Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 19.09.2025, GZ **-13, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit dem in der Hauptverhandlung vom 25.03.2025 ausgedehnten Strafantrag vom 18.02.2025 zu ** legt die Staatsanwaltschaft Innsbruck A* das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB, das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB zur Last.
Demnach habe er am 15.12.2024 in **
I. dadurch, dass er die Polizeibeamten Insp B*, Insp C*, AI D* und Insp E*, die im Begriff standen, den Angeklagten und seine damalige Lebensgefährtin F* auseinanderzuhalten und ihn festzunehmen, gezielt zu Boden gestoßen und dem Insp B* sowie der C* jeweils einen gezielten Fauststoß gegen die Brust versetzt und sich durch den Einsatz massiver Körperkraft gegen das Anlegen von Handfesseln gesperrt, die Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung gehindert;
II. durch die unter Punkt I. angeführte Tathandlung
In der Hauptverhandlung bot das Gericht dem Angeklagten ein diversionelles Vorgehen nach den §§ 199, 200 StPO („Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von EUR 1.620,-- einschließlich Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens sowie Schadensgutmachung“) mit der Begründung an, er sei vollumfänglich und reumütig geständig und habe keinen grundsätzlich gewaltbereiten Eindruck hinterlassen, vielmehr sei ihm als im Bereich der Pflege von Menschen Beschäftigter das Wohlergehen anderer grundsätzlich ein wichtiges Anliegen. Der Angeklagte erklärte sich nach Rücksprache mit seinem Verteidiger mit dem diversionellen Vorgehen einverstanden. Die Staatsanwaltschaft gab kein Erklären ab.
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Landesgericht Innsbruck das Strafverfahren gegen den Angeklagten nach Zahlung eines Geldbetrages von EUR 1.620,-- gemäß §§ 199, 200 StPO ein. Begründend führte es aus, eine Bestrafung des Angeklagten erscheine mit Blick auf die Zahlung dieses Geldbetrages am 22.05.2025 sowie die teilweise Schadensgutmachung in Höhe von EUR 1.661,-- am 12.09.2025 weder aus spezial- noch generalpräventiven Gründen geboten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen, weil im vorliegenden Fall von einer schweren Schuld des Angeklagten auszugehen sei. Er habe sich nicht nur der Amtshandlung der Beamten widersetzt, sondern diese dabei auch empfindlich verletzt. Zudem stünden spezial- und generalpräventive Erwägungen einer diversionellen Erledigung entgegen (ON 14.4).
Die Oberstaatsanwaltschaft enthielt sich einer Stellungnahme zur Beschwerde.
In seiner Gegenäußerung vom 06.10.2025 führt der Angeklagte aus, es würde ihn keine schwere Schuld treffen. Es entspreche weder dem Gesetz noch dem Willen des Gesetzgebers, bei jeder (schweren) Körperverletzung gegen einen Exekutivbeamten von einem schweren Verschulden auszugehen. Ein gezielter Stoß gegen die Brust sowie der Einsatz massiver Körperkraft gegen das Anlegen von Handfesseln spreche für sich alleine noch nicht für ein brutales Vorgehen. Weder sei die Tat geplant noch die Verletzungen gewollt gewesen. Im Gegenteil spreche die Schuldeinsicht, das ungetrübte Vorleben und die bereits erfolgte Schadensgutmachung gegen die Annahme einer schweren Schuld. Der Angeklagte sei kein gewaltbereiter Mensch, vielmehr sei er anderen durch seinen Beruf in der Pflege eine große Hilfe. Gerade für Personen wie ihn, die eine einmalige Fehlleistung begangen hätten, sei das Instrument der Diversion entwickelt worden.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Das Gericht hat gemäß § 199 StPO in sinngemäßer Anwendung der §§ 198, 200 bis 209b StPO das Verfahren unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen. Nach § 198 Abs 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Straftat zurückzutreten, wenn aufgrund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 190 bis 192 StPO nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf die Zahlung eines Geldbetrags (Z 1), die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (Z 2), die Bestimmung einer Probezeit in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (Z 3) oder einen Tatausgleich (Z 4) nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Nach Abs 2 leg cit ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn die Tat nicht mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist (Z 1), die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer (§ 32 StGB) anzusehen wäre (Z 2) und die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat, es sei denn, dass ein Angehöriger des Beschuldigten fahrlässig getötet worden ist und eine Bestrafung im Hinblick auf die durch den Tod des Angehörigen beim Beschuldigten verursachte schwere psychische Belastung nicht geboten erscheint (Z 3). Die Voraussetzungen nach § 198 StPO müssen kumulativ vorliegen (RIS-Justiz RS0124801).
Bei der Bewertung des Grads der Schuld als schwer ist von jenem Schuldbegriff auszugehen, der nach §§ 32 ff StGB die Grundlage für die Strafbemessung bildet, wobei stets nach Lage des konkreten Falls eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände vorzunehmen ist. Demnach müssen Handlungs-, Erfolgs- und Gesinnungsunwert insgesamt eine Höhe erreichen, die im Weg einer überprüfenden Gesamtwertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist. Dabei kommt auch der vom Gesetzgeber in der Strafdrohung zum Ausdruck gebrachten Vorbewertung des deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalts eine Indizwirkung für die Schuldabwägung zu (RIS-Justiz [T8, T12, T17]; [T7];
Bei einem (wie hier) von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen signalisiert in der Regel bereits die Tatbestandsverwirklichung ein hohes Maß an krimineller Energie sowie einen erheblich sozialen Störwert und damit einen gesteigerten Unrechtsgehalt. Ein bloß durchschnittliches Verschulden setzt daher bei Tatbeständen mit hohen Strafdrohungen in der Regel besondere unrechts- oder schuldmindernde Umstände voraus ( Schroll/Kert aaO Rz 28/1 mwN). Im vorliegenden Fall ist von derart schuldmindernden Umständen auszugehen: Hervorzuheben ist, dass sich der Angeklagte zum Tatzeitpunkt in einer emotional aufgeladenen Situation befand, weil er sich zum einen mit seiner Freundin stritt, zum anderen kurz zuvor erfuhr, dass er seinen Arbeitsplatz verlieren wird. Die Tat resultierte schlussendlich aus dem gegenseitigen Streitgespräch mit seiner Freundin, das aus nichtigem Anlass – der Angeklagte konsumierte auf der vorherigen Weihnachtsfeier Alkohol – entstand. Er selbst hat die Polizei verständigt, um Gerüchten hinsichtlich häuslicher Gewalt zuvorzukommen. Aus dieser emotional aufgeladenen Situation heraus entstand die Tat, bei welcher der Angeklagte durch eine Alkoholisierung von rund 1,3 ‰ enthemmt war (ON 2.2 AS 5). Noch vor Ort beim Einsteigen in das Dienstfahrzeug entschuldigte sich der Angeklagte bei Insp. B* mit den Worten „Sorry B*“ (ON 2.11 AS 4, ON 2.12 AS 4). Er wiederholte diese reumütige Entschuldigung sowohl bei seiner Einvernahme vor der Polizei (ON 2.5 AS 4) als auch in der Hauptverhandlung (ON 9 AS 3). Mit Blick auf diese reumütige Verantwortung, die mildernd zu wertende Alkoholisierung, die Unbescholtenheit des Angeklagten und die teilweise Schadensgutmachung in Höhe von EUR 1.661,-- am 12.09.2025 (ON 12) liegt trotz Zusammentreffens von einem Verbrechen und zwei Vergehen nach Ansicht des Beschwerdegerichts eine schwere Schuld noch nicht vor.
Nach Lage des Falls erweist sich eine Bestrafung des Angeklagten auch aus spezialpräventiven Erwägungen nicht notwendig. Das durchgeführte Gerichtsverfahren, die Zahlung eines Geldbetrages und die teilweise Schadensgutmachung stellen eine hinreichende Intervention dar, um den Angeklagten künftig von strafbaren Handlungen abzuhalten.
Die für den Angeklagten spürbare Reaktion durch Zahlung eines Geldbetrages vermittelt auch der Öffentlichkeit ein Signal der Rechtsbewahrung, sodass damit auch der generalpräventiven Zielsetzung ausreichend entsprochen wird.
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