Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Vetter als Vorsitzende, die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und Mag. Grössl sowie die fachkundigen Laienrichter AD RR iR Karlheinz Fagschlunger (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und AD RR Jürgen Fiedler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch C*, Mitarbeiter der D*, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , vertreten durch ihre Mitarbeiterin E*, wegen Invaliditätspension, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 12.5.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das bekämpfte Urteil wird, soweit es nicht hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. (Abweisung des Pensionsbegehrens und Ausspruch, dass dauernde Invalidität nicht besteht) unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, aufgehoben und die Sozialrechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Begründung:
Die am ** geborene Klägerin hat zwar den Beruf einer Einzelhandelskauffrau erlernt, war aber im maßgeblichen Beobachtungszeitraum der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (1.6.2022) überwiegend als Reinigungskraft tätig, weshalb sie keinen Berufsschutz genießt.
Die Klägerin leidet an einer Zwangs- und einer Angststörung mit generalisierten Ängsten und Panikattacken sowie sozialer Phobie. Unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses kann sie seit dem Stichtag ganztägig (8 Stunden) leichte Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen ausüben. Aufenthalte in engen und dunklen Räumen sind zu vermeiden. Der Klägerin sind Arbeiten unter durchschnittlichem Zeitdruck zumutbar. Darüberhinausgehender Zeitdruck ist ihr nicht zumutbar, somit auch kein überdurchschnittlicher Zeitdruck zu 10%.
Zu vermeiden sind: Nachtarbeit, hoher psychischer Druck (beispielsweise konfliktträchtige Tätigkeiten), mehr als gelegentlicher Kundenkontakt, Arbeitstätigkeiten, bei denen eine besondere Teamfähigkeit gefordert ist und Arbeiten in besonders schmutziger Umgebung.
Der Anmarschweg zur Arbeitsstätte zu Fuß ist nicht eingeschränkt. Öffentliche Verkehrsmittel kann die Klägerin jedoch nicht benützen. Eine Anfahrt zum Arbeitsplatz mit dem PKW ist dagegen möglich. Die Verlegung des Wohnsitzes und Wochenpendeln sind der Klägerin nicht zumutbar. Tagespendeln ist ihr zumutbar.
Der Gesundheitszustand der Klägerin ist durch eine geeignete und ihr zumutbare medikamentöse Behandlung samt Verhaltenstherapie dahingehend besserbar, dass sie in Zukunft ua auch öffentliche Verkehrsmittel benutzen kann. Dass der Gesundheitszustand durch eine geeignete Behandlung in weniger als 6 Monaten verbessert werden könnte, steht nicht fest.
Dieser gekürzt wiedergegebene Sachverhalt ist im Berufungsverfahren nicht strittig. Dass sie aufgrund der zuletzt ausgeübten Tätigkeiten keinen Berufsschutz genießt, hat die Klägerin ausdrücklich außer Streit gestellt (ON 24).
Mit dem angefochtenen Bescheid lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 19.5.2022 auf Gewährung einer Invaliditätspension ab, weil dauerhafte Invalidität nicht vorliege. Vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten liege ebenfalls nicht vor, weshalb kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bestehe. Ein Anspruch auf medizinische oder berufliche Rehabilitationsmaßnahmen bestehe ebenso wenig.
Mit der dagegen erhobenen Bescheidklage begehrte die Klägerin die Gewährung der Invaliditätspension, in eventu des Rehabilitationsgelds ab dem Stichtag mit der Begründung, sie sei invalide im Sinne des Gesetzes. Auch die allenfalls in Betracht kommende Verweisungstätigkeit als Reinigungskraft in Büros, Arztpraxen etc. scheide aufgrund der mit ihrer Erkrankung verbundenen Einschränkung, wonach Arbeiten in besonders schmutziger Umgebung zu vermeiden seien, aus. Eine derartige Beschäftigung würde ihren Gesundheitszustand zusätzlich verschlechtern. Andere Verweisungstätigkeiten seien der Klägerin aufgrund ihres eingeschränkten Leistungskalküls ohnehin nicht zumutbar.
