Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Obmann, LL.M. und Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 13. August 2026, GZ **-75, nach der am 7. Oktober 2026 in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. a Dexer, des Angeklagten A* und seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Kienast durchgeführten Berufungsverhandlung
1. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 15 Jahre herabgesetzt.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
2. den Beschluss gefasst:
Vom Widerruf der in den Verfahren AZ ** und AZ ** jeweils des Landesgerichts für Strafsachen Graz gewährten bedingten Strafnachsichten wird abgesehen .
GRÜNDE:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 13. August 2026, welches auch ein unbekämpft gebliebenes Adhäsionserkenntnis enthält, wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt, hierfür nach § 75 StGB zur Freiheitsstrafe von 18 Jahren verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Außerdem wurde gemäß § 21 Abs 2 StGB seine strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet.
Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die Vorhaft von 13. November 2025, 23:31 Uhr, bis 13. August 2026, 16:45 Uhr, auf die Strafe angerechnet.
Mit dem unter einem gefassten Beschluss wurde gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der dem Angeklagten in den Verfahren AZ ** und AZ ** jeweils des Landesgerichts für Strafsachen Graz gewährten bedingten Strafnachsichten abgesehen.
Dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch zufolge hat A* am 13. November 2025 in ** B* zu töten versucht, indem er ihr mit einem etwa sieben Kilogramm schweren Stuhl aus Eichenholz mit großer Wucht zumindest drei Mal gegen den Kopf schlug und ihr rund fünfzehn bis zwanzig weitere Schläge gegen den Rücken, beide Körperflanken, ihr Gesäß sowie ihre Beine und Arme versetzte, wodurch diese elf beidseitige Rippenbrüche, vier Brüche der Dornfortsätze der Brustwirbelkörper und einen gebrochenen Zeigefinger sowie mehrfache Rissquetschwunden, mehrfache Prellungen, zahlreiche Hautunterblutungen und Hautabschürfungen sowie eine posttraumatische Belastungsstörung erlitt.
Dagegen richtet sich die Berufung des Angeklagten, mit der er die Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe anstrebt (ON 76).
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Strafbestimmend ist § 75 StGB mit einer Strafdrohung von zehn bis zu zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe.
Erschwerend wirkt, dass der Angeklagte – bereinigt um das Zusatzstrafenverhältnis nach § 31 Abs 1 StGB – bereits wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Tat verurteilt worden ist (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB) und die Tat unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt (§ 33 Abs 2 Z 5 StGB) sowie teils unter Verwendung einer Waffe (zum funktionalen Waffenbergriff vgl RIS-Justiz RS0134002) begangen hat (§ 33 Abs 2 Z 6 StGB). Schuldaggravierend (§ 32 Abs 2 StGB) ist ferner die Tatbegehung während zweier Probezeiten (RIS-Justiz RS0090597 und RS0090954 [T 1]), ungeachtet des bevorstehenden Vollzugs der zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz verhängten Geldstrafe und im raschen Rückfall nach den Vor-Urteilen des Bezirksgerichts Voitsberg zu AZ ** (rechtskräftig am 11. Juni 2025) sowie des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu AZ ** (rechtskräftig am 30. September 2025) und AZ ** (rechtskräftig am 9. Oktober 2025; vgl Riffel in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 33 Rz 11; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 33 Rz 3) und nach Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Voitsberg zu AZ ** verhängten Geldstrafe sowie der für das Opfer völlig überraschende Angriff ohne jeglichen Anlass.
Mildernd ist hingegen zu werten, dass der Angeklagte die Tat unter dem Einfluss seines abnormen Geisteszustands – wobei dieser durch chronischen Alkoholabusus mitbedingt ist – begangen hat (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) und sie beim Versuch blieb (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB), wobei die Wirkung dieses Milderungsgrundes dadurch relativiert wird, dass das Opfer erhebliche Verletzungen in Form von elf beiderseitigen Rippenbrüchen und vier Brüchen der Dornfortsätze der Brustwirbelkörper erlitt (vgl Riffel , aaO § 34 Rz 30; Mayerhofer, StGB 6§ 34 E 41a). Ein reumütiges oder ein zur Wahrheitsfindung wesentlich beitragendes Geständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) liegt hingegen nicht vor. Ein Geständnis ist nämlich nur dann als reumütig zu werten, wenn der Täter in Bezug auf die objektive und die subjektive Tatseite reuige Schuldeinsicht zeigt. Mit Blick auf die die subjektive Tatseite in Abrede stellende Verantwortung (zuletzt noch in der Hauptverhandlung ON 74.1, S 4) trifft dies auf den Angeklagten nicht zu. Unter Bedachtnahme auf die im Akt erliegenden Ermittlungsergebnisse brachten die Angaben des Angeklagten keinen besonderen Erkenntnisgewinn, sodass sie auch nicht wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrugen. Soweit der Angeklagte mildernd ins Treffen führt, dass die Tathandlungen „nicht tötungstauglich“ gewesen seien, woraus sich ergebe, dass er nicht mit Tötungsvorsatz gehandelt habe, entfernt er sich vom rechtskräftigen Schuldspruch.
Ausgehend von den Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) die vom Erstgericht ausgemessene Strafe, insbesondere im Hinblick auf das Ausbleiben des intendierten Todes des Opfers als überhöht und bedarf daher der Reduktion auf tat- und schuldangemesse 15 Jahre Freiheitsstrafe.
Der Kostenausspruch ist eine Folge der Sachentscheidung und stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Weil es sich bei einem gemäß § 494a StPO gefassten Beschluss um einen „bedingten“ Beschluss handelt, dessen rechtlicher Bestand von der Rechtskraft des urteilsmäßigen Strafausspruchs abhängt (vgl Jerabek/Ropper in Fuchs/Ratz, WK StPO § 494a Rz 11), ist anlässlich der Abänderung des Strafausspruchs – unter Beachtung des Verschlechterungsverbots – eine neuerliche (gleichlautende) Entscheidung über den Widerruf der bedingten Strafnachsichten zu treffen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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