Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*und andere Verurteilte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 29.9.2025, GZ **-498, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluss ersatzlos a u f g e h o b e n .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 13.11.2023, GZ **-347, wurde - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - B *des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 2 Z 2, Abs 3 zweiter Fall SMG schuldig erkannt und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem wurde bei diesem Verurteilten gemäß § 20 Abs 3 StGB ein Geldbetrag von EUR 1.500,-- für verfallen erklärt.
Am 29.9.2025 teilte die Einbringungsstelle dem Landesgericht Innsbruck mit als „Uneinbringlichkeit einer Verfallsstrafe“ tituliertem Schreiben mit, dass die Hereinbringung des für verfallen erklärten Geldbetrags von EUR 1.500,-- beim Zahlungspflichtigen (B*) ergebnislos geblieben sei (ON 497).
Daraufhin erklärte das Landesgericht Innsbruck mit dem angefochtenen Beschluss, der im Rahmen einer Verfügung getroffen wurde und weder eine Begründung noch eine Rechtsmittelbelehrung enthält (vgl aber § 86 StPO), den Verfall (aufgrund des Hinweises auf ON 497 erkennbar) betreffend den Verurteilten B* für uneinbringlich.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die darauf anträgt, den angefochtenen Beschluss ersatzlos zu beheben, weil eine Uneinbringlichkeitserklärung für Verfallsbeträge im Gesetz nicht vorgesehen sei (ON 499).
Der Verurteilte B* beantragte in seiner Äußerung vom 14.10.2025, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt Berechtigung zu.
Die Eintreibung eines Wertersatzverfalls nach § 20 Abs 3 StGB ist in § 409 ff StPO und dem GEG geregelt (vgl dazu instruktiv den Leitfaden Vermögensrechtliche Anordnungen, Seite 132 ff). Weder in der StPO noch im GEG ist jedoch eine Uneinbringlichkeitserklärung betreffend den Wertersatzverfall vorgesehen. § 391 StPO spricht nur die Kosten des Strafverfahrens an und ist auch ein Absehen von der Einbringung des Wertersatzverfalls nach dem GEG nicht vorgesehen, weil § 13 Abs 1 GEG den § 1 Abs 1 Z 3 GEG, in dem der Wertersatzverfall angeführt wird, gerade nicht nennt (in diesem Sinne bereits OLG Innsbruck, 6 Bs 152/23p und OLG Graz, 10 Bs 342/23d). Weshalb die Aufzählung in § 13 Abs 1 GEG nicht „enumerativ“ zu verstehen und im Umkehrschluss aus dessen Wortlaut abzuleiten sei, „dass von den übrigen in § 1 Abs 1 GEG genannten Beträgen bereits dann abgesehen werden [könne], wenn Aufwand und Ertrag in einem klaren Missverhältnis zueinander [stünden]“, vermag der Verurteilte in seiner Äußerung zur Beschwerde nicht nachvollziehbar aufzuzeigen.
Mangels einer gesetzlichen Grundlage für die Uneinbringlichkeitserklärung durch das Erstgericht (zur Vollstreckungsverjährung von vermögensrechtlichen Anordnungen vgl im Übrigen §§ 59 f ; zur neuerlichen Überprüfung der Vermögensverhältnisse des Verurteilten vor Eintritt der Verjährung und der Möglichkeit der Einbringlichmachung des für verfallen erklärten Geldbetrags vgl erneut den Leitfaden Vermögensrechtliche Anordnungen, Seite 133) war der angefochtene Beschluss daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben.
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