstermin vier ihm gehörige Wohnungseigentumseinheiten in der Wohnanlage F* G* (Top W2, W3, EP2 und EP3) seiner Lebensgefährtin übergeben und sich ua ein lebenslanges Wohnungsgebrauchsrecht und Vorkaufsrecht einräumen lassen. Weiters habe er drei Monate vor dem Rückzahlungstermin sieben Wohnungseigentumseinheiten in der Wohnanlage E* B* (Top W1, W5, EP01, EP02, EP06, AP01 und AP03) um EUR 1,45 Mio an eine GmbH verkauft; dies mit einem betraglich fixierten und wertgesicherten Wiederkaufsrecht und einem darin enthaltenen Bestandsvertrag ab 1.1.2026 an allen Einheiten zumindest bis 2033 um brutto EUR 7.309,50. Der Beklagte habe nach wie vor maßgeblichen Einfluss auf alle Wohnungseigentumseinheiten und könne daraus ausreichende Einnahmen generieren, was er ebenso verschweige wie den Verleib des hohen Geldbetrags aus den Verkäufen. Die Voraussetzungen des § 63 ZPO lägen insgesamt nicht vor.
Das Erstgericht forderte mit am 13.11.2025 zugestellten Beschluss vom 10.11.2025 samt Stellungnahme der Klägerin den Beklagten auf, klarzustellen, ob er vor wenigen Wochen für den Verkauf von sieben Wohnungseigentumseinheiten 1,45 Mio erhalten habe (ON 6).
Am 17.11.2025 legte der Beklagte ein neu ausgefülltes Vermögensbekenntnis mit weiteren Beilagen (ON 7) sowie eine Stellungnahme zum Verkauf samt Kontobelegen und den Scheidungsvergleich vor (ON 8).
Mit Beschluss vom 20.11.2025gewährte das Erstgericht dem Beklagten Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 lit a-f und Z 3 ZPO und ging dabei von folgendem Sachverhalt aus:
„Der nunmehr 50jährige Beklagte hat drei Kinder (geboren 2006, 2008 und 2012) und bezieht seit 1.10.2025 eine Erwerbsunfähigkeitspension von EUR 2.100,25 inklusive Kinderzuschuss für drei Kinder, Pflegegeld der Stufe 4 und Ausgleichszulage; dies 14x jährlich. Er besitzt kein Vermögen und hat keine Schulden. Er und seine nunmehr seit Jänner 2024 geschiedene Frau verzichteten im Scheidungsvergleich wechselseitig auf Unterhalt und teilen sich die Kosten für die Kinder; er zahlt ihr monatlich EUR 1.200,--. Seine Exfrau lebt in der vormaligen Ehewohnung (F* G* **).
Der Beklagte verkaufte sieben mit Höchstpfandrechten belastete Wohnungseigentumsanteile EZ **, KG ** D* (Adresse H* B*), mit Kaufvertrag vom 14.5.2025 – wobei er sich ein Wiederkaufsrecht einräumen ließ – um EUR 1,450.000,-- an eine GmbH. Der Beklagte lebt bei und mit seiner Lebensgefährtin.“
Rechtlich führte das Erstgericht aus, die vom Beklagten verkauften Wohnungen seien massiv mit Höchstbetragspfandrechten belastet gewesen. Er habe aufgrund der geringen Pension Anspruch auf Ausgleichszulage und Sorgepflichten für drei mj bzw nicht selbsterhaltungsfähige Kinder. Er müsse seiner Exfrau die vormalige Familienwohnung zur Verfügung stellen und nehme sogar der Scheidungsvergleich auf seine angespannte finanzielle Situation Rücksicht. Obwohl im vorliegenden Verfahren kein Gutachten erforderlich sein werde, sei er ob des Streitwerts außerstande, die Verfahrenskosten zu tragen, ohne seinen und den Unterhalt seiner Kinder zu gefährden. Welche Rolle der zeitnahe Verkauf der Miteigentumsanteile hinsichtlich des behaupteten Darlehens spiele, werde im Verfahren ohnehin überprüfen sein.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der rechtzeitige Rekurs der Klägerin mit dem sie unter Ausführung einer Mängel-, Beweis- und Rechtsrüge beantragt, die Entscheidung im Sinn einer Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe abzuändern; ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag wird nicht gestellt.
Weder der Beklagte noch der Revisor beteiligten sich am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist im Sinn des im Abänderungsantrags enthaltenen Aufhebungsantrags (vgl RS0041774 [T1], vgl Kodek in Klicka/Koller 6§ 471 ZPO) berechtigt .
Die Klägerin argumentiert, das Erstgericht habe den Erhalt von EUR 1,45 Mio aus dem Verkauf der Wohnungen (siehe Beilage ./E) nicht festgestellt. Da der Beklagte nicht einmal den Versuch unternommen habe nachzuweisen, dass das Geld nicht mehr da sei, sei weiterhin vom Vorhandensein dieses Geldes auszugehen. Es fehle daher die Feststellung, der Beklagte könne über diesen Betrag frei verfügen. Weiters habe das Erstgericht zwar die Höchstbetragspfandrechte laut Grundbuch festgestellt, nicht aber die tatsächlichen Schuldbeträge und die Anmietung der verkauften Einheiten, wodurch er seit 14.5.2025 aus den Mietobjekten regelmäßig Einkünfte erziele. Der Beklagte habe dazu jegliche Angaben unterlassen.
