7Bs132/25g – OLG Innsbruck Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M. als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 24.4.2025, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Text
Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn zum Verfahren ** des Landesgerichts Innsbruck wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie einen widerrufenen Strafrest von sechs Monaten (Widerruf der bedingten Entlassung zu ** des Landesgerichts Innsbruck). Der Hälftestichtag wird am 22.7.2025 erreicht sein, der Drittelstichtag fällt auf den 22.5.2026.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht anlässlich amtswegiger Prüfung (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag aus general- und spezialpräventiven Gründen nach persönlicher Anhörung des Strafgefangenen abgelehnt. Dazu gab der Strafgefangene nach dem Protokoll der Anhörung kein Erklären ab (PS in ON 5.3).
Gegen diesen am 24.4.2024 mündlich verkündeten Beschluss richtet sich eine am 2.5.2025 beim Erstgericht eingelangte schriftliche mit 28.4.2025 datierte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 6.1), die nach den Erhebungen des Erstgerichts am 29.4.2025 um 14.00 Uhr in das Fristenbuch der Justizanstalt Innsbruck eingetragen wurde (ON 7,1).
Rechtliche Beurteilung
Die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck enthielt sich einer Stellungnahme zu dieser Beschwerde, die wegen Verspätung als unzulässig zurückzuweisen ist.
§ 152a Abs 3 StVG normiert eine Obliegenheit zur Anmeldung der Beschwerde gegen die mündlich verkündete Entscheidung über die bedingte Entlassung gemäß § 152a Abs 1 StVG binnen drei Tagen. Diese Regelung gilt (nur) für den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit – wie hier - achtzehn Monate übersteigt. Bei ungenütztem Verstreichen der dreitägigen Rechtsmittelanmeldefrist tritt die Rechtskraft des mündlich verkündeten Beschlusses ein (vgl RIS-Justiz RS0111874).
Die Bestimmungen der StPO sind gemäß § 17 Abs 1 Z 3 StVG (soweit nichts anderes angeordnet ist) sinngemäß auf Verfahren der Vollzugsgerichte anzuwenden. Zum Fristenlauf bestimmt § 84 Abs 1 Z 3 StPO, dass der fristauslösende Tag (hier Donnerstag der 24.4.2025) nicht zählt. Somit endete die Frist zur Anmeldung der Beschwerde nach § 84 Abs 1 Z 5 StPO mit Ablauf des 28.4.2025 (Montag).
Die Frist zur Anmeldung eines Rechtsmittels ist zwar bei rechtzeitiger Abgabe an die Leitung der Justizanstalt gewahrt (RIS-Justiz RS0106085 [T1, T3]), was hier aber nicht erfolgte. Nach den Erhebungen des Erstgerichts wurde die Beschwerde nämlich erst am 29.4.2025 als aufgegeben in das Fristenbuch eingetragen.
Die vom Strafgefangenen eingebrachte Beschwerdeanmeldung, die zugleich eine Ausführung der Beschwerde darstellt, war daher ohne inhaltliche Prüfung des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS0129395) als verspätet zurückzuweisen (§ 89 Abs 2 StPO).