Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Vetter als Vorsitzende, die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und Mag. Grössl sowie die fachkundigen Laienrichter Karlheinz Fagschlunger (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und AD RR Jürgen Fiedler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Mitglieder des Senats in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Rainer-Rück-Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei C*-D* Aktiengesellschaft , (nunmehr) vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen (brutto) EUR 1.204,35 sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 16.1.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert , dass es lautet:
„Das Klagebegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters brutto EUR 1.204,35 samt 8,58 % Zinsen aus EUR 126,17 seit 1.5.2022, aus EUR 355,57 seit 1.6.2022 und aus EUR 344,10 seit 1.7.2022 sowie 9,08 % Zinsen aus EUR 286,75 seit 1.8.2022 und EUR 91,76 seit 1.9.2022 zu bezahlen, wird abgewiesen .
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreterin die mit EUR 35,-- bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.“
II. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreterin die mit EUR 658,99 (darin EUR 109,83 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
III. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war von 27.4.1981 bis zu seinem Pensionsantritt mit 1.10.2022 bei der Beklagten bzw ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis gelangen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den E* (AVB) und der Kollektivvertrag zur Regelung der Arbeitszeit für Mitarbeiter der C* (im Folgenden kurz Arbeitszeit-KV) zur Anwendung. § 8 des Arbeitszeit-KV lautet in der hier maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt:
„1. Als Nachtzeitraum gilt die Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr.
[…]
3. Der tatsächlichen Arbeitszeit im Nachtzeitraum ist ein Nachtfaktor von 0,8 zugrunde zu legen. Das heißt, dass 8/10tel einer Zeiteinheit als ganze Zeiteinheit zu werten ist (zB 48 Minuten tatsächliche Arbeitszeit = 60 Minuten Anrechnung).
Die durch den Nachtfaktor zusätzlich entstehenden Zeitwerte sind bei der Ermittlung und Verteilung der Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum zu berücksichtigen, gelten jedoch nicht als tatsächliche Arbeitszeit und sind daher für die Ermittlung der Höchstgrenzen an täglicher und wöchentlicher Arbeitszeit nicht zu berücksichtigen.
Durch den Nachtfaktor entstandene Zeitguthaben, die nicht im Durchrechnungszeitraum des Entstehens oder im darauffolgenden Durchrechnungszeitraum 1:1 ausgeglichen werden können, werden übertragen und sind grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten ab Ende des Durchrechnungszeitraums, in dem sie entstanden sind, im Verhältnis 1:1 als Zeitausgleich zu konsumieren. Dieser Zeitausgleich ist zu vereinbaren und hat, sofern das Zeitguthaben das Ausmaß einer für den konkreten Tag vorgesehenen Dienstschicht übersteigt, durch Freigabe ganzer Dienstschichten zu erfolgen.
Kann eine Konsumation des Zeitausgleichs innerhalb dieser Frist nicht erfolgen, kann der Mitarbeiter den Zeitpunkt des Zeitausgleichs innerhalb eines Monats mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen einseitig bestimmen. Sollten zwingende betriebliche Erfordernisse diesem Zeitpunkt entgegenstehen, so ist der Mitarbeiter berechtigt, die Lage des Zeitausgleichs innerhalb eines weiteren Monats ab der Ablehnung durch den Arbeitgeber mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen einseitig zu bestimmen, sofern er nicht eine Abgeltung in Geld verlangt. Die Ablehnung durch den Arbeitgeber hat spätestens eine Woche vor dem angekündigten Antritt des Zeitausgleichs zu erfolgen.
Der vom einseitigen Bestimmungsrecht umfasste Zeitausgleich muss jedoch innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten ab der jeweiligen Bekanntgabe konsumiert werden.
Kann eine Konsumation des Zeitausgleichs gemäß obigen Bestimmungen nicht erfolgen, ist eine Barabfindung im gleichen Ausmaß (1/164 ohne Überstundenzuschläge) vorzunehm en […]“
Sinn dieser Regelung ist die Entlastung von Mitarbeitern, wenn sie Nachtdienste leisten.
Der Kläger befand sich im Jahr 2022 von 20.4. bis 31.8. und von 6.9. bis 30.9. im Krankenstand. Für die in dieser Zeit ausgefallenen Nachtschichten erhielt er das Nachtfaktorzeitguthaben von der Beklagten gutgeschrieben und ausbezahlt. Mit der Entgeltabrechnung für November 2022 rechnete die Beklagte dem Kläger ein Nachtfaktorzeitguthaben für insgesamt 126,61 Stunden ab. Darin enthalten sind 44,51 Stunden, die im Zeitraum Jänner bis März 2022 angefallen sind (13,50 im Jänner, 19,26 Stunden im Februar und 11,75 Stunden im März).
§ 16 Abs 1 AVB lautet auszugsweise:
„Ist der C*-F* nach Antritt des Dienstes durch Krankheit oder Unfall an der Leistung seines Dienstes verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt (Monatsentgelt im Sinn des § 24 Abs. 1 und Nebenbezüge mit Entgeltcharakter im Sinn des § 40 Abs 1) [...]“
Die Durchführungsrichtlinie zu § 16 Abs 1 und 2 der AVB enthält folgende Regelung:
„Grundlage für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß Abs 1 und 2 sind das Monatsentgelt iSd § 24 Abs 1 AVB und jene Nebenbezüge mit Entgeltcharakter iSd § 40 Abs 1 AVB auf das/die der C*-F* Anspruch gehabt hätte, wäre die Dienstverhinderung nicht eingetreten, und zwar nach Maßgabe folgender Bestimmungen: […]
6.2. Nebenbezüge mit Entgeltcharakter iSd § 40 Abs 1 AVB:
Bemisst sich der Nebenbezug iSd § 40 Abs 1 AVB nach Monaten oder Wochen, so ist der – vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit – zuletzt bezogene Betrag die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; ansonsten ist der Durchschnittsverdienst der letzten 3 Kalendermonate vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zugrunde zu legen.“
Von diesem einerseits verkürzt wiedergegebene und andererseits um die unstrittigen Bestimmungen des Arbeitszeit-KV und der AVB (Beilagen ./D, ./1 und ./G; RS0121557) ergänzten Sachverhalt muss das Berufungsgericht ausgehen.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob das in den Monaten Jänner bis März 2022 erworbene und im November 2022 abgerechnete Nachtfaktorzeitguthaben (nachträglich) in die Bemessungsgrundlage (den Nebenbezugsschnitt) für die Entgeltfortzahlung im Krankenstand einzubeziehen ist.
Der Kläger steht auf dem Standpunkt diese Einbeziehung hätte zu erfolgen und begehrt dafür brutto EUR 1.204,35 sA. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten im Krankheitsfall nicht nur Anspruch auf Auszahlung des Monatsentgelts, sondern auch der Nebenbezüge mit Entgeltcharakter. In die diesbezügliche Bemessungsgrundlage seien alle sozialversicherungspflichtigen Nebenbezüge einzubeziehen, die – wenn auch nur einmalig oder unregelmäßig – in den letzten drei Monaten vor Beginn des Krankenstands – hier Jänner bis März 2022 – zur Auszahlung gelangt seien.
Der Kläger habe ua das in den Monaten Jänner bis März 2022 erworbene Nachtfaktorzeitguthaben aufgrund seines Pensionsantritts nicht mehr in natura – also als Freizeitanspruch – verbrauchen können, weshalb die Beklagte dieses Zeitguthaben mit der Abrechnung für November 2022 in Geld um- bzw abgerechnet habe (EUR 313,06 für die im Jänner geleisteten 13,50 Stunden, EUR 446,64 für die im Februar geleisteten 19,26 Stunden und EUR 272,48 für die im März geleisteten 11,75 Stunden). Bei Einbeziehung dieser Beträge in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Entgeltfortzahlung ergäbe sich ein entsprechend höherer Nebengebührendurchschnitt und damit auch ein höherer Entgeltfortzahlungsanspruch. Mit der vorliegenden Klage werde die Differenz zwischen dem solcherart errechneten höheren Entgeltfortzahlungsanspruch und dem von der Beklagten tatsächlich für die Krankenstandszeiträume ausbezahlten Entgelt geltend gemacht.
Die von der Beklagten ins Treffen geführte Berücksichtigung des Nachtfaktors während der Krankenstandszeiträume in Form von Zeitgutschriften habe keinen Einfluss auf die hier geltend gemachten Ansprüche. Nach den vertraglichen Regelungen maßgeblich seien ausschließlich die sv-pflichtigen Nebenbezüge, die in den letzten drei Monaten vor Beginn des Krankenstands entstanden seien, auch wenn diese erst im Nachhinein abgerechnet würden. So werde dies etwa auch beim Nebengebührenschnitt aufgrund eines Feiertags gemacht. Auf die Frage der Fälligkeit komme es bei der Berechnung des Nebengebührendurchschnitts nicht an.
