Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christian Winder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Susanne Schöpf (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senats in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Forcher-Mayr&Kantner Rechtsanwältepartnerschaft in Innsbruck, gegen die beklagte Partei B* C* , vertreten durch Dr. Christian Schöffthaler, Rechtsanwalt in Imst, wegen (eingeschränkt) netto EUR 2.579,44 und brutto EUR 1.788,-- sA, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 4.367,44 sA) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 4.2.2025, signiert mit 31.3.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen deren Vertreter die mit EUR 877,39 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war vom 8.8.2022 bis 15.12.2023 als Hilfskraft im Hotel des Beklagten beschäftigt. Auf das Beschäftigungsverhältnis findet der Kollektivvertrag (KV) Gastgewerbe D* Anwendung. Der KV-Mindestlohn der Klägerin betrug zuletzt in der Lohngruppe 5 brutto EUR 1.800,--. Zwischen den Parteien war zunächst ein Nettolohn von EUR 1.600,-- monatlich vereinbart. Die Ehefrau des Beklagten, E* C* (im Folgenden: Personalchefin), war zuständig für die Personalangelegenheiten und den kaufmännischen Bereich. Sie vermerkte im Mitarbeiterstammblatt der Klägerin unter dem mit EUR 1.600,-- ausgefüllten Nettolohn handschriftlich „netto 1.750,--“ . Anfang Frühjahr 2023 vereinbarte die Klägerin mit der Personalchefin eine Lohnerhöhung auf EUR 1.920,-- netto, was auch verschriftlicht wurde. Die Klägerin erhielt jedoch weiterhin lediglich nur einen Lohn von monatlich brutto EUR 1.800,-- ausbezahlt und monierte diesen Umstand mehrfach bei der Personalchefin. Am Vormittag des 15.12.2023 kam es zu einem Gespräch zwischen den beiden Frauen in der Rezeption des Hotels, in dem die Klägerin neuerlich die Auszahlung der Lohndifferenz forderte. Es kam zu einer Diskussion und teilte die Personalchefin der Klägerin mit, sie brauche nicht mehr zu kommen. Die Klägerin gab sodann die Schlüssel in der Rezeption ab und begab sich zum Arzt, da sie sich an diesem Tag krank fühlte. Sie wurde daraufhin vom 15.12.2023 bis 19.12.2023 krank geschrieben. Über Bitte der Personalchefin via WhatsApp begab sie sich neuerlich in das Hotel, wo ihr diese in der Rezeption entgegenkam und sie bat, mit ihr in den Küchenkeller zu kommen. Die Klägerin legte bei dem dortigen Gespräch ihre Krankenstandsbestätigung auf den Tisch. Schließlich kam es nach Vorwürfen zu häufigen Krankenständen und Urlaubskonsum zwischen den beiden zu einer lautstarken Auseinandersetzung. Die Personalchefin teilte der Klägerin aufgebracht mit, sie nicht mehr im Hotel sehen zu wollen. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Klägerin ihr im Zuge dessen den Mittelfinger zeigte und sie als „Arschloch“ beschimpfte. Die Klägerin wurde an diesem Tag entlassen.
Insoweit steht der Sachverhalt im Berufungsverfahren unbekämpft fest (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).
Mit der am 11.6.2024 eingebrachten Mahnklage begehrte die Klägerin zunächst netto EUR 9.057,89 und brutto EUR 2.700,-- samt 13,08 % Zinsen aus dem sich insgesamt errechneten Nettobetrag seit 16.12.2023. In der Tagsatzung vom 24.10.2024 schränkte sie ihr Klagebegehren ein wie folgt:
Lohnnachzahlungen netto EUR 1.584,31
Kündigungsentschädigung für 14 Tage netto EUR 896,00
UEL/KE für 14 Tage netto EUR 99,13
Gesamt netto netto EUR 2.579,44
Sonderzahlungen vom 1.1.2023 bis 15.12.2023 brutto EUR 1.650,00
SZ/KE für 14 Tage brutto EUR 138,00
Gesamt brutto brutto EUR 1.788,00
Sie brachte im Wesentlichen vor, als sie - aufgrund einer Gehaltserhöhung im April 2023 - am 15.12.2023 ausstehende Gehaltszahlungen abholen habe wollen, von der damals sichtlich alkoholisierten Chefin beschimpft und ohne Entlassungsgründe gesetzt zu haben, entlassen worden zu sein. Daher gebührten ihr noch Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung und aliquote Sonderzahlungen.
Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete zusammengefasst ein, die Klägerin sei in das Hotel gekommen und habe von der Personalchefin ausstehenden Lohn gefordert. Nachdem diese handschriftlich auf einem Blatt Papier Berechnungen angestellt gehabt habe, habe sie der Klägerin einen Geldbetrag übergeben. Es habe sich dann aber ein verbaler Streit entwickelt, in dem die Klägerin den Begriff „Arschloch“ verwendet und auch den Mittelfinger gezeigt habe. Sie habe das schon eingesteckte Geld herausgeholt, hingeworfen, den schon unterschriebenen Zettel zerrissen und eine Krankmeldung auf den Tisch gelegt. Eine bei dem Streit anwesende andere Mitarbeiterin habe zur Klägerin gemeint, sie solle doch das Geld nehmen, da es ihr zustehe, woraufhin die Klägerin das Geld endgültig eingesteckt habe; es sei wohl ein Betrag von ungefähr EUR 1.000,-- gewesen.
Mit Urteil vom 4.2.2025 verpflichtete das Erstgericht den Beklagten zur Zahlung von netto EUR 2.579,44 und brutto EUR 1.788,-- sA.
Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus traf das Erstgericht folgende weitere bekämpfte Feststellung:
„Es kann nicht festgestellt werden, ob die Personalchefin der Klägerin bei diesem Gespräch im Keller einen Geldbetrag übergeben und ob die Klägerin diesen Betrag an sich genommen hat.“
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, der Klägerin stehe die Lohndifferenz aufgrund der vereinbarten Lohnerhöhung ab April 2023 zu. Die Höhe der eingeschränkten Klagsforderung stehe außer Streit, während die Beweislast für die Übergabe eines Geldbetrags am 15.12.2023 zur Nachzahlung von offenem Lohn den Beklagten treffe. Da die Klägerin keinen Entlassungsgrund gesetzt habe, stünden ihr die eingeklagten Entgeltdifferenzen zu, während der Beklagte die Übergabe eines Geldbetrags am Entlassungstag nicht beweisen habe können.
Gegen diese Entscheidung wendet sich nunmehr die rechtzeitige Berufung des Beklagten aus den (teils bloß erkennbaren) Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag, das Urteil im Sinn einer gänzlichen Klagsabweisung nach allfälliger Verfahrensergänzung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer ebenfalls rechtzeitigen Berufungsbeantwortung , dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Da nach Art und Inhalt der geltend gemachten Berufungsgründe die amtswegige Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist, war über das Rechtsmittel in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO).
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Mehrere Berufungsgründe sind grundsätzlich nicht gemeinsam auszuführen, insofern die Ausführungen aber mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, welcher Berufungsgrund dargestellt werden soll, darf die Berufung nicht gemäß § 474 Abs 2 ZPO verworfen werden. Sind die Rechtsmittelgründe unzulässigerweise nicht getrennt ausgeführt, gehen Unklarheiten zu Lasten des Rechtsmittelwerbers (RS0041761).
1. Zur Verfahrensrüge:
Der Berufungswerber argumentiert, das Erstgericht habe unzureichend begründet, warum es die Aussage der am 15.12.2023 ebenfalls im Keller anwesenden Kollegin der Klägerin als unglaubwürdig erachtet habe und es hätte sich mit diversen üblichen Wortfloskeln begnügt. Damit macht er erkennbar einen Begründungsmangel nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO geltend, der jedoch nicht vorliegt.
