Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* B*wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe und der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 4.6.2025, GZ **-30, und über die Beschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen einen Beschluss nach § 494a StPO nach der am 20.11.2025 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Cvijetic, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft EStA HR Mag. Patterer, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Mag. Alexander Huber für RA Dr. Burghard Seyr öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung des Angeklagten wird n i c h t Folge gegeben.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird F o l g egegeben und über den Angeklagten in weiterer Anwendung des § 39 Abs 1a StGB eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten v e r h ä n g t, wovon ein Teil von 12 Monaten nach § 43a Abs 3 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II. beschlossen:
Infolge Abänderung des Strafausspruchs wird der Beschluss nach § 494a StPO a u f g e h o b e nund nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO die bedingte Strafnachsicht zu C* des Landesgerichts Feldkirch w i d e r r u f e n.
Mit ihren Beschwerden werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Ein Einzelrichter des Landesgerichts Feldkirch erkannte mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene (Teil-)Freisprüche von weiteren realkonkurrierenden Taten enthält, den ** geborenen Angeklagten A* B* zu 1./ des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, zu 2./a./ des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und zu 2./b./ des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB schuldig.
Demnach habe er
Hiefür verhängte der Einzelrichter über den Angeklagten nach § 107 Abs 2 StGB in Anwendung der §§ 28 Abs 1, 43a Abs 2 StGB eine unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von zehn Monaten sowie eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je EUR 4,--, im Uneinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und verurteilte ihn gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens. Unter einem fasste er den Beschluss vom Widerruf der dem Angeklagten zu C* des Landesgerichts Feldkirch gewährten bedingten Strafnachsicht (Freiheitsstrafe von 3 Monaten) nach § 494a Abs 1 Z 2 StPO unter Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre nach § 494a Abs 6 StPO abzusehen.
Gegen dieses Urteil richten sich die jeweils rechtzeitigen angemeldeten (ON 29, 7; ON 31) und fristgerecht ausgeführten Berufungen des Angeklagten wegen Nichtigkeit und wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe (ON 33) und der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 32).
Während die Strafberufung der Staatsanwaltschaft eine schuld- und tatangemessene Anhebung der Strafe fordert, zielt die Berufung des Angeklagten primär auf einen Freispruch ab, in eventu auf eine Zurückweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht, in eventu „auf Verhängung einer milderen Strafe“.
Die gegen die Widerrufsentscheidung des Erstgerichts ergriffene (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) und letztlich mit der Berufung ausgeführte Beschwerde des Angeklagten (ON 33, 5) strebt ein Absehen der ausgesprochenen Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre an. Demgegenüber wird diese von der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel bekämpft, den angefochtenen Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 2 StPO aufzuheben und die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen (ON 32).
In seiner rechtzeitigen Gegenausführung beantragt der Angeklagte, der Berufung und der Beschwerde der Staatsanwaltschaft keine Folge zu geben (ON 34.2). Die Staatsanwaltschaft hat auf Gegenausführungen verzichtet (ON 1.18).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme vom 6.10.2025 den Standpunkt, dass lediglich der auf Strafverschärfung abzielenden Berufung der Staatsanwaltschaft Berechtigung zukomme. Zudem werde deren Beschwerde Folge zu geben sein.
I. Zu den Berufungen:
Die Mängelrüge(§ 489 Abs 1 iVm § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO), die eine offenbar unzureichende Begründung der erstgerichtlichen Sachverhaltsannahmen zur Täterschaft des Angeklagten zu Schuldspruch 1./ behauptet, übergeht die dazu erörterten Erwägungen des Erstgerichts (US 7) und verliert sich in einer reinen – an dieser Stelle aber unzulässigen – Kritik an der erstrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung, ohne aber ein Begründungsdefizit im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO (vgl dazu instruktiv Ratz in Fuchs/Ratz,WK StPO § 281 Rz 444 ff) aufzuzeigen.
