Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Dreiersenats (§ 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Krall&Kühnl Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei B* GMBH , wegen EUR 2.753,65 s.A., über den Rekurs der klagenden Partei gegen die im Versäumungsurteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 30.4.2025, signiert mit 18.5.2025, **, enthaltene Kostenentscheidung (Rekursinteresse EUR 676,61), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
BEGRÜNDUNG:
Mit der am 14.1.2025 eingebrachten Mahnklage begehrte der Kläger die Zahlung von EUR 2.753,65 samt 4 % Zinsen seit 13.1.2025 und brachte im Wesentlichen vor, mit der Bewilligung der Gehaltsexekution des Bezirksgerichts Innsbruck vom 12.11.2024 zu ** sei die Exekution durch Pfändung der der verpflichteten Partei als Dienstnehmer der Beklagten zustehenden Bezüge und weiters die Überweisung der gepfändeten Bezüge zur Einziehung bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung bewilligt worden. Die Exekutionsbewilligung sei der Beklagten am 14.11.2024 zugestellt worden, jedoch habe sie keine Drittschuldnererklärung abgegeben und seien Zahlungen nicht erfolgt. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte gegen das Zahlungs- und Verfügungsverbot verstoßen habe. Dem Kläger sei ein Schaden in der Höhe des Klagsbetrages entstanden.
Mit Beschluss vom 14.1.2025 stellte das Erstgericht die Mahnklage zur Verbesserung binnen 14 Tagen zurück und begründete dieses Vorgehen mit dem Vorbringen des Klägers zu einem eingetretenen Schaden und der sich daraus allenfalls ergebenen Konsequenzen für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Er habe klarzustellen, ob mit der vorliegenden Mahnklage ein Schadenersatzanspruch oder die zur Einziehung überwiesene Gehaltsforderung geltend gemacht werde. Sollte Zweiteres der Fall sein, bedürfe es weiteren Vorbringens zur Höhe des Einkommens der verpflichteten Partei, den der Pfändung unterliegenden Beträgen und den Monaten, auf welche sich die Klage beziehe. Zudem sei die Aufschlüsselung der betriebenen Forderung in Kapital, Zinsen und Kosten notwendig, um nachvollziehen zu können, ob der mit der Drittschuldnerklage eingeklagte Betrag durch die Exekutionsbewilligung gedeckt sei.
Dieser Verbesserungsauftrag wurde dem Kläger am 16.1.2025 zugestellt. Mangels Verbesserung beraumte das Erstgericht eine Tagsatzung an, die aufgrund eines Zustellanstands auf Seiten der Beklagten abberaumt wurde. Mit Schriftsatz vom 12.2.2025 (ON 7) beantragte der Kläger die Zustellung der Ladung an die neu erhobene Anschrift der Beklagten. Beiden Parteien wurde die Ladung zur für den 19.3.2025 anberaumten Verhandlung zugestellt. Mit Telefonanruf und E-Mail vom 19.3.2025 teilte die Beklagte mit, die Tagsatzung könne aufgrund einer Erkrankung der Geschäftsführerin nicht besucht werden. Daraufhin vertagte das Erstgericht die Verhandlung auf den 30.4.2025.
Mit am 20.3.2025 eingelangten Schriftsatz (ON 14) stellte der Kläger die Erkrankung der Geschäftsführerin und die Mitteilung der Beklagten, wonach eine kurzfristige Vertretung durch einen anderen vertretungsbefugten Mitarbeiter bzw einen Anwalt nicht mehr möglich gewesen sei, in Frage und brachte weiters vor, der Verpflichtete verdiene im Monat nach Abzug des pfändungsfreien Betrags mehr als den Klagsbetrag. Da der Verpflichtete den Klagsbetrag bereits nach Abzug des Existenzminimums in einem Monat ins Verdienen bringe, aufgrund der Zustellung (der Exekutionsbewilligung an die Beklagte) dafür aber zwei Monate zur Verfügung gestanden seien, sei der Klagsbetrag jedenfalls berechtigt. Im Hinblick auf das bisher in Erfahrung gebrachte, wonach der Verpflichtete ein Gesellschafter der international aufgestellten Beklagten sei, erachte der Kläger die Erlassung eines bedingten Zahlungsbefehls vor der Verhandlung als möglich.
In der Verhandlung vom 30.4.2025 (ON 16.1) erschien trotz ausgewiesener Ladung zur Tagsatzung niemand für die Beklagte. Der Kläger verwies bezüglich der Zusammensetzung der Klagsforderung auf einen mitgebrachten Kanzleikontoauszug zum 14.1.2025 und beantragte die Erlassung eines Versäumungsurteils.
