Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei mj. A* B* , vertreten durch die Eltern E* und F* B*, diese wiederum vertreten durch Mag. Ruben Steiner, Rechtsanwalt in 6410 Telfs, gegen die beklagte Partei G* GmbH&Co KG , vertreten durch Eckert Fries Carter Rechtsanwälte GmbH in 2500 Baden, und die auf Seiten der beklagten Partei beigetretene Nebenintervenientin J* GmbH , vertreten durch BLS Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, wegen EUR 14.746,-- und Feststellung (Streitinteresse EUR 1.000,--; Gesamtstreitwert daher EUR 15.746,--), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 7.873,-- s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 27.10.2024, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
1. Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.
2. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.302,72 (darin EUR 217,12 USt) und der auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenientin die mit EUR 1.458,67 (darin EUR 243,11 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens jeweils binnen 14 Tagen zu Handen der jeweiligen Vertreter zu ersetzen.
3. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,--.
4. Die Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 14.2.2022 ereignete sich im Bereich des Parkdecks des Fachmarktzentrums der Beklagten ein Unfall, bei welchem sich die Klägerin, die mit ihren Freundinnen einen dort errichteten Zaun überstiegen und sich auf eine der auf dem Vordach errichteten Lichtkuppeln gesetzt hatte, schwer verletzte, weil die Lichtkuppel einbrach und die Klägerin auf den darunter liegenden Betonboden stürzte.
Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks, auf dem sich das von ihr geführte Fachmarktzentrum befindet; die Liegenschaft wird von der seit 1.1.2015 bestellten K* GmbH als Verwalterin [idF: Verwalterin] betreut.
Das Einkaufszentrum besteht aus einem in etwa U-förmigen Gebäude, das nach Norden hin geöffnet ist und über die öffentliche Verkehrsfläche erschlossen wird. Der ostseitige Gebäudeteil ist mit einer befahrbaren Dachfläche ausgestattet. Die Dachfläche kann über eine Rampe an der Nordseite des Gebäudes mit Kraftfahrzeugen befahren werden. Die Verbindung wird über eine kurze Stichstraße zur öffentlichen Verkehrsfläche hergestellt. Das Parkdeck wird über Treppenhäuser und Lifte mit den übrigen Geschoßen verbunden. Die Treppenhäuser sind als geschlossene und überdachte Bereiche über das Parkdeck gezogen. Zum Innenhof des U-förmigen Gebäudes hin besteht ein größeres Vordach, das nicht als Parkfläche genutzt wird, sondern als Dachfläche besteht. In dieser Dachfläche sind Lichtkuppeln für die Belichtung der darunterliegenden Fläche integriert. Das Parkdeck und das Vordach befinden sich nicht in der gleichen Ebene. Das Parkdeck ist etwas tiefer als das Vordach und von diesem durch einen 1,90 m breiten Schotterstreifen samt Leistenstein getrennt.
In diesem Umfang steht der Sachverhalt im Berufungsverfahren fest.
Das Erstgericht schränkte das Verfahren mit Beschluss vom 22.5.2023 (ON 10) auf den Grund des Anspruchs ein, weshalb sich die Wiedergabe des Vorbringens der Streitteile auf deren Ausführungen zum Grund des Anspruchs beschränkt.
Mit der am 11.2.2023 beim Erstgericht eingebrachten und pflegschaftsgerichtlich mit Beschluss vom 8.2.2023 (BG Telfs zu **) genehmigten Klage begehrte die mj. Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von EUR 14.746,-- s.A. sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden aufgrund des Vorfalls vom 14.2.2022.
Sie brachte dazu vor, es seien im gesamten Bereich des Dachs des Einkaufszentrums keine Hinweise, in welcher Form auch immer, angebracht, die das Betreten des Dachs untersagen würden. Der entlang des Vordachs verlaufende Zaun habe eine Höhe von nur 112 cm und lade durch dort vorhandene Podeste geradezu zum Übersteigen ein. Der Niveauunterschied vom Parkdeck auf das Vordach betrage lediglich 1,08 m und lasse sich übersteigen, ohne dass es hiefür einer gewissen Anstrengung bedürfe. Es seien die Lichtkuppeln nicht durchsturzsicher ausgeführt und entsprächen nicht den Anforderungen der ÖNORM B 3417, sie seien auch nicht mit einem Piktogramm versehen, welches auf die Einsturzgefahr und/oder ein Betretungsverbot hingewiesen hätte. Der (damals) errichtete Zaun zwischen Parkdeck und Vordach des Einkaufszentrums stelle keine adäquate Sicherungsmaßnahme dar, um zu verhindern, dass Kinder die nicht durchbruchsicher gebaute Lichtkuppel betreten könnten. Die Beklagte habe durch die nicht durchbruch-/durchsturzsicher errichtete Lichtkuppel eine Gefahrenquelle geschaffen und die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt; sie hafte infolge objektiver Sorgfaltswidrigkeit auch als Halterin/Besitzerin im Sinne des § 1319 ABGB. Die Beklagte sei aufgrund des Umstands, dass bereits am 10.7.2009 drei ebenfalls minderjährige Personen infolge des Durchbruchs einer Lichtkuppel in die Tiefe gestürzt und schwer verletzt worden seien, zu erhöhten Sicherheitsmaßnahmen verpflichtet. Sie habe es trotz dieses Unfalls unterlassen, das Betreten des Vordachs zu erschweren und/oder vor der Zerbrechlichkeit der Lichtkuppeln bei Verwendung als Sitzgelegenheit zu warnen. Das Vorliegen der entsprechenden baubehördlichen Genehmigung könne die Beklagte nicht entschuldigen, da sie vom Bestand der Gefahrenquelle gewusst habe oder habe wissen müssen, aber dessen ungeachtet mögliche und zumutbare Maßnahmen zur Beseitigung unterlassen habe. Aufgrund des Unfalls vom 10.7.2009 habe die Baubehörde die Auflage erteilt, den Zaun im Bereich der Betonkonsolen auf zumindest 1 m von der Oberkantenblechabdeckung zu erhöhen; die Beklagte habe lediglich dieser Mindestanforderung entsprochen. Für die zum Unfallszeitpunkt unmündige Klägerin sei mangels irgendwelcher Gefahrenhinweise die Gefährlichkeit der Lichtkuppel bei Benutzung als Sitzgelegenheit nicht erkennbar gewesen.