Der Schuldberufung wiederum gelingt es nicht, Bedenken des Oberlandesgerichts an der erstrichterlichen Beweiswürdigung und damit der Richtigkeit der entscheidenden Sachverhaltsannahmen zu erwecken. Der Erstrichter, der sich sowohl vom Angeklagten als auch den Zeugen E*, H* B*, F* G*, I* G* und J* G* ein persönliches Bild machen konnte, begründete unter Verwertung dieses Eindrucks in einer auf alle in der Hauptverhandlung vorgekommenen erheblichen Verfahrensergebnisse eingehenden, widerspruchsfreien und sehr sorgfältigen und überzeugenden Beweiswürdigung, weshalb er den jeweils leugnenden Depositionen des Angeklagten nicht folgte, sondern vielmehr von dessen Schuld überzeugt war und warum er insbesondere die Schilderungen der Zeugen E* (zu 1./) und F*, I* und J* G* (zu 2./) als glaubhaft, den Angeklagten indes als nicht glaubwürdig beurteilte.
Der Erstrichter ging dabei sowohl auf die divergierenden Angaben der Zeugen H* B* und E* zur Frage, ob die inkriminierte Nachricht zu 1./ unter Verwendung einer österreichischen oder türkischen Telefonnummer übermittelt wurde, als auch darauf ein, dass jene Nachricht am Telefon des Tatopfers nicht mehr vorhanden war, erachtete diese Umstände angesichts der glaubwürdigen und glaubhaften Aussagen der Zeugin E* in Zusammenschau mit dem vorliegenden Protokoll über die am 25.4.2024 beim Bezirksgericht Bregenz zu K* stattgefundene Tagsatzung im Scheidungsverfahren (ON 5.16) jedoch als nicht geeignet, den Angeklagten zu exkulpieren. Nach dem Inhalt des genannten Protokolls wurde unter anderem die im Verfahren K* des Bezirksgerichts Bregenz von E* auf ihrem Mobiltelefon vorgezeigte und nunmehr inkriminierte Nachricht vom anwesenden (Gerichts-)Dolmetscher übersetzt und dazu neben dem Datum der Nachricht auch der Absender mit „A* B*“ festgehalten (ON 5.16, 8). Ausgehend davon sowie mit Blick auf die dazu erfolgten Depositionen der Zeugin E*, deren Aussagen insgesamt keine Aggravierungstendenzen erkennen lassen, und die nachvollziehbar und lebensnah erläuterte, warum sie davon ausgeht, dass jene Nachricht vom Angeklagten stamme, hegt aber auch das Berufungsgericht keine Bedenken an der Urheberschaft des Angeklagten als Verfasser und Übermittler der inkriminierten Nachricht, gleichwohl diese – auf was der Angeklagte hinweist – nicht mehr vorhanden ist bzw. nicht „im Original“ vorliegt. Für dessen spekulativen Behauptungen, wonach er glaube, dass E* „das einfach so konstruiert“ habe und jene Nachricht von seiner (nunmehrigen) Ex-Frau (H* B*) an deren Mutter übermittelt worden sei (ON 23, 3), gibt es überdies keine Anhaltspunkte.
Zu 2./ berücksichtigte der Erstrichter die in der Schuldberufung näher dargelegten Widersprüchlichkeiten in den Schilderungen des Zeugen F* G* und unterzog diese einer kritischen Bewertung und ging dennoch mit nachvollziehbarer Begründung von der Richtigkeit der Angaben des Tatopfers aus. Im Übrigen übergeht der Angeklagte in seinem Rechtsmittel zur Gänze die ihn ebenfalls belastenden Aussagen der Zeugen I* und J* G*. Beide wurden zeitnah zum gegenständlichen Vorfall vom 4.6.2024 vernommen und schilderten die körperlichen Attacken des Angeklagten gegenüber F* G*, J* G* darüber hinaus auch – und zwar im Kerngeschehen übereinstimmend mit F* G* – die inkriminierte Drohung. Sofern sich beide anlässlich der Hauptverhandlung nur vage an den zu diesem Zeitpunkt bereits ein Jahr zurückliegenden Vorfall zu erinnern vermochten, so sind diese Erinnerungslücken für das Berufungsgericht mit der seit dem Vorfall verstrichenen Zeit erklärbar. Schließlich bestätigten beide Zeugen über Vorhalt ihrer polizeilichen Angaben deren inhaltliche Richtigkeit. Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung der Genannten fehlen trotz ihres Verwandtschaftsverhältnisses zum Tatopfer gänzlich, so sprach insbesondere I* G* davon, dass der Angeklagte sein „Kumpel“ bzw. „Kollege“ sei.
