§ 13 Absehen von der Einbringung
§ 13 Absehen von der Einbringung — GEG
§ 13 Absehen von der Einbringung — GEG
Anmerkung
Siehe dazu § 391 Abs. 2 und 3 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 288/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
Inkrafttretungsdatum
01. Mai 2022
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40243634
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Von der Einbringung der in § 1 Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 7 genannten Beträgen ist außer im Fall des § 6a Abs. 3 auch dann abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, dass die Einbringung mangels Vermögens erfolglos bleiben wird.
(2) Das Bundesministerium für Justiz und der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechts die Einbringungsstelle anzuweisen, von der Einbringung bestimmter Gerichtsgebühren und Kosten (§ 1 Abs. 1 Z 1, 4, 5 und 7) ganz oder teilweise Abstand zu nehmen, wenn in einer Mehrheit von gleichgelagerten Fällen der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des einzubringenden Betrages steht.
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