Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz) sowie den Richter Mag. Obmann, LL.M. und die Richterin Mag a . Schadenbauer-Pichler in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 30. Juli 2026, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Graz-Jakomini die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 19. September 2023, AZ B*, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB verhängte Ersatzfreiheitsstrafe im restlichen Ausmaß von 173 Tagen (ON 2.2).
Das Ende der Strafzeit fällt auf den 19. Dezember 2026. Zwei Drittel der Freiheitsstrafe werden am 23. Oktober 2026 verbüßt sein (ON 2.2).
Hinsichtlich des der Verurteilung des Beschwerdeführers zu AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Graz zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die in den Akten erliegende Urteilsausfertigung verwiesen (Beilagenordner).
Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälfte-Stichtag wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 21. Juli 2026, AZ C*, aus spezialpräventiven Gründen abgelehnt (ON 5 der Akten C* des Landesgerichts für Strafsachen Graz in Verfahrensautomation Justiz).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht – ohne Anhörung des Strafgefangenen – auch die bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag wegen spezialpräventiver Bedenken ab (ON 5).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Strafgefangenen (ON 6), der ein Erfolg versagt bleibt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Stellungnahmen des Anstaltsleiters (ON 2.1) und der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) sowie der für die bedingte Entlassung maßgeblichen Bestimmung (§ 46 StGB) auf die zutreffende Darstellung im angefochtenen Beschluss (BS 2f) verwiesen (RIS-Justiz [T4], RS0098664 [T3], RS0098936 [T15]).
Der Strafgefangene legte in seiner schriftlichen Äußerung (ON 2.3) dar, sich geändert zu haben. Er habe sich in den letzten Jahren nichts mehr zu Schulden kommen lassen und aus seinen Fehlern gelernt, wolle sein Leben in den Griff bekommen und diese Zeit hinter sich lassen, wobei er im Falle einer bedingten Entlassung bereit sei, Auflagen und Weisungen zu erfüllen.
Fallbezogen liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag zufolge negativen spezialpräventiven Kalküls nicht vor. Der Strafgefangene weist neben der Anlassverurteilung – bereinigt um ein Zusatzstrafenverhältnis – bereits zehn strafgerichtliche Verurteilungen, darunter zahlreiche Verurteilungen wegen Delikten gegen Leib und Leben bzw Aggressionsdelinquenz – auf und ließ sich bislang weder durch Geldstrafen, noch durch den mehrfachen Vollzug von Freiheitsstrafen oder eine bedingte Entlassung (Punkte 8. bis 10. der Strafregisterauskunft) von neuerlicher Gewaltdelinquenz abhalten. Die solcherart hartnäckige Fortsetzung einschlägig delinquenten Verhaltens selbst nach bereits verspürtem Freiheitsentzug sowie ungeachtet einer bedingten Entlassung weist den Strafgefangenen als rückfallslabilen Straftäter aus und steht derzeit einer ausreichend positiven Zukunftsprognose im Sinne des § 46 Abs 1 StGB entgegen, ist doch selbst mit Rücksicht darauf, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben, und unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB (§ 46 Abs 4 StGB; Jerabekin WK² StGB § 46 Rz 15f) bei Gesamtwürdigung der dargestellten – für das Prognosekalkül maßgebenden – Umstände der weitere Vollzug der Strafe spezialpräventiv zur Erzielung künftiger Straffreiheit als deutlich wirksamer anzusehen als eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag. An dieser Einschätzung vermögen weder der Umstand, dass sich der Strafgefangene im Strafvollzug bislang wohlverhalten hat (vgl ON 2.1 iVm ON 2.2, 2 der Akten C* des Landesgerichts für Strafsachen Graz in Verfahrensautomation Justiz) und seit dem Jahr 2023 keine weitere Verurteilung aufweist (ON 4), noch dessen Ausführungen, wonach er sich während der Haft ernsthaft mit seinem bisherigen Verhalten auseinandergesetzt habe und entschlossen sei, künftig ein straffreies Leben zu führen, er wohnversorgt sei, eine Arbeitsplatzzusage bestehe und er im Falle einer bedingten Entlassung bereit sei, Auflagen und Weisungen zu erfüllen, etwas zu ändern, weil nicht erhellt, warum es gerade jetzt zu einer Einstellungsumkehr gekommen sein soll.
Bleibt festzuhalten, dass die vom Strafgefangenen beantragte (ON 2.3, 2) persönliche Anhörung unterbleiben konnte, weil eine solche nach § 152a Abs 1 zweiter Satz StVG nur dann durchgeführt werden muss, wenn der Strafgefangene zum ersten Mal zum Zwecke einer bedingten Entlassung selbst seine Anhörung beantragt. Fallkonkret fand eine solche vom Strafgefangenen begehrte Anhörung erst unlängst, nämlich am 21. Juli 2026, im Verfahren AZ C* des Landesgerichts für Strafsachen Graz über seinen Antrag statt (ON 2.4, 2 und ON 5 der Akten C* des Landesgerichts für Strafsachen Graz in Verfahrensautomation Justiz). Abgesehen davon war eine Anhörung des Strafgefangenen aber auch nicht zweckmäßig, weil nach der Aktenlage nicht anzunehmen war, dass diese die Entscheidungsgrundlagen wesentlich zu Gunsten des Strafgefangenen verbessert hätte (siehe Pieberin WK² StVG § 152a Rz 1), weil die von ihm vorgetragenen Argumente nicht geeignet sind, das sich aus den zuvor bereits angeführten Umständen ergebende negative Prognosekalkül zu verändern.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden