Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, den Richter Mag. Wieland und die Richterin Mag a . Schwingenschuh in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Vollzugsgericht vom 10. März 2026, GZ **-4, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
begründung:
Der am ** geborene bulgarische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Leoben nach Missachtung eines Aufenthaltsverbots (§ 133a StVG) die restliche über ihn mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 5. Juni 2024, AZ **, wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren.
Das urteilsmäßige Strafende ist der 31. Juli 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG waren am 2. Dezember 2025 erfüllt (ON 3.5).
Zuletzt hatte das Landesgericht Leoben als zuständiges Vollzugsgericht mit Beschluss vom 25. Februar 2026, AZ **, den Antrag des Strafgefangenen auf Absehen vom weiteren Strafvollzug gemäß § 133a StVG aufgrund einer Wiedereinreise am 2. August 2025 nach einer Entlassung am 21. März 2025 nach § 133a StVG abgewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht zwei neuerliche Anträge, gemäß § 133a StVG, vorläufig vom weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafzeit wegen Vorliegens eines Aufenthaltsverbots abzusehen, unter Verweis auf die Vorentscheidung, zurück.
Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde des Strafgefangenen (ON 5), der keine Berechtigung zukommt.
Wie im erstgerichtlichen Beschluss zutreffend dargestellt, entfaltet eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein Antrag nach § 133a StVG abgewiesen wird, Einmaligkeitswirkung. Ein solcher Antrag darf nicht beliebig oft wiederholt werden. Nur eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung. Ein dessen ungeachtet erneut eingebrachter Antrag ist wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen ( Pieber , WK² StVG § 133a Rz 26/1 mwN; vgl auch RIS-Justiz RS0101270). Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse in Bezug auf die Glaubhaftigkeit des Ausreisewillens des Strafgefangenen ist seit der – wenige Tage vor der neuerlichen Antragstellung (3. März 2026 und 5. März 2026) erfolgten - Entscheidung des Landesgerichts Leoben vom 25. Februar 2026, AZ **, nicht eingetreten. Der gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss gerichteten Beschwerde ist daher ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (§ 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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