Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. am **, ohne Berufsangabe, **straße **, **, (nunmehr) vertreten durch Trefalt und Walch Rechtsanwälte GmbH in 6800 Feldkirch, wider die beklagte Partei B* AG , **, Businesspark, Marximum/**, **straße **, **, vertreten durch Dr. Günter Niebauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 20.000,00), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 20.000,00) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 3.2.2025, **-31, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
1) Der Berufung wird keine Folge gegeben.
2) Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters die mit EUR 2.220,42 (darin EUR 370,07 an USt) bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.
3) Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,00, jedoch nicht EUR 30.000,00
4) Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Zwischen den Streitteilen besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag , dem unter anderem die ARB 2020 zugrunde liegen. Nach der in Art 7.1.6 ARB 2020 geregelten „ Bauherrenklausel “ besteht unter anderem kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die im Zusammenhang mit der Errichtung oder baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung eines im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindlichen Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils (Wohnung) stehen (Risikoausschluss).
Im Zuge eines vom Kläger errichteten Neubaus wurden eine Luftwärmepumpe sowie eine kontrollierte Raumbelüftung verbaut. Der von einer Professionistin erhobenen Werklohnklage (im Folgenden: Bauprozess ), die von ihm mit den Installationsarbeiten beauftragt worden war, hielt der nunmehrige Kläger den Einwand der mangelnden Fälligkeit entgegen. Konkret machte er 57 Mängel geltend. Unter anderem brachte er vor, dass von der Wärmepumpe ein zu hoher Lärmpegel ausgehe und weder die Wärmepumpe noch die kontrollierte Be- und Entlüftung fachgerecht funktionierten.
Der im Bauprozess bestellte Sachverständige gelangte in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass von der Professionistin aus fachlicher Sicht nur gewisse Einstellarbeiten mangelhaft ausgeführt worden seien.
In der Tagsatzung vom 4.12.2023 schlossen der Kläger und die Professionistin einen Vergleich, mit dem sich der Kläger zur Zahlung von EUR 30.000,00 verpflichtete.
Von diesem maßgeblichen Sachverhalt ist im Berufungsverfahren auszugehen (§ 498 Abs 1 ZPO).
Der Kläger begehrte im nunmehrigen Verfahren Deckung zur Einbringung einer Schadenersatzklage gegen den im Bauprozess tätigen Sachverständigen. Dessen Gutachten habe mehrfach unvertretbare falsche Angaben enthalten und sei entgegen dem Stand der Technik sowie den gesetzlichen Vorschriften erstattet worden. Hätte der Sachverständige richtige Lärmmessungen durchgeführt, wäre er zum Ergebnis gelangt, dass die Heizungs- und Sanitäreinrichtung mangelhaft errichtet worden seien. Folglich hätte sich der Kläger nicht aufgrund des falschen Gutachtens vergleichen müssen.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Sie sei nach Art 7.1.6 ARB 2020 leistungsfrei.
Das Erstgerichtschloss sich mit ausführlicher Begründung der Rechtsansicht der Beklagten an und wies das Klagebegehren mit dem angefochtenen Urteil ab. Dabei ging es von dem auf US 4 bis 10 festgestellten Sachverhalt aus (§ 500a ZPO), der zu Beginn der Berufungsentscheidung bereits stark zusammengefasst wiedergegeben wurde.
Dagegen richtet sich die aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Berufung des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer vollständigen Klagsstattgabe. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung entschieden werden kann, ist nicht berechtigt.
1. Die Rechtsrüge zitiert zunächst Bestimmungen aus der Vorarlberger Bauordnung. Das Gesetz differenziere zwischen der bewilligungspflichtigen Neuerrichtung eines Gebäudes und freien Bauvorhaben, die bloße Instandsetzungs- und Erhaltungsarbeiten sowie unwesentliche Änderungen beträfen. Schon diese Unterscheidung erfordere eine differenzierte Auslegung der hier in Rede stehenden Versicherungsbedingung. Der Risikoausschluss nach Art 7.1.6 ARB 2020 könne somit nur dann zum Tragen kommen, wenn der Teil des Bauvorhabens, welcher vom Mangel betroffen sei, bewilligungspflichtig sei. Sei dies nicht der Fall, habe die Beklagte hingegen Deckung zu gewähren. Beim Antrag auf Baubewilligung müsse lediglich die Art der Heizung (z.B. Gasheizung, Holzheizung oder Erdwärmeheizung) angegeben werden. Eine gesonderte Bewilligung sei für die Errichtung derartiger Anlagen nicht notwendig. Für den konkreten Rechtsstreit bedeute dies, dass das Erstgericht dem Klagebegehren stattgeben hätte müsse, weil die dem Bauprozess zu Grunde liegenden Installationsarbeiten losgelöst vom Gesamtprojekt nicht bewilligungspflichtig gewesen seien.
2.Diesem Standpunkt wird aus den bereits vom Erstgericht zutreffend dargelegten Erwägungen nicht beigetreten, auf die zunächst verwiesen werden kann (§ 500a ZPO). Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
2.1Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB) auszulegen und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie - wie gegenständlich - nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insbes T5, T7, T87]). Als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommenen Gefahren einschränken oder ausschließen, dürfen Ausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert (RS0107031).
2.2Der Risikoausschluss nach Art 7.1.6 ARB 2020 bedarf eines adäquaten Zusammenhangs zwischen Rechtsstreit und der Errichtung eines Gebäudes. Ist dieser Zusammenhang zu bejahen, ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen (vgl etwa 7 Ob 75/18g).
2.3Auf den im erstinstanzlichen Verfahren eingenommenen Standpunkt, die Entscheidung 7 Ob 172/21a sei für den gegenständlichen Rechtsstreit nicht einschlägig, kam der Kläger in der Berufung nicht mehr zurück. Tatsächlich lag diesem Erkenntnis ein sehr ähnlich gelagerter und damit vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde. In beiden Verfahren beabsichtigt(e) der Kläger die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den in einem vorangegangenen Bauprozess beigezogenen gerichtlichen Sachverständigen. Auch im gegenständlichen Fall bildet die Klärung des Vorliegens der vom Kläger behaupteten Baumängel den Gegenstand des gegen den Sachverständigen angestrengten Haftpflichtprozesses. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung weist somit einen Bezug zu den für die baubehördlich genehmigungspflichtige Errichtung des Gebäudes typischen Probleme auf. Da der Kläger eine Schadenszufügung durch ein unrichtiges, im Bauprozess erstattetes Sachverständigengutachten geltend macht, sind auch im beabsichtigten Verfahren gegen den Sachverständigen gerade die - nach seinem Vorbringen - im Zuge der genehmigungspflichtigen Errichtung entstandenen Baumängel und letztlich die mangelfreie Leistungserbringung durch die Werkunternehmerin zu beurteilen. Damit realisiert sich in diesem Anspruch das typische Bauherrenrisiko im gleichen Maße wie durch eine unmittelbare Inanspruchnahme der Werkunternehmerin in einem Schadenersatzverfahren wegen mangelhaft erbrachter Leistungen (7 Ob 172/21a).
2.4 Diese Grundsätze sollen nach der Ansicht des Berufungswerbers offenbar (nur) deshalb nicht anzuwenden sein, weil die Installationsarbeiten per se nicht bewilligungspflichtig gewesen seien. Folgt man dieser Argumentation, dann verbliebe für den Risikoausschluss der Bauherrenklausel praktisch kein Anwendungsbereich. Beispielsweise sind auch die für den Rohbau verwendeten Materialien (Holz, Ziegel, Beton) oder die verlegten Elektroleitungen nicht gesondert bewilligungspflichtig. Eine Baubewilligung wird aber nicht für einzelne Leistungen oder Einzelteile, sondern für ein Gesamtobjekt erteilt, das durch die in der Baubeschreibung dargelegten Einzelleistungen beschrieben ist. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird bei der Beurteilung der Voraussetzungen des in Art 7.1.6 ARB 2020 geregelten Risikoausschlusses daher auf den Neubau in seiner Gesamtheit und nicht auf die dabei verwendeten Einzelkomponenten abstellen.
2.5Dass das Vorarlberger Baugesetz zwischen bewilligungs- und anzeigepflichtigen sowie freien Bauvorhaben unterscheidet, stützt den Berufungsstandpunkt ebenfalls nicht. Nach § 15 Abs. 1 leg.cit. müssen nämlich alle Bauwerke in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt werden, dass sie den Erfordernissen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit, des Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit, des Schallschutzes, der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes unter Berücksichtigung der Nutzung erneuerbarer Energien, des Verkehrs sowie des Schutzes des Orts- und Landschaftsbilds entsprechen. Damit ist klargestellt, dass ein Neubau nur dann bewilligt werden kann, wenn auch die darin errichteten Installationsarbeiten den von der Landesregierung zur Durchführung des § 15 Abs 1 leg.cit. verordneten Vorschriften entspricht. Werden vom Errichter des Neubaus Ansprüche gegen die von ihm mit der Herstellung des Neubaus beauftragten Professionisten mit der Behauptung erhoben, diese hätten die für die Errichtung eines Bauvorhabens relevanten Bauvorschriften nicht eingehalten, so ist ein Fall des in Art 7.1.6 ARB 2020 geforderten adäquaten Zusammenhangs mit der Errichtung eines Gebäudes gegeben, was zur Leistungsfreiheit der beklagten Versicherung führt. Wie bereits dargelegt, realisiert sich das typische Bauherrenrisiko auch in den Fällen, in denen ein Bauherr - wie hier - Ansprüche gegen einen in einem Bauprozess tätigen Sachverständigen erheben möchte, weil dieser zu behaupteten Baumängeln ein unrichtiges Gutachten erstattet haben soll.
3. Der Rechtsrüge kommt damit keine Berechtigung zu.
4.Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO. Der Kläger ist verpflichtet, der Beklagten die tarifmäßig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen (EUR 2.220,42; darin EUR 370,07 an USt).
5. Es bestand kein Anlass, von der vom Kläger herangezogenen und von der Beklagten nicht beanstandeten Bewertung des Feststellungsbegehrens abzugehen. Damit war auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 30.000,00 übersteigt.
6.Das Berufungsgericht konnte sich auf eine einschlägige Entscheidung des Höchstgerichts beziehen. Fragen in der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität waren nicht zu lösen. Damit war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.
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