Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* B*und andere Angeklagte wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 25.2.2025, GZ **-16, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch legt dem ** geborenen A* B*, der ** geborenen C* B* sowie dem ** geborenen D* B* mit Strafantrag vom 19.2.2025, AZ **, jeweils ein Aussageverhalten zur Last, das sie in rechtlicher Hinsicht dem Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB subsumierte (ON 15).
Danach haben „ am 5.2.2025 in **
1) vor dem Landesgericht Feldkirch, nämlich vor der Richterin des Landesgerichtes Feldkirch Mag. E* im Strafverfahren gegen F* B* zu **, als Zeugen bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache durch die nachstehenden wahrheitswidrigen Behauptungen, falsch ausgesagt, und zwar
a) A* B*, indem er angab, dass G* B* und H* beim Vorfall Anfang November 2023 beim Bahnhof ** weggerannt seien, weil er mit seinem Bruder D* B* gestritten habe, es keinen Angriff gegeben habe und er nicht wahrgenommen habe, dass F* B* mit G* B* gesprochen habe;
b) C* B*, indem sie angab, dass F* B* beim Vorfall Anfang November 2023 beim Bahnhof ** mit G* B* lediglich gesprochen habe, mehr sei nicht passiert, die Situation sei weder bedrohlich gewesen noch eskaliert und habe es keine Drohung durch F* B* gegeben;
c) D* B*, indem er angab, dass der Vorfall Anfang November 2023 beim Bahnhof in ** ganz normal und nicht chaotisch gewesen sei, es keine Drohung gegeben habe und er nicht wisse, ob F* B* mit G* B* gesprochen habe. “
Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein Einzelrichter des Landesgerichts Feldkirch diesen Strafantrag gemäß § 485 Abs 1 Z 2 StPO iVm § 212 Z 3 StPO mit der (zusammengefassten) Begründung zurück, die Staatsanwaltschaft habe zwar den Angeklagten eine Verständigung nach § 50 StPO zukommen lassen, da jedoch am selben Tag Strafantrag erhoben worden sei, sei den Angeklagten faktisch keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Es liege daher nicht an den Angeklagten, dass sie sich bislang nicht zu den Vorwürfen geäußert hätten. Um auf ein subjektives Wissen und Wollen der unter Anklagte gestellten, objektiv als unwahr beurteilten Aussagen schließen zu können sowie zur Beurteilung, ob eine zumindest einfache Verurteilungswahrscheinlichkeit naheliege, sei eine Einvernahme der Angeklagten unumgänglich.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige, schriftlich ausgeführte Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Anberaumung der Hauptverhandlung aufzutragen. Argumentativ wird vorgebracht, dass § 164 StPO entgegen der Ansicht des Erstgerichts eine zwingende Einvernahme des Beschuldigten bereits im Ermittlungsverfahren nicht vorsehe. Das Einbringen einer Anklage ohne vorige förmliche Einvernahme des Beschuldigten stelle für sich allein keinen tauglichen Zurückweisungsgrund nach § 212 Z 3 iVm § 485 Abs 1 Z 2 StPO dar, weil, um dem nach Art 6 MRK des beiderseitigen rechtlichen Gehörs hinreichend Rechnung zu tragen, unerheblich sei, ob die Vernehmung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens oder in der Hauptverhandlung durchgeführt werde. Fallaktuell bestehe aufgrund der auch vom Landesgericht Feldkirch laut Protokolls- und Urteilsvermerk als glaubwürdig erachteten Angaben der Zeuginnen G* B* und H* sowie der teilweise widersprechenden Angaben der Beschuldigten ein ausreichender Verdacht, dass diese objektiv unwahre Angaben gemacht hätten. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite würde ohnedies vom äußeren Tatgeschehen auf den Vorsatz geschlossen werden, sofern keine geständige Verantwortung gegeben sei, was von der Rechtsprechung auch als zulässig erachtet werde. Es sei jedenfalls aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse von einem ausreichenden Verdacht dahingehend auszugehen, dass die Angeklagten Gefälligkeitsaussagen gemacht hätten. Aus diesem Grund sei der dem Strafantrag zugrundeliegende Sachverhalt als so weit geklärt anzusehen, dass eine Verurteilung der Angeklagten naheliege. Im Übrigen liege die angenommene Verletzung des rechtlichen Gehörs auch deshalb nicht vor, da die Angeklagten von dem gegen sie erhobenen Tatvorwurf in Kenntnis gesetzt worden seien (ON 12 bis ON 14) und es ihnen frei stehe, noch vor der Hauptverhandlung entsprechende Stellungnahmen zu erstatten oder sich entsprechend im Rahmen der Hauptverhandlung zu verantworten, wodurch Art 6 MRK Genüge getan sei (ON 17).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt und sich die Angeklagten nicht äußerten, ist nicht berechtigt.