Die Klägerin habe sich mit ihren beiden Freundinnen zur Konsumation von zuvor beim in der Nähe befindlichen L*-Lokal erworbenem Essen auf das Vordach begeben. Dies sei zu ihren Gunsten bei der Verschuldensabwägung analog zum Spieltrieb von Kindern zu berücksichtigen.
Die Beklagtewendete – stark zusammengefasst – ein, das Einkaufszentrum habe sich zum Zeitpunkt des Unfalls in einem konsensgemäßen Zustand befunden. Was den Vorfall im Jahr 2009 anlange, bei welchem drei junge Männer im Alter von 17 bis 19 Jahren über den Eisenzaun auf den Vordachbereich gelangt und dort durch eine der Lichtkuppeln gestürzt seien, so habe unmittelbar darauf eine baubehördliche Überprüfung durch die M* D* stattgefunden. Dabei sei der Beklagten - soweit hier relevant - unter anderem die Auflage erteilt worden, den Eisenzaun im Bereich der Betonkonsolen auf zumindest 1 m Höhe von der Oberkante der Blechabdeckung zu erhöhen. Dem habe die Beklagte entsprochen. Der nunmehrige Vorfall sei ausschließlich darauf zurückzuführen, dass die Klägerin, die zum Unfallszeitpunkt bereits 13 Jahre alt gewesen sei, die eindeutig ersichtlichen und ausreichend vorhandenen Sicherheitseinrichtungen ignoriert und aktiv überwunden habe. Dass ein Zaun dazu diene, das Betreten des Vordachs zu verhindern, sei offensichtlich und bedürfe keiner gesonderten Beschilderung. Die über die gesamte Länge des Dachs verlaufende Absperrvorrichtung mit einer Höhe von ca 110 cm sei in Form eines Betonsockels samt darauf montiertem Eisenzaun errichtet, wobei der Zaun sogar in Richtung Parkplatz hin abgewinkelt sei, um ein Überklettern zu verhindern. Diese Konstruktion stelle ein erhebliches Hindernis dar und könne nur durch bewusstes Ignorieren der Absicherungsmaßnahmen überwunden werden. Es sei undenkbar, dass man versehentlich auf den Vordachbereich gelange. Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg auf die Bauwerkehaftung nach § 1319 ABGB berufen, weil das Bauwerk nicht mangelhaft, sondern vielmehr mit einer den Vorschriften entsprechenden Absperrvorrichtung ausgestattet gewesen sei. Der Zaun habe der damals geltenden ÖNORM 3417 sowie den Vorgaben nach Punkt 4.2.4 der OIB Richtlinie Nr 4 entsprochen; auch die maßgebliche Höhe von 1 m nach § 6 Abs 3 lit a TBO idF September 2007 sei eingehalten. Das Einkaufszentrum werde regelmäßig durch externe Sachverständige überprüft; insoweit werde auf die TÜV-Bescheinigung gemäß § 82b GewO vom 23.12.2020 verwiesen, in der wörtlich ausgeführt sei, dass die gegenständliche Betriebsanlage den geltenden rechtlichen Bestimmungen zum Prüfdatum entsprochen habe und keine Mängel oder Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand festgestellt worden seien. Die Beklagte habe sämtliche erforderlichen Schutzvorkehrungen getroffen, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung erwartet werden könnten.
Die Klägerin sei zum Unfallszeitpunkt 13 Jahre alt gewesen, sohin nahe der Mündigkeitsgrenze. Sie habe unzweifelhaft über jene Einsichtsfähigkeit verfügt, um zu erkennen, dass ein Zaun nicht überklettert werden dürfe. Sie sei auch nicht versehentlich in den Gefahrenbereich gelangt, sondern habe sich bewusst den Absperrungen widersetzt. Dass Lichtkuppeln gerade nicht als Sitzplatz dienten, müsse auch einer 13-Jährigen bewusst sein. Die Klägerin treffe daher das alleinige, jedenfalls aber das überwiegende Verschulden an diesem Unfall.
Die auf Seiten der beklagten Partei beigetretene Nebenintervenientinwendete ein, dass eine Haftung der Beklagten nicht gegeben sei, da die Klägerin vorhandene Sicherheitsvorkehrungen ignoriert und aktiv durch Überklettern überwunden habe. Die nach § 82b der GewO 1994 ausgestellte Prüfbescheinigung habe sich ausschließlich auf die darin angeführten Prüfgrundlagen sowie auf die gewerberechtlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der Elektroschutzverordnung 2012, nicht aber auf baurechtliche Vorgaben bezogen.
Das Erstgericht wies mit dem nunmehr angefochtenen Urteil das Klagebegehren vollinhaltlich ab und legte dieser Entscheidung neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt die in US 6 bis US 15 getroffenen Feststellungen zugrunde. Hierauf - insbesondere auf die darin enthaltenen Lichtbilder - wird zum besseren Verständnis verwiesen (§ 500a ZOO). Auszugsweise wiedergegeben werden daraus nachfolgende Feststellungen, wobei die von der Klägerin in ihrer Berufung bekämpften Feststellungen in Fettdruck, die von der Nebenintervenientin in ihrer Berufungsbeantwortung gerügte Feststellung durch Unterstreichen hervorgehoben werden:
Die baubehördliche Bewilligung für das Einkaufszentrum wurde mit Bescheid vom 17.9.2007 durch den Bürgermeister erteilt. Der Bescheid verweist unter anderem auf die Tiroler Bauordnung 2001 – TBO 2001, LGBl Nr 94/2001 idF LGBl Nr 60/2005.
Aufgrund eines Unfalls am 11.7.2009, bei dem sich drei junge Männer im Alter zwischen 17 bis 19 Jahren gegen 23.00 Uhr auf eine der Lichtkuppeln gesetzt hatten und durchgebrochen waren, fand am 20.7.2009 eine behördliche Überprüfung des Bauzustands des Parkdecks nach § 38 TBO statt. In der Niederschrift vom gleichen Tag wird unter anderem Folgendes festgestellt:
„…. Das Parkdeck ist im Norden, Süden und Osten durch Absturzsicherungen gesichert, nach Westen, zum nicht begehbaren Vordachbereich, erfolgt eine Abschrankung. Die Gesamthöhe der Abschrankung auf der Parkdeckseite wird mit 1,06 m bis 1,10 m festgestellt. Diese Höhen werden auf die Gesamtlänge durch zehn Betonkonsolen mit Blechabdeckungen mit einer Höhe von 33 cm, gemessen von der Kiesoberkante, unterbrochen, wobei die Höhe Oberkante Konsole-Blechabdeckung bis Abschrankung zwischen 69 cm und 71 cm beträgt. Die Differenzhöhe zwischen Oberkante Kiesbelag bis Oberkante Dachhaut des Vordachs beträgt im Schnitt 56 cm. Der 1,90 m breite Kiesstreifen bildet den Vorbereich vor der Abschrankung, wobei der asphaltierte Bereich durch einen Betonsockel mit einer 13 cm Höhe und 15 cm Tiefe abgegrenzt wird. Innerhalb des Parkdeckbereichs sind Kuppeln und Lichtbänder auf einem Betonkranz mit einer Höhe zwischen 1,01 m bis 1,08 m aufgesetzt. Die Absturzsicherungen nach Süden wurden mit einer Höhe von 1,03 m in Richtung Osten ansteigend (bedingt durch Gefälle des Parkdecks) gemessen. Der Sockelteil wird mit 65 cm im Minimum ermittelt. Richtung Osten besteht eine durchgehende Wand. Die Absturzsicherung im Nord-West-Bereich zur Parkdeckauffahrt (Absturztiefe ca 8,00 m) weist auf einer Länge von ca 1,00 m eine Sockelhöhe zwischen 40 cm bis 43 cm auf, die Gesamthöhe beträgt 1,00 m, die Durchbrechungsweiten der waagrechten Querstäbe liegt unter 10 cm. Die übrigen Bereiche weisen Sockelhöhen über 60 cm auf. Der Bereich der Lichtbänder und Belichtungsöffnungen für die Geschäftslokale bzw die Lichtkuppeln im Vordachbereich sind nicht für das Begehen gerichtet. …. “
Gleichzeitig werden ua folgende Auflagen erteilt:
„… ..
3. Die Absturzsicherung im Nord-West-Bereich in der Parkdeckauffahrt ist nachzurüsten im Sinne der OIB-Richtlinien.
4. Die Abschrankung im Bereich der 10 Betonkonsolen ist auf mindestens 1,00 m von Oberkante Blechabdeckung zu erhöhen (jeweils 1,00 m links und rechts der Achse reichend). ... “
Diese Maßnahmen wurden umgesetzt und die Umsetzung von der Behörde kontrolliert.
Die Verwalterin führt regelmäßig Überprüfungen der Liegenschaft durch, technische Überprüfungen werden dabei fremdvergeben, wobei die gewerberechtliche Überprüfung nach § 82b GewO regelmäßig alle fünf Jahre erfolgt, zuletzt im Dezember 2019 durch die Nebenintervenientin. Die Verwalterin führt zudem quartalsmäßige Begehungen der Liegenschaft und auch der Dachflächen durch. Für sie ergab sich dabei keine Veranlassung, den Bereich des Vordachs und der Lichtkuppel einer darüber hinausgehenden, gesonderten Überprüfung zu unterziehen.
Im Zeitpunkt des Unfalls am 14.2.2022 stellten sich die Örtlichkeiten wie folgt dar:
Das Parkdeck am Dach des Gebäudes war von der Vordachfläche durch einen 1,90 m breiten Kiesstreifen und eine Abschrankung getrennt. Der Niveauunterschied zwischen Vordach und der darunter stehenden Kote beträgt 0,74 m, zwischen Vordach und Parkplätzen 0,855 m.
Der Abstand von der Abschrankung zur Vorderkante des Vordachs zum Innenhof betrug mehr als 8 m und der Abstand zu den Lichtkuppeln mehr als 2 m, sodass an der Abschrankung keine direkte Sturzgefahr bestand. Eine konkrete Absturzgefahr vom Dach des Gebäudes bestand an den Bereichen der Vorderkante des Vordachs zum Innenhof und den Lichtkuppeln.
Die Abschrankung bestand aus einer Flachstahlkonstruktion, die fest mit der anschließenden Wandkonstruktion verbunden war. In regelmäßigen Abständen sprangen 35 cm hohe Sockel vor. Zwischen den einzelnen, in einem Abstand von 1,43 m angebrachten horizontalen Tragelementen (Stehern) waren horizontale Tragelemente (Stäbe) angebracht. Der Abstand zwischen den Stäben betrug mehr als 12 cm, ein Durchschlüpfen zwischen den Stäben für Kinder wäre möglich gewesen. Die Längsstäbe konnten mit erheblichem Kraftaufwand in begrenztem Maße hinunter gedrückt werden: Unter Zugrundelegung eines Gewichts von 40 kg und unter Annahme der Lastwirkung in der Mitte zwischen zwei Stehern konnte eine maximale Durchbiegung der Querstangen zwischen 3 und 11 mm erreicht werden. Wirkt die (Körper-)Last einer hochkletternden Person nicht in der Mitte, sondern näher am Steher ein, reduziert sich die Durchbiegung entsprechend.
Die Höhe der Abschrankung von der Standfläche aus gemessen betrug mehr als 1 m, nämlich 1,12 m. Die Abschrankung war im Bereich der Betonsockel, welche in der Nähe der Steher platziert sind, zusätzlich erhöht und betrug die Höhe 1,08 m gemessen von der Blechabdeckung des Betonsockels, insgesamt sohin 1,43 m von der Standfläche aus. Zudem war die Abschrankung in einer Neigung von 21° und daher mehr als 15 cm zum Parkdeck hin ausgekragt. Zum Besteigen der Dachfläche musste die Konstruktion ausdrücklich überklettert werden, da im unteren Bereich bis zu einer Höhe von ca 60 cm keine Querstangen vorhanden waren. (1) Um diese Abschrankung zu überwinden, war ein erheblicher Kraftaufwand erforderlich . Eine solche – wie im gegenständlichen Fall zum Parkdeck hin – überhängende Konstruktion wird – insbesondere auch bei Flughäfen und Kasernen – verwendet, um ein Beklettern zu verhindern.
Das Vordach ist nicht für den öffentlichen Zutritt bestimmt, sondern nur im Zuge von Wartungsarbeiten zu betreten.
Die Lichtkuppeln auf dem nicht für den öffentlichen Zutritt bestimmten Vordach, das durch die genannte Abgrenzung zum Parkdeck hin abgetrennt ist, bestanden im Unfallszeitpunkt aus Kunststoff auf einem Aufsatzrahmen und waren nicht durchbruchsicher ausgeführt. Die genaue Ausführung der Lichtkuppel ist nicht (mehr) feststellbar.
(2) Ob die horizontalen Stäbe vor dem Überklettern durch die Klägerin und ihre Freundinnen schon verbogen waren und gegebenenfalls in welchem Ausmaß, oder ob die Längsstäbe durch das Überklettern der Klägerin und ihrer Freundinnen verbogen wurden und gegebenenfalls in welchem Ausmaß, muss offen bleiben .
Im Unfallszeitpunkt stellten sich die örtlichen Gegebenheiten wie auf den in US 10 des Ersturteils ersichtlichen Lichtbildern dar (§ 500a ZPO).
Nach dem gegenständlichen Unfall wurden zunächst Bauzäune aufgestellt, insbesondere um Neugierige und Nachahmungstäter abzuhalten; nachträglich wurden die Querstäbe durch die zusätzliche Anbringung eines Lochblechs mit einer geringen Maschenweite verdeckt. Die Höhe der Abschrankung wurde jedoch nicht verändert. Die Veränderung durch das Anbringen des Lochblechs lässt das Durchdrängen nicht mehr zu. Die Fläche ist zur Gänze geschlossen. Zusätzlich wurde nach dem gegenständlichen Vorfall aufgrund dieses Vorfalls bei jeder Lichtkuppel ein Piktogramm mit der Aufschrift „ACHTUNG EINSTURZGEFAHR BETRETEN VERBOTEN“, verbunden mit dem Symbol einer durchgestrichenen Hand angebracht. Ob diese Anbringung der Piktogramme über Veranlassung der Gemeinde D* oder von der Hausverwaltung aus eigenem erfolgte, muss offen bleiben. Jedenfalls werden nunmehr alle neu eingebauten oder sanierten Dachkuppeln mit Durchsturzsicherungen eingebaut.
Die am C* geborene Klägerin war zum Unfallszeitpunkt gut 12 ½ Jahre alt, kognitiv zumindest normal entwickelt und Schülerin der 2G-Klasse der N* im Ort. Der Klägerin war klar, dass auf einem Parkdeck nur Autos parken, und dieses nicht dazu dient, dass „man da zu Fuß ohne Auto hingelangt“. Der Klägerin war auch bewusst, dass das Betreten des Vordachs eine Gefahr darstellt und ging sie davon aus, dass die von ihr als Zaun wahrgenommene Abschrankung dazu dient, dass niemand vom Vordach fällt. Von ihren Eltern war der Klägerin beigebracht worden, dass man über einen Zaun nicht steigen darf. Über den Vorfall vom 11.7.2009, bei dem drei junge Männer zwischen 17 und 19 Jahren gegen 23.00 Uhr über den Eisenzaun auf das Vordach gelangt waren, sich auf eine Lichtkuppel gesetzt hatten und durchgebrochen waren, wurde die Klägerin von ihren Eltern nicht informiert.
Die Klägerin und ihre im Unfallszeitpunkt 13-jährigen Freundinnen besuchten am Nachmittag des 14.2.2022 die sich nicht im Gebäude der Beklagten befindliche L*-Filiale, wo sie sich etwas zu essen kauften. Sie beabsichtigten, ihre Speisen auf einem Spielplatz zu verzehren, als eine der Freundinnen die Idee hatte, zum Einkaufszentrum der Beklagten zu gehen, um auf das Dach zu steigen und sich dort hinzusetzen. Die Klägerin und die andere Freundin waren zunächst dagegen, ließen sich jedoch überzeugen. Die drei Mädchen stiegen über die Zufahrtsrampe des Einkaufszentrums zum Parkdeck empor. Oben angelangt, überstiegen sie den dort angebrachten Zaun unter Zuhilfenahme des vor dem Zaun befindlichen Betonsockels. In weiterer Folge begaben sich die Klägerin und jene Freundin, von der die Idee stammt, auch bis an den Rand des Vordachs, wo sie herumalberten. Die beiden setzten sich dann auf den Rand einer der Lichtkuppeln, wo sie einige Zeit sitzen blieben. Der Klägerin war in diesem Moment klar, dass der Rand der Kuppel stabiler als die Mitte ist. Das andere Mädchen blieb in einiger Entfernung stehen, da sie die Lichtkuppel zu schmutzig fand, um sich dort hinzusetzen. Da sie ihre Sitzposition in weiterer Folge als zu unbequem empfanden, rutschten die beiden Mädchen gemeinsam ein Stück in Richtung Mitte der Kuppel, die sodann unter deren Gewicht durchbrach, wodurch beide Mädchen auf den ca 8,20 m darunter liegenden Gehsteig fielen und schwer verletzt wurden.
Die Klägerin und ihre Freundinnen wären auch auf das Dach gestiegen, wenn dort ein höherer Zaun gestanden wäre. Die Klägerin hat vor dem Übersteigen der Abschrankung kein Verbotsschild gesehen. Offen bleiben muss, ob die Klägerin tatsächlich nicht über die Abschrankung gestiegen wäre, wenn sie ein Schild gesehen hätte, auf welchem „Betreten verboten“ gestanden wäre . Piktogramme, die vor einem Durchbrechen der Lichtkuppel gewarnt hätten, waren im Unfallszeitpunkt nicht vorhanden.
