Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Prager Rechtsanwalts GmbH&Co KG in 1130 Wien, wider die beklagte Partei B* , vertreten durch Stefan Prochaska Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, wegen EUR 5,213.860,-- s.A., über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 118.476,60) gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 22.9.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihrer Vertreterin binnen 14 Tagen die mit EUR 2.380,50 (darin EUR 396,75 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
Begründung:
Mit der am 6.10.2022 beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage begehrte der Kläger, den Beklagten schuldig zu erkennen,
Mit Urteil vom 28.4.2025 (ON 52) wies das Erstgericht das Klagebegehren vollinhaltlich ab.
Der Kläger erhob eine fristgerechte Berufung; diese wurde am 28.5.2025 um 18:47 Uhr im elektronischen Rechtsverkehr ohne ein Kostenverzeichnis eingebracht.
Mit Eingabe vom 30.6.2025 regte der Kläger die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gemäß § 481 ZPO an und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Vorlage der Kostennote für die Berufung. Zugleich holte er die versäumte Handlung (Vorlage des Kostenverzeichnisses für das Rechtsmittel) nach.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags brachte er vor, dass der grundsätzlich sehr zuverlässige Mitarbeiter der Kanzlei der Klagsvertreterin, der am 28.5.2025 damit beauftragt gewesen sei, die fertige Berufung und das Kostenverzeichnis per ERV an das Gericht zu übermitteln, es beim Abfertigen des elektronischen Schriftsatzes als einmalige Fehlleistung irrtümlich unterlassen habe, das Kostenverzeichnis gemeinsam mit der Berufungsschrift per ERV zu übermitteln. Ein solches Versehen sei dem seit über einem Jahr im Assistenzbereich und für Rechtsrecherchen in der Kanzlei tätigen Jus-Studenten, der kurz vor der Beendigung seines Studiums stehe, noch nie unterlaufen. Das Abfertigen von Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr zähle zu seinem ständigen Aufgabenkreis. In den 15 Monaten seiner bisherigen Beschäftigung mit 16 Arbeitsstunden pro Woche habe es noch nie Beanstandungen gegeben. Sowohl für die Klagsvertreterin als auch für den Kläger stelle diese Unterlassung ein unabwendbares Ereignis dar, das lediglich auf einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen sei.
Der Beklagtesprach sich gegen die beantragte Wiedereinsetzung aus und führte ins Treffen, dass sich bereits aus dem eigenen Vorbringen des Klägers kein unabwendbares Ereignis im Sinn des § 146 ZPO ableiten ließe. Die Klagsvertreterin bringe ihre Schriftsätze mit dem Programm „H*“ bei Gericht ein. Dabei handle es sich um eines der beliebtesten Programme für die Gerichtskommunikation, das auch von der Beklagtenvertreterin seit Jahren verwendet werde. Ihr sei kein einziger Fall bekannt, in welchem bei der Verwendung dieses Programms vergessen worden sei, das Kostenverzeichnis miteinzubringen. Werde ein Schriftsatz mit H* erstellt, so erstelle das Programm nämlich automatisch auch ein Kostenverzeichnis. Dieses Kostenverzeichnis werde ebenso automatisch unter dem Reiter „Vorbringen“ angeführt. In einer ordentlich organisierten Kanzlei werde das Kostenverzeichnis dann überprüft und in den Schriftsatz kopiert. Somit bringe eine ordentlich arbeitende Kanzlei immer zumindest ein – wenn nicht gar zwei – Kostenverzeichnis(se) ein, um Fehler möglichst zu vermeiden. Sichtbar sei dieses lege artis-Vorgehen zB am vorbereitenden Schriftsatz der Beklagten vom 17.2.2025 (ON 42). Dort finde sich auf Seite 6 das erste Kostenverzeichnis – kopiert aus H* – und auf Seite 8 das (idente) automatisch von H* erstellte zweite Kostenverzeichnis. Ob die Klagsvertreterin das von H* automatisch erstellte Kostenverzeichnis lösche oder ob schlichtweg eine Fehlbedienung von H* vorliege, sei dem Beklagten nicht bekannt. Dies begründe aber jedenfalls kein unabwendbares Ereignis. Es sei an der Klagsvertreterin gelegen, ihre Mitarbeiter richtig einzuschulen und zu unterrichten. Von einem minderen Grad des Versehens könne vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Offenbar lasse die Klagsvertreterin mangelhaft eingeschulte Mitarbeiter, ja sogar studentische Mitarbeiter, Rechtsmittel in einem Verfahren mit einem Streitwert von mehr als fünf Millionen Euro ohne Kontrolle einbringen. Da Rechtsstreitigkeiten mit einem derart hohen Streitwert zweifelsohne nicht häufig vorkämen, stelle das Fehlen der Überwachung bei der Einbringung der verfahrensgegenständlichen Berufung jedenfalls eine grobe Fahrlässigkeit dar.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Wiedereinsetzungsantrag ab und verpflichtete (berichtigt durch den Beschluss vom 22.9.2025 [ON 71]) die klagende Partei zum Ersatz der Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens.