Die Beklagte beantragt unter Aufrechterhaltung ihres im Anstaltsverfahren eingenommenen Standpunkts Klagsabweisung. Ausgehend von Wohnort der Klägerin bestehe ein ausreichender regionaler Arbeitsmarkt mit der Klägerin zumutbaren Verweisungsberufen. Die Ausführungen der berufskundlichen Sachverständigen in Bezug auf allfällige Verweisungsberufe seien nicht nachvollziehbar; das Gutachten sei unschlüssig. Neben den von der Sachverständigen genannten Reinigungstätigkeiten in der Gebäudereinigung könne die Klägerin beim gegebenen Leistungskalkül etwa noch leichte Bürohilfstätigkeiten oder Tischarbeiten ausüben und als Bürobotin bzw Aktenträgerin oder Tagesportierin arbeiten.
Mit dem bekämpften Urteil wies das Erstgericht das Hauptbegehren auf Gewährung der Invaliditätspension ab und sprach aus, dass bei der Klägerin dauernde Invalidität nicht vorliege (Spruchpunkte 1. und 2.). Dem Eventualbegehren gab es jedoch insofern Folge, als es feststellte, dass bei der Klägerin ab dem 1.6.2022 für voraussichtlich mindestens sechs Monate vorübergehende Invalidität vorliege. Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation seien zweckmäßig und notwendig, Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation hingegen seien nicht zweckmäßig. Zudem sprach das Erstgericht aus, dass die Klägerin ab dem 1.6.2022 für die weitere Dauer der vorübergehenden Invalidität dem Grunde nach Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung habe (Spruchpunkte 3. bis 6.).
Dieser Entscheidung legte das Erstgericht den eingangs zusammengefasst dargestellten unstrittigen Sachverhalt zu Grunde. Zudem traf es folgende im Berufungsverfahren umkämpfte Feststellung:
„Mit dem derzeit vorliegenden medizinischen Leistungskalkül sind für die Klägerin auf dem für sie relevanten Arbeitsmarkt keine Berufstätigkeiten zumutbar und möglich.“
Rechtlich führte das Erstgericht aus, die Klägerin sei ausgehend von den getroffenen Feststellungen seit 1.6.2022 für mehr als sechs Monate als arbeitsunfähig anzusehen, weshalb sie im Sinn des Eventualbegehrens Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung habe.
Während dieses Urteil in Bezug auf die Abweisung des Begehrens auf Gewährung der Invaliditätspension unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, richtet sich die Berufung der Beklagten (erkennbar) gegen den stattgebenden Teil dieser Entscheidung. Gestützt auf die Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung begehrt sie die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, es möge festgestellt werden, dass bei der Klägerin Invalidität nicht vorliege. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer rechtzeitigen Berufungsbeantwortung , dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt :
1. Zum Anfechtungsumfang ist vorab festzuhalten, dass die Beklagte eingangs ihrer Berufung erklärt, das Urteil in seinem gesamten Inhalt und Umfang anzufechten. Obgleich auch der Rechtsmittelhauptantrag insofern verfehlt ist, als die Beklagte nicht die Abänderung der Entscheidung im Sinn einer Abweisung auch des Eventualbegehrens, sondern die Feststellung begehrt, dass bei der Klägerin keine Invalidität vorliege, ist im Hinblick darauf, dass die Beklagte durch die Abweisung des auf die Gewährung einer (dauerhaften) Invaliditätspension gerichteten Begehrens (Spruchpunkt 1.) und des Ausspruchs, dass bei der Klägerin keine dauernde Invalidität vorliegt (Spruchpunkt 2.), nicht beschwert ist, der Anfechtungsumfang der vorliegenden Berufung hinreichend deutlich erkennbar. Unter Berücksichtigung der inhaltlichen Rechtsmittelausführungen kann die Berufung nicht anders verstanden werden, als dass sie auf die Abweisung (auch) des auf die Feststellung vorübergehender Invalidität samt Gewährung von Rehabilitationsgeld gerichteten Eventualbegehrens abzielt. Der Ausspruch, dass bei der Klägerin keine dauerhafte Invalidität vorliegt und die Abweisung des Invaliditätspensionsbegehrens hingegen sind mangels Anfechtung der dadurch allein beschwerten Klägerin in Rechtskraft erwachsen.
2.1. Die Beklagte vertritt unter allen drei Rechtsmittelgründen zusammengefasst die Auffassung, das Gutachten der berufskundlichen Sachverständigen sei widersprüchlich und die von der Sachverständigen und vom Erstgericht gezogenen Schlüsse in Bezug auf die Anforderungsprofile der herangezogenen Verweisungstätigkeiten und deren Vereinbarkeit mit dem Leistungskalkül der Klägerin seien unrichtig und widersprächen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Das Erstgericht wäre verpflichtet gewesen, die Widersprüche in der gutachterlichen Beurteilung aufzuklären. Da es diese Aufklärung unterlassen habe bzw dem Antrag der Beklagten auf Einholung eines weiteren berufskundlichen Gutachtens nicht nachgekommen sei, sei das Verfahren erster Instanz mangelhaft geblieben. Die pauschale Feststellung, es gebe am Arbeitsmarkt keine mit dem Leistungskalkül der Klägerin vereinbare Tätigkeit, genüge nicht. Vielmehr müsse das Erstgericht konkrete Verweisungstätigkeiten samt Anforderungsprofilen benennen. Zudem würden für die rechtliche Beurteilung notwendige Feststellungen zur regionalen Arbeitsmarktlage fehlen. Die Beweisrüge richtet sich gegen die oben in Kursivschrift hervorgehobene Feststellung, an deren Stelle die Beklagte folgende Sachverhaltsannahmen begehrt:
„Mit dem festgestellten medizinischen Leistungskalkül sind einfache Tätigkeiten mit durchschnittlichem Zeitdruck, ohne Nachtarbeit, ohne intensiven Kundenkontakt und ohne besonders schmutzige Umgebung zumutbar. Unter Zugrundelegung dieses medizinischen Leistungskalküls sowie des regionalen Arbeitsmarkts ist festzustellen, dass die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vielseitig einsetzbar ist und auf gerichtsbekannte Verweisungstätigkeiten wie Bürohilfskraft, Botengängerin, Aktenträgerin, Reinigungskraft in Kanzleien oder Arztpraxen sowie Verpackerin, Kommissioniererin oder Tischarbeiterin verwiesen werden kann.“
2.2. Die Berufungswerberin ist mit ihrer Argumentation insofern im Recht, als das Erstgericht die für eine abschließende rechtliche Beurteilung notwendige Sachverhaltsgrundlage aus nachstehenden Gründen noch nicht ausreichend erarbeitet hat:
3. Das Verweisungsfeld für Versicherte, die – wie die Klägerin – keinen Berufsschutz genießen, ist – sofern nicht die Voraussetzungen des § 255 Abs 3a und 3b oder Abs 4 ASVG erfüllt sind – mit dem Arbeitsmarkt ident (RS0084505; RS0084605). Sie dürfen nach § 255 Abs 3 ASVG auf alle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewerteten – unselbständigen – Tätigkeiten verwiesen werden, die sie infolge ihres körperlichen und geistigen Zustands noch ausüben können und die ihnen unter billiger Berücksichtigung der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten zumutbar sind. Grundsätzlich reicht bereits ein einziger Verweisungsberuf, der noch ohne Einschränkung ausgeübt werden kann, für die Verneinung der Invalidität aus (10 ObS 184/10x; RS0084983, RS0108306).
Wie sich aus dem eingangs zusammengefasst wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt ergibt, ist die Klägerin in ihrer Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt. Strittig ist, ob sie mit diesem Leistungskalkül noch verweisbar im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG ist. Die übrigen Tatbestände des § 255 ASVG gelangen hier unstrittig nicht zur Anwendung.
4. Bei der Beurteilung der Verweisbarkeit handelt es sich nicht um eine Tat-, sondern eine Rechtsfrage. Entscheidend für die Beurteilung dieser Rechtsfrage ist einerseits das medizinische Leistungskalkül des Anspruchswerbers. Zum anderen kommt es auf die in den in Betracht kommenden Verweisungsberufen an die Arbeitnehmer gestellten Anforderungen, kurz das Anforderungsprofil , sowie das Vorhandensein einer ausreichenden Anzahl an Arbeitsplätzenam gesamtösterreichischen oder – wie hier – regionalen Arbeitsmarkt an. Sowohl die Feststellungen des medizinischen Leistungskalküls als auch der Anforderungen in den Verweisungsberufen bzw welche Tätigkeiten noch verrichtet werden können und der Anzahl an entweder österreichweit oder – hier – regional vorhandenen Arbeitsplätzen gehören ausschließlich dem Tatsachenbereich an (10 ObS 36/01v; RS0043118; RS0084399 [T8]).
5.1. An den letztgenannten Tatsachenfeststellungen, nämlich solchen zu den Anforderungsprofilen von Verweisungsberufen bzw welche konkreten Tätigkeiten die Klägerin noch – oder eben nicht mehr – verrichten kann, sowie gegebenenfalls dem Vorhandensein eines ausreichenden Arbeitsmarkts mangelt es der angefochtenen Entscheidung jedoch. Mit der in der Berufung kritisierten „Feststellung“, wonach der Klägerin mit dem derzeit vorliegenden medizinischen Leistungskalkül auf dem für sie relevanten Arbeitsmarkt keine Berufstätigkeiten zumutbar und möglich sind, kann – unabhängig von der Frage, ob diese Passage überhaupt als echte Tatsachenfeststellung oder nicht zumindest zum Teil als (dislozierte) rechtliche Beurteilung zu werten ist –im vorliegenden Fall jedenfalls nicht das Auslangen gefunden werden. Vor dem Hintergrund der bei der Klägerin gegebenen zahlreichen und über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Einschränkungen und den von der Beklagten kritisierten Ausführungen der im erstinstanzlichen Verfahren zugezogenen berufskundlichen Sachverständigen genügt im vorliegenden Fall auch nicht ein Verweis auf die Rechtsprechung, wonach es sich bei den Anforderungen an Verweisungsberufe, die weitgehend vor den Augen der Öffentlichkeit ausgeübt werden, um offenkundige Tatsachen handelt, und es daher keiner näheren Feststellungen zu den Anforderungsprofilen der Verweisungsberufe bedarf (RS0040179; RS0084528).
5.2. Das Erstgericht hat trotz des im Verfahren erster Instanz eingeholten und sowohl schriftlich als auch mündlich ergänzten berufskundlichen Gutachtens weder Tatsachenfeststellungen zu den dort erörterten Verweisungsberufen und deren Anforderungsprofilen getroffen, noch sich in der Beweiswürdigung hinreichend mit den gutachterlichen Ausführungen und Schlüssen sowie den dagegen von der Beklagten erhobenen Einwänden auseinander gesetzt. Was die berufskundliche Beurteilung betrifft, beschränkt sich das Erstgericht zum einen auf obige „Tatsachenfeststellung“ und zum anderen in der Beweiswürdigung auf den Hinweis, nach den Ausführungen der berufskundlichen Sachverständigen sei der Beruf der Einzelhandelskauffrau nicht mit dem Leistungskalkül der Klägerin vereinbar. Wie die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren zutreffend aufgezeigt hat, kommt es auf diesen Verweisungsberuf mangels Berufsschutzes der Klägerin im vorliegenden Fall aber ohnehin nicht an (ON 22).
Zu den im Verfahren erster Instanz von der Beklagten genannten Verweisungsberufen im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG (zB Bürohilfstätigkeit/Bürobotin, Tagesportierin, Aufsehertätigkeiten), den dazu von der Sachverständigen dargestellten Anforderungsprofilen und deren gutachterlichen Beurteilung, aus welchen Gründen diese Berufe (und andere, etwa Geschirrabräumerin in der Systemgastronomie oder Tischarbeiten) aus berufskundlicher Sicht mit dem Leistungskalkül der Klägerin vereinbar oder nicht vereinbar sind, trifft das Erstgericht weder Tatsachenfeststellungen, noch setzt es sich damit – trotz der in erster Instanz von der Beklagten erhobenen Einwände – in der Beweiswürdigung auseinander. Auch der beweiswürdigende Hinweis, nach den Ausführungen des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen sei der Klägerin der Beruf der Reinigungskraft nicht zumutbar, genügt im vorliegenden Fall nicht.
5.3. Diese inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorliegenden Beweisergebnissen wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben. Insbesondere sind konkrete und entsprechend schlüssig begründete Tatsachenfeststellungen zu den im Verfahren erster Instanz von der berufskundlichen Sachverständigen behandelten und von der Beklagten – entweder im bisherigen oder im fortgesetzten Verfahren – konkret ins Treffen geführten Verweisungsberufen und deren Anforderungsprofilen bzw zur Frage, die Ausübung welcher Tätigkeiten der Klägerin noch möglich ist oder nicht, erforderlich.
Sofern das Erstgericht im Weiteren davon ausgeht, dass die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit der Klägerin nicht möglich ist, ist im neu zu fassenden Urteil insbesondere klarzustellen, welche konkreten Anforderungen des jeweiligen Berufsbilds dem Leistungskalkül der Klägerin aufgrund welcher Erwägungen entgegenstehen, also aufgrund welcher Einschränkungen sie einen bestimmten Beruf nicht ausüben kann. Auch im gegenteiligen Fall, also bei Annahme von der Klägerin trotz der gegebenen Einschränkungen möglichen und zumutbaren Verweisungsberufen, sind entsprechende Tatsachenfeststellungen zu treffen.
6. Im Hinblick auf die bisherigen gutachterlichen Ausführungen und die dazu von beiden Parteien erstatteten Einwänden wird im fortgesetzten Verfahren zunächst eine Ergänzung/Erörterung der Gutachten insbesondere zu folgenden Punkten unumgänglich sein:
6.1.1. Nach dem unstrittigen medizinischen Leistungskalkül kann die Klägerin nur Tätigkeiten unter maximal durchschnittlichem Zeitdruck verrichten; überdurchschnittlicher Zeitdruck ist ihr nicht einmal für 10 % der Arbeitszeit zumutbar. Die Beklagte wandte sich bereits im Verfahren erster Instanz gegen die Einschätzung der berufskundlichen Sachverständigen, wonach der Klägerin etwa die Ausübung einfacher Tischarbeiten oder der Tätigkeiten einer Bürohilfskraft, Bürobotin, Aktenträgerin, etc vor allem aufgrund dieser Einschränkung in puncto Zeitdruck nicht möglich sei. Diese Einschätzung widerspreche der Beurteilung anderer berufskundlicher Sachverständiger sowie der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, was zur Unschlüssigkeit des Gutachtens führe. Zur Untermauerung ihres Standpunkts, den sie auch in der Berufung aufrecht hält, legte die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren entsprechende Urkunden vor und beantragte die Einholung eines neuen berufskundlichen Gutachtens (vgl insb ON 63 und 69).
Zu einer Befassung der Sachverständigen mit den Einwänden der Beklagten kam es im erstinstanzlichen Verfahren jedoch nicht, sondern verkündete das Erstgericht ohne diesbezügliche weitere Beweisaufnahmen den Schluss der Verhandlung. In der angefochtenen Entscheidung begründete es unter Bezugnahme auf § 362 Abs 2 ZPO die unterlassene Einholung eines weiteren berufskundlichen Gutachtens nur knapp damit, das vorliegende Gutachten sei weder unschlüssig noch widersprüchlich.
6.1.2. Die Einholung eines neuen berufskundlichen Gutachtens wird vom Berufungsgericht im derzeitigen Prozessstadium zwar nicht für erforderlich erachtet. Nachdem das Erstgericht auf die dargestellten Einwände der Beklagten weder im Verfahren erster Instanz noch im angefochtenen Urteil in irgendeiner Weise eingegangen ist, sondern sich mit einem pauschalen Verweis auf die Schlüssigkeit des Gutachtens begnügt hat, und die Einwände der Beklagten auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Urkunden sowie der im Gutachtensauftrag dargestellten Zeitdruckeinteilung nicht von Vornherein von der Hand zu weisen sind, ist jedoch die Befassung der berufskundlichen Sachverständigen mit dem diesbezüglichen Prozessvorbringen der Beklagten samt den von dieser vorgelegten Urkunden im fortgesetzten Verfahren unumgänglich. In diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass die von der Beklagten vorgelegten Urkunden vom Erstgericht bis dato noch nicht prozessordnungskonform zum Akt genommen wurden, was nachzuholen sein wird.
6.1.3. Das Berufungsgericht übersieht nicht, dass die berufskundliche Sachverständige zur Zeitdruckthematik bereits im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung Stellung genommen und dort ausgeführt hat, dass nach der Kategorisierung nach „PAP“ im durchschnittlichen Zeitruck ein gewisser überdurchschnittlicher Zeitdruck enthalten sei (vgl dazu auch 10 ObS 163/04z) und die Verweisbarkeit der Klägerin auf einige der von der Beklagten genannten und in der Tagsatzung erörterten Berufe an der vom medizinischen Sachverständigen vorgenommenen Einschränkung, wonach der Klägerin überhaupt kein überdurchschnittlicher Zeitdruck – nicht einmal zu 10 % – zumutbar sei, scheitere. Die Beklagte gesteht zwar zu, dass nach den Erläuterungen der Zeitdruckeinteilung Bürotätigkeiten, die nicht sowieso unter das Erfordernis von zumindest fallweise überdurchschnittlichem Zeitdruck fallen, bis zu 10% überdurchschnittlichen Zeitdruck beinhalten, steht aber gleichzeitig auf dem Standpunkt, es gäbe andere Verweisungstätigkeiten, etwa die eines Aktenträgers oder Büroboten, die nur mit einfachem Zeitdruck verbunden und daher mit dem Leistungskalkül der Klägerin vereinbar seien (ON 55). Diesbezüglich wird auch auf die im Gutachtensauftrag vom 27.1.2023 (ON 4) angeführte Zeitdruckeinteilung verwiesen, auf die sich die Beklagte offenbar beruft. Dort sind unter der Kategorie „einfacher Zeitdruck“ auch die Tätigkeiten eines Aktenträgers, Büroboten und Portiers genannt (ON 4 S 3).
Alle diese Aspekte werden mit der Sachverständigen zu erörtern sein und diese wird klarzustellen haben, auf welchen Grundlagen ihre Einschätzung fußt.
Nachdem die dem Gutachtensauftrag vom 27.1.2023 angeschlossene Zeitdruckeinteilung, die vom Obersten Gerichtshof etwa auch in der Entscheidung 10 ObS 19/14p zu Grunde gelegt wurde, zwar eine allgemeine Beschreibung der verschiedenen Zeitdruckkategorien samt jeweils beispielhaft genannten Tätigkeiten beinhaltet, die von der Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung dargelegte Prämisse, dass im durchschnittlichen Zeitdruck nach „PAP“ auch 10 % überdurchschnittlicher Zeitdruck inkludiert ist, daraus jedoch nicht hervorgeht, wird die Sachverständigen auch die Grundlagen ihrer diesbezüglichen Annahme offen zu legen haben.
Was die von der Beklagten auch noch in der Berufung angesprochene Tätigkeit eines Portiers betrifft, ist der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass sich die Einschätzung der Sachverständigen, wonach mit dieser Tätigkeit auch 10 % überdurchschnittlicher Zeitdruck verbunden ist, mit den der Entscheidung 10 ObS 19/14p zugrundeliegenden Sachverhaltsannahmen (dort Portierstätigkeiten in Ämtern, Museen, etc) deckt.
6.2. Die Berufung greift zutreffend auch die „pauschale Ablehnung“ aller Reinigungstätigkeiten durch das Erstgericht auf. Unstrittig ist, dass die Klägerin keine Arbeiten in besonders schmutziger Umgebung verrichten kann. Das berufskundliche Gutachten vom 26.4.2024 (ON 19) enthält eine detaillierte Berufsbeschreibung der Tätigkeit einer Reinigungskraft in der Gebäudereinigung. Nach der Beurteilung der berufskundlichen Sachverständigen, der das Leistungskalkül der Klägerin samt der oben genannten Einschränkung bekannt war, würde diese Tätigkeit (anders als eine solche in der Hotellerie und Gastronomie [ON 30 S 2, ON 55 S 3]) das Leistungskalkül der Klägerin nicht überschreiten (ON 55 S 3 f). Die Klägerin brachte dazu im Verfahren erster Instanz unter Vorlage eines Arztbriefs ihres behandelnden Psychiaters vor, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und ihre Zwangshandlungen würden sich auch auf das Putzen und eine penible Ordnung zu Hause beziehen, weshalb eine Tätigkeit als Reinigungskraft dringend zu vermeiden sei (ON 50). Dazu befragt verwies der medizinische Sachverständige auf seine erste gutachterliche Einschätzung, wonach der Klägerin Arbeiten in besonders schmutziger Umgebung nicht zumutbar seien und führte weiter aus: „Entsprechend ist eine Arbeit als Reinigungskraft nur schwerlich zumutba r“ (ON 57). Auf diesen Ausführungen gründen die oben angesprochenen beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichts.
Im Hinblick darauf, dass der berufskundlichen Sachverständigen die vom medizinischen Sachverständigen bereits in seinem Erstgutachten vorgenommene Einschränkung bekannt war und sie diese bei ihrer Gutachtenserstellung auch ausdrücklich berücksichtigte (siehe ON 19 S 2), sie aber dennoch eine Tätigkeit in der Gebäudereinigung für zumutbar ansah und der medizinische Sachverständige explizit nur von einer „besonders schmutzigen Umgebung“ spricht und insofern undeutlich bleibt, als er Reinigungstätigkeiten nur für „schwerlich“ zumutbar erachtet, ist auch in diesem Punkt im fortgesetzten Verfahren eine Klarstellung notwendig sein. Dazu wird jedenfalls der medizinische Sachverständige mit der konkreten Beschreibung der Tätigkeit einer Büroreinigungskraft zu konfrontieren und aufzufordern sein, ob auch diese unter die von ihm angesprochenen Tätigkeiten unter „besonders schmutziger Umgebung“ fällt.
7. Nach dem unstrittigen Sachverhalt ist die Klägerin mangels Zumutbarkeit eines Wohnsitzwechsels oder Wochenpendelns auf den regionalen Arbeitsmarkt beschränkt. Zudem kann sie keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen. Sofern sich nach der Ergänzung der Sachverhaltsgrundlage im gerade aufgezeigten Sinn ergeben sollte, dass die Klägerin trotz ihres eingeschränkten Leistungskalküls noch bestimmte Verweisungstätigkeiten ausüben kann, bedarf es auch konkreter Feststellungen zum regionalen Arbeitsmarkt. Zum Einen ist klarzustellen, auf welches Gebiet sich dieser erstreckt. Zum Anderen sind Feststellungen zur Anzahl der am für die Klägerin in Frage kommenden regionalen Arbeitsmarkt vorhandenen (offenen oder besetzten) Stellen in den konkreten Verweisungsberufen zu treffen. Auch dabei handelt es sich um eine Tatsachenfrage, die gesonderte Urteilsfeststellungen erfordert. Davon ausgehend ist sodann rechtlich zu beurteilen, ob es einen ausreichenden regionalen Arbeitsmarkt gibt (zu den dazu von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien vgl RS0084415; Sonntag in Sonntag ASVG 16 § 255 Rz 13ff).
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