Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreise oder Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 28. Jänner 2026, GZ ** 9, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt St. Pölten eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ ** wegen des Vergehens des „teils“ gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten mit errechnetem Strafende am 10. Juli 2026.
Der Stichtag für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG war der 10. Jänner 2026, jener nach § 152 Abs 1 Z 2 StVG fällt auf den 11. März 2026.
Mit am 27. Jänner 2026 in Rechtskraft erwachsenem Beschluss (vgl AZ 20 Bs 25/26m des Oberlandesgerichts Wien) des Landesgerichts St. Pölten vom 22. Dezember 2025, GZ ** 6, versagte das Vollzugsgericht A* die bedingte Entlassung zum Zwei Drittel Stichtag aus spezialpräventiven Gründen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht nach Einholung einer Äußerung der Staatsanwaltschaft (ON 1.3) den Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise oder Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG mit der Begründung ab, dass er derzeit über kein gültiges Reisedokument verfüge und auch kein Heimreisezertifikat vorliege (ON 9).
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 10) mit der er moniert, ein Heimreisezertifikat sei nur in einem sehr begrenzten Zeitraum gültig. Sofern er bereits bei Antragstellung ein Heimreisezertifikat beantragen würde, hätte ein solches im Falle der Bewilligung eines Antrags nach § 133a StVG bereits seine Gültigkeit verloren. Er werde sich umgehend nach Bewilligung seines Antrags um ein Heimreisezertifikat bemühen, wobei er ersuche, im Fall der Bewilligung zu vermerken, dass die Ausreise nur erfolgen könne, sofern ein Ausreisedokument organisiert werden könne.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht stellt den bekämpften Beschluss insbesondere die hier maßgebliche Norm des § 133a StVG, das über A* verhängte, für die Dauer von acht Jahren befristete Aufenthaltsverbot (ON 2.4) und seine Erklärung, der Ausreiseverpflichtung unverzüglich nachzukommen (ON 2.2), treffend fest, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl RIS Justiz RS0098568).
Sämtliche der im § 133a Abs 1 StVG normierten allgemeinen Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Entscheidung des Vollzugsgerichts (oder des Beschwerdegerichts) tatsächlich vorliegen und können nicht nach Belieben zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden ( Pieber , WK 2 StGB § 133a Rz 26 mwN). Es kommt weder auf die Ursache eines allfälligen Hindernisses, noch auf dessen Dauer an ( Pieber , aaO Rz 14). A* verfügt über kein Reisedokument oder Heimreisezertifikat (ON 8). Da somit aktuell nicht vom Vorhandensein eines Reisedokuments ausgegangen werden kann, stellt bereits dieser Umstand ein der Ausreise zu diesem Zeitpunkt unüberwindlich entgegenstehendes tatsächliches Hindernis dar, sodass sich ein Vorgehen nach § 133a StVG schon deshalb als unzulässig erweist.
Da der angefochtene Beschluss der Sach und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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