Dabei traf es nach (unmittelbarer) Befragung des studentischen Mitarbeiters als Zeugen als Aufkunftsperson (ON 65) folgende Feststellungen (Anm: die vom Kläger bekämpften Feststellungen werden in Fettdruck gehalten):
I* ist Student der Rechtswissenschaften und hat bereits sämtliche Prüfungen mit Ausnahme von Straf- und Europarecht absolviert. Er ist seit März 2024 neben zwei weiteren studentischen Mitarbeitern als Rechtsanwaltsassistent in der Kanzlei der Klagsvertreterin tätig und dort mit dem Abrufen von ERV und E-Mails, der Entgegennahme von Telefonaten und der Aktenverwaltung im Ausmaß von 16 Wochenstunden an zwei Arbeitstagen betraut. In der Kanzlei der Klagsvertreterin gibt es keine Sekretärin oder Kanzleikraft, sondern wird die Sekretariatsarbeit von drei studentischen Mitarbeitern, von denen abwechselnd jeweils einer/eine während der üblichen Geschäftszeiten anwesend ist, erbracht. I* und ein weiterer studentischer Mitarbeiter wurden bei ihrem gleichzeitigen Eintritt von einer Mitarbeiterin in die Handhabung des H* Programms, welches in der Kanzlei der Klagsvertreterin verwendet wird, für die Dauer eines Monats (sohin etwa 8 Tage lang) eingeschult. Bis zum gegenständlichen Vorfall war ihm bei ERV-Abfertigungen kein Fehler unterlaufen.
In der Kanzlei der Klagsvertreterin werden die Kostenverzeichnisse im Programm „H*“ als eigenes Dokument erstellt, wobei diese zunächst vom Geschäftsführer der Klagsvertreterin diktiert und nachfolgend von den studentischen Mitarbeitern übertragen werden.
Bis zum 16.9.2025 war es dem Geschäftsführer der Klagsvertreterin nicht bekannt, dass es im Programm „H*“ ein Modul zur Erstellung von Kostennoten für Berufungen und Berufungsbeantwortungen gibt. In der Kanzlei des Klagevertreters wird standardmäßig für das Erstellen einer Kostennote sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Berufungsverfahren im Reiter „Honorar“ der Menüpunkt „offene Gerichtskostennote“ aufgerufen, dann wird, da in dieser Rubrik die Berufung selbst nicht als mögliche Leistung angeführt ist, das Leistungskürzel „3BTZBV“ aufgerufen und der Honorartext auf „Kostennote Berufung“ geändert und werden sodann händisch nicht zutreffende Teile gelöscht, Ergänzungen und Berichtigungen vorgenommen. Der Entscheidungsvorschlag, den das Programm H* bei Auswahl des Punktes Gerichtskostennote erstellt, wird insoweit verwendet, als die aus Sicht des studentischen Mitarbeiters nicht benötigten Kosten aus dem Entscheidungsvorschlag gelöscht werden.
Die „Kostennote Berufung“ wurde am 28.5.2025 um 17.35 Uhr vom Mitarbeiter I* verfasst. Dieser hatte im (gemeint: bis zum) damaligen Zeitpunkt 6 Rechtsmittel in der ERV abgefertigt, davon drei Bescheidbeschwerden einen einzigen Akt betreffend.
