Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, sowie den Richter Mag. Wieland und die Richterin Mag a. Schwingenschuh in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 12 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 19. Jänner 2026, GZ **-86, nach der am 8. September 2026 in Anwesenheit des Ersten Oberstaatsanwalts Mag. Leitner, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Reichenvater durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Berufung wird über A* in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 39 Abs 1a StGB nach § 28a Abs 4 SMG die Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verhängt.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung – A* der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 12 zweiter Fall StGB (1./a./) und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (1./b./) sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (1./c./) schuldig erkannt.
Danach hat er in ** und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift
1. von September 2023 bis 18. September 2025 in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge
a) „eingeführt“, indem er Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 2.075 Gramm Cocain, Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 290 Gramm Delta-9-THC und 7.530 Gramm THCA sowie 50 Gramm Amphetamin-Base bei ausländischen Lieferanten bestellte und auf diese Weise die Einfuhr des Suchtgifts über Kuriere nach Österreich veranlasste;
b) anderen überlassen, indem er Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 2.075 Gramm Cocain, Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 190 Gramm Delta-9-THC und 4.940 Gramm THCA und 50 Gramm Amphetamin-Base an verschiedene Abnehmer veräußerte.
c) ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen und zwar von einem unbekannten Zeitpunkt an bis 18. September 2025, indem er unbekannte Mengen an Cannabiskraut und Kokain bis zum Konsum sowie am 18. September 2025 geringe Mengen Kokain und Cannabiskraut bis zur Sicherstellung innehatte.
Der Schuldspruch erwuchs zufolge der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten durch den Obersten Gerichtshof in Rechtskraft (15 Os 33/26f).
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten, mit der er die Herabsetzung des Strafmaßes anstrebt (ON 90).
Das Rechtsmittel ist erfolgreich.
Bei der Strafbemessung ist vom Berufungsgericht (vgl dazu 15 Os 119/23y) unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB von einem durch § 39 Abs 1a StGB erweiterten Strafrahmen von einem bis 20 Jahren Freiheitsstrafe (§ 28a Abs 4 Z 3 SMG iVm § 39 Abs 1a StGB) auszugehen, weil der Angeklagte schon zweimal wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde.
Beim Angeklagten wirkt erschwerend, dass er mehrere strafbare Handlungen derselben und verschiedener Art begangen hat (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB; RIS-Justiz RS0091058), dass er schon wegen drei auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Taten verurteilt worden ist (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB) und bei 1./a./ des Schuldspruchs Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung war (§ 33 Abs 1 Z 4 StGB; vgl Riffel in WK 2StGB § 33 Rz 16). Das mehrfache Überschreiten des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge sowohl beim Import als auch der Überlassung (1./a./ und 1./b./) wirkt unter dem Aspekt des § 32 Abs 3 StGB schuldsteigernd (RIS-Justiz RS0088028). Eben dies betrifft die Tatbegehung während offener Probezeit (RIS-Justiz RS0090954 [T2]). Aggravierend fielen ferner der jeweils ein Jahr übersteigende Tatzeitraum sowie der Umstand ins Gewicht, dass die unter 1./a./ und 1./b./ inkriminierten Handlungen vom Gewinnstreben des Angeklagten getragen waren.
Mildernd stehen dem gegenüber die geständige und der Wahrheitsfindung dienliche Verantwortung des Angeklagten(§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) und die teilweise Tatbegehung im Alter unter 21 Jahren (§ 34 Abs 1 Z 1 StGB). Im Rahmen allgemeiner Strafbemessungserwägungen (§ 32 Abs 3 StGB) sind mildernd die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts und des Erlöses aus dem Suchtgiftverkauf sowie die durch die Kokainabhängigkeit infolge eingeschränkter Dispositionsfähigkeit herabgesetzte Schuldfähigkeit des Angeklagten zu berücksichtigen.
Davon ausgehend entspricht unter Berücksichtigung des Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwerts der Taten die im Spruch genannte Freiheitsstrafe dem Unrechts- und Schuldgehalt derselben sowie der Täterpersönlichkeit.
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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