Mit Versäumungsurteil vom 30.4.2025verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 2.753,65 s.A. und zum Prozesskostenersatz von EUR 522,56. In seiner auf § 41 Abs 1 ZPO gestützten Kostenentscheidung honorierte es lediglich die Klage, den Zustellantrag vom 12.2.2025 (ON 7) sowie die Kosten für die Verhandlung vom 19.3.2025, da die kurzfristige Verlegung den Klagsvertretern nicht mehr rechtzeitig zur Kenntnis gebracht werden habe können. Es verneinte hingegen einen Kostenersatz für den vorbereitenden Schriftsatz vom 20.3.2025 (ON 14), da dieser ausschließlich in der Verbesserungsbedürftigkeit der Mahnklage begründet gewesen sei; dies gelte auch für die vorbereitende Tagsatzung am 30.4.2025. Die Kosten einer Firmenbuchabfrage samt Erstellung eines Firmenbuchauszugs seien nicht gesondert zu honorieren, sondern vom Einheitssatz gedeckt.
Während diese Entscheidung in der Hauptsache unbekämpft in Rechtskraft erwuchs, erhebt der Kläger gegen die darin enthaltene Kostenentscheidung einen rechtzeitig eingebrachten Kostenrekurs , in dem er eine Rechtsrüge ausführt. Er beantragt die Abänderung der Kostenentscheidung im Sinn einer Erhöhung des Kostenzuspruchs um EUR 676,61 auf insgesamt EUR 1.199,17.
Die Beklagte hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Rechtsmittelwerber argumentiert, der Verbesserungsauftrag des Erstgerichts sei nicht zu Recht erfolgt. Die Klagsvertreter überreichten seit mehr als 25 Jahren wortgleiche Drittschuldnerklagen, die wenige Tage nach deren Einbringung stets zu einem Zahlungsbefehl geführt hätten. Trotz deren Rechtsmeinung, dass die Klage bereits schlüssig sei, seien Recherchen erfolgt, deren Ergebnisse mit Schriftsatz vom 20.3.2025 vorgebracht worden seien. Wäre der Vortrag dieser Ergebnisse in der Verhandlung erfolgt, hätte sich die Verhandlungsdauer dementsprechend verlängert und wären noch mehr Kosten angefallen. Im Rahmen dieser Recherchen sei auch ein Firmenbuchauszug eingeholt worden. Selbst nach der unzutreffenden Rechtsansicht des Erstgerichts hätte zumindest die Verhandlung oder der Schriftsatz entlohnt werden müssen. Folgende Kosten seien noch zuzusprechen:
12.12.2025 Firmenbuchauszug 5,08
20.03.2025 vorbereitender Schriftsatz TP3A 173,80
60 % Einheitssatz 104,28
ERV-Zuschlag 2,60
30.04.2025 Verhandlung beim ASG 1 h TP3A 173,80
60 % Einheitssatz 104,28
Zwischensumme 563,84
+ 20 % USt 112,77
Gesamt 676,61
Dem ist zu erwidern:
1.1. Verbesserungen von Klagen oder sonstigen Schriftsätzen sind deshalb nicht ersatzfähig, weil jede Verbesserung voraussetzt, dass zuvor die prozessual notwendige Handlung eben nicht bzw nicht vollständig vorgenommen wurde. Daher ist es nicht gerechtfertigt, den Gegner mit den Mehrkosten der Verbesserung zu belasten; es gebühren nur jene Kosten, die aufgelaufen wären, wäre die Prozesshandlung von vorne herein in einer nicht verbesserungsbedürftigen Weise vorgenommen worden ( Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.248).
1.2. Fehlen Voraussetzungen für die Anwendung des Mahnverfahrens, so ist nicht die Klage zurückzuweisen, sondern (statt Erlassung eines Zahlungsbefehls) vom Richter eine Tagsatzung anzuberaumen. In der Praxis kommt es oft zu Verbesserungsaufträgen um das Fehlen besonderer Voraussetzungen zu sanieren, doch darf das Gericht die Klage auch dann nicht zurückweisen, wenn einem solchen Verbesserungsauftrag nicht entsprochen wurde ( Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 244 Rz 6).
1.3. Die Schlüssigkeitsüberprüfung bezieht sich darauf, ob der erhobene Anspruch aus den vorgebrachten Tatsachen ableitbar ist und ist insofern bloß formeller Natur. Das Gericht hat also aufgrund des materiellen Rechts zu prüfen, ob das klägerische Vorbringen, wenn es dessen Richtigkeit unterstellt, den Klageantrag rechtfertigt, also der Tatsachenvortrag den Tatbestand eines Rechtssatzes verwirklicht, aus dem sich die vom Kläger begehrte Rechtsfolge ergibt. Muss dies verneint werden, so liegt Unschlüssigkeit vor (vgl Geroldinger in Fasching/Konecny 3III/1 § 226 ZPO Rz 192; OLG Innsbruck 15 Ra 100/16t).
1.4.Der Überweisungsgläubiger macht die dem Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis zustehenden Entgeltforderungen gegenüber dem Drittschuldner geltend, wodurch keine Änderung in der Beschaffenheit des Rechtsverhältnisses eintritt. Die Überweisung zur Einziehung berechtigt den betreibenden Gläubiger gemäß § 308 EO lediglich, die Forderung so geltend zu machen, wie sie dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner zusteht. Dies bedeutet, dass der Kläger die (pfändbaren) Entgeltforderungen, die der Verpflichtete gegenüber der Beklagten hat, geltend machen kann (RS0004182; RS0003861, RS0003868).