Am letzten Tag der Berufungsfrist, dem 28.5.2025, befand sich der Geschäftsführer der Klagsvertreterin nicht mehr in der Kanzlei, als der studentische Mitarbeiter I* um 18:47 Uhr die Berufung über den ERV selbständig einbrachte, ohne ein Kostenverzeichnis beizuschließen. In der Berufung selbst waren die Kosten nicht verzeichnet.
Dem Geschäftsführer der Klagsvertreterin fiel am 26.6.2025 beim Durchblättern des Aktes auf, dass das Kostenverzeichnis offensichtlich irrtümlich nicht gemeinsam mit der Berufung per ERV übermittelt wurde.
Rechtlichlegte das Erstgericht zunächst die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Bewilligung eines Wiedereinsetzungsantrags nach § 146 ZPO dar und betonte, dass Fehler, welche auf eine mangelhafte Organisation eines Kanzleibetriebs zurückzuführen seien, nach der ständigen Rechtsprechung ein grobes Verschulden darstellten, weil auf derartige Fehlerquellen im Vorhinein Bedacht zu nehmen wäre. Bei jenem juristischen Mitarbeiter, dem der gegenständliche Fehler unterlaufen sei, handle es sich nicht um eine gut ausgebildete und/oder erfahrene Kanzleikraft. Es handle sich um einen studentischen Mitarbeiter, der ca 8 Tage lang in die Handhabung des Programms H* eingeschult worden sei und welcher vor der versäumten Prozesshandlung überhaupt erst drei Nicht-Verwaltungsverfahren betreffende Rechtsmittel abgefertigt habe. Unter Berücksichtigung des hohen Streitwerts dieser Rechtssache wäre es am Geschäftsführer der Klagsvertreterin gelegen, die ERV-Abfertigung zu überwachen und zu überprüfen. Dies stelle im Zusammenspiel mit der teilweisen Unkenntnis der Klagsvertreterin von der Funktionsweise des verwendeten Computerprogramms ein Organisationsverschulden dar, welches nicht mehr als minderer Grad des Versehens zu qualifizieren sei.
Gegen die Versagung der Wiedereinsetzung richtet sich der fristgerecht erstattete Rekurs des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung unter Ausführung einer Beweis- und einer Rechtsrüge dahin abzuändern, dass die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werde.
Der Beklagte beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Der Rekurswerber bekämpft die bei der Wiedergabe des Sachverhalts in Fettdruck hervorgehobene Feststellung und argumentiert, dass das Erstgericht aufgrund der Beweisergebnisse und seines Vorbringens hätte feststellen müssen, dass Herr Dr. J* am 28.5.2025 gemeinsam mit seinem Mitarbeiter I*, einem Jus-Studenten, der zum damaligen Zeitpunkt seit über einem Jahr mit 16 Wochenstunden in der Kanzlei primär im Sekretariatsbereich der Klagsvertreterin beschäftigt war, und dem damals nur mehr die beiden letzten Prüfungen in Strafrecht und Europarecht zur Graduierung als Mag.jur. fehlten, an der Berufung und an der Kostennote gearbeitet habe. Die beiden hätten die Kostennote gemeinsam erstellt, Dr. J* habe die Kostennote kontrolliert und sei dann nach Freigabe der finalen Version der Berufung kurz vor 18:40 Uhr infolge eines Auswärtstermins, zu dem er schon etwas verspätet gewesen sei, einige Minuten vor der tatsächlichen Abfertigung der ERV-Eingabe weggefahren, während der äußerst zuverlässige Mitarbeiter der Kanzlei I*, dem noch nie ein derartiger Fehler unterlaufen sei und der immer genau kontrolliert habe, was er alles per ERV einbringe, einige Minuten später die Berufung eingebracht hat.
1.1. Die angefochtenen Feststellungen seien nicht nur irreführend, sondern wichen auch in erheblichem Umfang von der Aussage des studentischen Mitarbeiters als Zeugen ab. Dieser habe angegeben, dass er das Kostenverzeichnis gemeinsam mit Dr. J* erstellt habe und es von diesem auch nochmal kontrolliert worden sei und dass ihm noch nie ein Fehler passiert sei.
1.2. Zunächst ist klarzustellen, dass im Rekursverfahren im Hinblick auf den Unmittelbarkeitsgrundsatz Beweise nur dann umgewürdigt werden können, wenn sie von der Rechtsmittelinstanz in gleicher Weise aufgenommen werden können wie vom Erstgericht. Da eine Rekursverhandlung nicht vorgesehen ist (§ 526 Abs 1 ZPO), kann allerdings eine Beweiswürdigung des Erstgerichts durch das Rekursgericht dann nicht überprüft werden, wenn das erkennende Gericht den Sachverhalt auch aufgrund der vor ihm abgelegten Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und/oder Parteien festgestellt hat. Da dies hier der Fall ist, ist die erstrichterliche Beweiswürdigung für das Rekursgericht nicht überprüfbar (RS0012391, 4 Ob 172/18z uvm; siehe auch Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 526 ZPO Rz 5).
1.3. Im Übrigen steht der oben angeführte Wunschsachverhalt in wesentlichen Teilen nicht in einem Austauschverhältnis zu den kritisierten Feststellungen, was ebenfalls erforderlich wäre, um sie einer inhaltlichen Behandlung zu unterziehen (vgl RI0100145). Nach der ständigen Rechtsprechung gelangt nämlich eine Beweisrüge nur dann zur gesetzmäßigen Ausführung, wenn die bekämpfte und die an deren Stelle angestrebte Feststellung nicht nebeneinander bestehen können, sondern die eine Feststellung die andere ausschließt (RS0117402 [T15], RI0100145).
Der Feststellung, dass I* zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Berufung (erst) 6 Rechtsmittel im elektronischen Rechtsverkehr abgefertigt hatte, wovon es sich bei drei um Bescheidbeschwerden handelte, die einen einzigen Akt betrafen (welche sich aus der vom Kläger selbst vorgelegten Beilage ./AZ ergibt), wird kein diesen Aspekt beleuchtender Alternativsachverhalt gegenübergestellt; ebensowenig der Feststellung, dass sich der Geschäftsführer der Klagsvertreterin zu dem Zeitpunkt der Abfertigung des Rechtsmittels nicht mehr in der Kanzlei befand und I* die Berufung selbstständig einbrachte. Insoweit wird die Beweisrüge daher auch nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Dass der Berufung kein Kostenverzeichnis beigeschlossen war und auch in der Berufung keine Kosten verzeichnet wurden, war letztlich nie strittig, bildet dies doch den Grund für den Wiedereinsetzungsantrag.
2. In rechtlicher Hinsicht kritisiert der Berufungswerber, dass sich das Erstgericht im Rahmen seiner Beurteilung ausschließlich an der Judikatur über das Organisationsverschulden bei Fristvormerkungen orientiere. Dazu sei von Seiten der Rekurswerberin detailliert und seitenlang in der Urkundenvorlage und Stellungnahme vom 17.9.2025 dargelegt worden, wie umfangreich und mit mehrfachen Sicherheitsstufen eingebaut die Fristvormerkkontrolle in der Kanzlei der Klagsvertreterin organisiert sei. Auch sei vorgebracht worden, dass das reine Versenden von Schriftsätzen im ERV in der Kanzlei meist dergestalt erfolge, dass der Klagsvertreter (gemeint Geschäftsführer der Klagsvertreterin) beim Versenden von Schriftsätzen physisch anwesend sei und beim Einbringen zusehe. Dies erfülle sogar mehr als eine stichprobenartige Kontrolle, ohne jedoch für einen Mitarbeiter das Gefühl zu erzeugen, dass er nachkontrolliert werde. Dass in einem einzelnen Fall, nachdem Berufungsschriftsatz und Kostennote im ERV zur Einbringung freigegeben worden seien, der Klagevertreter ca 5 Minuten vor Einbringen des Schriftsatzes samt Kostennote die Kanzlei verlassen habe, sei kein Organisationsverschulden, sondern stelle für den Kläger sehr wohl ein unabwendbares Ereignis dar.
Dazu ist auszuführen:
2.1. Zunächst ist klarzustellen, dass ein Rechtsmittel, das nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, nicht gesetzmäßig ausgeführt wird und die dahingehenden (sich auf das eigene Prozessvorbringen und nicht auf den Sachverhalt stützenden) Ausführungen unbeachtet bleiben müssen (RS0043603).