Nicht festgestellt werden kann, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß die Fläche des Vordachs zwischen dem Vorfall 2009 und dem gegenständlichen Unfall von nicht mit Wartungsarbeiten beauftragten Personen, insbesondere unbeaufsichtigten Kindern und Jugendlichen, betreten wurde und ob der Liegenschaftseigentümerin und der Hausverwaltung vor dem Unfall bekannt war, dass sich allenfalls unbeaufsichtigte Kinder und Jugendliche auf der Fläche des Vordachs und im Bereich des Parkdecks aufhielten.
Das von der Staatsanwaltschaft zu ** geführte Ermittlungsverfahren gegen O*. wegen fahrlässiger, schwerer Körperverletzung durch Unterlassung nach den §§ 2, 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB hinsichtlich des Vorfalls vom 14.2.2022 zum Nachteil der beiden mj. Opfer wurde am 2.5.2022 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt. Begründend hiezu wurde ausgeführt, dass kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestehe. Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse sei kein Verschulden und auch keine Unterlassung erweislich, es sei sohin ein Schuldnachweis mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit im Sinne einer ausreichenden Verurteilungswahrscheinlichkeit gemäß § 210 StPO in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht zu erbringen.
Auf die vom Erstgericht getroffenen umfangreichen Feststellungen zum Inhalt der im Unfallszeitpunkt geltenden technischen Bauvorschriften und diverser ÖNORMEN kann gemäß § 500a ZPO verwiesen werden, da die Berufung ohnedies davon ausgeht, dass die baurechtlichen Vorschriften eingehalten wurden (§ 500a ZPO).
In der rechtlichen Beurteilungdieses Sachverhalts führte das Erstgericht nach zutreffender und umfangreicher Wiedergabe der Rechtsprechung zum Umfang allgemeiner Verkehrssicherungspflichten sowie zum Mitverschulden eines Geschädigten (stark zusammengefasst) aus, dass evident sei, dass die vorhandene Abschrankung dazu diene, den Zutritt unerlaubter Personen hintanzuhalten; auch sei die Klägerin aufgrund der aktiven Überwindung der Abschrankung unter erheblichem Kraftaufwand nicht versehentlich in den Gefahrenbereich gelangt. Unter Zugrundelegung einer von einer normal entwickelten 12 ½-Jährigen zu erwartenden altersgemäßen Einsichtsfähigkeit habe der Klägerin die Gefährlichkeit des Betretens des Vordachs erkennbar gewesen sein müssen. Es sei ihr nach den getroffenen Feststellungen auch subjektiv bekannt gewesen, dass das Betreten eines Vordachs eine (Absturz-)Gefahr mit sich bringe, ferner, dass man einen Zaun nicht übersteigen dürfe. Sie habe daher über die entsprechende Einsichtsfähigkeit verfügt, einerseits das widmungswidrige Betreten des Vordachs zu erkennen, andererseits auch sich entsprechend zu verhalten. Die Beklagte habe keine Verkehrssicherungspflichten verletzt. Auch aus der Bauwerkehaftung nach § 1319 ABGB lasse sich für die Klägerin nichts gewinnen, da ein Mangel am Gebäude nicht vorgelegen habe. Es habe zwar der Abstand zwischen den Querverstrebungen der Absturzsicherung mehr als 12 cm betragen, jedoch habe sich die durch diese Bestimmung hintanzuhaltende Gefahr des Durchschlüpfens zwischen den Stäben nicht verwirklicht, da die Klägerin über die Abschrankung geklettert sei. Die übrigen, sowohl für eine Abschrankung als auch für die Ausführung von Lichtkuppeln geltenden rechtlichen und technischen Vorgaben seien eingehalten worden. Die Beklagte habe auch das Gebäude regelmäßig vierteljährlich durch die Liegenschaftsverwalterin und Externe prüfen lassen und sei bei diesen Prüfungen kein Mangel erkennbar geworden, ein Schadenseintritt sohin auch nicht vorhersehbar gewesen.
Das Klagebegehren sei daher vollinhaltlich abzuweisen.
Die Klägerin erhob gegen dieses Urteil insoweit eine Berufung, als keine Schadensteilung 1 : 1 vorgenommen worden sei, sohin hinsichtlich der Abweisung eines Teilbetrags des Leistungsbegehrens von EUR 7.373,-- und im Umfang der Abweisung von 50 % des Feststellungsbegehrens. Sie beantragt unter Ausführung einer Beweis- sowie einer Rechtsrüge die Abänderung dahin, dass ihrem Klagebegehren zur Hälfte stattgegeben werde.
Die Beklagte sowie die auf ihrer Seite beigetretene Nebenintervenientin beantragten in ihren fristgerecht erstatteten Berufungsbeantwortungen jeweils, der Berufung den Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist nicht berechtigt:
Zum Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung:
1. Die Klägerin bekämpft die im Sachverhalt zu (1) hervorgehobene Feststellung, wonach zur Überwindung der Abschrankung ein erheblicher Kraftaufwand erforderlich gewesen sei, und begehrt an deren Stelle nachfolgende Ersatzfeststellung:
„Die Klägerin hat diese Abschrankung durch das Ergreifen der obersten Querverstrebung, bei gleichzeitigem Betreten des Betonsockels durch einen großen seitlichen Schritt überwunden .“
Aus den Ausführungen des Erstgerichts gehe nicht hervor, mit welchem physischen Einsatz die Klägerin auf das Vordach gelangt sei. Das in Beilage ./H vorgelegte Video belege, dass (unmündige) Minderjährige ganz leicht auf das Vordach des Einkaufszentrums gelangen könnten. Diese Feststellung sei entscheidungsrelevant, weil sich daraus ergeben hätte, dass der Übergang zwischen Parkdeck und Vordach ausreichend abzusichern sei. Konkret ergebe sich aus der Aussage der Klägerin, dass öfters Jugendliche zum Parkdeck hingingen, um von dort die Aussicht zu genießen.