Grundsätzlich ist beim Klagebegehren der Drittschuldnerklage zwischen der Kapitalforderung (das ist die betriebene Forderung, bestehend aus betriebener Kapitalforderung zzgl. Zinsen bis zum Klagstag der Drittschuldnerklage und bisher aufgelaufene Kosten) und den Zinsen aufgrund der Klagsführung im Prozess gegen den Drittschuldner (d.s. die Zinsen aus der überwiesenen Forderung) zu trennen. Als Kapitalbetrag der Drittschuldnerklage darf der betreibende Gläubiger mit der Mahnklage die betriebene Forderung insoweit verlangen, als sie von der Exekutionsbewilligung erfasst ist. Es handelt sich um jenen Betrag, den der Drittschuldner - wäre er seinen Pflichten nach der EO ordnungsgemäß nachgekommen - bis zum Klagstag an den Gläubiger hätte abführen müssen (OLG Wien 9 Ra 137/06t).
1.5. Unabhängig der Rechtsmeinung der Klagsvertreter zu den von ihnen seit 25 Jahren gleichlautend eingebrachten Drittschuldnermahnklagen ist die Vorgehensweise des Erstgerichts insgesamt rechtskonform:
Durch das unschlüssige klägerische Vorbringen zur Exekutionsbewilligung einerseits und zu einem in Klagshöhe entstandenen Schaden andererseits war für das Erstgericht nicht klar erkennbar, ob ein Anspruch nach § 308 EO oder allenfalls ein aus einer angeblich unrichtigen Drittschuldnererklärung resultierender Schadenersatzanspruch nach § 301 Abs 3 EO geltend gemacht werde (vgl RS0000464). Den Klagsbehauptungen war zwar die Deckung des Klagsbetrags durch die Exekutionsbewilligung zu entnehmen, jedoch fehlte die Darstellung, - unter Bedachtnahme auf §§ 290ff EO – ob der Klagsbetrag dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner zustand und ob bzw in welchem Zeitraum dieser pfändbar war (vgl OLG Innsbruck 15 Ra 100/16t, das auch die fehlende Aufschlüsselung des Klagsbetrags kritisierte).
§ 244 Abs 2 Z 4 ZPO verlangt vom Erstgericht eine Schlüssigkeitsprüfung. Die Vorgehensweise des Erstgerichts mag dem Rekurswerber streng erscheinen, ist aber rechtlich zumindest vertretbar.
1.6. Hier kam der Kläger dem Verbesserungs- und ergänzungsauftrag des Gerichts mit dem Schriftsatz vom 20.3.2025 zum einen verspätet (nach Fristablauf und eingetretener Streitanhängigkeit) und zum anderen auch nur teilweise nach. Die Aufschlüsselung des Klagebegehrens erfolgte erst durch Vorlage eines entsprechenden Kanzleikontoauszugs in der Tagsatzung. Wären diese kurzen Angaben bereits in der Mahnklage enthalten gewesen, wäre vom Erstgericht wohl ein Zahlungsbefehl erlassen worden und wären die weiteren Verfahrensschritte nicht notwendig gewesen. Der weitere Inhalt des Schriftsatzes ON 14 hinsichtlich der Zweifel des Klägers an den von der Beklagten angeführten Verhinderungsgründen für die Tagsatzung vom 19.3.2025 war im Hinblick auf die bereits erfolgte Vertagung der Tagsatzung weder zweckentsprechend noch notwendig.
1.7. Der Kläger führt in seinem Rekurs nicht aus, warum die verzeichneten Kosten für einen Firmenbuchauszug entgegen der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts zuzusprechen seien. Er argumentiert lediglich, diese Recherche sei von der Beklagten verursacht worden, weshalb auch ein Ersatzanspruch bestehe.
Der Kläger begehrt einen Zuspruch von brutto EUR 6,10 ohne die Differenz zu der auf dem Auszug Beilage ./A aufscheinenden Gerichtsgebühr von EUR 3,76 zu begründen. Firmenbuchabfragen sind aufgrund der aktuellen Rechtsprechung wie vom Erstgericht richtig beurteilt typische vom Einheitssatz abgedeckte Nebenleistungen ( Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 3.11 [FN2710]; RS0126887; RW0000668; 2 Ob 210/10m; 8 Ocg 3/22y). Der am 12.2.2025 abgefragte Firmenbuchauszug wurde mit dem Schriftsatz vom 12.2.2025 (Zustellantrag ON 7) vorgelegt und wurde dieser Schriftsatz samt 60 % Einheitssatz vom Erstgericht ohnehin honoriert. Der Zuspruch weiterer Kosten scheidet daher aus.
2. Dem Rekurs war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Die Beklagte hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt; der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen (§§ 2 Abs 1 ASGG, 50 Abs 1, 40 ZPO).
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden