Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, die Richterin Mag a. Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 6. August 2026, GZ **-8, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird A* gemäß § 46 Abs 1 StGB aus dem Vollzug der im Verfahren AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Graz verhängten Freiheitsstrafen nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel der Strafzeit am 19. November 2026 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.
Gemäß § 152 Abs 1 StVG iVm § 50 Abs 1 StGB wird unmittelbar und für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.
Gemäß §§ 50 Abs 1, 51 Abs 1 und 3 StGB wird A* die Weisung erteilt, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen bzw sich beim Arbeitsmarktservice arbeitssuchend zu melden, wobei die schriftliche Bestätigung zur Umsetzung der auferlegten Weisung erstmals binnen vier Wochen nach der bedingten Entlassung und in weiterer Folge alle drei Monate unaufgefordert dem Vollzugsgericht nachzuweisen ist.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Graz-Jakomini die über ihn im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Graz, AZ 16 Hv B*, verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 173 Tagen (ON 3, 2), wobei zu der zu Grunde liegenden Verurteilung auf die im Akt befindliche Urteilsausfertigung (Ordner „Beilagen“) verwiesen wird.
Das errechnete Ende der Strafzeit ist der 19. Dezember 2026 (ON 3, 1). Die bedingte Entlassung zum Hälfte-Stichtag am 29. September 2026 (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht, AZ ** (ON 6), abgelehnt.
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 30. Juli 2026, AZ **, wurde die bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) am 23. Oktober 2026 abgelehnt. Der dagegen eingebrachten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 13. August 2026, AZ 9 Bs 256/26d, nicht Folge (vgl ON 3 im Beschwerdeakt).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht – ohne persönlicher Anhörung – den Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung nach dem Vollzug von mehr als der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe zurück und führte (hilfsweise) aus, dass auch die inhaltlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB nicht vorliegen würden.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen.
Die Oberstaatsanwaltschaft äußerte sich inhaltlich nicht.
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss die Anlassverurteilung, das belastete Vorleben (ON 5), den Antrag des Strafgefangenen (ON 2), die Stellungnahmen des Anstaltsleiters (ON 6.1) und der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) sowie die anzuwendende Norm, somit die Sach- und Rechtslage, zutreffend dargestellt, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).
Die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, sein Verhalten nach der Tat, sein privates Umfeld und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit sind maßgebliche Beurteilungsgrundlage der das künftige Verhalten betreffenden Prognoseentscheidung ( Jerabek/Ropper , WK² § 46 Rz 15/1, Jerabek/Ropper, WK² § 43 Rz 21). Bei Entscheidungen nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Abs 4 leg cit darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper , WK² § 46 Rz 15/1). Der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe soll auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper , aaO § 46 Rz 17).
Voranzustellen ist, dass die der Zurückweisung des Antrags des Strafgefangenen durch das Erstgericht zugrundeliegende Annahme einer Sperrwirkung gerichtlicher Entscheidungen im Allgemeinen und von Beschlüssen über die bedingte Entlassung im Besonderen nicht zu beanstanden ist (siehe OLG Graz, AZ 1 Bs 105/26i mwN).
Bei der (möglichen) Beurteilung der legalbewährenden Wirkung einer bedingten Entlassung im Zeitraum nach dem 13. November 2026 (3 Monate nach der oben angeführten Rechtsmittelentscheidung [dazu erneut OLG Graz, AZ 1 Bs 105/26i mwN]) ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Strafgefangene sich seit rund drei Jahren wohlverhalten hat, in diesem Zeitraum fallweise einer Beschäftigung nachging (Einschau in den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz, GZ B*-28 [zur Einstufung der VJ als leicht zugängliche Informationsquelle vgl RIS-Justiz RS0132755 [T1]) und der gegenständliche Vollzug „nur“ auf dem eingetretenen Terminverlust bei der gewährten Ratenzahlung fußt. Ausgehend von der Intention des Budgetbegleitgesetzes 2025, die bedingte Entlassung zu forcieren (EBRV 60 BlgNR XXVIII. GP, 20), erscheint vor dem Hintergrund eines geordneten Vollzugs (ON 6.1, 1) und der positiven Einschätzung des Anstaltsleisters (ON 6.1, 2 [zu deren Bedeutung vgl OLG Graz, AZ 1 Bs 172/26t]) ein Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe nicht notwendig.
Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass die bisherige Dauer und Eindruck des Vollzugs und der verbleibende Strafrest den Strafgefangenen dazu motivieren wird, einerseits von weiterer Delinquenz Abstand zu nehmen und andererseits sich an die angeordnete – zur spezialpräventiven Wirkung geeignete - Weisung und den Kontakt mit der Bewährungshilfe zu halten. In der momentanen Situation ist daher bei einer entsprechenden Unterstützung nicht davon auszugehen, dass den Rechtsbrecher die weitere Verbüßung der Strafe eher von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten wird als seine bedingte Entlassung unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (vgl Jerabek/Ropper , WK² § 46 Rz 15f und 17; Tipoldin L/St, StGB 4 § 46 Rz 7 und 10).
Die spezialpräventiv ausgerichteten Instrumente (Bewährungshilfe, Weisungen) sollen bei Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit angeordnet werden, um einer künftigen Delinquenz des Rechtsbrechers vorzubeugen und während der Probezeit gezielt jenen Risikofaktoren zu begegnen, die einem künftig straffreien Leben entgegenstehen ( Schroll/Oshidari,WK² § 50 Rz 1 und 3). Die auf § 50 Abs 1 StGB und § 152 Abs 1 StVG gegründete Anordnung unmittelbarer Bewährungshilfe ist zur Förderung künftiger Straffreiheit und zur Unterstützung bei der Absolvierung der auferlegten Weisung notwendig und zweckmäßig, zumal nach der Art der Tat, der Person des Rechtsbrechers und seiner Entwicklung nicht angenommen werden kann, dass er auch ohne eine solche Anordnung keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Zur Gewährleistung der weiteren Stabilisierung und Resozialisierung war zudem die Weisung zur Aufnahme einer Arbeit wie im Spruch ersichtlich angezeigt (vgl Schroll/Oshidari,WK² § 51 Rz 1), zumal finanzielle Probleme in der Vergangenheit tatauslösend wirkten. Aufgrund des belasteten Vorlebens ist die Probezeit mit der längstmöglichen Dauer nach § 48 Abs 1 erster Satz StGB zu bestimmen.
Zur weiteren Festigung der Entlassungsvorbereitungen, ist gemäß § 152 Abs 1 vorletzter und letzter Satz StVG auszusprechen, dass die (von den aus dem Spruch ersichtlichen Maßnahmen begleitete) bedingte Entlassung erst am 19. November 2026 wirksam wird.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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