Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Rofner als weitere Mitglieder des Senats (Senatsbesetzung gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Rainer-Rück Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, gegen die beklagte Partei Gemeinde B*, vertreten durch den Bürgermeister C*, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Dr. Wendling GmbH in 6370 Kitzbühel, wegen Feststellung (Streitwert nach RATG/JN: EUR 24.000,--), über den Rekurs der beklagten Partei gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 22.4.2025 (signiert mit 8.7.2025), ** (Rekursinteresse: EUR 9.379,98), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 668,59 (darin enthalten EUR 111,43 an USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
BEGRÜNDUNG:
In dem nunmehr mit Kostenrekurs bekämpften Anerkenntnisurteil sprach das Erstgericht in Spruchpunkt 1. aus: „ Es wird mit Wirkung zwischen den Streitteilen festgestellt, dass das Dienstverhältnis der klagenden Partei zur beklagten Partei ungeachtet der beklagtenseitig ausgesprochenen Kündigung vom 16.9.2024 über den 31.10.2024 hinaus in aufrechtem Zustand fortbesteht. “ In Spruchpunkt 2. verpflichtete es die Beklagte, dem Kläger EUR 4.411,20 (darin enthalten EUR 7,60 an Barauslagen und EUR 735,20 an USt) an Prozesskosten zu ersetzen.
Seine auf §§ 2 Abs 1 ASGG, 41 ZPO gestützte Kostenentscheidung begründete das Erstgericht damit, dass eine mutwillige, rechtsmissbräuchliche oder gar sittenwidrige Prozessführung durch den Kläger im Hinblick auf die erörterten formellen Kriterien für eine Kündigung nicht erblickt werden könne. Selbst wenn er im Laufe des Verfahrens ein größeres Interesse an der Leistung eines Geldbetrags als an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses entwickelt haben möge, hätte er mit dem gestellten Klagebegehren außer im außergerichtlichen Vergleichsweg nie eine Geldleistung, sondern nur einen aufrechten Fortbestand des Dienstverhältnisses erlangen können. Dass er seine Arbeit bei der Beklagten nach dem von ihr abgegebenen Anerkenntnis nicht wieder angetreten habe, sei im gegenständlichen Verfahren nicht zu beurteilen und wirke sich auch nicht auf die Kostenentscheidung aus. Dem mit seinem Begehren zur Gänze erfolgreichen Kläger stünden daher die verzeichneten Kosten zu.
Die Beklagte bekämpft diese Kostenentscheidung mit einem fristgerecht erstatteten Rekurs , in dem sie Aktenwidrigkeit geltend macht sowie eine Beweis- und eine Rechtsrüge ausführt. Sie beantragt eine Abänderung der bekämpften Kostenentscheidung dahin, dass ihr kein Kostenersatz an den Kläger auferlegt und dieser seinerseits verpflichtet werde, ihr EUR 4.968,78 an Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.
In seiner ebenfalls rechtzeitig erstatteten Rekursbeantwortung beantragt der Kläger , dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Zur Beweisrüge:
Anstelle der sich in der Begründung der Kostenentscheidung ihrer Ansicht nach findenden „Feststellung“, wonach eine mutwillige, rechtsmissbräuchliche oder gar sittenwidrige Prozessführung durch den Kläger im Hinblick auf die erörterten formellen Kriterien für eine Kündigung nicht erblickt werden könne, wünscht die Beklagte die Ersatzfeststellung:
„ Eine mutwillige, rechtsmissbräuchliche oder gar sittenwidrige Prozessführung durch den Kläger kann durch den erkennenden Senat im Hinblick auf die vom Kläger gegenüber dem Klagsvertreter getroffene Äußerung in seinem Schreiben vom 23.2.2025 (Blg ./9) insofern erblickt werden, als dieser eine Zusammenarbeit mit der Beklagten bzw das Fortbestehen des Dienstverhältnisses bei der Beklagten – was seinem Klagebegehren diametral entgegensteht – für unmöglich hält. “
Nach ihrer Ansicht habe das Erstgericht die bekämpfte „Feststellung“ unrichtig damit begründet, dass, selbst wenn der Kläger im Laufe des Verfahrens ein größeres Interesse an der Leistung eines Geldbetrags als an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses entwickelt habe, dies im Ergebnis nicht schaden würde, da er im vorliegenden Verfahren lediglich den aufrechten Fortbestand des Dienstverhältnisses verlangen hätte können. Diese „Feststellung“ korrespondiere jedoch nicht mit den vom Kläger gegenüber seinen Vertretern getätigten Äußerungen und den im Verfahren hervorgekommenen Beweisergebnissen zur Beurteilung der bekämpften Kostenentscheidung. Nach außergerichtlicher Anerkennung des Klagebegehrens durch die Beklagte habe der Klagsvertreter dem Kläger mit E-Mail vom 21.3.2025 nämlich Folgendes mitgeteilt und ihn wie nachstehend aufgeklärt:
„ …. Aufgrund des erfolgten Anerkenntnisses unseres Klagebegehrens ist Ihr Arbeitsverhältnis zur Gemeinde B* wieder aufrecht. Ich ersuche Sie daher um möglichst zeitnahe Mitteilung, wann genau ihr Saisonarbeitsverhältnis bei der D* AG ** endet. Dies deshalb, weil sie nach Ende dieses Arbeitsverhältnisses wieder eine Arbeitspflicht bei der Gemeinde B* trifft. “
Daraufhin habe der Kläger seinem Vertreter mitgeteilt, dass er „ auf einer Anhörung vor Gericht bestehe “ und in der Anlage ein gleich datiertes Schreiben an ihn übermittelt, das inhaltlich keinerlei Anzeichen jener Freude erkennen lasse, wie sie bei einem erfolgreichen Verfahrensausgang üblicherweise zu erwarten wäre. Vielmehr wirke dieses Schreiben an den Klagsvertreter geradezu vorwurfsvoll, obwohl dieser dabei gewesen sei, für den Kläger einen sicheren Prozesserfolg herbeizuführen. Der Kläger habe seinem Vertreter darin mitgeteilt, dass er auf gerichtliche Anhörung bestehe, wenn die Abfindung nicht gesetzeskonform in voller Höhe gezahlt werde. Es sei jedoch nie um die Bezahlung einer Abfindung gegangen und hätte er eine solche in diesem Verfahren auch nie erlangen können. Der Kläger habe in diesem Schreiben festgehalten, dass er nicht dokumentiert habe, „
Die begehrte „Ersatzfeststellung“ sei aufgrund der Aktenlage und insbesondere der vom Kläger getätigten Aussagen um ein Vielfaches wahrscheinlicher als die angefochtene „Feststellung“. Davon ausgehend sei die Rechtsausübung bzw Prozessführung durch ihn jedenfalls rechtsmissbräuchlich bzw sittenwidrig erfolgt, zumal er tatsächlich die Leistung einer Abfindung, die ihm im vorliegenden Verfahren nie zugesprochen werden hätte können, begehrt habe. Überdies sei er trotz mehrmaliger Aufforderung zum Wiederantritt des Dienstverhältnisses dieser nicht nachgekommen. Da der Kläger jedenfalls andere Motive als die Wiedererlangung seines Dienstverhältnisses verfolgt habe, habe er auch die Kosten dieses Verfahrens zu tragen, welches ohnehin nicht notwendig gewesen wäre, zumal die „Durchführung“ des Klagebegehrens von ihm nicht gewünscht gewesen sei.
Zur Aktenwidrigkeit:
Die Beklagte erblickt in nachstehender „Feststellung“ eine Aktenwidrigkeit:
„In der mündlichen Streitverhandlung am 22.4.2025 (ON 15) verwies der Beklagtenvertreter auf die vorbehaltslose Anerkennung des Klagebegehrens, weshalb auf Antrag des Klägers ein Anerkenntnisurteil zu fällen und – aufgrund der offenen Frist betreffend die Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis gemäß § 54 Abs 1a ZPO – gleichzeitig auszusprechen war, dass die Kostenentscheidung der schriftlichen Urteilsausfertigung vorbehalten bleibt. “
An deren Stelle begehrt sie die „Ersatzfeststellung“:
„In der mündlichen Streitverhandlung am 22.4.2025 (ON 15) verwies der Beklagtenvertreter auf die Anerkennung des Klagebegehrens gemäß dem Schriftsatz vom 27.3.2025 (ON 14), weshalb auf Antrag des Klägers ein Anerkenntnisurteil zu fällen und – aufgrund der offenen Frist betreffend die Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis gemäß § 54 Abs 1a ZPO sowie des Antrags der Beklagten über die Kosten des Verfahrens in ihrem Schriftsatz vom 27.3.2025 (ON 14) – gleichzeitig auszusprechen war, dass die Kostenentscheidung der schriftlichen Urteilsausfertigung vorbehalten bleibt. “
Sie bringt dazu vor, dass ihrerseits zwar eine Anerkennung des Klagebegehrens in der Hauptsache, nicht jedoch generell eine vorbehaltslose Anerkennung des gesamten Klagebegehrens - auch hinsichtlich der Kosten - erfolgt sei. In der Streitverhandlung vom 22.4.2025 habe ihre Vertreterin auch nicht auf eine vorbehaltslose Anerkennung des Klagebegehrens verwiesen, sondern wie im Schriftsatz ON 14 mitgeteilt und wie dort beantragt. Daraus gehe eindeutig hervor, dass das Klagebegehren gerade nicht vorbehaltslos anerkannt, sondern hinsichtlich des Klagebegehrens zu Punkt 2. erkennbar der Antrag gestellt worden sei, den Kläger zum Ersatz sämtlicher Kosten des Verfahrens zu verpflichten. Richtigerweise sei daher lediglich Punkt 1. des Klagebegehens vorbehaltslos anerkannt worden. Die vorliegende Aktenwidrigkeit sei insofern relevant, als sie Auswirkungen auf die Kostenentscheidung habe.
Zur Rechtsrüge:
Nach Ansicht der Beklagten liegt im Fehlen folgender Sachverhaltsannahme ein sekundärer Feststellungsmangel:
„ Trotz (außergerichtlicher) Anerkennung des Klagebegehens durch die Beklagte, unter anderem in ihrem Schreiben vom 21.3.2025, kam es dem Kläger nie darauf an, das Dienstverhältnis bei der Beklagten wieder anzutreten. “
In diesem Zusammenhang verweist sie auf ihre Ausführungen in der Beweisrüge sowie auf jene des Klägers in seinem Schreiben an seine Vertreterin vom 23.3.2025 und die Verweigerung des Dienstantritts durch ihn trotz mehrmaliger Aufforderung. Auf Grundlage der als fehlend beanstandeten Feststellung wäre das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht zur Beurteilung gelangt, dass die vorliegende Prozessführung durch den Kläger rechtsmissbräuchlich, sittenwidrig oder zumindest mutwillig gewesen sei, weshalb er zum Ersatz der Verfahrenskosten zu verpflichten gewesen wäre.
Dazu war zu erwägen:
1. Eingangs der Behandlung des Rechtsmittels ist darauf hinzuweisen, dass von der Beklagten ein Kostenrekurs erhoben wird, der ausschließlich unter kostenrechtlichem Regime zu behandeln ist. Aus diesem Grund ist auf ihre Ausführungen zur Aktenwidrigkeit sowie in der Beweisrüge nicht weiter einzugehen.
1.1 Gegenstand eines prozessualen Anerkenntnisses ist der Streitgegenstand, also die Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen und das daraus abgeleitete Begehren. Das anerkennungsfähige Begehren kann sich sowohl auf Leistungs-, Feststellungs- und Rechtsgestaltungsansprüche als auch auf andere Urteilsanträge, zB eingewendete Gegenforderungen, beziehen. Weil das Anerkenntnis Grundlage einer richterlichen Entscheidung in Urteilsform ist, enthebt es den Richter idR der Prüfung des zugrunde liegenden Tatbestands: die Prüfung der Tatsachen wird ihm hier ebenso entzogen wie bei einem Geständnis ( Deixler-Hübner in Fasching/Konecny³ § 395 ZPO Rz 5 mwN).
1.2 § 41 ZPO regelt die Kostenersatzpflicht der unterlegenen Partei bei vollständigem Obsiegen des Prozessgegners. Ob der Prozesserfolg materiell durch Stattgebung oder Abweisung des Klagebegehrens oder ob er durch den Erfolg einer formellen Einwendung zu Stande kommt, ist ohne Bedeutung. Ob eine Partei als unterlegen (und damit die andere als obsiegend) zu betrachten ist, ist anhand eines Vergleichs zwischen dem Inhalt ihrer den Streitgegenstand bildenden Sachanträge und der gerichtlichen Entscheidung darüber zu ermitteln. So ist ein Kläger als unterliegend anzusehen, wenn er sich einem für ihn ungünstigen Urteil dadurch entzieht, dass er die Klage zurücknimmt oder auf den Anspruch verzichtet. Entsprechendes gilt für den Beklagten, der ein Anerkenntnis- oder ein Versäumungsurteil ergehen lässt (sofern nicht § 45 ZPO zur Anwendung gelangt), wobei in diesen Fällen nicht mehr geprüft werden kann und darf, ob die Entscheidung der materiellen Rechtslage entspricht ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ § 41 ZPO Rz 46 f mwN). Erwägungen über die Gründe des Erfolgs sind daher – ausgenommen die Fälle der Kostenseparation – nicht anzustellen; insbesondere ist es wegen der alleinigen Maßgeblichkeit des Prozesserfolgs unerheblich, ob die letztlich unterlegene Partei phasenweise berechtigt oder wenigstens vertretbar prozessiert hat. Auf die Gründe des Erfolgs wie auch auf den Erfolg oder Misserfolg mit einzelnen Beweisanträgen kommt es dabei nicht an. Das Abstellen rein auf den objektiven Prozesserfolg ist zudem auch im Interesse der Rechtssicherheit geboten: Für die Partei soll von vornherein klar absehbar sein, von welchen Kriterien ihr Anspruch auf Kostenersatz abhängt, weil davon auch oftmals ihre ex ante zu treffende Entscheidung, ob sie sich überhaupt aktiv oder passiv in den Rechtsstreit einlässt, abhängt. Dieses auch kostenrechtlich relevante Interesse an Rechtssicherheit würde durch diffizile Erwägungen, ob ein Prozessieren denn zeitweise gerechtfertigt gewesen sei, eher gefährdet als gefördert ( Obermaier in Höllwerth/Ziehensack ZPO-TaKom § 41 Rz 2 mwN).
Im Sinn dieser Ausführungen kommt es daher entgegen der Ansicht der Beklagten nicht auf die Gründe des Prozesserfolgs des Klägers an, weshalb es auch der von ihr in ihrem Rechtsmittel geforderten zusätzlichen Sachverhaltsannahmen nicht bedarf. Eine im Zuge der Kostenentscheidung nachträglich vorzunehmende Prüfung, ob ihr Anerkenntnis der materiellen Sach- und Rechtslage entsprach, wäre im Sinn der vorstehend angeführten Judikatur unzulässig.
1.3 Aber auch Anwendungsfälle der §§ 45, 48 oder 408 ZPO liegen hier aus folgenden Gründen nicht vor:
§ 45 ZPO erfordert, dass das Anerkenntnis bei der ersten prozessualen Gelegenheit (Klagebeantwortung, Einspruch etc.), somit noch vor Streiteinlassung, abgegeben wird. Dies war hier nicht der Fall, weil die Anerkennung des Klagebegehrens durch die Beklagte erst nach Durchführung der vorbereitenden Streitverhandlung vom 4.2.2025 erfolgte und dies dem Erstgericht mit Schriftsatz vom 27.3.2025 (ON 14) bekanntgegeben wurde. Ein Anwendungsfall dieser Bestimmung ist deshalb nicht gegeben.
Ein Fall der Kostenseparation nach § 48 ZPO ist gleichermaßen nicht gegeben, weil die Separation der Kosten einzelner Prozesshandlungen voraussetzt, dass eine im Vergleich zum ordnungsgemäßen Prozessgang objektiv unerwünschte Maßnahme einer Partei zu Störungen und Verzögerungen führt, die beim Prozessgegner Mehrkosten verursachen. Wenn die Mehrkosten verursachende Aktion eindeutig der (Risiko-)Sphäre einer Partei zuzuordnen sein muss, so ist damit gemeint, dass sie insbesondere nicht aus der Sphäre eines Dritten (Zeuge, Sachverständiger, Gericht) resultieren darf . Die Normen über die Kostenseparation dienen insbesondere der in den §§ 178 f ZPO normierten Prozesskonzentration und beruhen zudem auf dem Verursacherprinzip; haftbar machen damit auch alle Verstöße gegen Prozessförderungspflichten ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.261). Ein solcher Pflichtenverstoß, der bei der Beklagten zu Mehrkosten geführt hätte, wird von dieser nicht behauptet und ergibt sich auch aus dem Akt nicht.
Auch ein Fall des § 408 ZPO liegt nicht vor, weil schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ein solcher Anspruch nur der obsiegenden Partei zukommt; diese Voraussetzung erfüllt die Beklagte hier nicht. Überdies kann der durch eine mutwillige Prozessführung Geschädigte seinen Schaden wohl nach seiner Wahl mit selbständiger Klage oder im vereinfachten Verfahren nach Abs 1 leg cit mit einem im Prozess zu stellenden Antrag, jedoch nur in erster Instanz, geltend machen. Auch dies ist hier nicht erfolgt.
Der Kostenrekurs bleibt aus diesen Erwägungen erfolglos.
4. Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren stützt sich auf die §§ 2 Abs 1 ASGG, 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten seiner Rekursbeantwortung rechtzeitig und tarifgemäß verzeichnet.
5. Die absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus den §§ 2 Abs 1 ASGG, 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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