Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, die Richterin Mag a. Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen eines Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 28. Juli 2026, GZ **-11, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Klagenfurt die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ ** (ON 3), wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 und Abs 2, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Darüber hinaus wurde der Vollzug des Strafrests von drei Monaten aufgrund des Widerrufs der vom Landesgericht Ried im Innkreis zum AZ ** gewährten bedingten Entlassung angeordnet (ON 2.1, 2).
Das errechnete Strafende der Strafzeit von drei Jahren und neun Monaten fällt auf den 1. Februar 2027. Die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag (§ 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG) am 17. März 2025 wurde mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau, AZ **, abgewiesen (ON 6). Ebenso wurde mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau, AZ **, der Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen eines Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG nach Verbüßung der Hälfte der verhängten Strafe mangels vorhandener Reisedokumente (§ 133 Abs 1 Z 3 StVG) abgewiesen.
Mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau, AZ ** (ON 7), in Verbindung mit der Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts Wien, AZ 22 Bs 311/25h (ON 8), wurde die bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag (§ 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG) am 2. November 2025 abgelehnt.
Zuletzt wurde mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau, AZ ** (ON 9), in Verbindung mit der Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts Wien, AZ 22 Bs 278/25f (ON 10), der Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen eines Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG nach Verbüßung von zwei Drittel der verhängten Freiheitsstrafe (erneut) mangels vorhandener Reisedokumente (§ 133 Abs 1 Z 3 StVG) abgewiesen.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2026 (ON 2.1, 6) beantragte der Strafgefangene (abermals), vom weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe gemäß § 133a StVG abzusehen, wobei er sich bereit erklärte, seiner Ausreiseverpflichtung umgehend nachzukommen.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 11) lehnte das Erstgericht – nach Einholung der Äußerungen des Anstaltsleisters (ON 2.1, 1), der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (ON 2.3) – den Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG mit der Begründung, es würden weiterhin keine Reisedokumente vorliegen und sei nicht zu erwarten, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nach Rumänien (richtig: Slowakei) nachkomme, ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 13.1; ON 15.2).
Die Oberstaatsanwaltschaft äußerte sich inhaltlich nicht.
Die dagegen vom Strafgefangenen erhobene Beschwerde ist erfolglos.
Eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein Antrag nach § 133a StVG abgewiesen wird, entfaltet Einmaligkeitswirkung. Ein solcher Antrag darf nicht beliebig oft wiederholt werden. Nur eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung. Ein – wie hier – dessen ungeachtet erneut eingebrachter Antrag (bezogen auf den selben Stichtag) ist wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen ( Pieber, WK 2StVG § 133a Rz 26/1 mwN; vgl auch RIS-Justiz RS0101270; OLG Graz, AZ 1 Bs 67/26a). Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ist weder im Hinblick auf die Ausreisedokumente (diese sind nach wie vor nicht vorhanden und müssten erst beantragt werden [ON 2.1, 1]) noch zur Glaubhaftigkeit des Ausreisewillens (vgl ON 2.2, 2 [„ Sie sind trotz des aufrechten Aufenthaltsverbotes zumindest 4-mal ins Bundesgebiet rechtswidrig eingereist und wurden jeweils abgeschoben. Während Ihrer Aufenthalte im Bundesgebiet wurden Sie erneut straffällig und rechtskräftig verurteilt.“]) seit der Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts Wien (ON 10) eingetreten. Über eine dem § 152 Abs 1 vorletzter Satz StVG vergleichbare Regelung verfügt § 133a StVG nicht (OLG Graz, AZ 10 Bs 30/24y). Folglich wäre vom Erstgericht der Antrag zurückzuweisen gewesen. Damit kann aber die Beschwerde nicht zum beantragten Ergebnis führen. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass auch inhaltlich gegen die Entscheidung keine Bedenken bestehen (zum im Zeitpunkt der Entscheidung bereits vorzuliegenden Heimreisezertifikat vgl jüngst OLG Wien, AZ 23 Bs 225/26w; 20 Bs 44/26f; zum Ausreisewillen vgl OLG Graz, AZ 1 Bs 181/25i), zumal vom Gericht auf die Dokumente auch nicht zugewartet werden muss (OLG Wien, AZ 17 Bs 151/26v).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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