1.1.Es ist in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfrei nachvollziehbarer Form darzulegen, warum das Gericht auf Grund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt oder für den Ausgang des Rechtsstreits erhebliche Tatsachen nicht feststellen kann, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können (RS0040122). Das Vorliegen eines Begründungsmangels wurde in der Rechtsprechung ua bei bloß formelhafter Beweiswürdigung bejaht oder wenn in der Beweiswürdigung auf gegenteilige Beweisergebnisse nicht eingegangen wird, wenn für entscheidungswesentliche Feststellungen jegliche Beweiswürdigung fehlt oder im Rahmen der Beweiswürdigung wesentliche Teile des Prozessstoffs außer Acht gelassen werden ( Pochmarski/ Tanczos/Kober,Berufung in der ZPO 4 , S 118-120).
1.2. Hier hat sich das Erstgericht ausführlich auf vier Seiten (RZ 28 bis 30) mit den Aussagen der Klägerin und der als Zeugin vernommenen Kollegin auseinandergesetzt, die Widersprüche sowohl zwischen beiden Aussagen als auch jene zwischen der von der Zeugin vorab verfassten E-Mail in Beilage ./8 und deren Angaben konkret behandelt und schließlich einer völlig nachvollziehbaren Wertung unterzogen.
2. Zur Beweisrüge:
Der Rechtsmittelwerber begehrt folgende Feststellung:
„Die (wohl gemeint:) beklagte Partei hat der Klägerin anlässlich des Gesprächs vom 15.12.2023 sämtliche sich aus der Lohnerhöhung vom Frühjahr 2023 gemäß Beilage J sich in Relation zur tatsächlich geleisteten Nettolohnzahlung in der Höhe von EUR 1.800,-- ergebenden Fehlbeträge gemäß Klagebegehren vollständig ausbezahlt.“
Wenngleich die Personalchefin aufgrund ihres Ablebens nicht mehr aussagen habe können, hätte das Erstgericht unter Bedachtnahme auf die vorliegenden Beweismittel erkennen müssen, dass die Klägerin gegenüber dem Beklagten infolge der angeführten Barzahlung keinerlei Lohnansprüche mehr habe. Die Personalchefin habe im Vorfeld bei der F* klar zu erkennen gegeben und ausdrücklich kommuniziert, der Klägerin einen Geldbetrag, der ihre Forderung abdecke, übergeben zu haben. Daher hätte das Gericht den vorgelegten Schriftverkehr im Sinne des Beklagten würdigen müssen. Die Klägerin habe insgesamt einen höchst unsicheren Eindruck vermittelt und sich mehrfach widersprochen, während die als Zeugin vernommene Mitarbeiterin dieses besagte Gespräch am 15.12.2023 im Keller zwischen der Klägerin und der Personalchefin schlüssig und nachvollziehbar geschildert habe.
2.1.Die gesetzmäßige Ausführung einer Beweisrüge verlangt vom Rechtsmittelwerber, dass er deutlich zum Ausdruck bringt, a) welche konkrete Feststellung bekämpft wird, b) infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, c) welche Feststellung begehrt wird und d) aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (vgl RS0041835 [T4]).
2.2.Diesen Anforderungen wird die Beweisrüge aus folgenden Gründen nicht gerecht: Die gewünschte „Feststellung“ steht nicht im erforderlichen Austauschverhältnis zur bekämpften Feststellung (RI0100145), da sie in Wahrheit eine rechtliche Beurteilung darstellt. Die Frage, ob mit einer Barzahlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sämtliche Lohnansprüche vollständig befriedigt sind, ist im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu prüfen. Dies erfordert entsprechend dem Vorbringen der Parteien Außer Streit Stellungen bzw Feststellungen zur Lohnhöhe für einen bestimmten Zeitraum und in welcher Höhe tatsächlich (Differenz)Lohnzahlungen erfolgten. Welcher Betrag tatsächlich übergeben worden sein soll, führt der Rechtsmittelwerber in der Berufungsschrift nicht an.
