Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Beate Abler als Einzelrichterin (§ 33 Abs 2 StPO) in der Strafsache gegen A* ua, vertreten durch ** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB, des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB in Form der Bestimmungstäterschaft nach § 12 zweiter Fall StGB sowie des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch 13.10.2025, GZ B*, beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 13.10.2025, GZ B* – 186, wurde A* des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB, des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB in Form der Bestimmungstäterschaft nach § 12 zweiter Fall StGB sowie des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 153 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten, gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens, gemäß § 366 Abs 2 erster Satz iVm § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von gesamt EUR 312.374,98 an die Privatbeteiligte C* zu Handen des Privatbeteiligtenvertreters RA Mag. D* binnen 14 Tagen sowie gemäß § 20 Abs 3 StGB zur Zahlung von EUR 312.374,98 verurteilt.
Mit Beschluss vom 13.10.2025 (ON 188) bestimmte das Erstgericht den Pauschalkostenbeitrag mit EUR 5.000,00. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Verurteilte seit 01.08.2020 im Ruhestand befinde und monatlich eine Alterspension von EUR 2.874,00 netto, 14 Mal jährlich, beziehe. Davon verbleibe ihm jedoch aufgrund der Anordnung der Sicherstellung der Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 01.03.2022 (ON 48) zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nur das Existenzminimum von zuletzt EUR 1.577,90 monatlich (ON 15, 158). Er sei (wieder) Hälfteeigentümer einer Liegenschaft mit einem darauf errichteten Wohnhaus in C* im Wert von EUR 324.500,00, dies per Stichtag 12.07.2021 (ON 81, AS 18 in ON 53). Sein Barvermögen belaufe sich auf EUR 57.000,00. Er habe Schulden von zuletzt EUR 200.000,00. Sorgepflichten bestehen nicht mehr.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten vom 03.11.2025 (ON 202), in welcher er um Herabsetzung des Pauschalkostenbeitrags auf EUR 1.000,00 ersucht.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
Gemäß § 381 Abs 1 Z 1 StPO umfassen die Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu ersetzen sind, unter anderem einen Pauschalkostenbeitrag als Anteil an den Kosten des Strafverfahrens, einschließlich der Kosten der Ermittlungen der Kriminalpolizei und der zur Durchführung von Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts notwendigen Amtshandlungen.
Die Höhe des Pauschalkostenbeitrages, der im Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht von EUR 250,-- bis EUR 5.000,-- zu bemessen ist (Abs 3 Z 2 leg cit), richtet sich gemäß § 381 Abs 5 StPO einerseits nach der Belastung der im Strafverfahren tätigen Behörden und Dienststellen und dem Ausmaß der diesen erwachsenen, nicht besonders zu vergütenden Auslagen, andererseits nach Vermögen, Einkommen und den anderen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen maßgebenden Umständen. Als Kriterien für die Belastung der Strafverfolgungsbehörden werden der Umfang des Aktes, Ausmaß und Erhebungen der Sicherheitsbehörden, die Länge und Aufwändigkeit des Ermittlungsverfahrens, Anzahl und Dauer der Hauptverhandlung(en) sowie die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens herangezogen. Dieser Verfahrensaufwand ist in Relation zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten zu setzen. Dabei sind einerseits das Einkommen, Vermögen und Unterhaltsansprüche des Kostenersatzpflichtigen, andererseits Schulden, Unterhaltspflichten und andere Verbindlichkeiten zu berücksichtigen ( Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 381 Rz 49 f).
Vorliegendenfalls ist von einem hohen Behördenaufwand auszugehen. In dem sehr umfangreichen Ermittlungsverfahren wurden zahlreiche Abschlussberichte erstattet. In 2 Rechtsgängen waren die Einholung von Sachverständigengutachten sowie mehrere Vertagungen erforderlich.
Nach den vom Erstgericht festgestellten persönlichen Verhältnissen des Angeklagten bezieht dieser seit 01.08.2020 monatlich eine Alterspension von EUR 2.874,00 netto, 14 Mal jährlich. Davon verbleibt ihm das Existenzminimum von zuletzt EUR 1.577,90 monatlich. Er ist Hälfteeigentümer einer Liegenschaft mit einem darauf errichteten Wohnhaus in C* im Wert von EUR 324.500,00, dies per Stichtag 12.07.2021. Sein Barvermögen beläuft sich auf EUR 57.000,00. Er hat Schulden von zuletzt EUR 200.000,00. Sorgepflichten bestehen nicht mehr.
Setzt man den Behördenaufwand sowohl im Ermittlungs- als auch im Hauptverfahren in Relation zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten, so erweist sich der mit dem Höchstbetrag gemäß § 381 Abs 3 Z 2 StPO bestimmte Pauschalkostenbeitrag als gerechtfertigt.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
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