Weiters habe er in seinem Antrag seine wirtschaftlichen Rechte aus der Übertragung der Einheiten in der F* G* an seine Lebensgefährtin verschwiegen. Die damit einhergehende Möglichkeit mit den Wohnungen ausreichende Geldmittel zu verdienen, sei vom Erstgericht unbeachtet geblieben.
Seine Angaben seien entgegen der von ihm unterschriebenen Bestätigung trotz der Aufforderung zur Verbesserung insgesamt unvollständig geblieben, was zur Abweisung seines Antrags führen hätte müssen.
1.1. Die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag hat in der Regel auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu erfolgen. Sind dem Gericht allerdings die darin enthaltenen Angaben amtlich als unrichtig bekannt, dann muss es von den als richtig bekannten Tatsachen ausgehen. Ergeben sich (nur) Bedenken gegen die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit des Vermögensbekenntnisses, dann muss das Gericht dieses überprüfen. Solche Erhebungen sind auf rasche und im Einzelfall zweckmäßig erscheinende Art durchzuführen. Dabei kann das Gericht auch die Partei – und allenfalls auch den Gegner – vernehmen. Im Rahmen eines Auftrags zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses kann die antragstellende Partei auch durch Beschluss zur Beibringung von (weiteren) Belegen aufgefordert werden. Diese sind im Beschluss so genau wie möglich zu bezeichnen (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3 II/1 § 66 Rz 7 und 8).
Lässt das Gericht offenbare Bedenklichkeiten außer Acht und bewilligt ungeachtet dessen die Verfahrenshilfe, so kann der Gegner dies erfolgreich mit Rekurs geltend machen (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3 II/1 § 66 Rz 8).
1.2. Der Argumentation der Rekurswerberin, das Erstgericht habe es unterlassen, ausreichende Erhebungen zur Frage der Vermögenssituation aufgrund des Verkaufs der Wohnungen sowie der tatsächlichen Einkommensverhältnisse aufgrund allfälliger Mietrechte (Vermietungen) durchzuführen und dazu konkrete Feststellungen zu treffen, ist beizupflichten:
1.3. Die Klägerin wies bereits in ihrer Stellungnahme auf im Kaufvertrag vom 14.5.2025 auf Seite 9 mit der Käuferin vereinbarte Mietrechte des Beklagten hin, während dieser in seinem Vermögensbekenntnis vom 24.10.2025 in ON 3.1. und auch im verbesserten Vermögensbekenntnis vom 17.11.2025 in ON 7 Einnahmen aus Vermietung, Untervermietung oä bzw. sonstige Vermögensrechte verneinte.
Das Erstgericht forderte den Beklagten mit seinem zweiten Verbesserungsauftrag jedoch lediglich um Klarstellung zum Erhalt des Betrags EUR 1,45 Mio aus dem Verkauf von sieben Wohnungseigentumseinheiten auf, weshalb das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben ist, da aufgrund der unklaren und teilweise mit den Inhalten der Kaufverträge nicht korrelierenden Angaben des Beklagten der Auftrag weiterführender Ergänzungen notwendig gewesen wäre.
Der Beklagte ging in seiner Stellungnahme ON 8 weder auf seine Wohnsituation ab 1.1.2026 (Wohnadresse, Mietvertrag, Mietkosten) ein, noch auf die im Kaufvertrag vom 14.5.2025 angeführten Mietrechte an der Adresse H* B* (W1 und W5 sowie 2 Abstellplätze und 3 Einstellplätze) oder den Eingang auf dem Baukonto von EUR 20.000,-- im Mai 2025 und von über EUR 600.000,-- im Juli 2025. Auch fehlen Angaben und Gründe zur vergangenen und tatsächlichen Nutzung der zweiten Wohnung W2 samt EP2 an der Adresse F* G*, an der dem Beklagten seit der Übergabe an seine Lebensgefährtin ein uneingeschränktes Wohnungsgebrauchsrecht zusteht. Zu diesen Punkten wurden bislang keinerlei Belege vorgelegt und vom Erstgericht auch keine Feststellungen getroffen.
1.4. Diese Unklarheiten und Unvollständigkeiten zu allfälligen durch Vermietung oder Verpachtung möglichen bzw tatsächlichen Einkünfte des Beklagten stehen einer abschließenden Entscheidung im Rekursverfahren entgegen.
2. Damit ist der bekämpfte Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag des Beklagten – nach Vervollständigung des erstinstanzlichen Verfahrens im aufgezeigtem Sinn – aufzutragen.
Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren auch Gelegenheit haben, seine Feststellung zur monatlichen Zahlung von EUR 1.200,-- zu überprüfen, da sich eine solche aus dem Scheidungsvergleich ergibt, wenn die ehemalige Gattin des Beklagten die vormalige Ehewohnung vor Ablauf von 10 Jahren räumt. Damit eine vollständige Prüfung der Voraussetzungen iSd § 63 ZPO erfolgen kann, wird der Beklagte zudem aufzufordern sein, detailliert – unter allfälliger Vorlage von Urkunden - auszuführen, warum der Klägerin der begehrte Anspruch nicht zustehe.
Nach § 72 Abs 3 letzter Satz findet in Verfahrenshilfesachen kein Kostenersatz statt. Die Klägerin hat für ihren Rekurs keine Kosten verzeichnet, weshalb ein Kostenausspruch entfallen konnte.
Die absolute Unzulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 4 ZPO (RS0052781; RS0036078).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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