Die Beweisrüge ist somit nicht gesetzmäßig ausgeführt, wäre aber auch inhaltlich nicht berechtigt.
2.3.Bei der Behandlung einer Beweisrüge ist zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorliegenden Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat (vgl RI0100099). Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, rechtfertigt die Annahme der Bedenklichkeit der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz in aller Regel nicht. Vielmehr kann einer Beweisrüge erst dann Erfolg beschieden sein, wenn stichhaltige Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht angestellten Erwägungen ins Treffen geführt werden, da es gerade im Wesen der freien Beweiswürdigung liegt, einander widersprechende Beweisergebnisse gegeneinander abzuwägen und wertend zu gewichten (RS0043175). Dazu ist darzulegen, dass wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen (RI0100099).
2.4. Das Erstgericht setzte sich gründlich mit der Aussage der Klägerin und der Mitarbeiterin sowie deren schriftlicher Schilderung in einer E-Mail (Beilage ./8) auseinander und kam zum Ergebnis, aufgrund der verbleibenden erheblichen Widersprüche und Zweifel (auch) hinsichtlich eines übergebenen Geldbetrags keine positive Feststellung treffen zu können.
2.5. So schrieb die Mitarbeiterin der Klägerin zunächst in einer E-Mail, die Klägerin hätte zwar Geld angenommen, es jedoch der Chefin wieder hingeworfen ohne im Weiteren festzuhalten, die Klägerin hätte das Geld danach wieder an sich genommen, obwohl dies wohl als wichtiger Aspekt erwähnenswert wäre. Das Erstgericht bewertete sorgfältig diese schriftliche Stellungnahme der Mitarbeiterin in Zusammenhang mit ihrer gerichtlichen Aussage, wonach sie auch zu einer doch bemerkenswerten Äußerung wie „Arschloch“ keine genauen Angaben machen konnte. Das Erstgericht erachtete zu Recht auch als schwer nachvollziehbar, dass diese Zeugin nichts über den Grund der Auseinandersetzung sagen konnte, sich andererseits aber dahingehend geäußert habe, die Klägerin solle das Geld nehmen, da es ihr zustehe. Auch zur Höhe des in Frage stehenden Betrags gibt es unterschiedliche Beweisergebnisse. So gab die Personalchefin in einem Gespräch mit der F* laut deren Aktenvermerk in Beilage ./8 einen Betrag von EUR 2.000,-- an, während sich die im Keller anwesende Mitarbeiterin nicht erinnern konnte, den Betrag aber doch auf zwischen EUR 700,-- bis EUR 1.000,-- schätzte und die Klägerin den Erhalt von Bargeld stets bestritt. Seitens des Beklagten liegen keine Aufzeichnungen für die Berechnung und Übergabe des behaupteten Geldbetrages vor, was bei einem vierstelligen Betrag äußerst ungewöhnlich wäre; ebenfalls, dass man den zerrissenen Zettel mit der handschriftlichen Berechnung nicht aufgehoben und den Ablauf seitens des Arbeitgebers nicht noch am selben Tag genau dokumentiert hat. Unplausibel erscheint auch eine spontane Berechnung des genauen ausständigen Nettobetrags durch die Personalchefin am 15.12.2023 in dieser Kellerküche auf einem Zettel ohne Nachfrage bei der Lohnverrechnung samt Auszahlung ausschließlich in Scheinen.
Die Beweiswürdigung des Erstgerichts ist daher nicht zu beanstanden.
3. Somit war der Berufung insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 2 Abs 1 ASGG, 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Aufgrund dieser Bestimmungen stehen der Klägerin die rechtzeitig und tarifmäßig verzeichneten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu.
Da eine Rechtsfrage mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen war, ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500 Abs 2 Z 3, 502 Abs 5 Z 4 ZPO).
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