Die Beklagte bestritt und wandte ein, die vom Kläger begehrte Einbeziehung des Nachtfaktorzeitguthabens in die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall würde zu einer doppelten Berücksichtigung des Nachtfaktors führen, zumal ihm für die im Krankenstand ausgefallenen Nachtschichten das Nachtfaktorzeitguthaben sowohl gutgeschrieben als auch ausbezahlt worden sei. Die von der Beklagten erstellte Abrechnung entspreche dem Ausfallsprinzip. Nach dem Konzept des § 8 des Arbeitszeit-KV solle durch den dort geregelten Nachtfaktor ein als Zeitausgleich zu konsumierendes Zeitguthaben entstehen und nicht eine zusätzliche Einkommensquelle geschaffen werden. Eine Auszahlung dieses Guthabens sei nur im Ausnahmefall vorgesehen. Im vorliegenden Fall sei dies nur wegen der Unmöglichkeit des Konsums des Guthabens in Form von Zeitausgleich aufgrund des Ruhestandsantritts des Klägers erfolgt. In den Zeiträumen des Krankenstands des Klägers sei das Nachtfaktorzeitguthaben noch gar nicht zur Auszahlung fällig gewesen, weshalb es auch nicht in die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung einzubeziehen sei. Auch aus den vom Kläger ins Treffen geführten vertraglichen Regelungen ergäbe sich kein anderes Ergebnis, seien dort doch keine spezifischen Bestimmungen für das Nachtfaktorzeitguthaben enthalten.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren vollumfänglich statt. Dieser Entscheidung legte es im Wesentlichen den eingangs zusammengefasst dargestellten Sachverhalt zu Grunde.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, es liege keine doppelte Berücksichtigung des Nachtfaktors vor, weil das Zeitguthaben aufgrund des Krankenstands nicht mehr konsumiert werden habe können.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die ausschließlich auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Berufung der Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinn einer vollumfänglichen Klagsabweisung abzuändern.
Der Kläger beantragt ist seiner Berufungsbeantwortung , dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist aus folgenden Gründen berechtigt .
1. In ihrer ausschließlich erhobenen Rechtsrüge hält die Beklagte den im Verfahren erster Instanz eingenommenen Standpunkt aufrecht. Beim Nachtfaktor handle es sich nicht um einen Entgeltanspruch, sondern um ein Zeitguthaben, das zu einer Normalarbeitszeitverkürzung führe. Zum Zeitpunkt des Krankenstands habe der Kläger noch keinen Anspruch auf Geldabgeltung des hier in Rede stehenden Nachtfaktorguthabens gehabt, weshalb dieses bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung auch nicht zu berücksichtigen gewesen sei. Die vom Kläger nunmehr begehrte rückwirkende Einbeziehung des Guthabens in die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung würde zu einer Besserstellung von im Krankenstand befindlichen Mitarbeitern führen und eine doppelte Abgeltung bewirken.
2. Das Höchstgericht hatte sich ua zu 9 ObA 8/10g und zu 9 ObA 107/16z mit dem in § 8 des Arbeitszeit-KV geregelten Nachtfaktor zu befassen. Danach handelt es sich bei dieser Regelung bzw dem Nachtfaktor nicht um (zusätzliches) Entgelt für die Zurverfügungstellung von Arbeitskraft, sondern um die Gewährung einer – auf die Normalarbeitszeit anzurechnenden – Ersatzruhezeit für den Nachtdienst. Durch die Gewährung der auf die Normalarbeitszeit angerechneten und damit entlohnten Ersatzruhezeit wird die Mehrdienstleistung während der Nacht ausgeglichen. Es kommt dadurch – im Wege eines Zeitausgleichs – nur zu einer anderen Verteilung der Arbeitszeit (RS0052257 [T3]; RS0051781; RS0051784).
Auch dass im Anwendungsbereich des § 16 AVB (Entgeltfortzahlung im Krankenstand) ebenso wie nach den §§ 2 EFZG und 8 AngG das Ausfallsprinzip gilt, wonach ein Arbeitnehmer während eines Urlaubs oder Krankenstands grundsätzlich jenes Entgelt zu erhalten hat, das er verdient hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte, hat das Höchstgericht bereits klargestellt (9 ObA 107/16z ErwGr 2.; RS0058728; RS0058546). Daraus ist für den Kläger jedoch nichts zu gewinnen, hat die Beklagte dem Kläger doch unstrittig für die während seines Krankenstands ausgefallenen Nachtschichten das Nachtfaktorzeitguthaben gutgeschrieben und ausbezahlt und insoweit den Vorgaben des Höchstgerichts in der Entscheidung 9 ObA 107/16t entsprochen.