1.1.Die Beweisrüge muss in diesem Punkt schon deshalb versagen, weil die bekämpfte Feststellung und die an deren Stelle gewünschte Ersatzfeststellung nicht in einem Austauschverhältnis zueinander stehen, sohin nicht denselben tatsächlichen Gesichtspunkt beleuchten, was voraussetzen würde, dass die eine Feststellung die andere ausschließt und die beiden nicht nebeneinander bestehen können (RS0117402 [T15], RI0100145). Während nämlich die bekämpfte Feststellung eine Aussage über den erforderlichen Kraftaufwand zum Überwinden der Abschrankung beinhaltet, wünscht die Klägerin keine Ersatzfeststellung dazu, dass das Überwinden der Abschrankung etwa mit geringerem oder anderem als erheblichen Kraftaufwand möglich wäre; sie wünscht lediglich Feststellungen über die Art und Weise der Überwindung der Abschrankung.
1.2. Darüber hinaus gelingt es der Klägerin auch inhaltlich nicht, mit ihrer Argumentation zu überzeugen: Zunächst ist für sie aus dem Verweis auf ihre Aussage, wonach sich öfters Jugendliche in den Bereich des Parkdecks begeben würden, nichts zu gewinnen, weil unangefochten eine Negativfeststellung dazu getroffen wurde, ob die Fläche des von der Klägerin und ihren Freundinnen betretenen Vordachs nach dem Vorfall 2009 von unbefugten Personen, insbesondere von unbeaufsichtigten Kindern und Jugendlichen betreten worden ist (US 12). Auch der Verweis auf das Video Beilage ./H versagt, weil die Klägerin hier unbeachtet lässt, dass sich aus den Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung am 2.9.2024 klar ergibt, dass zum Besteigen der Dachfläche die Konstruktion ausdrücklich überklettert werden müsse und dass aufgrund der zum Parkplatz zeigenden Konstruktion [Anmerkung des Berufungsgerichts: gemeint ist damit die Neigung der Abschrankung von 21° zum Parkdeck hin] ein erheblicher Kraftaufwand erforderlich sei, um die Barriere zu überwinden (PS 7). Darüber hinaus wies er darauf hin, dass das Video nicht von der Parkplatzseite zur Dachfläche hin aufgenommen worden sei, sondern umgekehrt, nämlich von der Dachfläche zum Parkplatz hin, weshalb aufgrund des Niveauunterschieds zwischen Parkplätzen und Dachfläche die Höhe des Geländers wesentlich geringer sei (PS 7).
An der Richtigkeit der getroffenen Feststellung bestehen daher keine Bedenken.
2. Die Klägerin bekämpft weiters die zu (2) getroffenen Negativfeststellungen betreffend die Längsstäbe und begehrt stattdessen nachfolgende Ersatzfeststellung: „ Infolge des Überkletterns der Klägerin und ihrer Freundinnen haben die Längsstäbe in dem Ausmaße, in dem die Klägerin den Zeigefinger und den Daumen auseinanderspreitzen kann, nachgegeben. “
Diese Feststellung sei aufgrund der Aussage der Klägerin zu treffen, weil kein Beweisergebnis vorliege, welches diese Aussage unglaubwürdig erscheinen ließe. Aus der begehrten Feststellung ergebe sich die Instabilität von Teilen der Abschrankung zwischen Parkdeck und Vordach, welche es ermöglichte, vom Parkdeck auf das Vordach zu gelangen. Daraus ergebe sich rechtlich, dass die Möglichkeit offen geblieben sei, dass Kinder und andere Personen, die nicht die nötige Einsichtsfähigkeit haben, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, gefährdet werden könnten.
2.1.Es ist rechtlich nicht entscheidend, ob sich beim Überklettern des Geländers die Längsstäbe verbogen haben, sodass schon unter diesem Aspekt eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Klägerin unterbleiben kann, weil auch der von der Beweisrüge angestrebte Sachverhalt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen würde (RS0042386).
2.2. Darüber hinaus ist der Berufungswerberin zu entgegnen, dass sehr wohl Beweisergebnisse vorliegen, welche es äußerst fraglich erscheinen lassen, dass die Längsstäbe durch das Überklettern der Klägerin verbogen werden konnten. Die Klägerin sagte, wie insoweit in der Berufung richtig zitiert, über die Frage, um wieviel die oberste Verstrebung aufgrund ihres Körpergewichts nachgegeben habe, aus, dass dies ungefähr so viel gewesen sei, wie sie Zeigefinger und Daumen auseinanderspreitzen könne. Abgesehen davon, dass die oberste Verstrebung nach dem Verständnis des Berufungsgerichts kein Längssteher, sondern eine Querstange ist, wie aus dem Lichtbild in US 10 oben ersichtlich, befasste sich der Sachverständige sowohl in seinem schriftlichen Gutachten ON 25 in S 100 f, als auch in der mündlichen Gutachtenserörterung ausführlich mit der Stabilität der Konstruktion und verwies darauf, dass diese aus seiner Sicht sehr stabil ausgeführt sei und eine solche Verbiegung, wie sie im Video festgehalten sei, aus seiner Sicht durch ein normales Beklettern nicht möglich sei (PS 5 und 6 in ON 42). Im Übrigen behauptet nicht einmal die Klägerin selbst, dass ein Überklettern nur deshalb möglich gewesen wäre, weil es beim Übersteigen der Konstruktion zu einem Verbiegen gekommen sei.
2.3. Selbst wenn man die Aussage der Klägerin aber dahin verstehen wollte, dass sich die Längsstäbe verbogen hätten, kann dies mit den Berechnungen des Sachverständigen nicht in Einklang gebracht werden; dafür findet sich weder im Gutachten ON 25 noch in der mündlichen Erörterung ein Anhaltspunkt.
Das Berufungsgericht übernimmt daher auch die zu (2) getroffene Negativfeststellung als das Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung.