Insgesamt gelingt es der Schuldberufung nicht, die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen in Zweifel zu ziehen. Der vom Erstgericht festgestellte Bedeutungsgehalt der Drohung mit einer Verletzung an Körper und der Freiheit (zu 1./; US 4) bzw. mit dem Tod (zu 2./b./; US 5) ergibt sich bedenkenlos jeweils bereits aus dem Wortlaut der Ankündigungen, zu 2./b./ darüber hinaus aus dem gleichzeitigen bzw. kurz zuvor stattgefundenen Würgen des Tatopfers, die jeweils konstatierte Ernstlichkeit der inkriminierten Äußerungen (US 4 und 5) wiederum jeweils aus dem Bedeutungsgehalt und der Art der Tatbegehung.
Die jeweilige Ableitung der inneren Tatseite aus einem äußeren Tatgeschehen ist in Anbetracht der leugnenden Verantwortung des Angeklagten auch auf der Ebene der Beweiswürdigung nicht zu beanstanden und überzeugt in Anbetracht des jeweils konstatierten äußeren Tatgeschehens.
Damit hat es insgesamt bei den Feststellungen des Ersturteils zum jeweils äußeren und inneren Tatgeschehen zu verbleiben. Diese tragen die Schuldsprüche. Ihnen haftet ein Rechtsfehler nicht an.
Den Strafberufungen voranzustellen ist, dass das Erstgericht im Rahmen der Strafzumessung keinen Umstand als mildernd annahm, hingegen das Zusammentreffen von drei Vergehen, die Tatbegehung während offener Probezeit, die Tatbegehung zu 1./ zum Nachteil der Schwiegermutter und damit einer Angehörigen des Angeklagten, den raschen Rückfall nach der am 8.2.2024 erfolgten Verurteilung durch das Landesgericht Feldkirch zu M* und das Vorliegen von fünf einschlägigen Vorstrafen erschwerend berücksichtigte.
Zu Recht weist die Oberstaatsanwaltschaft in Anbetracht der aktenkonform dargestellten Vorstrafenbelastung des Angeklagten (insb US 4) darauf hin, dass ausgehend davon die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1a StGB vorliegen, da den Verurteilungen des Landesgerichts Feldkirch zu N* und M* jeweils strafbare Handlungen gegen die Freiheit zugrunde liegen und Rückfallsverjährung nach § 39 Abs 2 StGB mit Blick auf die zu N* des Landesgerichts Feldkirch erfolgte Verurteilung unter anderem wegen Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142, 143 erster Satz zweiter Fall StGB nicht eingetreten ist. Daher ist anlassbezogen nach § 107 Abs 2 StGB von einem Strafrahmen einer Freiheitsstrafe bis zu viereinhalb Jahren auszugehen.
Darüber hinaus hat das Erstgericht die besonderen Strafzumessungsgründe im Wesentlichen vollständig und zutreffend erfasst, diese sind nur geringfügig zu präzisieren und ergänzen.
Zutreffend weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass die am 16.3.2024 erfolgte Tatbegehung zu 1./ während anhängigem Strafverfahren unberücksichtigt blieb. Im Verfahren M* des Landesgerichts Feldkirch wurde der Angeklagte nämlich am 14.10.2023 als Beschuldigter vernommen und am 8.2.2024 in seiner Abwesenheit verurteilt. Das Abwesenheitsurteil wurde ihm – entgegen der Ansicht der Oberstaatsanwaltschaft – erst am 20.3.2024 (vgl ON 11 bzw. die zunächst entgegen § 83 Abs 4 zweiter Satz StPO erfolgte Verfügung einer RSb-Zustellung in ON 1.5, jeweils im genannten Akt) rechtswirksam zugestellt und erwuchs sohin mit 4.4.2024 in Rechtskraft. Insofern verübte der Angeklagte auch „lediglich“ die Taten zu 2./ rasch nach rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens M* des Landesgerichts Feldkirch und während aufrechter Probezeit. Mit Blick auf den äußerst raschen Rückfall liegt die erstgerichtliche Annahme, wonach dem Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 2 StGB einiges an Gewicht zu nehmen sei, nicht vor.
Im Übrigen gelingt es der Berufung nicht weitere Milderungsgründe aufzuzeigen und ergeben sich solche auch nicht aus dem Akt. Der vom Angeklagten erwähnte Umstand, wonach er sich „seit zumindest einem Jahr nichts mehr zuschulden kommen habe lassen“, spricht kein milderndes Moment an, da von einem Wohlverhalten durch längere Zeit hindurch nur gesprochen werden kann, wenn der Zeitraum etwa der Rückfallsverjährung, sohin etwa fünf Jahre entspricht ( Riffel in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 32 Rz 46 und § 34 Rz 39; RIS-Justiz RS0108563).
Ausgehend von den lediglich zu Lasten des Angeklagten präzisierten und ergänzten, ansonsten zutreffenden Strafzumessungsgründen des Erstgerichts, einem nach § 39 Abs 1a StGB erweiterten Strafrahmen von bis zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe und unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Grundsätze der Strafbemessung nach § 32 StGB ist das Ausmaß der verhängten Sanktion, die einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten entspricht und damit den zur Anwendung gelangenden Strafrahmen nicht einmal zu einem Drittel ausschöpft, insbesondere mit Blick auf die früheren Verurteilungen des Angeklagten, den raschen einschlägigen Rückfall und die teilweise Tatbegehung während offener Probezeit, zu milde ausgefallen und berücksichtigt das Unrecht der Taten sowie die personale Täterschuld nicht ausreichend. Ausgehend davon war aufgrund der begründeten Berufung der Staatsanwaltschaft eine schuld- und tatangemessene Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verhängen.
Mit Blick auf die Umstände, dass der Angeklagte, der bereits einmal eine längere Freiheitsstrafe, aus welcher er bedingt entlassen wurde, zu verbüßen hatte (Nr. 5 in der Strafregisterauskunft) und bei dem überdies die Rückfallsvoraussetzungen nach § 39 Abs 1a StGB vorliegen, und die Tat laut Schuldspruch 1./ während anhängigem Strafverfahren verübte sowie zuletzt erst im April 2024 rechtskräftig in den Genuss einer Strafenkombination kam (Nr. 6 in der Strafregisterauskunft), er dessen ungeachtet weiter delinquierte und ihm anlassbezogen (erneut) auch strafbare Handlungen gegen die Freiheit zur Last liegen, kommen aus spezialpräventiven Gründen weder eine gänzlich bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe nach § 43 Abs 1 StGB noch eine erneute Strafenkombination in Betracht. Weil der Vollzug der längeren Freiheitsstrafe nunmehr bereits mehrere Jahre zurückliegt, der Angeklagte überdies die anlässlich der bedingten Entlassung aus dieser Freiheitsstrafe festgesetzte dreijährige Probezeit durchstand, bedarf es allerdings nicht des Ausspruchs einer zur Gänze unbedingten Freiheitsstrafe, weshalb ein Teil davon im Ausmaß von 12 Monaten gemäß § 43a Abs 3 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden konnte. Die Bestimmung der Probezeit mit drei Jahren soll dem Angeklagten darüber hinaus Anreiz bieten, sich künftig möglichst lange straffrei zu verhalten.
Die Verurteilung zum Kostenersatz ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens.
II. zu den Beschwerden:
Infolge Abänderung des Strafausspruchs war der davon logisch abhängige Beschluss nach § 494a StPO aufzuheben und hatte das Berufungsgericht darüber selbst zu entscheiden ( Jerabek/Ropper in Fuchs/Ratz, WK-StPO § 494a Rz 11 und § 498 Rz 8; RIS-Justiz RS0101886, RS0101859).
Der rasche einschlägige Rückfall seit der seit 4.4.2024 rechtskräftigen Verurteilung zu M* des Landesgerichts Feldkirch erfordert zusätzlich zur Aburteilung in diesem Verfahren und der hier verhängten Strafe in spezialpräventiver Hinsicht auch den Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu M* des Landesgerichts Feldkirch, um dem Angeklagten in Zukunft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten (§ 53 Abs 1 StGB). Ein Absehen vom Widerruf würde jegliche Warnfunktion beim Angeklagten verfehlen.
Damit waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit ihren Beschwerden auf diese Entscheidung zu verweisen.
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