3. Gerade das angesprochene Ausfallsprinzip spricht jedoch gegen den Standpunkt des Klägers. Danach ist für die Entgeltfortzahlung nämlich zu prüfen, welcher Entgeltanspruch in den Zeiten des Krankenstands entstanden wäre, wenn die Arbeitsleistung in dem zu erwartenden Ausmaß erbracht worden wäre. Der erkrankte Arbeitnehmer soll im Verhältnis zu den arbeitsleistenden Belegschaftsmitgliedern nicht verkürzt aber auch nicht privilegiert werden (RS0058728 [T1, T2]).
Nach dem Konzept des eingangs dargestellten § 8 Arbeitszeit-KV hatte der Kläger weder im hier angesprochenen Krankenstandszeitraum zwischen April und September 2022 noch im unmittelbar davor liegenden Dreimonatszeitraum Anspruch auf „Umwandlung“ des Nachtfaktorzeitguthabens in Entgelt, sondern blieb dieses entsprechend der Intention der Regelung, dadurch nicht ein zusätzliches Entgelt, sondern ein auf die Normalarbeitszeit anzurechnendes Zeitguthaben zu schaffen, vielmehr bis zum Ende des Krankenstands, der mit dem Ende des Dienstverhältnisses zusammen fiel, als Zeitguthaben bestehen. Gegenteiliges hat der Kläger auch nicht behauptet.
Wie die Beklagte richtig ins Treffen führt, scheitert die vom Kläger angestrebte Einbeziehung des (nachträglich) in Entgelt umgewandelten Zeitguthabens in die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung bereits daran, dass aus diesem Zeitguthaben im und vor dem hier maßgeblichen Krankenstandszeitraum noch gar kein Entgeltanspruch resultierte, sondern dieser Anspruch erst danach – hier als Folge der Beendigung des Dienstverhältnisses – entstand.
4. Auch aus den AVB und den Bestimmungen der Durchführungsrichtlinie ergibt sich kein anderes Ergebnis. Dass das Zeitguthaben aus den Monaten Jänner bis Februar in diesen Monaten und während des Krankenstandszeitraums noch keinen „Entgeltcharakter“ hatte, wurde bereits dargelegt. Damit war dieses Guthaben aber auch nicht Teil des Durchschnittsverdienstes der letzten 3 Kalendermonate vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (Pkt 6.2 der Durchführungsrichtlinie), sondern wurde erst mit Beendigung des Dienstverhältnisses des Klägers nachträglich zu einem (zusätzlichen) Entgelt.
5. Die Beklagte hat daher das in den Monaten Jänner bis März 2022 erarbeiteten Nachtfaktorguthaben des Klägers zu Recht (auch nachträglich) nicht in die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung einbezogen.
Damit ist das Klagebegehren nicht berechtigt, weshalb der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Urteil im Sinn einer vollumfänglichen Klagsabweisung abzuändern war. Im Hinblick auf die vollumfängliche Abweisung des Hauptsachebegehrens erübrigt sich ein Eingehen auf das Zinsenbegehren und den Zinsenzuspruch des Erstgerichts.
6. Die abändernde Entscheidung in der Hauptsache erfordert eine neue Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz. Die im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertretene Beklagte hat einen Barauslagenersatz von EUR 35,-- geltend gemacht. Der Kläger hat dagegen keine Einwendungen gemäß § 54 Abs 1a ZPO erhoben. Mangels offenbarer Unrichtigkeiten konnten die angesprochenen Kosten antragsgemäß bestimmt werden (§§ 40, 41 Abs 1, 42 Abs 2 ZPO).
7. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet auf den §§ 50, 40, 41 ZPO. Die von der Beklagten im Rechtsmittelverfahren geltend gemachten Kosten waren nur in Bezug auf die ERV-Kosten zu korrigieren. Da es sich bei der Berufung um keinen verfahrenseinleitenden Schriftsatz iSd § 23a RATG handelt, gebühren hiefür lediglich EUR 2,60 (RS0126594).
8. Da sich das Berufungsgericht in allen maßgeblichen Rechtsfrage auf eine gefestigte Judikatur des Obersten Gerichtshofs berufen konnte, war im vorliegenden Berufungsverfahren keine Rechtsfrage in der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen, weshalb die ordentliche Revision nicht zulässig ist.
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