Zur Beweisrüge in der Berufungsbeantwortung der Nebenintervenientin:
Diese bekämpft die im Sachverhalt durch Unterstreichen hervorgehobene Feststellung und begeht an deren Stelle folgende Ersatzfeststellung:
„ Die Klägerin wäre auch über die Abschrankung gestiegen, wenn sie ein Schild gesehen hätte, auf welchem „Betreten verboten“ gestanden wäre. “
Dazu wird ausgeführt, dass sich die begehrte Ersatzfeststellung aus der Gesamtheit der unterschiedlichen Aussagen der Klägerin ergeben hätte. Zwar habe sie bei ihrer Vernehmung als Partei ausgesagt, sie hätte das Vordach beim Vorhandensein eines entsprechenden Schilds nicht betreten (ON 10 S 6). Demgegenüber habe sie aber bei ihrer Einvernahme vor der Polizei lediglich angegeben, sie wäre vermutlich beim Vorhandensein eines entsprechenden Verbotsschilds nicht über die Absperrung gestiegen. Berücksichtige man weiter, dass die Klägerin vor der Polizei ausgesagt habe, auch ein höherer Zaun hätte sie vermutlich nicht vom Übersteigen abgehalten, obwohl man ihr beigebracht habe, man solle nicht über Zäune klettern, zeige sich in Zusammenschau all dieser Aussagen sowie der Handlungen der Klägerin, dass auch ein Verbotsschild sie nicht abgehalten hätte. Davon sei offensichtlich auch das Erstgericht entsprechend den Ausführungen in der Beweiswürdigung überzeugt gewesen, wenngleich dies nicht positiv festgestellt worden sei.
Zwar ist der Nebenintervenientin beizupflichten, dass einiges dafür spricht, dass die Klägerin unabhängig vom Vorhandensein eines Verbotsschilds auf das Dach gestiegen wäre. Allerdings begründete das Erstgericht, welches sich mit den unterschiedlichen, einander teils auch widersprechenden Aussagen der Klägerin ausführlich auseinandergesetzt hat (US 16f), die Negativfeststellung damit, dass letztlich eine ausreichende Überzeugung mit dem Beweismaß der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit nicht habe erzielt werden können. Berücksichtigt man die Aussage der Klägerin, wonach sie sich „vermutlich“ auch durch ein Verbotsschild sich nicht hätte abhalten lassen, ist die nicht korrekturbedürftig.
Auch der Beweisrüge der Nebenintervenientin muss daher der Erfolg versagt bleiben.
Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
Die Klägerin führt aus, dass die Lichtkuppel unstrittig eine Gefahrenquelle darstelle und die Beklagte daher verpflichtet gewesen wäre, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer abzuwenden. Der Klägerin sei die Gefahr nicht bekannt gewesen, dies ergebe sich aus ihrer Aussage. Es bedeute keineswegs eine Überspannung der Sorgfaltspflichten, wenn die Beklagte bereits am Schadenstag auf den Lichtkuppeln Aufkleber mit der Warnung „Betreten verboten infolge Einsturzgefahr“ angebracht hätte. Dass die Beklagte die baurechtlichen Vorschriften eingehalten habe, könne sie nicht exkulpieren. Ihr sei der Beweis nicht gelungen, dass der Schaden bei rechtmäßigem Alternativverhalten ebenso eingetreten wäre. Die Aussage der Klägerin, wonach ihr nicht klar gewesen sei, dass es verboten sei, sich im Bereich der Lichtkuppeln niederzusetzen, zeige, dass die Gefahrenquelle bei objektiver Betrachtung einer durchschnittlich aufmerksamen Person nicht erkennbar gewesen sei. Die Beklagte sei daher zumindest zu 50 % zur Haftung heranzuziehen. Das Mitverschulden von Kindern sei stets geringer zu gewichten. Auch wenn der Klägerin die Einsichtsfähigkeit dahin, dass Abschrankungen nicht zu überwinden und Vordächer nicht zu betreten seien, nicht abzusprechen sei, ändere dies nichts an der Verantwortung der Beklagten. Diese habe es unterlassen, die Lichtkuppeln einsturz- und durchbruchsicher auszuführen bzw vor deren Betreten zu warnen. Die Verkehrssicherungspflicht bei Schaffung oder Duldung einer besonderen Gefahrenquelle entfalle nicht schon deshalb, weil jemand ohne Erlaubnis in einen fremden Bereich eingedrungen sei. Bestehe die Möglichkeit, dass Personen versehentlich in den Gefahrenbereich gelangten oder dass Kinder bzw Personen, die nicht die nötige Einsichtsfähigkeit haben, in den Gefahrenbereich gelangen könnten, habe der Inhaber der Gefahrenquelle entsprechend zumutbare Maßnahmen zu ergreifen. Es sei daher jedenfalls von einer Schadensteilung 1 : 1 auszugehen, dies insbesondere unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 6 Ob 294/05m.
1.Voranzustellen ist, dass die Berufung in ihrer Argumentation mehrfach auf Aussagen der Klägerin verweist, die jedoch durch die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen nicht gedeckt sind. So hat das Erstgericht zwar keine ausdrückliche Feststellung dazu getroffen, ob der Klägerin die Zerbrechlichkeit bzw Einsturzgefahr von Glaskuppeln bei Verwendung als Sitzgelegenheit bekannt war. Es ist allerdings in US 11 festgestellt, dass der Klägerin, als sie sich zunächst auf den Rand einer der Lichtkuppeln setzte, in diesem Moment klar gewesen sei, dass der Rand der Kuppel stabiler als die Mitte sei. Daraus ergibt sich implizit, dass der Klägerin ein gewisses Gefahrenpotential bei Verwendung der Lichtkuppel als Sitzgelegenheit, insbesondere bei Verwendung im Bereich der Mitte, erkennbar war. Weicht aber die Berufung von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt ab, so ist sie insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil eine gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge erfordert, dass der Berufungswerber streng am festgestellten Sachverhalt argumentiert und konkret darzulegen hat, inwiefern die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, basierend auf dem festgestellten Sachverhalt, unrichtig ist. Der Berufungswerber darf dabei keine feststellungsfremden Elemente, insbesondere keinen „Wunschsachverhalt“ einführen (RS0041585 uva).
2.Zum Umfang der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten kann zunächst auf die ausführliche und zutreffende Darstellung im Ersturteil verwiesen werden (§ 500a ZPO).
2.1.Nach ständiger Rechtsprechung treffen jeden, der eine seiner Verfügung unterliegende Anlage dem Zutritt eines Personenkreises eröffnet oder auf seinem Grund und Boden einen Verkehr für Menschen unterhält, Verkehrssicherungspflichten; er muss die Anlage für die befugten Benützer in verkehrssicherem und gefahrlosen Zustand erhalten und diese vor erkennbaren Gefahren schützen (1 Ob 269/00s; 7 Ob 51/00a uva).
2.2.Die Verkehrssicherungspflicht entfällt bei Schaffung oder Duldung einer besonderen Gefahrenquelle nicht schon dann, wenn jemand ohne Gestattung in einen fremden Bereich eingedrungen ist. Besteht die Möglichkeit, dass Personen versehentlich in den Gefahrenbereich gelangen, oder dass Kinder und andere Personen, die nicht die nötige Einsichtsfähigkeit haben, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, gefährdet werden, oder besteht eine ganz unerwartete und große Gefährdung, so kann eine Interessenabwägung ergeben, dass der Inhaber der Gefahrenquelle dennoch zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen zu ergreifen hat (RS0114361).
Grundsätzlich wird aber jemand nicht für schutzwürdig erachtet werden können, der sich unbefugt in den Gefahrenbereich begeben hat, weil er nicht damit rechnen kann, dass Schutzmaßnahmen zugunsten unbefugt Eindringender getroffen werden (RS0114361 [T3]).
2.3. Im vorliegenden Fall befand sich das Vordach mit darauf befindlichen Lichtkuppeln angrenzend an ein Parkdeck und war durch eine Abschrankung mit zum Parkdeck hin geneigter Konstruktion, die ein Überklettern nur mit entsprechendem Kraftaufwand möglich macht, abgegrenzt. Ein Spielplatz oder ein damit vergleichbarer Bereich, wo sich üblicherweise Minderjährige aufhalten, war dort nicht vorhanden; die Beklagte konnte also grundsätzlich davon ausgehen, dass das Parkdeck nur von Personen benutzt wird, die ihre Fahrzeuge dort abstellen, um im Anschluss daran im darunter liegenden Einkaufszentrum Einkäufe zu erledigen, bzw. dass Kinder nicht unbegleitet dorthin gelangten. Damit, dass sich dort allenfalls unbeaufsichtigte Kinder und Jugendliche aufhalten würden, war mangels eines Anreizes für eine Aufenthaltsmöglichkeit durch Bänke, Sitzgelegenheiten oder irgendwelcher Aufbauten, die aufgrund des Spieltriebs von Kindern auf diese eine „magische Anziehung“ ausüben, nicht zu rechnen. Davon, dass sich dort unbeaufsichtigte Kinder oder Jugendliche fallweise aufhalten würden, musste die Beklagte zufolge der (unangefochten gebliebenen) Negativfeststellung in US 12 auch nicht ausgehen.
2.4. Richtig ist zwar, dass sich bereits im Jahr 2009 ein ähnlicher Vorfall ereignet hatte, als drei junge Männer im Alter zwischen 17 und 19 Jahren ebenfalls die Lichtkuppeln als Sitzmöglichkeit genutzt hatten und durchgebrochen waren. Allerdings hat die Beklagte hierauf reagiert und die im Anschluss behördlich angeordneten Maßnahmen umgesetzt; sie lässt auch regelmäßig technische Überprüfungen der Liegenschaft vornehmen und zusätzlich durch die Liegenschaftsverwaltung quartalsmäßig die Liegenschaft und auch die Dachflächen begehen. Zutreffend hat daher bereits das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass weder nach den Prozessbehauptungen der Klägerin noch nach den vorliegenden Beweisergebnissen Hinweise darauf vorgelegen hätten, dass das Vordach in einer gewissen Regelmäßigkeit von unbeaufsichtigten Kindern und/oder Jugendlichen aufgesucht und die Lichtkuppeln als Sitzgelegenheit verwendet worden wären; insoweit trifft die Beklagte aus diesem Umstand daher keine erhöhte Sorgfaltspflicht.
2.5. Eine Abschrankung wie die vorliegende dient ganz offensichtlich und für jedermann erkennbar dazu, den Zutritt unbefugter Personen hintanzuhalten. Dass dies auch der Klägerin erkennbar war, steht in US 11 ebenso fest, wie dass ihr bewusst war, dass das Betreten des Vordachs eine Gefahr darstellt. Die Klägerin ist auch nicht versehentlich in den Gefahrenbereich gelangt, sondern sie hat sich bewusst durch das aktive Überklettern der Absperrung in den Gefahrenbereich begeben.
Aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung 6 Ob 294/05m ist für sie nichts zu gewinnen, weil dieser Entscheidung ein völlig anders gelagerter Sachverhalt zugrundelag: Im dortigen Fall kletterte ein 12-jähriges Mädchen auf eine für szenische Aufführungen errichtete Schneepyramide, die ohne Abgrenzung erreichbar war und von welcher aufgrund des Spieltriebs von Kindern eine „magische Anziehung“ ausging. Beides ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da der Vordachbereich mit einem nur mit einiger Kraftaufwendung überwindbaren Zaun vom Parkdeck abgegrenzt war und der gesamte Vordachbereich sowie das Parkdeck gerade nicht zum Spielen dienten. Die einzige Parallele zum genannten Fall lag daher im vergleichbaren Alter der Geschädigten.
2.6. Die nicht durchbruchsicher errichteten Lichtkuppeln auf einem klar abgegrenzten Dachbereich im Anschluss an ein Parkdeck stellten daher keine von der Beklagten zu sichernde Gefahrenquelle dar, weil diese nicht damit rechnen musste, dass Unbefugte in diesen deutlich abgegrenzten Bereich eindringen würden.
Der Berufungssenat teilt somit vollinhaltlich die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach der Beklagten keine Verletzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten vorwerfbar ist; auf die Bestimmung des § 1319 ABGB kommt die Berufung (zutreffend) ohnedies nicht mehr zurück.
Der Berufung ist daher der Erfolg zu versagen.
Die Klägerin hat der beklagten Partei sowie der auf deren Seite beigetretenen Nebenintervenientin die Kosten ihrer Berufungsbeantwortungen zu ersetzen. Dass die Beklagte bei einem Streitwert von unter EUR 10.170,-- den dreifachen Einheitssatz lediglich mit 150% verzeichnete, kann amtswegig nicht aufgegriffen werden.
Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstands bestand kein Grund, von der von der Klägerin vorgenommenen Bewertung abzugehen.
Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0110202), weshalb die Revision nicht zuzulassen war.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden