JudikaturOGH

RS0000464 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. September 2020

1.) Der Anspruch nach § 301 EO ist im Klagewege nicht durchsetzbar (vgl SZ 13/238); der Drittschuldner macht sich nur schadenersatzpflichtig. 2.) Der Drittschuldner haftet dem Betreibenden, wenn er keine Äußerung nach § 301 EO abgegeben hat, für aufgelaufene Prozeßkosten.

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