2.2. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Beurteilung der Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit im Sinn des § 146 ZPO wurden vom Erstgericht umfassend und eingehend aufgezeigt; ebenso die Rechtsprechung zur Beurteilung des Verschuldens einer Partei aufgrund einer mangelhaften Organisation innerhalb des Kanzleibetriebs ihrer Rechtsvertretung. Auf diese Ausführungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (§ 500a ZPO).
2.3. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Sekretariatsarbeit im Kanzleibetrieb der Klagsvertreterin ausschließlich von studentischen Mitarbeitern erledigt wird, welche abwechselnd jeweils während der üblichen Geschäftszeiten anwesend sind. Die Einschulung jenes Mitarbeiters, dem der gegenständliche Fehler unterlief, in das für die Gerichtskommunikation verwendete Programm „H*“ dauerte 8 Tage. Ungeachtet des hohen Streitwerts dieser Rechtssache (das Berufungsinteresse beträgt EUR 5,213.860,-- s.A.) und obwohl der studentische Mitarbeiter mit dem Abfertigen von Rechtsmitteln nur wenig Erfahrung hatte (nach den Feststellungen hatte er zuvor erst drei Rechtsmittel im ordentlichen Rechtsweg sowie drei Bescheidbeschwerden eingebracht), erfolgte die Einbringung der Berufung ohne Beaufsichtigung und Kontrolle. Dies stellt angesichts der Höhe der „vergessenen“ Kosten zweifelsohne keinen minderen Grad des Versehens dar:
Die Rechtsprechung unterscheidet bei der Verschuldensprüfung zwischen rechtskundigen und rechtsunkundigen Wiedereinsetzungswerbern. Eine Vielzahl an Entscheidungen befasst sich mit der Verletzung von Überwachungs- und Kontrollpflichten innerhalb der Kanzleiorganisation von Rechtsanwälten. Wie schon das Erstgericht betonte, wird von der Judikatur in Zusammenhang mit dem Fristenwesen ein sehr strenger Maßstab angelegt, weil die Erfassung und Überwachung von Fristen zu den wichtigsten Vorkehrungen in einer Rechtsanwaltskanzlei zählen, für die ein Rechtsanwalt persönlich Sorge zu tragen hat ( Ziehensack in Höllwerth/Ziehensack, ZPO § 146 Rz 33 uvm). Das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrunds wird von der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang ausnahmsweise dann bejaht, wenn einem ansonsten zuverlässigen Mitarbeiter bei der Postaufgabe ein Fehler unterläuft (VfSlg 10.489 ua). Der vorliegende Fehler passierte aber einem Studenten, welcher nach einer kurzen Einschulung und mit wenig praktischer Erfahrung eine Berufung in einer Rechtssache mit einem die Summe von fünf Millionen Euro übersteigenden Streitwert selbständig einzubringen hatte, ohne dass dieser Vorgang vom Geschäftsführer der Klagsvertreterin nachkontrolliert wurde. Dass dieser – wie dies im Rechtsmittel betont wird – die Kanzlei nur wenige („ca fünf Minuten“) vor Einbringung des Schriftsatzes ohne Kostennote die Kanzlei verließ, ändert daran nichts, sondern ist eher verwunderlich, zumal nicht ersichtlich ist, warum ihm das Zuwarten von einigen Minuten nicht mehr möglich gewesen wäre. Seinen Rekursausführungen zufolge habe er einen Auswärtstermin gehabt, zu dem er „schon etwas verspätet“ gewesen sei, er wäre somit nach seinen eigenen Ausführungen nur um einige (weitere) Minuten später zu diesem Termin gekommen. Da sich bei Zugrundelegung dieser Wunschfeststellung (wonach der Rechtsanwalt einige Minuten vor der tatsächlichen Abfertigung der ERV-Eingabe weggefahren sei), daher am Ergebnis nichts ändern würde, haftet dem Beschluss auch kein sekundärer Feststellungsmangel an.
2.4. Insgesamt gelingt es dem Rechtsmittelwerber nicht, eine Unrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses aufzuzeigen, weshalb dem Rechtsmittel keine Folge zu geben war.
3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 ZPO. Demnach hat die säumige Partei alle Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens – so auch die gegnerischen Kosten – endgültig selbst zu tragen.
Oberlandesgericht Innsbruck, Abteilung 2
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