Zur Wahrung der Interessen des (hier: der) Angeklagten sieht § 485 StPO die amtswegige Überprüfung des Strafantrags vor, da das Einzelrichterverfahren im Gegensatz zum Verfahren vor Kollegialgerichten kein Einspruchsrecht kennt. Abs 1 leg cit orientiert sich am für Anklageeinsprüche geltenden § 215 StPO sowie an den zugrundeliegenden Gründen des § 212 StPO ( Bauer in Fuchs/Ratz,WK StPO § 485 Rz 1f).
§ 485 Abs 1 Z 2 iVm § 212 Z 3 StPO dient dazu, ein Hauptverfahren zu vermeiden, wenn der Sachverhalt nicht so weit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten naheliegt. Damit dieser Zurückweisungsgrund nicht vorliegt, muss ein einfacher Tatverdacht eine Verurteilung nahelegen und die Ermittlungen soweit gediehen sein, dass sie die Anordnung einer Hauptverhandlung rechtfertigen. Dazu gehört, dass die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel überblickt werden können und so vorbereitet sind, dass sie in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung unmittelbar durchgeführt werden können ( Birklbauer in Fuchs/Ratz,WK StPO § 212 Rz 14).
Ob in tatsächlicher Hinsicht ein Strafantrag zulässig ist, hängt also in erster Linie vom Grad der Sachverhaltsklärung ab. Ist der Sachverhalt (hinreichend) ausgemittelt, wäre der Strafantrag nur dann unzulässig und das Strafverfahren einzustellen, wenn nicht einmal eine Verurteilungsmöglichkeit besteht (§ 485 Abs 1 Z 3 iVm § 212 Z 2 StPO; BirklbaueraaO Rz 18). Ist der entscheidende Sachverhalt aber nicht ausgemittelt, ist der Strafantrag schon dann unzulässig, wenn eine Verurteilung nicht naheliegt. Dieser Fall führt dann zur vorläufigen Zurückweisung des Strafantrags zur Verbesserung nach § 485 Abs 1 Z 2 StPO iVm § 212 Z 3 StPO.
Der Beschwerde ist zwar beizupflichten, dass eine fehlende förmliche Einvernahme des Beschuldigten nach § 164 StPO im Ermittlungsverfahren nicht per se zur Unzulässigkeit des Strafantrags führt, weil die Rechte auf Beteiligung am Verfahren und Gehör nach Art 6 Abs 1 und 3 EMRK über die amtswegige Prüfung des Strafantrags nicht geschützt sind und es insbesondere unter dem Gesichtspunkt beiderseitigen rechtlichen Gehörs unerheblich ist, ob die Einvernahme im Ermittlungsverfahren oder in der Hauptverhandlung durchgeführt wird (OLG Innsbruck, 7 Bs 297/24w mwN und 7 Bs 146/25s).
Fallaktuell wurden die (damals) Beschuldigten vorEinbringung des Strafantrags mit den wider sie erhobenen Tatvorwürfen weder im Zuge einer förmlichen Einvernahme nach § 164 StPO konfrontiert, noch zu einer solchen Einvernahme geladen und wurde ihnen auch sonst keine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Die bloßen Verständigungen nach § 50 StPO, die von der Staatsanwaltschaft gemeinsam mit der Einbringung des Strafantrags verfügt (und am 21.2.2025 abgefertigt) wurden (ON 1.1), ersetzen die gerade vorhin genannten Möglichkeiten der weiteren Sachverhaltsaufklärung aber nicht. Da eine förmliche Einvernahme nach § 164 StPO vor allem (auch) bei Aussagedelikten insbesondere der Abklärung der inneren Tatseite (subjektive Unrichtigkeit der Aussage) dient, auf deren Vorliegen nicht per se aufgrund des objektiven Sachverhalts geschlossen werden kann, liegt entgegen der Beschwerde der Staatsanwaltschaft hier ein (hinreichend) ausermittelter Sachverhalt auch in Anbetracht der sonstigen Verfahrens- und Beweisergebnisse gerade nicht vor. Es trifft zwar zu, dass bei leugnenden Angeklagten der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar und in der Regel methodisch gar nicht zu ersetzen ist (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671; Ratz in Fuchs/Ratz,WK StPO § 281 Rz 452 mwN). Dieser Umstand ändert aber nichts daran, dass in der hier zur Rede stehenden Konstellation der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Einbringung des Strafantragsnicht ausermittelt war, weil die Möglichkeit, die Beschuldigten zu den Vorwürfen zu hören, vordringlich durch Vernehmungen, seitens der Staatsanwaltschaft nicht ausgeschöpft wurde (zu einem vergleichbaren Fall vgl erneut OLG Innsbruck, 7 Bs 146/25s). Soweit daher die Beschwerde behauptet, den (nunmehr) Angeklagten stehe es frei, aufgrund der Verständigung nach § 50 StPO vor der Hauptverhandlung eine entsprechende Stellungnahme zu erstatten oder sich entsprechend in der Hauptverhandlung zu verantworten, verfehlt sie den zeitlichen Bezugspunkt der Prüfung nach § 485 Abs 1 Z 2 iVm § 212 Z 3 .
Die Beschwerde blieb daher erfolglos.
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